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242058-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Wiedereinrichtung der Lindenstraße als Anliegerstraße sowie Wiedereinführung einer Tempo-30-Zone

Nummer
242058-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.12.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Hosterbacher Straße Straße· Küdinghoven, Beuel Hauptort
  • Lindenstraße Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Dornheckenstraße Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Weidenweg Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 29.01.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 242058 Bürgerantrag: Wiedereinrichtung der Lindenstraße als Anliegerstraße sowie Wiedereinführung einer Tempo-30-Zone

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242058-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Wiedereinrichtung der Lindenstraße
als Anliegerstraße sowie Wiedereinführung einer
Tempo-30-Zone
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 29.01.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung kann dem Anliegen nicht entsprechen.
Ein Teilbereich der Dornheckenstraße sowie die Hosterbacher Straße (für
Anlieger) sind aus dieser Richtung nur über die Lindenstraße oder den
Weidenweg zu erreichen. Der Weidenweg ist im Gegensatz zur Lindenstraße
nur für den Nutzerkreis der Anlieger gewidmet (bisher aber nicht beschildert)
und führt zudem an einer Kindertagesstätte vorbei. Die für alle Verkehrsarten
uneingeschränkt gewidmete Lindenstraße kann daher nicht mit Ausnahme der
Anlieger gesperrt werden. Die Verwaltung hat am 09.12.2024 eine mobile
Geschwindigkeitskontrolle in Höhe der Lindenstraße 102 durchgeführt. In der
Zeit von 07:22 bis 09:22 Uhr passierten insgesamt 63 Verkehrsteilnehmende
die Messstelle, wobei es zu drei Überschreitungen der
Geschwindigkeitsbegrenzung gekommen ist. Sowohl das Verkehrsaufkommen
als auch die geringe Überschreitungsquote konnten die im Bürgerantrag
formulierten Probleme nicht bestätigen.
Gemäß StVO gilt in Fahrradstraßen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von
30 km/h. Somit ist eine Wiedereinführung einer Tempo-30-Zone bzw. eine
explizite Beschilderung an besagter Stelle redundant und nicht zulässig.
Es wird daher vorgeschlagen den Bürgerantrag im Sinne der Stellungnahme
der Verwaltung abzulehnen.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der
Bezirksvertretung Beuel ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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