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242047-03 · Beschlussvorlage

Bürgerantrag: Untersagung der Installation von Freiflächenphotovoltaik-Anlagen auf dem Meßdorfer Feld hier: N-Vorlage

Nummer
242047-03
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.01.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Meßdorf Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sondersitzung des Rates 22.01.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Rates 07.05.2026 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Empfehlung
  4. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.03.2026 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 242047 Bürgerantrag: Untersagung der Installation von Freiflächenphotovoltaik-Anlagen auf dem Meßdorfer Feld

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Beschlussvorlage
öffentlich
242047-03
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Untersagung der Installation von
Freiflächenphotovoltaik-Anlagen auf dem
Meßdorfer Feld
hier: N-Vorlage
Beratungsfolge
Rat 22.01.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Beschlussvorschlag aus dem Votum des Ausschusses für Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger zu der Eingabe nach § 24 GO NRW (DS 242047) vom
24.06.2025 mit der Intention einer Untersagung von Freiflächen-Photovoltaik
auf dem Meßdorfer wird abgelehnt.
Begründung
Durch die Annahme des Bürgerantrages im Bürgerausschuss am 24.06.2025
wird die Thematik über eine N-Vorlage in die politische Beratung eingebracht.
Der ursprüngliche Bürgerantrag DS 242047 hat folgenden Wortlaut:
Beschlussvorschlag:
Die Installation von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf dem Meßdorfer
Feld wird untersagt.
Begründung:
Der Bürgerantrag ist auf eine Untersagung der Installation von
Freiflächenphotovoltaik-Anlagen auf dem Meßdorfer Feld gerichtet.
Einzelheiten zur Begründung können dem beigefügten Bürgerantrag in
der Anlage entnommen werden.
Durch die Verwaltung wurde eine Vertagungsbitte (DS 242047-01 ST) und
eine Stellungnahme (DS 242047-02 ST) mit folgenden Inhalt angelegt:
Auf regionaler Ebene wird derzeit mit dem sachlichen Teilplan
Erneuerbare Energien (STP EE) eine Grundlage zur Steuerung desSeite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Ausbaus erneuerbarer Energien durch die Bezirksregierung Köln
erarbeitet, welche zum Ziel hat, den Ausbau der Erneuerbaren Energien
im Regierungsbezirk zu leiten. Durch den STP EE werden die Vorgaben
u. a. des Landesentwicklungsplans NRW für die Festlegung von
raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen konkretisiert.
Ausgeschlossen ist die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
in Waldbereichen und in Bereichen für den Schutz der Natur. Des
Weiteren sind auf hochwertigen Ackerböden und in landwirtschaftlichen
Kernräumen nur Agri-PV-Anlagen zulässig. Diese Vorgaben sind im
Plan- und Genehmigungsverfahren auf kommunaler Ebene weiter zu
vertiefen. Für den Bereich der Freiflächen-Photovoltaik enthält der
Entwurf des STP EE keine konkreten Flächenfestlegungen sog.
Vorrangflächen für die einzelnen Kommunen. Die räumliche Steuerung
des Ausbaus von Freiflächen-PV (FFA-PV) wird von der Verwaltung als
sinnvoll erachtet. Instrumente für die gesamtstädtische Steuerung
können hierzu die vorbereitende Bauleitplanung oder die Aufstellung
eines kommunalen Kriterienkatalogs für FFA-PV gem. § 1 (6) Nr. 11
BauGB sein. Bislang liegt für das Stadtgebiet Bonn keine
gesamtstädtische räumliche Steuerungsgrundlage für FFA-PV vor.
Im Rahmen des Bonner Freiraumplans wurde ein Fachbeitrag zur
Freiflächenphotovoltaik erarbeitet, der Leitlinien für die Installation
solcher Anlagen vorgibt. Die Verwaltung verfolgt dabei die Strategie
„Innen- vor Außenentwicklung“ und setzt sich für den Schutz sensibler
Landschaftsräume ein. Insbesondere FFH-Gebiete und
Naturschutzgebiete sollen grundsätzlich von
Freiflächenphotovoltaikanlagen freigehalten werden. Zudem sind
Gebiete mit hoher klimatischer Wertigkeit zu schützen bzw. so zu
gestalten, dass ihre klimatischen Funktionen möglichst erhalten bleiben.
Mit dem Klimaplansteckbrief 5.2.2.1 „Durchführung einer
Flächenanalyse zur Identifizierung von Flächenpotenzialen für
erneuerbare Energien und Energiespeicher“ erarbeitet die Verwaltung in
Zusammenarbeit mit den Stadtwerken zurzeit eine planerische
Grundlage für die räumliche Steuerung des Ausbaus erneuerbarer
Energien im gesamten Stadtgebiet.
Nach § 62 Abs. 1 Ziffer 3 BauO NRW wäre die Errichtung von
gebäudeunabhängigen Solaranlagen mit einer Höhe von bis zu 3 m und
einer Grundfläche bis zu 100 m² baugenehmigungsfrei. Größere
Anlagen – also auch sog. Solarparks – bedürfen einer
Baugenehmigung.
Unabhängig davon, ob die Anlage baugenehmigungsfrei oder
baugenehmigungspflichtig wäre, muss sie übrigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
Nach § 35 Abs. 1 Ziffer 8 und 9 des Baugesetzbuches – BauGB – sind
im Außenbereich einige Solaranlagen privilegiert zulässig, sofern
öffentliche Belange diesen nicht entgegenstehen.
So sind beispielsweise Solaranlagen auf einer Fläche längs von
Autobahnen oder Bahntrassen in einer Entfernung zu diesen von bis zuSeite 2 von 4
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200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, privilegiert
sowie besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
sofern die Grundfläche der besonderen Solaranlage 25 000
Quadratmeter nicht überschreitet.
Im Rahmen der Prüfung eines Bauantrags auf eine Vereinbarkeit mit
den Vorschriften nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 9 BauGB muss – wie
oben bereits erwähnt – geprüft werden, ob der Baumaßnahme
öffentliche Belange entgegenstehen. Dies wäre bei der Ausweisung
eines Landschaftsschutzgebietes regelmäßig der Fall. Sollte ein
entsprechender Bauantrag gestellt werden, so wäre daher aufgrund der
Lage der Grundstücke im Außenbereich sowie der Lage im Bereich
eines festgesetzten Landschaftsschutzgebietes zwingend die
Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde im
Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Eine positive Entscheidung
eines solchen Bauantrags könnte insoweit nur dann erfolgen, wenn eine
landschaftsrechtliche Befreiung von den Zielen des
Landschaftsschutzes aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses erteilt werden kann (siehe § 75 Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW i.Vm. § 67 Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) oder
das Grundstück aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen
würde. Hierbei gilt es zu beachten, dass gemäß § 2 EEG die
erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen
und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die erneuerbaren Energien
sollen als „vorrangiger Belang“ in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. In der
Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber betont, dass das besondere
Gewicht der erneuerbaren Energien im Rahmen von
Abwägungsentscheidungen nur in Ausnahmefällen überwunden werden
kann.
Die Verwaltung steht unter Berücksichtigung der Aspekte des
Freiraumplans sowie der naturschutzrechtlichen Gegebenheiten und
schützenswerten Klimafunktionen einer Errichtung von Freiflächen-
Photovoltaikanlagen auf dem Meßdorfer Feld kritisch gegenüber. Eine
abschließende Beurteilung ist jedoch erst im Rahmen eines konkreten
Bauantrags möglich. Es erscheint aktuell jedoch fraglich, ob im Rahmen
der gebotenen Einzelfallentscheidung ein privilegiertes Vorhaben für
Freiflächen-Photovoltaik im Bereich des Meßdorfer Felds rechtssicher
abgelehnt werden kann.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt, mit Verweis auf die Ausführungen der oben
aufgeführten Stellungnahme, den Beschluss abzulehnen. Eine
grundsätzliche Untersagung von Freiflächen-Photovoltaik auf dem
Messdorfer Feld ist rechtlich nicht möglich.
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KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 10:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de