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242047-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Untersagung der Installation von Freiflächenphotovoltaik-Anlagen auf dem Meßdorfer Feld

Nummer
242047-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Meßdorf Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 24.06.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 242047 Bürgerantrag: Untersagung der Installation von Freiflächenphotovoltaik-Anlagen auf dem Meßdorfer Feld

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242047-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
04.11.2024
Bürgerantrag: Untersagung der Installation von
Freiflächenphotovoltaik-Anlagen auf dem
Meßdorfer Feld
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
15.05.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Auf regionaler Ebene wird derzeit mit dem sachlichen Teilplan Erneuerbare
Energien (STP EE) eine Grundlage zur Steuerung des Ausbaus erneuerbarer
Energien durch die Bezirksregierung Köln erarbeitet, welche zum Ziel hat, den
Ausbau der Erneuerbaren Energien im Regierungsbezirk zu leiten. Durch den
STP EE werden die Vorgaben u. a. des Landesentwicklungsplans NRW für die
Festlegung von raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen
konkretisiert. Ausgeschlossen ist die Errichtung von Freiflächen-
Photovoltaikanlagen in Waldbereichen und in Bereichen für den Schutz der
Natur. Des Weiteren sind auf hochwertigen Ackerböden und in
landwirtschaftlichen Kernräumen nur Agri-PV-Anlagen zulässig. Diese
Vorgaben sind im Plan- und Genehmigungsverfahren auf kommunaler Ebene
weiter zu vertiefen. Für den Bereich der Freiflächen-Photovoltaik enthält der
Entwurf des STP EE keine konkreten Flächenfestlegungen sog. Vorrangflächen
für die einzelnen Kommunen. Die räumliche Steuerung des Ausbaus von
Freiflächen-PV (FFA-PV) wird von der Verwaltung als sinnvoll erachtet.
Instrumente für die gesamtstädtische Steuerung können hierzu die
vorbereitende Bauleitplanung oder die Aufstellung eines kommunalen
Kriterienkatalogs für FFA-PV gem. § 1 (6) Nr. 11 BauGB sein. Bislang liegt für
das Stadtgebiet Bonn keine gesamtstädtische räumliche Steuerungsgrundlage
für FFA-PV vor.
Im Rahmen des Bonner Freiraumplans wurde ein Fachbeitrag zur
Freiflächenphotovoltaik erarbeitet, der Leitlinien für die Installation solcher
Anlagen vorgibt. Die Verwaltung verfolgt dabei die Strategie „Innen- vor
Außenentwicklung“ und setzt sich für den Schutz sensibler Landschaftsräume
ein. Insbesondere FFH-Gebiete und Naturschutzgebiete sollen grundsätzlich
von Freiflächenphotovoltaikanlagen freigehalten werden. Zudem sind Gebiete
mit hoher klimatischer Wertigkeit zu schützen bzw. so zu gestalten, dass ihre
klimatischen Funktionen möglichst erhalten bleiben.
Mit dem Klimaplansteckbrief 5.2.2.1 „Durchführung einer Flächenanalyse zur
Identifizierung von Flächenpotenzialen für erneuerbare Energien undSeite 1 von 3
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Energiespeicher“ erarbeitet die Verwaltung in Zusammenarbeit mit den
Stadtwerken zurzeit eine planerische Grundlage für die räumliche Steuerung
des Ausbaus erneuerbarer Energien im gesamten Stadtgebiet.
Nach § 62 Abs. 1 Ziffer 3 BauO NRW wäre die Errichtung von
gebäudeunabhängigen Solaranlagen mit einer Höhe von bis zu 3 m und einer
Grundfläche bis zu 100 m² baugenehmigungsfrei. Größere Anlagen – also auch
sog. Solarparks – bedürfen einer Baugenehmigung.
Unabhängig davon, ob die Anlage baugenehmigungsfrei oder
baugenehmigungspflichtig wäre, muss sie übrigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
Nach § 35 Abs. 1 Ziffer 8 und 9 des Baugesetzbuches – BauGB – sind im
Außenbereich einige Solaranlagen privilegiert zulässig, sofern öffentliche
Belange diesen nicht entgegenstehen.
So sind beispielsweise Solaranlagen auf einer Fläche längs von Autobahnen
oder Bahntrassen in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern,
gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, privilegiert sowie besondere
Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b
oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, sofern die Grundfläche der
besonderen Solaranlage 25 000 Quadratmeter nicht überschreitet.
Im Rahmen der Prüfung eines Bauantrags auf eine Vereinbarkeit mit den
Vorschriften nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 9 BauGB muss – wie oben bereits
erwähnt – geprüft werden, ob der Baumaßnahme öffentliche Belange
entgegenstehen. Dies wäre bei der Ausweisung eines
Landschaftsschutzgebietes regelmäßig der Fall. Sollte ein entsprechender
Bauantrag gestellt werden, so wäre daher aufgrund der Lage der Grundstücke
im Außenbereich sowie der Lage im Bereich eines festgesetzten
Landschaftsschutzgebietes zwingend die Beteiligung der Unteren
Naturschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Eine positive
Entscheidung eines solchen Bauantrags könnte insoweit nur dann erfolgen,
wenn eine landschaftsrechtliche Befreiung von den Zielen des
Landschaftsschutzes aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
erteilt werden kann (siehe § 75 Landesnaturschutzgesetz LNatSchG NRW
i.Vm. § 67 Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) oder das Grundstück aus dem
Landschaftsschutzgebiet herausgenommen würde. Hierbei gilt es zu beachten,
dass gemäß § 2 EEG die erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen
Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die erneuerbaren
Energien sollen als „vorrangiger Belang“ in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. In der Gesetzesbegründung hat
der Gesetzgeber betont, dass das besondere Gewicht der erneuerbaren
Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nur in Ausnahmefällen
überwunden werden kann.
Die Verwaltung steht unter Berücksichtigung der Aspekte des Freiraumplans
sowie der naturschutzrechtlichen Gegebenheiten und schützenswerten
Klimafunktionen einer Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf dem
Meßdorfer Feld kritisch gegenüber. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch
erst im Rahmen eines konkreten Bauantrags möglich. Es erscheint aktuell
jedoch fraglich, ob im Rahmen der gebotenen Einzelfallentscheidung einSeite 2 von 3
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privilegiertes Vorhaben für Freiflächen-Photovoltaik im Bereich des Meßdorfer
Felds rechtssicher abgelehnt werden kann.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de