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241992-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU Große Anfrage: zu Beschränkungen des Stadtordnungsdienstes

Nummer
241992-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.11.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 26.11.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241992 CDU Große Anfrage: zu Beschränkungen des Stadtordnungsdienstes

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241992-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
CDU Große Anfrage: zu Beschränkungen des
Stadtordnungsdienstes
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 26.11.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Gibt es für den Stadtbezirk Hardtberg, bzw. darüber hinaus geltende
verwaltungsinterne Anweisungen, ordnungsrechtliche Maßnahmen bei
Verstößen gegen z.B. die StVO NICHT einzuleiten?
Die Verwaltung ahndet das Halten und Parken am linken Fahrbahnrand
entgegen der Fahrtrichtung („links anfahren“) in kleineren Straßen mit relativ
wenig Durchgangsverkehr in geübter Verwaltungspraxis im Ermessen nicht, da
dadurch keine besonderen Behinderungen oder Gefährdungen erkennbar
geworden sind. Ausgehend von den rechtlichen Grundsätzen wird in Bonn der
oben genannte Tatbestand in kleineren Straßen nicht geahndet, weil es nach
den Umständen des Einzelfalls nicht geboten erscheint.
Der Autofahrer muss vom linken Fahrbahnrand nach dem Parken in kleineren
Straßen nicht über mehrere Fahrspuren hinweg durch zahlreichen starken
Gegenverkehr auf die rechte Fahrspur queren. Die Situation zum Ausparken ist
gut überschaubar und grundsätzlich ohne Behinderung oder Gefährdung für
andere Verkehrsteilnehmer kontrollierbar und möglich. Beachten alle – auch an
parkenden Fahrzeugen entlangfahrende Radfahrer – die notwendigen Gebote
der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr, sind in
diesem Zusammenhang keine Umstände erkennbar, die eine Verfolgung der
Ordnungswidrigkeit erforderlich machen.
Eine erhöhte Unfallgefahr oder gar Unfallhäufung im Zusammenhang mit dem
Anfahren vom linken Fahrbahnrand sind der Polizei und der Verwaltung nicht
bekannt.
Sollte es diese Anweisungen geben, welche Rechtsgrundlage liegt ihnen
zugrunde?
Die Verwaltung kann im Rahmen des auch im Ordnungswidrigkeitenrechts
geltenden Opportunitätsprinzips ermessenlenkende Vorgaben für die tägliche
Dienstausübungspraxis machen.
Gibt es im Stadtbezirk Bereiche mit einer derart hohen Gefährdungslage
für den Stadtordnungsdienst, dass dieser seinen hoheitlichen Aufgaben
nicht nachkommen kann?Seite 1 von 2
Seite 2
Nein, derartige Bereiche existieren im gesamten Stadtgebiet nicht. Es kann in
Einzelfällen vorkommen, dass situationsbedingt weitere Einsatzkräfte (bspw.
des Kommunalen Ordnungsdienstes oder der Polizei) hinzugezogen werden.
Für den vom Fragesteller genannten Bereich existiert keine derartige
Anweisung.
Welche Mindereinnahmen entstehen der Stadtkasse durch diese evtl.
Unterlassung?
Es entstehen keine Mindereinnahmen, da es keine Unterlassung gibt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de