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241916-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Neuaufstellung des Regionalplans Köln: Stellungnahme im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung (zweiter Planentwurf)

Nummer
241916-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.11.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Heinrich-Fritsch-Straße Straße· Venusberg, Bonn Hauptort
  • Mainzer Straße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Remagener Straße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Gunterstraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Im Frankenkeller Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Bodelschwinghweg Straße· Venusberg, Bonn
  • Marienhospital Straße· Poppelsdorf, Bonn
  • Robert-Koch-Straße Straße· Südstadt, Bonn
  • Am Marienhospital Straße· Poppelsdorf, Bonn
  • Dornierstraße Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Brüser Damm Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Von-Hompesch-Straße Straße· Hardthöhe, Hardtberg
  • Wesselheideweg Straße· Hardthöhe, Hardtberg
  • Herseler Straße Straße· Graurheindorf, Bonn
  • Büchelstraße Straße· Hoholz, Beuel
  • Stationsweg Straße· Poppelsdorf, Bonn
  • Aurelianastraße Straße· Vilich, Beuel
  • Zur Marterkapelle Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • kreuzberg Straße· Ippendorf, Bonn
  • Hoholzstraße Straße· Holtorf, Beuel
  • Bitzerweg Straße· Holtorf, Beuel
  • Gielgenstraße Straße· Holtorf, Beuel
  • Kaninsberg Straße· Holtorf, Beuel
  • Himmelsweg Straße· Holtorf, Beuel
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Ringstraße Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Johann-Bieser-Straße Straße· Meßdorf, Bonn
  • Gielsdorfer Straße Straße· Meßdorf, Bonn
  • Dompfaffenweg Straße· Meßdorf, Bonn
  • Hoholz Ortsteil· Beuel
  • Lessenich Ortsteil· Bonn
  • Meßdorf Ortsteil· Bonn
  • Geislar Ortsteil· Beuel
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Venusberg Ortsteil· Bonn
  • Brüser Berg Ortsteil· Hardtberg
  • Graurheindorf Ortsteil· Bonn
  • Oberkassel Ortsteil· Beuel
  • Ippendorf Ortsteil· Bonn
  • Lengsdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Dottendorf Ortsteil· Bonn
  • Friesdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Dransdorf Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Medinghoven siedlung· Duisdorf, Hardtberg
  • Ennert siedlung· Ramersdorf, Beuel
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 05.12.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.02.2025 Empfehlung
  4. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 11.12.2024 Empfehlung
  5. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung
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  1. 241916 Neuaufstellung des Regionalplans Köln: Stellungnahme im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung (zweiter Planentwurf)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241916-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Neuaufstellung des Regionalplans Köln:
Stellungnahme im Rahmen der erneuten
öffentlichen Auslegung (zweiter Planentwurf)
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
26.11.2024 Empfehlung
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 05.12.2024 Empfehlung
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
11.12.2024 Empfehlung
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung
ergänzender Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Beschlussvorschlag wie folgt zu erweitern:
Die Verwaltung wird beauftragt, die in der Anlage befindliche Stellungnahme
der Stadt Bonn im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung (zweiter
Planentwurf) des Regionalplans Köln an die Bezirksregierung Köln zu melden.
Begründung:
Die Prüfung des von der Regionalplanungsbehörde vorgelegten zweiten
Regionalplanentwurfs (2024) zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln
erfolgte auf Grundlage des ersten Planentwurfs bzw. der städtischen
Stellungnahme zu diesem (vgl. Drucksachengruppe Nr. 220637).
Die dezernatsübergreifende Prüfung der Offenlageunterlagen kam zu
folgendem Ergebnis:
Die mit städtischer Stellungnahme 2022 vorgebrachten
Anpassungsanregungen wurden durch die Regionalplanungsbehörde nur in
Teilen planerisch umgesetzt (siehe Anlage 1). Insbesondere die von der Stadt
Bonn 2022 vorgeschlagenen zusätzlichen großen Entwicklungspotenziale (sog.
A-Flächen) wurden nicht bzw. nur teilweise als ASB-Flächen festgelegt.
Bei der Fläche A2 geht die Nichtumsetzung des ASB-Festlegungsvorschlags
auf die Lage im Bereich von HQ extrem zurück. Hierzu fasste der Regionalrat
am 24.09.2021 den Beschluss, im Rahmen der Regionalplanneuaufstellung
keinerlei ASB Festlegungen in diesen Gebieten vorzusehen (vgl. hierzu Vorlage
RR 63/2021 sowie DS Nr. 212050).
Weitere insbesondere kleinflächigere Anpassungsanregungen im Sinne vonSeite 1 von 17
Seite 2
Arrondierungen des Siedlungsraumes mittels ergänzender ASB-Festlegung
wurden mit Hinweis auf die Maßstäblichkeit des Regionalplans durch die
Regionalplanungsbehörde planerisch nicht umgesetzt. Dies kann grundsätzlich
nachvollzogen werden. Dennoch sind diese Teilflächen als ASB-Festlegungen
in der Gesamtsumme für Bonn vor dem Hintergrund des bestehenden
Flächenmangels und des klaren städtischen Bekenntnisses zu einem Vorrang
der Innenentwicklung vor Außenentwicklung (vgl. DS Nr. 1812770) relevant.
Vor diesem Hintergrund werden die Festlegungsvorschläge der städtischen
Stellungnahme von 2022 erneut eingereicht.
Die mit der Stellungnahme aus dem Jahr 2022 erbetenen ASB-
Festlegungsstreichungen aufgrund der bestehenden besonderen
naturräumlichen Gegebenheiten in den Ortslagen Gielgen und Hoholz
hingegen wurden nach Beschluss des Regionalrates vom 11.10.2024 nicht
vorgenommen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorgelegte zweite Planentwurf
trotz ermitteltem Flächenbedarf für die Bundesstadt Bonn in Höhe von 752 ha
ASB sowie 211 ha GIB im Planungshorizont bis 2040 keine neuen
Handlungsmöglichkeiten für eine zukunftsfähige, nachhaltige Stadtentwicklung
aufzeigt. Insbesondere durch die reduzierte Flächenausweisung im Bereich
Lessenich-Meßdorf (A1) ist der Handlungsspielraum auf ein Minimum und die
wenigen noch vorhandenen Innenentwicklungspotenziale beschränkt.
Vor diesem Hintergrund wird es als geboten erachtet, im Rahmen der zweiten
Offenlage fristgerecht zum 15.11.2024 vorbehaltlich der Beschlussfassung
durch den Rat der Stadt eine Stellungnahme einzureichen, die in inhaltlicher
Analogie zur Stellungnahme aus dem Jahr 2022 steht. Auch in Kenntnis des
engen zeitlichen Finalisierungsplans der Regionalplanneuaufstellung ist es
wichtig, diese kommunale Position zum Ausdruck zu bringen. Die Verwaltung
hat am 14.11.2024 bei der Bezirksregierung eine Stellungnahme eingereicht.
Die eingereichte Stellungnahme ist als Anlage 2 dieser Vorlage angefügt.
Anlage/n
1 241111_Anlage1_Flächen_Begründung BR (öffentlich)
2 241111_Anlage 2_Stellungnahme RP zweite Offenlage (öffentlich)Seite 2 von 17
Anlage 1
zu DS 241916-01 Stellungnahme
Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf
übernommen ID BR Erläuterung BR
A 1 Lessenich-Meßdorf
Bebauter Siedlungsbereich Meßdorf als ASB darstellen,
ergänzende Neuausweisung eines ASB-Gebiets westlich
von Lessenich-Meßdorf von ca. 9 ha
teilweise 1010872
Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit
ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten (§ 2 Absatz 2 ROG). Bandartige
Siedlungsentwicklungen und Splittersiedlungen sind zu vermeiden (Ziel 6.1-4 LEP NRW). Es
erfolgt keine ASB-Ausweisung trotz bestehender Bebauung, um nachteilige (Weiter-) Entwicklung
der Siedlungsstruktur zu Lasten der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Regionalen Grünzugs
zu vermeiden. Ausgeübte und bestandsgeschütze Befugnisse/Baurechte bleiben von
ausbleibender ASB Festlegung unberührt .
Der südliche Freiraumbereich des Messdorfer Feldes ist als Regionaler Grünzug (RG) festgelegt
und entsprechend zu erhalten, zu entwickeln und vor anderer Inanspruchnahme zu schützen.
Entsprechende Flächen sind Engstellen in der Freiraumstruktur des RG und mit Mindesbreite von
500 m von zusätzlicher Bebauung freizuhalten.
A 2 westlich Geislar Neue ASB-Fläche westlich von Geislar mit run 38,9 ha nein 1010873
Der Beschluss des Regionalrats Köln am 24.09.2021 (RR 63/2021) besagt, keine neuen
regionalplanerischen relevanten Siedlungsraumpotentiale innerhalb von Hqextrem-Bereichen
vorzusehen. Im Rahmen der Beteiligung wurden seitens der Kommune keine Alternativflächen
eingebracht und darüber hinaus kein Nachweis erbracht, der eine veränderte Sachlage
hinsichtlich des vorsorgenden Hochwasserschutzes im betroffenen Bereich erkennen lässt.
Neuaufstellung Regionalplan - Überarbeitung der Stellungnahme DS 220637
erneute Offenlage 15.10.-15.11.2024
Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 3 von 17
Anlage 1
zu DS 241916-01 Stellungnahme
Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf
übernommen ID BR Erläuterung BR
A 3 Niederholtorf
Bebauter Siedlungsbereich Niederholtorf als ASB
darstellen, zusätzliche ASB Darstellung für unbebaute
Gebiete des B-Plans 8322-17 Niederholtorf-Süd und
Ortsteile Ungarten
teilweise 1011193
Aufgrund der tatsächlichen Umstände im Bestand bzw. der kommunalen Entwicklungsabsicht
sowie der regionalplanerischen Darstellungsfähigkeit ist eine Festlegung als ASB im Sinne des
Gegenstromprinzips folgerichtig. Ausgeübte und bestandsgeschützte Befugnis/Rechte werden
nicht berührt
B 1 Mehlem, Mainzer Str. /
Remagener Str.
Bereits bebaute Flächen an der Mainzer Straße sollen als
ASB-Fläche erhalten bleiben. B-Plan 8413-18, B-Plan 8413-47 nein 1011194
Zeichnerische Festlegungen entsprechen im Maßstab der Regionalplanung (1:50.000).
Bereichsabgrenzungen sind gebietsscharf, nicht parzellenscharf ( ohne Ansehen der
Grundstücksgrenzen). Die Zuordnung einzelner Grundstücke in den Randbereichen bleibt in der
Regel noch interpretierbar. Die regionalplanerische Darstellungsfähigkeit beginnt bei einer
Größenordnung von 10 ha. Flächen unterhalb dieser Darstellungsschwelle bzw. unterhalb der
Maßstäblichkeit des Regionalplans haben regelmäßig keine regionalplanerische Relevanz. Sie
sind Gegenstand der Konkretisierung auf den nachfolgenden Planungs- und
Genehmigungsebenen. Landesplanerischen Vorgaben des LEP NRW zur räumlichen Struktur des
Landes, insbesondere zur Einteilung des Landes in Siedlungsraum und Freiraum, bleiben
unberührt (s. Ziel 2-3 LEP NRW). Ausgeübte und bestandsgeschützte Befugnisse bzw. Rechte
werden nicht berührt
B 2 Mehlem, Gunterstr. Bereits bebaute Flächen an Im Frankenkeller sollen als ASB-
Fläche erhalten bleiben. B-Plan 8414-17 nein 1011195
Siehe B1
B 4
Venusberg,
Bodelschwinghweg /
Heinrich Fritsch-Str.
Die gesamte Fläche soll aufgrund ihrer Bestandsbebauung
weiterhin als ASB-Fläche ausgewiesen bleiben. FNP Wohnbaufläche nein 1011421
Siehe B1
Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 4 von 17
Anlage 1
zu DS 241916-01 Stellungnahme
Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf
übernommen ID BR Erläuterung BR
B 5
Marienhospital, Im
Wingert / Robert-Koch-
Straße / Am
Marienhospital
Bereits bebaute und beplante Flächen am Marienhospital
sollen als ASB-Fläche erhalten bleiben.
B-Plan 7720-15, B-Plan 7722-45
FNP wohnbaufläche
FNP Sonderbaufläche
(Krankenhaus)
nein BR legte keine Begründung vor.
B 6 Brüser Berg, Dornierstr.
/Brüser Damm
Bereits bebaute Flächen an Brüser Damm sollen als ASB-
Fläche erhalten bleiben. B-Plan 7418-16 nein 1011424
Siehe B1
B 7 Witterschlick
Bereits bebaute Flächen des Stadtteils Witterschlick sollen
als ASB-Fläche erhalten bleiben. Der Stadtteil ist im
Siedlungszusammenhang mit dem unmittelbar
angrenzenden und als ASB dargestellten Alfterer Teil von
Witterschlick zu bewerten.
B-Plan 7318-11, B-Plan 7318-12 nein 1011425
Die Festlegung des Siedlungsbereich bleibt hinter gesicherten Siedlungsflächen bzw. dem
vorhandenen Siedlungsbestand zurück, um eine nachteilige (Weiter-)Entwicklung der
Siedlungsstruktur zu Lasten der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraumes und des
Landschaftsbildes zu vermeiden. Aufgrund der freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen ist
der Bereich als Regionaler Grünzug festgelegt und entsprechend zu erhalten, zu entwickeln und
vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders zu schützen. Regionale Grünzüge sind als
großräumige, zusammenhängende Freiraumstruktur zu sichern und einer Fragmentierung oder
Unterbrechung bedeutsamer Freiraumzusammenhänge ist entgegenzuwirken. Im Bereich der o.g.
Flächen B 7 weist der Regionale Grünzug eine Engstelle auf. Würde der Anregung gefolgt, wäre die
Funktion des Freirraumkorridors nicht mehr gewährleistet
Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 5 von 17
Anlage 1
zu DS 241916-01 Stellungnahme
Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf
übernommen ID BR Erläuterung BR
B 8
Medinghoven, Von-
Hompesch-Str. /
Wesselheideweg
Die gesamte Fläche soll aufgrund ihrer Bestandsbebauung
weiterhin als ASB-Fläche ausgewiesen bleiben. In der
Vergangenheit gab es bereits Überlegungen einer
potenziellen Weiterentwicklung des Krankenhauses (Helios
Klinikum Bonn/Rhein-Sieg). Daher soll ebenfalls ein
Entwicklungsspielraum erhalten bleiben.
B-Plan 7219-13 nein 1011426
Siehe B7
Die Abgrenzug orientiert sich an der südlich abschließenden Bebauung von Medinghoven. Der
angesprochene Klinikstandort liegt als Sonderbaufläche planerisch bewusst innerhalb des
Freiraums. Diese besondere Lage ist über ein Sondergebiet bauleitplanerisch gesichert. Die
angesprochene potenzielle Erweiterung des Klinikstandortes ist über das Ziel 2-3 LEP gesichert.
Ausgeübte und bestandsgeschützte Befugnisse bzw. Rechte werden nicht berührt.
B 14 Graurheindorf, Herseler
Str.
Bereits bebaute Flächen an der Herseler Str. / Jahnschule
sollen als ASB-Fläche erhalten bleiben. B-Plan 7625-3 nein 1011429
Siehe B1
B 15 Oberkassel, Büchelstr.
Bereits bebaute Flächen an der Büchelstr. sowie der
Sportplatz Oberkassel sollen als ASB-Fläche erhalten
bleiben.
B-Plan 8220-14 nein 1011430
Siehe B1
Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 6 von 17
Anlage 1
zu DS 241916-01 Stellungnahme
Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf
übernommen ID BR Erläuterung BR
B 17 Ippendorf, Stationsweg
Es wird angeregt, die Fläche zur potenziellen
Siedlungsentwicklung weiterhin als ASB-Fläche
auszuweisen. Die Fläche eignet sich aufgrund ihrer bereits
erschlossenen Lage im Siedlungszusammenhang. Es wird
ebenfalls angeregt, die nördlich angrenzende
Bestandsbebauung als ASB-Fläche auszuweisen, auch auf
Grundlage des vorhandenen Bebauungsplans.
B-Plan 7620-57 nein 1011579
Siehe B1
B 18 Geislar östlich,
Aurelianastr.
Die Stadt Bonn regt an, die Grenze des ASB aus dem
Entwurf etwas nach Westen zu verschieben und an die
Grenze des LSG anzupassen. Damit wird eine potenzielle
Erweiterung östlich der Aurelianastr. ermöglicht, ohne den
LSG zu tangieren.
FNP Wohnbaufläche nein 1011580
Siehe B1
C 1 Lengsdorf, Zur
Marterkapelle
Es wird angeregt, die nördliche Straßenseite der Straße
„Zur Marterkapelle“ ebenfalls als ASB-Gebiet auszuweisen.
FNP Wohnbaufläche /
Grünfläche nein 1011582
Der Festlegung der in der Rede stehenden Fläche als Siedlungsraum stehen Raumwiderstände,
d.h. die Funktionen des hier festgelegten Regionalen Grünzugs, entgegen. Der Freiraum nördlich
der Straße zur Marterkapelle ist insbesondere im westlichen Bereich (der östl. Berich ist bereits
als ASB festgelegt) freizuhalten, da hier der Erholungs- und Kulturraum zwischen den Klöstern
Maria Hilf und Kreuzberg gesichert werden muss.
Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 7 von 17
Anlage 1
zu DS 241916-01 Stellungnahme
Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf
übernommen ID BR Erläuterung BR
D 1 Hoholz, Hoholzstr. /
Bitzerweg / Gielgenstr.
Die Fläche wird vom Rat der Stadt Bonn als ASB-Fläche
abgelehnt. Die Bestandsbebauung entlang der Hoholzstr.
und des Bitzerwegs soll weiterhin als ASB-Fläche erhalten
bleiben.
FNP Fläche für die
Landwirtschaft nein 1011586
Änderungsantrag des Regionalrates, entgegen der Ausweisung durch die BR.
Stellungnahme BR: Die kommunale Entwicklungsabsicht ist - neben u.a. Raum- und
Umweltverträglickeit sowie landesplanerischen Vorgaben wesentliche Voraussetzung für die
regionalplanerische Festlegung der Siedlungsbereiche. Mit Wegfall der Entwicklungsabsicht
besteht hier somit kein weiteres Sicherungserfordernis.
D 2
Hoholz, Kaninsberg /
Hoholzstr. /
Himmelsweg
Die Fläche wird vom Rat der Stadt Bonn als ASB-Fläche
abgelehnt. Die Bestandsbebauung entlang des
Kaninsbergs, der Hoholtstr. und des Himmelswegs soll
weiterhin als ASB-Fläche erhalten bleiben.
B-Plan 8423-19, FNP Fläche für
die Landwirtschaft, FNP-
Grünanlage
nein 1011587
Änderungsantrag des Regionalrates, entgegen der Ausweisung durch die BR.
Stellungnahme BR: Die kommunale Entwicklungsabsicht ist - neben u.a. Raum- und
Umweltverträglickeit sowie landesplanerischen Vorgaben wesentliche Voraussetzung für die
regionalplanerische Festlegung der Siedlungsbereiche. Mit Wegfall der Entwicklungsabsicht
besteht hier somit kein weiteres Sicherungserfordernis.
F 1 Roleber
Im NSG5 Wolfsbachtal (LP Ennert) im südlichen und
nördlichen Bereich etwas gekürzt; Angrenzend zu FFH-
Gebiet; Zusammenhängender Teil freier Landschaft;
Ökologische Ausgleichsfunktionen (u.a.
Biotopverbundfläche (Stufe 1), Kaltluftentstehungsgebiet)
----- nein
1011622
Das momentane Verfahren des Regionalplans ist keine Fortschreibung sondern eine
Neuaufstellung. So werden auch keine Festlegungen "gekürzt" oder zurückgenommen; auch liegt
eine einheitliche Methodik für das gesamte Planungsgebiet zugrunde. Die Festlegung der BSN ist
auf der Grundlage des Fachbeitrags des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die
Planungsregion des Regierungsbezirks Köln (LANUV 2019) und unter Berücksichtigung
bestehender Schutzgebietsfestsetzungen entwickelt. Zugrunde gelegt wurden unter Beachtung
des Planungsmaßstabs festgesetzte Naturschutzgebiete, FFH- und Vogelschutzgebiete sowie
Biotopverbundflächen der Stufe I (herausragende Bedeutung) des vorgenannten Fachbeitrags.
Kleinteilige Ausläufer oder Differenzierungen (z. B. schmale Siefen, Fließgewässer) der
Verbundflächen werden nur insoweit übernommen, wie dies dem Maßstab des Regionalplans (
Breite > 100 m) entspricht. Die vorgeschlagene Fläche entspricht nicht den vorgenannten
Kriterien. Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung örtlicher Biotopverbundfunktionen sind
Gegenstand nachfolgender Planungsebenen. Auf Grundsatz 29 des Planentwurfs, der der
Sicherung schutzwürdiger Biotopverbundflächen außerhalb des Vorranggebietes BSN dient, wird
verwiesen.
Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 8 von 17
Anlage 1
zu DS 241916-01 Stellungnahme
Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf
übernommen ID BR Erläuterung BR
F 2 Ungarten Ausläufer des Siebengebirges / FFH-Gebietes wird
abgeschnitten. ---- nein 1011624
Das momentane Verfahren des Regionalplans ist keine Fortschreibung sondern eine
Neuaufstellung. So werden auch keine Festlegungen "abgeschnitten" oder zurückgenommen. Der
Festlegungen der Neuaufstellung des Regionalplanes Köln liegt eine einheitliche Methodik für das
gesamte Planungsgebiet zugrunde. Zeichnerischen Festlegungen entsprechen gesetzlich
vorgegebenen Maßstab der Regionalplanung (1:50.000). Bereichsabgrenzungen sind
gebietsscharf, aber nicht parzellenscharf. Flächen unterhalb der Darstellungsschwelle bzw.
unterhalb der Maßstäblichkeit des Regionalplans (z. B. nicht darstellbare schmale Korridore,
kleinteilige Ein- oder Ausbuchtungen, „linienhafte“ Flächen) haben regelmäßig keine
regionalplanerische Relevanz. Sie sind Gegenstand der Konkretisierung auf den nachfolgenden
Planungs- und Genehmigungsebenen. Unter Berücksichtigung der lokalen Situation treffen die
nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsebenen die Entscheidung über die örtliche
Umsetzung.
F 3 Lyngsberg
LSG Waldbereiche Lyngsberg und NSG Lyngsberg (LP
Kottenforst) betroffen, lokale Kaltluftleitbahn,
Biotopverbundfläche Stufe 1 und Stufe 2.
--- nein 1011625
Ankerbach Darstellung des Ankerbaches --- nein 1011626 Fließgewässer werden nach Ziel 24 Erläuterung 1 zeichnerich festgelegt, wenn es sich um
berichtspflichtige Gewässer gemäß EG-WRRL handelt. Dies ist beim Ankerbach nicht der Fall.
Seilbahn Darstellung der geplanten Seilbahn --- nein 1011627
Flächenversorgung für alternative Mobilitätsformen entspricht nicht dem Planerfordernis des
Regionalplans und geht über den Regelungs- bzw. Kompetenzbereich der Regionalplanung
hinaus.
Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 9 von 17
Anlage 1
zu DS 241916-01 Stellungnahme
Nr Verortung Anmerkung Bestehendes Planungsrecht In Planentwurf
übernommen ID BR Erläuterung BR
ÖPNV Schienenverkehr Geplante Westbahn mit allen geplanten Haltestellen im
Entwurf beibehalten nein 1011628
Die angeregte Änderung entspricht nicht der Festlegungsmethodik des Regionalplans (vgl.
Begründung Kapitel 5.1.3). Das Planzeichen "ohne räumliche Konkretisierung" beinhaltet keine
Festlegung zu Haltepunkte.
Straßenbahn Beuel-
Kohlkaul,
Stadtbahnverlängerung
Godesberg-
Mehlem/Dottendorf-
Friesdorf
Sollen als „Schienenwege für den überregionalen und
regionalen Verkehr – Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen“
dargestellt werden
nein 1011629
Die angeregte Änderung entspricht nicht dem Sicherungsauftrag des Regionalplans.
Entsprechend der Plankonzeption werden geplante Schienenwege festgelegt, soweit der Bedarf
im Rahmen eines dafür vorgesehehen Bedarfsplanverfahrens festgestellt wurde. Darüber hinaus
werden in der zeichnerischen Festlegung sonstige regionalbedeutsame Schienenplanungen nur
dargestellt, wenn deren Bedarf durch die Fachplanung bzw. dem Vorhabenträger dargelegt und
durch den Regionalrat bestätigt wurde. Dies ist hier nicht der Fall.
Vierte Rheinbrücke Planungen der Rheinquerung zw. Ringstraße (Beuel) und
Zweiter Fährgasse (Bonn) aufzunehmen nein 1011631
Die angeregte Änderung entspricht nicht dem Sicherungsauftrag des Regionalplans.
Geplante Straßen werden festgelegt, soweit der Bedarf im Rahmen einer dafür vorgesehenen
Bedarfsplanung festgestellt wurde.
Kommunale Planungen werden nur dargestellt, wenn diese eine wichtige Verbindungsfunktion im
regionalen Netz übernehmen. Dies ist hier nicht der Fall.
Reine Fuß- und Radwege sind nicht Gegenstand der regionalplanerischen Festlegungen.
Stadtplanungamt | Stadtentwicklung regionale Zusammenarbeit | Stand 31.10.2024 #Seite 10 von 17
Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme
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Bundesstadt Bonn – 53103 Bonn Die Oberbürgermeisterin
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(auch für barrierefreie Dokumente)
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Telefax
E-Mail
Aufzugsgruppe, Etage, Zimmer
Mein Zeichen
Datum
Regionalplanneuaufstellung Köln
hier: Stellungnahme der Bundesstadt Bonn im Rahmen der öffentli-
chen Auslegung des 2. Planentwurfs 2024
Die Bundesstadt Bonn ist im Regierungsbezirk Köln bedeutsames Zent-
rum, dem mit Sitz einer Vielzahl an Bundesbehörden und Heimat von In-
stitutionen der UN eine besondere Funktion im regionalen Gefüge zu-
kommt.
Wie für die verdichteten und zentralen Orte im Regierungsbezirk Köln ty-
pisch, besteht auch in der Bundesstadt ein großer Bedarf an Entwicklungs-
flächen für Siedlung und Gewerbe. Als Grundlage der Neuaufstellung des
Regionalplans Köln sind diese Flächenbedarfe auf Basis der prognostizier-
ten Bevölkerungsentwicklung sowie noch vorhandener Flächenpotenziale
durch die Regionalplanungsbehörde mit 752 ha Bedarf für Allgemeine
Siedlungsbereiche (ASB) sowie 211 ha Bedarf für Bereiche für Gewerbe
und Industrie (GIB) beziffert (vgl. Begründung des 2. Planentwurfs, Seite
62). Schon heute und in den vergangenen Jahren ist die räumliche Ent-
wicklung der Bundesstadt von einer Vielzahl an Flächennutzungskonkur-
renzen und einem signifikanten Nachfrageüberhang insbesondere im Be-
reich der Flächen für den Wohnungsbau gekennzeichnet.
Aktuelle Bevölkerungsprognosen (vgl. u.a. IT NRW) lassen einen weiterhin
deutlichen Anstieg der Einwohnendenzahl in Bonn erwarten. Zugleich sind
die Flächenentwicklungspotenziale innerhalb des bestehenden Siedlungs-
gefüges sehr begrenzt und es muss davon ausgegangen werden, dass die
bestehende und erwartete Flächennachfrage nicht allein auf Potenzialen
der Innenentwicklung gedeckt werden kann. Die Festlegung von neuen
Flächen als ASB sichert der Bundesstadt Bonn kommunale Handlungs-
spielräume im Sinne der Wohnraum-, Gewerbe- und Infrastrukturentwick-
lung und eröffnet eine aktive Steuerungsmöglichkeit der Raumentwicklung,
die insbesondere auch die Aspekte von Klimaschutz und -anpassung be-
rücksichtigen kann. Diese Handlungsspielräume braucht es zudem, um dieSeite 11 von 17
Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme
Seite 2
—
—
—
städtischen Funktionen im regionalen Kontext wahrnehmen zu können und
die ökonomische Stabilität der Bundesstadt und der Region zu sichern.
Vor diesem bekannten Hintergrund besteht in Teilen Unverständnis für den
vorgelegten zweiten Planentwurf des Regionalplans Köln mit seinen Fest-
legungsinhalten für die Bundesstadt Bonn.
Bereits der erste Planentwurf aus dem Jahr 2021 zeigte, dass die für die
Bundesstadt Bonn ermittelten Flächenbedarfe ASB und GIB im Stadtgebiet
nur anteilig gedeckt werden können. Es ist zu erwarten, dass die in der
Bundesstadt nicht gedeckten Bedarfskontingente im Sinne des regionalen
Ausgleichs innerhalb des Planungsbezirks in die weniger zentralen Lagen
übertragen werden. Dies hat die bekannten ökologisch nachteiligen Wir-
kungen u.a. eine höhere Flächenintensität der Nutzungen sowie eine struk-
turelle Erhöhung des Mobilitätsaufkommens zur Folge. Entsprechend be-
kundete die Bundesstadt Bonn mit ihrer Stellungnahme im Rahmen der
Offenlage des 1. Planentwurfs 2022 die kommunale Entwicklungsabsicht
für zusätzliche ASB im Umfang von rund 170 ha, von denen rund ein Drittel
bislang nicht entwickelt bzw. planungsrechtlich gesichert sind, um einen
Beitrag zur Flächenbedarfsdeckung zu leisten.
Die Prüfung des nun offen liegenden zweiten Planentwurfs macht offen-
sichtlich, dass den Stellungnahmeinhalten in der Mehrzahl nicht gefolgt
wurde.
Die Bundesstadt Bonn hält an den Anregungen zum ersten Planentwurf –
wie in der Stellungnahme aus dem Jahr 2022 erläutert – fest und bittet um
planerische Umsetzung. Dies betrifft in besonderer Weise die folgenden
Flächen:
Allgemeiner Siedlungsbereich Lessenich-Meßdorf (A1)
Die Fläche ist entsprechend dem kommunalen Festlegungsvorschlag 2022
als ASB festzulegen.
Begründung:
Flächenteil 1.1 Die Stadt hält an der vorgeschlagenen Abgrenzung
für den ASB in diesem Bereich fest (s. Abbildung 1). Der bereits bebaute
Siedlungsbereich Meßdorf ist als ASB festzulegen, um die städtebauliche
Entwicklung hier mittels Bauleitplanung zukünftig steuern zu können. Die
nur teilweise Festlegung von Meßdorf als ASB, ist dazu nicht ausreichend.
In den Unterlagen zur Offenlage wird ausgeführt, dass trotz vorhandener
Bebauung auf die Festlegung als ASB verzichtet wird, um die Weiterent-
wicklung der Siedlungsstruktur zu Lasten des Regionalen Grünzugs zu ver-
meiden und die funktionsgerechte Freiraumverbindung zwischen dem
Meßdorfer Feld und dem Regionalen Grünzug der Gemeinde Alfter erhal-
ten zu können. Die vorgeschlagene Abgrenzung der Bundesstadt Bonn be-
schneidet den bestehenden Verbindungskorridor zwischen Meßdorf und
Dransdorf nicht, sondern weitet sich nach Westen aus.Seite 12 von 17
Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme
Seite 3
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Weiter ist es notwendig, die ca. 9 ha große Fläche westlich an Meßdorf
angrenzend als ASB festzulegen. Auf dieser Fläche können nach Maßgabe
des Regionalplans min. 60 WE/ha realisiert werden (analog zum NEILA-
Dichteatlas 60 bis über 100 WE/ha). Dies stellt auf Regionalplanebene die
größte zusammenhängende Bonner Entwicklungsfläche für ca. 540 WE
dar; bei Nichtrealisierung dieser ASB-Entwicklungsfläche gibt es kein Flä-
chenpotenzial im Stadtgebiet, um die dort möglichen Wohneinheiten an
anderer Stelle zu kompensieren.
Bei einer wohnbaulichen Entwicklung der heute noch nicht baulich genutz-
ten Flächen werden Böden mit hoher Funktionserfüllung und Wasserspei-
cherfunktion sowie Flächen mit hoher bioklimatischer Funktion in Anspruch
genommen, weshalb bei der baulichen Entwicklung besonders hohe An-
sprüche an eine klimakluge Entwicklung und Gestaltung zu stellen sind.
Flächenteil 1.2 Der zweite Planentwurf legt eine unbebaute Fläche
zwischen Johann-Bieser-Straße und Gielsdorfer Straße/Dompfaffenweg
als ASB fest (s. Abbildung 1, Bereich 1.2). Diese Fläche ist bereits teilweise
mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Grundlage des rechtskräftigen
Bebauungsplanes 7321-30 belegt. Die Festlegung als ASB ist aus Sicht
der Bundesstadt Bonn zurückzunehmen und entspricht nicht dem Entwick-
lungswunsch der Stadt. Aufgrund der genannten Belegung mit Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen wird durch die Festlegung dieser Fläche als ASB
keine neue Entwicklungsfläche für den dringend benötigen Wohnungsbau
geschaffen.
1.2
1.1
Abbildung 1:
Abgrenzungsvor-
schlag A1 im Ver-
gleich mit ASB-
Festlegung gem.
2. Planentwurf
Regionalplan
Köln
(Quelle: eigene
Darstellung,
ohne Maßstab)Seite 13 von 17
Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme
Seite 4
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Allgemeiner Siedlungsbereich Niederholtorf (A3)
Die gesamte Fläche Niederholtorf inkl. Ungarten ist entsprechend dem
kommunalen Festlegungsvorschlag 2022 als ASB festzulegen.
Begründung:
Der bereits bebaute Siedlungsbereich Niederholtorf ist als ASB festgelegt.
Dies wird begrüßt. Die südliche Abgrenzung des ASB entspricht jedoch
nicht dem Vorschlag der Kommune und ist an den vorhandenen Bebau-
ungsplan Nr. 8322-17 anzupassen. Ein Großteil der über diesen Bebau-
ungsplan festgesetzten Bebauung befindet sich bereits in Umsetzung. Des
Weiteren ist es vor dem Hintergrund der beabsichtigten integrierten räum-
lichen Entwicklung Niederholtorfs und Ungartens planerisch geboten, auch
Ungarten als ASB festzulegen.
Abbildung 2:
Abgrenzungsvor-
schlag A3 im Ver-
gleich mit ASB-
Festlegung gem.
2. Planentwurf
Regionalplan
Köln
(Quelle: eigene
Darstellung,
ohne Maßstab)Seite 14 von 17
Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme
Seite 5
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Allgemeiner Siedlungsbereich Gielgen (D1)
Die Flächen sind gem. städtischer Stellungnahme 2022 nicht als ASB fest-
zulegen.
Begründung:
Auch in Anerkennung des beschriebenen und bewussten Entwicklungsflä-
chendefizits der Bundesstadt sind für diesen Standort die naturschutzfach-
lichen Bedenken in den Vordergrund zu stellen und auf die Festlegung der
Fläche als ASB zu verzichten. Dieser Bereich bildet u. a. eine Engstelle im
Netz der regionalen Grünzüge und ist in Teilen als Kompensationsfläche
hergerichtet.
Allgemeiner Siedlungsbereich Hoholz
Die Flächen sind gem. städtischer Stellungnahme 2022 nicht als ASB fest-
zulegen.
Begründung:
Für diesen Standort sind die naturschutzfachlichen Bedenken auch in An-
erkennung des beschriebenen und bewussten Entwicklungsflächendefizits
der Bundesstadt in den Vordergrund zu stellen und auf die Festlegung der
Fläche als ASB zu verzichten. Dieser Bereich liegt im Naturschutzgebiet
„Niederholtorf“ und im Biotopverbund mit besonderer Bedeutung (Stufe 2).
Daher verfolgt die Bundesstadt Bonn das Ziel, diesen Bereich von Bebau-
ung freizuhalten. Mit dem Wegfall der Entwicklungsabsicht besteht kein
weiteres Sicherungserfordernis auf Ebene der Regionalplanung.
Abbildung 3:
Abgrenzungsvorschlag zur
Festlegungsstreichung D1 im
Vergleich mit ASB-
Festlegung gem. 2. Planent-
wurf Regionalplan Köln
(Quelle: eigene Darstellung,
ohne Maßstab)Seite 15 von 17
Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme
Seite 6
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Im Weiteren gelten die Anpassungsanregungen für folgende Flächen fort:
Kennziffer
2022
Lage ID BRK Festlegungsabsicht Kommune
B1 Mehlem 1011194 bebaute Flächen als ASB erhalten
B2 Mehlem 1011195 bebaute Flächen als ASB erhalten
B4 Venusberg 1011421 bebaute Flächen als ASB erhalten
B5 Marienhospital Nicht vergeben bebaute und beplanten Flächen
als ASB erhalten
B6 Brüser Berg 1011424 bebaute Flächen als ASB erhalten
B7 Witterschlick 1011425 bebaute Flächen als ASB erhalten
B8 Medinghoven 1011426 bebaute Fläche und potenzielle
Entwicklungsfläche für das Kran-
kenhaus als ASB erhalten
B14 Graurheindorf 1011429 bebaute Flächen als ASB erhalten
B15 Oberkassel 1011430 bebaute Flächen und Sportplatz
als ASB erhalten
B17 Ippendorf 1011579 Fläche zur potenziellen Sied-
lungsentwicklung als ASB erhal-
ten, Bestandsbebauung als ASB
erhalten
B18 Geislar 1011580 Anpassung der ASB Grenze an
die Grenze des LSG
C1 Lengsdorf 1011582 Erweiterung des ASB auf nördli-
che Straßenseite „Zur Marterka-
pelle“
F1 Roleber 1011622 Abgrenzung der Bereiche für
Schutz und Natur beibehalten
F2 Ungarten 1011624 Abgrenzung der Bereiche für
Schutz und Natur beibehalten
F3 Lyngsberg 1011625 Abgrenzung der Bereiche für
Schutz und Natur beibehalten
Insgesamt elf der in der Stellungnahme von 2022 genannten Flächen bzw.
Festlegungsanregungen wurden gem. Ausführungen der Regionalpla-
nungsbehörde aufgrund ihrer Maßstäblichkeit nicht in den Planentwurf
übernommen. Dies kann grundsätzlich nachvollzogen werden. Dennoch
sind diese Teilflächen als ASB-Festlegungen in der Gesamtsumme für
Bonn vor dem Hintergrund des bestehenden Flächenmangels und des kla-
ren städtischen Bekenntnisses zu einem Vorrang der Innenentwicklung vor
Abbildung 4:
Abgrenzungsvorschlag zur
Festlegungsstreichung D2 im
Vergleich mit ASB-
Festlegung gem. 2. Planent-
wurf Regionalplan Köln
(Quelle: eigene Darstellung,
ohne Maßstab)Seite 16 von 17
Anlage 1 zu DS 241916-01 Stellungnahme
Seite 7
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Außenentwicklung (vgl. DS Nr. 1812770) relevant. Vor diesem Hintergrund
werden die Festlegungsvorschläge der städtischen Stellungnahme von
2022 erneut vorgebracht.
Derzeit wird ein neuer ÖPNV-Bedarfsplan aufgestellt. Alle dort enthaltenen
raumrelevanten Projekte auf Bonner Stadtgebiet sind als verkehrliche Inf-
rastrukturen im Regionalplan festzulegen, um bei der Umsetzung dieser für
die Mobilitätswende entscheidenden Elemente bereits heute die regional-
planerische Grundlage zu schaffen.
Die Regionalplanung ordnet und legt die Ziele für die Raumentwicklung in
den Planungsregionen für die nächsten Jahrzehnte fest. Die Bundesstadt
Bonn dankt für das umfangreiche und komplexe Beteiligungsverfahren im
Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans. Damit auch die Bun-
desstadt Bonn ihren Entwicklungsabsichten zur nachhaltigen Stadtent-
wicklung nachkommen kann, sind die in dieser Stellungnahme aufgeführ-
ten Anpassungen des Regionalplans als Voraussetzung für eine zukunfts-
fähige Weiterentwicklung der Stadt erforderlich.Seite 17 von 17

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Datenstand: 03.11.2026, 11:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de