241898-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Sicherstellung der Wahlfreiheit bei Heiz- und Stromanschlüssen für Immobilienbesitzer
Kerndaten
- Nummer
- 241898-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.11.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241898-01 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB 09.10.2024 Bürgerantrag: Sicherstellung der Wahlfreiheit bei Heiz- und Stromanschlüssen für Immobilienbesitzer Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.12.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Antwort zu Frage 1: Das Wärmeplanungsgesetz schreibt eine Anschlusspflicht an Nah- oder Fernwärme nicht vor. Der Rat der Bundesstadt Bonn hätte aber rechtlich die Möglichkeit, über eine Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz festzulegen (nach § 9 Gemeindeordnung NRW). Eine solche Satzung müsste zur Abfederung sozialer Härten jedoch angemessene Übergangsregelungen (Bestandsschutz) vorsehen und könnte zusätzlich Ausnahmeregelungen enthalten – zum Beispiel für Wärmepumpen oder andere in Betrieb befindliche Heizungsanlagen, welche die gesetzlichen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bereits erfüllen (vgl. Stadt Hannover). Denn eine elektrische Wärmepumpe gegen einen Wärmenetzanschluss auszutauschen, wäre weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll. Für die Bundesstadt Bonn ist derzeit kein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen. Auch in der Mitteilungsvorlage DS241427 wird im Abschnitt „Ausblick“ dazu Stellung bezogen: „Für einen möglichen, in Form einer kommunalen Satzung einführbaren Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 Gemeindeordnung NRW sehen sowohl die Verwaltung als auch die Bonn-Netz GmbH aktuell keine Notwendigkeit. Da in der engen urbanen Bebauung auf zahlreichen Grundstücken nicht genügend Platz vorhanden sein wird für Wärmepumpen und mit einem Wärmenetzanschluss die Verantwortung zur Erfüllung der Anforderungen des GEG an den Versorger übergeht, ist mit einer ausreichend großen Attraktivität des Angebotes zu rechnen. Der Ausbau eines Wärmenetzes durch ein Versorgungsunternehmen wird jedoch nur erfolgen, wenn die Wirtschaftlichkeit für das jeweilige Ausbaugebiet gewährleistet ist.“Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Antwort zu Fragen 2 und 3: Es ist richtig, dass Immobilieneigentümer*innen das Recht haben, sich im Rahmen der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) die Heizungsvariante selbst auszusuchen. Die Stadt empfiehlt derzeit für alle Teilgebiete, die in der Wärmeversorgungskarte (www.bonn.de/waerme --> „Der kommunale Wärmeplan – erste Ergebnisse“ à Teilüberschrift „Geeignete Wärmeversorgungsarten“) nicht dunkelorange ausgewiesen sind, sich frühzeitig über Wärmepumpen-Technologien zu informieren. Sowohl für den breiten Ausbau von elektrischen Wärmepumpen als auch im Rahmen des wünschenswerten Ausbaus der Ladeinfrastruktur muss das Bonner Stromnetz ausgebaut werden. Der Strombedarf, der über die Stromnetze in Zukunft bereitgestellt werden muss, wird seitens des Verteilnetzbetreibers in dessen „Zielnetzstudie Strom“ simuliert. Dort fließen auch die Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung mit ein und der Sektor Elektromobilität wird mitbetrachtet. Nach Abschluss der Zielnetzstudie werden konkrete Ausbaupläne des Stromnetzes erarbeitet. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de