241869-02 AA · Änderungsantrag
Grüne-Änderungsantrag: Überarbeitung des Stadtbaumkonzeptes bezogen auf die Straßen: Floßweg, Im Gries und Antoniterstraße Antrag zur Vorlage 241869
Kerndaten
- Nummer
- 241869-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 31.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Antoniterstraße Hauptort
- Floßweg
- Im Gries
- Lannesdorf
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 241869-02 AA Antragsteller/in: Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg Dr. Christian Möller 28.03.2025, gez. BBM Wenzel Grüne-Änderungsantrag: Überarbeitung des Stadtbaumkonzeptes bezogen auf die Straßen: Floßweg, Im Gries und Antoniterstraße Antrag zur Vorlage 241869 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.04.2025 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die Verwaltung wird gebeten, die detaillierte Überprüfung möglicher Baumstandorte in den Straßen Floßweg, Im Gries und Antoniterstraße nach Maßgabe des Merkblatts „DWA-M 162 (Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle)“ vorzunehmen. Begründung Der Bürgerantrag DS 241869 schlägt alternative Baumstandorte zu den Planungen der Verwaltung im Stadtteil Lannesdorf für die Umsetzung des Stadtbaumkonzepts vor (DS 240779). Eine erste Prüfung ergab, dass viele dieser alternativen Standorte wegen unterirdischer Leitungen (Gas, Wasser, Strom, Hausanschlüsse) nicht realisierbar sind. Eine detaillierte Überprüfung sowie die Abstimmung mit den Leitungsträgern stehen jedoch noch aus – genau darauf zielt der Änderungsantrag ab, der das Anliegen der Bürger*innen unterstützen soll. Das Merkblatt DWA-M 162 bietet kompakte Darstellungen der Zusammenhänge zwischen Trassen und Wurzelwachstum und gibt Empfehlungen für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Sanierung. Es regelt in § 2 Nr. 7, dass Baumpflanzungen nicht im Arbeitsbereich von Verbindungseinrichtungen (z. B. Hausanschlüsse, Armaturen, Kabelmuffen) erfolgen dürfen. Es verbietet jedoch keine Pflanzungen über Leitungen im Allgemeinen. Daraus ergibt sich, dass Bäume in vielen Fällen trotz unterirdischer Infrastruktur gepflanzt werden könnten. Die Regelung nach § 2 Nr. 7 DWA-M 162 bestätigt die Stoßrichtung des Prüfauftrags zu Baumpflanzungen und unterirdischer Leitungsinfrastruktur, der, soweit bekannt, entsprechende Erfahrungen im Stadtgebiet von Bonn berücksichtigt (DS 231582-09 AA). Die Verwaltung lässt in ihrer StellungnahmeSeite 1 von 2 Seite 2 (DS 231582-12 ST) aber völlig unberücksichtigt, dass das Merkblatt der DWA der Pflanzung von Bäume über Leitungen nicht entgegensteht. Auch im Übrigen lassen die Rückmeldungen der Verwaltung in ihrer als „vorläufig“ zu verstehenden Stellungnahme nicht erkennen, dass sie ihr bisheriges Ausüben des Ermessens bei den planerischen Entscheidungen grundlegend, wenn überhaupt, ändern will, obwohl dies voraussichtlich möglich wäre. Sie spricht vielmehr von einem „hohen Risiko bei besonderen Versorgungsleitungen im Schadensfall“, ohne jedoch zu belegen, dass es solche Schadensfälle in Bonn aufgrund von Baumwurzelwachstum überhaupt gibt, denn das steht nach dem Prüfauftrag DS 231582-09 AA infrage. Sie spricht auch von einem „Schutzstreifen“ über Leitungen und also gegen Baumpflanzungen, ohne darzulegen, ob und wie der Schutzanspruch rechtlich und fachlich begründet wird. Der Verweis auf „Konzessionsverträge“ beantwortet diese Frage auch nicht. Das gilt entsprechend für die Frage zu alternativen Baumstandorten auf privaten Grundstückflächen, wie sie von den Bürger*innen auch vorgeschlagen wurden. Hierzu wird auf die Globalalternative zur Baumschutzsatzung nach DS 231582-09 AA verwiesen. Der dort in Anlage beschriebene § 9 Abs. 6 BSchS-E enthält detaillierte Hinweise auf die Vorschriften des § 11 BauGB und des § 85 BauO NRW sowiedieZiff. 4 Gem. RdErl. (ELES) des MBV-NRW – III.1-13-16_24 – und des MUNLV-NRW – III-5- 605.01.00.29 - v. 06.03.2009 (MBl. NRW 9, 2009, S. 129). Die Verwaltung wird insoweit gebeten, sich zu diesen Möglichkeiten zu äußern. Insbesondere wird die Verwaltunggebeten, die beabsichtigte oder laufende detaillierte Überprüfung möglicher Baumstandorte anhand der Maßstäbe des M 162 vorzunehmen und zu begründen, falls sie Baumpflanzungen über Leitungen weiterhin generell ausschließen sollte. Gibt es eine anerkannte technische Regel, die dies grundsätzlich untersagt? Falls nicht, sollten geeignete Pflanzstandorte in die Planung aufgenommen werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de