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241869-02 AA · Änderungsantrag

Grüne-Änderungsantrag: Überarbeitung des Stadtbaumkonzeptes bezogen auf die Straßen: Floßweg, Im Gries und Antoniterstraße Antrag zur Vorlage 241869

Nummer
241869-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
31.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Antoniterstraße Straße· Lannesdorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Floßweg Straße· Lannesdorf, Bad Godesberg
  • Im Gries Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Lannesdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.12.2025 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 241869 Bürgerantrag: Überarbeitung des Stadtbaumkonzeptes bezogen auf die Straßen: Floßweg, Im Gries und Antoniterstraße

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Änderungsantrag
öffentlich
241869-02 AA
Antragsteller/in:
Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg
Dr. Christian Möller
28.03.2025, gez. BBM Wenzel
Grüne-Änderungsantrag: Überarbeitung des
Stadtbaumkonzeptes bezogen auf die Straßen:
Floßweg, Im Gries und Antoniterstraße
Antrag zur Vorlage 241869
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.04.2025 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Verwaltung wird gebeten, die detaillierte Überprüfung möglicher
Baumstandorte in den Straßen Floßweg, Im Gries und Antoniterstraße nach
Maßgabe des Merkblatts „DWA-M 162 (Bäume, unterirdische Leitungen und
Kanäle)“ vorzunehmen.
Begründung
Der Bürgerantrag DS 241869 schlägt alternative Baumstandorte zu den
Planungen der Verwaltung im Stadtteil Lannesdorf für die Umsetzung des
Stadtbaumkonzepts vor (DS 240779). Eine erste Prüfung ergab, dass viele
dieser alternativen Standorte wegen unterirdischer Leitungen (Gas, Wasser,
Strom, Hausanschlüsse) nicht realisierbar sind. Eine detaillierte Überprüfung
sowie die Abstimmung mit den Leitungsträgern stehen jedoch noch aus –
genau darauf zielt der Änderungsantrag ab, der das Anliegen der Bürger*innen
unterstützen soll.
Das Merkblatt DWA-M 162 bietet kompakte Darstellungen der
Zusammenhänge zwischen Trassen und Wurzelwachstum und gibt
Empfehlungen für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Sanierung. Es regelt in
§ 2 Nr. 7, dass Baumpflanzungen nicht im Arbeitsbereich von
Verbindungseinrichtungen (z. B. Hausanschlüsse, Armaturen, Kabelmuffen)
erfolgen dürfen. Es verbietet jedoch keine Pflanzungen über Leitungen im
Allgemeinen. Daraus ergibt sich, dass Bäume in vielen Fällen trotz
unterirdischer Infrastruktur gepflanzt werden könnten.
Die Regelung nach § 2 Nr. 7 DWA-M 162 bestätigt die Stoßrichtung des
Prüfauftrags zu Baumpflanzungen und unterirdischer Leitungsinfrastruktur, der,
soweit bekannt, entsprechende Erfahrungen im Stadtgebiet von Bonn
berücksichtigt (DS 231582-09 AA). Die Verwaltung lässt in ihrer StellungnahmeSeite 1 von 2
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(DS 231582-12 ST) aber völlig unberücksichtigt, dass das Merkblatt der DWA
der Pflanzung von Bäume über Leitungen nicht entgegensteht.
Auch im Übrigen lassen die Rückmeldungen der Verwaltung in ihrer als
„vorläufig“ zu verstehenden Stellungnahme nicht erkennen, dass sie ihr
bisheriges Ausüben des Ermessens bei den planerischen Entscheidungen
grundlegend, wenn überhaupt, ändern will, obwohl dies voraussichtlich möglich
wäre. Sie spricht vielmehr von einem „hohen Risiko bei besonderen
Versorgungsleitungen im Schadensfall“, ohne jedoch zu belegen, dass es
solche Schadensfälle in Bonn aufgrund von Baumwurzelwachstum überhaupt
gibt, denn das steht nach dem Prüfauftrag DS 231582-09 AA infrage. Sie
spricht auch von einem „Schutzstreifen“ über Leitungen und also gegen
Baumpflanzungen, ohne darzulegen, ob und wie der Schutzanspruch rechtlich
und fachlich begründet wird. Der Verweis auf „Konzessionsverträge“
beantwortet diese Frage auch nicht. Das gilt entsprechend für die Frage zu
alternativen Baumstandorten auf privaten Grundstückflächen, wie sie von den
Bürger*innen auch vorgeschlagen wurden. Hierzu wird auf die Globalalternative
zur Baumschutzsatzung nach DS 231582-09 AA verwiesen. Der dort in Anlage
beschriebene § 9 Abs. 6 BSchS-E enthält detaillierte Hinweise auf die
Vorschriften des § 11 BauGB und des § 85 BauO NRW sowiedieZiff. 4 Gem.
RdErl. (ELES) des MBV-NRW – III.1-13-16_24 – und des MUNLV-NRW – III-5-
605.01.00.29 - v. 06.03.2009 (MBl. NRW 9, 2009, S. 129). Die Verwaltung wird
insoweit gebeten, sich zu diesen Möglichkeiten zu äußern. Insbesondere wird
die Verwaltunggebeten, die beabsichtigte oder laufende detaillierte
Überprüfung möglicher Baumstandorte anhand der Maßstäbe des M 162
vorzunehmen und zu begründen, falls sie Baumpflanzungen über Leitungen
weiterhin generell ausschließen sollte. Gibt es eine anerkannte technische
Regel, die dies grundsätzlich untersagt? Falls nicht, sollten geeignete
Pflanzstandorte in die Planung aufgenommen werden.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 08:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de