← zurück zu 241845

241845-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Entwicklung der ehemaligen Stadtgärtnerei

Nummer
241845-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
30.11.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 71,8 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 241845 Entwicklung der ehemaligen Stadtgärtnerei

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (7.217 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241845-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Entwicklung der ehemaligen Stadtgärtnerei
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 26.11.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu den Punkten der Großen Anfrage wie folgt Stellung:
1. Im Ratsbeschluss DS 221126-01 vom 27.10.2022 ist ein Kostenrahmen
für Gutachten im Höhe von 210.000 € als erste Kostenannahme
beziffert. Bereits durchgeführt wurde das Artenschutzgutachten I, das
Gutachten zur faunistischen Erfassung und die Biotoptypenkartierung
mit Bruttokosten von 26.483 €. Für das Rückbau- und
Entsorgungskonzept für die Aufbauten und die Bodenuntersuchung von
Gefahrstoffen und deren Entsorgung ( Altlastengutachten) wurden
43.250 € Brutto abgerechnet. Außerdem wurde eine archäologische
Sachverhaltsermittlung durchgeführt, die noch nicht abschließend in
Rechnung gestellt wurde. Gemäß dem Ratsbeschluss ist die
Verwaltung ermächtigt, nach Abhandlung/Berücksichtigung der
Ergebnisse entsprechender Fachgutachten, zur Vorbereitung des
Grundstückes für eine Entwicklung der Fläche eine Rodung des
fortgeschrittenen Bewuchses zu beauftragen. Die Schätzkosten für die
Rodung des Geländes belaufen sich auf ca. 30.000,-EUR. Die Rodung
wurde bisher nicht beauftragt. Die Haushaltsmittel stehen im städtischen
Haushalt zur Verfügung. Die Vergabe von Gutachten und
Planungsleistungen zur Grundlagenermittlung für politisch beschlossene
Planungsprozesse ist standartmäßige Aufgabe der Verwaltung. Bei
dieser Fläche erfolgt die Beauftragung von Gutachten und
Planungsleistungen nach dem Prinzip der Kostenteilung in der sog.
Kooperationsvereinbarung. Das bedeutet, dass Gutachten, die auf die
Fläche bezogen und unabhängig vom Vorhaben sind, von der
Verwaltung beauftragt und kostenmäßig übernommen werden und die
Leistungen, die konkret auf das Vorhaben bezogen sind, anteilig von
Verwaltung und dem Vorhabenträger / den VorhabenträgerInnen
beauftragt und bezahlt werden. Damit sichert sich die Stadt die Rechte
an den Planungsleistungen, auch wenn die Vorhabenträgerschaft sich
dazu entschließen würde, das Vorhaben nicht weiter zu führen. Da die
Biologische Station Rhein/ Erft dringenden Neubau- bzw.
Sanierungsbedarf hat, hat die Verwaltung ein unmittelbares Interesse
an den fachlichen Ergebnissen des Planungsprozesses. Das Honorar
für das mit der Planung und Durchführung des
Qualifizierungsverfahrens beauftragte Planungsbüro Stottrop aus Köln
beziffern sich für diesen ersten Arbeitsschritt auf ca. 20.000 € (ohne
Preisgelder und Aufwendungen für das Wettbewerbsverfahren). DieseSeite 1 von 3
Seite 2
Summe wird hälftig zwischen VorhabenträgerInnen und Verwaltung
geteilt. Bisher wurde noch keine Rechnung für Planungsleistungen
eingereicht.
Die Erforderlichkeit weiterer Gutachten und Planungsleistungen sowie
deren Umfang ergibt sich im weiteren Verlauf der Planungen. Aufgrund
des komplexen Verfahrens sind diese Kosten noch nicht bezifferbar.
Der Kostenrahmen aus dem Grundsatzbeschluss ist bei weitem noch
nicht ausgeschöpft.
2. Die klimatische Situation hat große Bedeutung und wird im
Planverfahren besonders beachtet und voraussichtlich durch ein
Forschungsvorhaben begleitet. Es ist beabsichtigt, die im
Qualifizierungsverfahren zu erarbeitenden Konzepte hinsichtlich der
stadtklimatischen Auswirkungen zu überprüfen. Dies kann jedoch erst
bei Vorlage der Konzepte erfolgen. Beabsichtigt ist eine Beibehaltung
oder Verbesserung der derzeitigen stadtklimatischen Situation. Auszüge
aus der Klimaanalysekarte sowie der Planungshinweiskarte 2023 gehen
hierfür als Rahmenbedingung in die Aufgabenstellung des
Qualifizierungsverfahren ein. (Der Hinweis auf die
„Abwägungsentscheidung“ bei der Veranstaltung am 10.10.2024 bezog
sich auf das IFS von 2012 und ist in falschem Zusammenhang genannt)
3. Bei der im Vorfeld eines Bebauungsplanverfahrens durchgeführten
Bewertung des bestehenden Mischwasserkanal kommt die Verwaltung
zu dem Ergebnis, dass dieser ausreichend für die Aufnahme des im
Plangebietes anfallenden Schmutzwasser sein wird. Weitere Aussagen
können erst bei Konkretisierung des Konzepts bzw. im
Bebauungsplanverfahren und der entsprechenden
Entwässerungsplanung getroffen werden. Niederschlagswasser
hingegen verbleibt auf dem Gelände und wird dort unter
Berücksichtigung des Schwammstadtprinzips zurückgehalten,
verwendet oder versickert.
4. Das Gelände wird durch das vorhandene Straßen- und Wegenetz
erschlossen. „Autoarm“ bedeutet, dass auf private PKWs weitgehend
verzichtet werden soll und ein Sharing- System eingeführt werden soll.
Außerdem wird Fuß-und Radverkehr unterstützt und ausgebaut.
Gleichwohl werden die Flächen für die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Stellplätze auf dem Gelände vorgehalten. Ein
entsprechendes Mobilitätskonzept wird bei Konkretisierung der Planung
erstellt werden. Zur Umsetzung stehen verschiedene rechtliche
Instrumente auf Ebene des Bauleitplanverfahrens und auf Ebene des
Baugenehmigungsrechts zur Verfügung.
5. Aktuell bestehen mit dem Verein Neue Stadtgärtnerei und der Montag
Stiftung keine Pacht- oder Erbbaurechtsverträge. Die Verträge werden
Regelungen zum Heimfall beinhalten. Die konkreten vertraglichen
Gestaltungen werden nach der Verhandlung den zuständigen
politischen Gremien in nichtöffentlicher Sitzung zur Entscheidung
vorgelegt.
6. Es wird mit max. 100 Bewohnern gerechnet. Die Aufgabe des
städtebaulichen Qualifizierungsverfahren wird es sein, unter
Berücksichtigung der Randbedingungen ein in Dichte und Höhe
angemessenes Konzept zu erarbeiten.
7. Für konkrete Mietanfragen oder verbindliche Vereinbarungen ist es auf
Grund des langen Zeitplans noch vor der Planrechtsschaffung deutlichSeite 2 von 3
Seite 3
zu früh. Zurzeit wird das Projekt noch auf die grundsätzliche
Machbarkeit geprüft. Auch in den fünf weiteren erfolgreich umgesetzten
Projekten der Stiftung gab es zu diesem frühen Zeitpunkt noch keine
verbindlichen Mietvereinbarungen
Die Mieten werden den marktüblichen Mieten für die jeweilige Nutzung
entsprechen. Sie dienen der Tragfähigkeit des Gesamtprojekts. Alle
Überschüsse werden gemeinnützig im Stadtteil eingesetzt. Das Projekt
soll nach dem Initialkapital-Prinzip der Montag Stiftung Urbane Räume
umgesetzt werden. Es soll ein dem Stadtteil dienlichen Nutzungsmix
umfassen. Dazu gehören auch gewerbliche Mieter. Die Mieten
ermöglichen eine selbsttragende Immobilie, die unabhängig von
langfristigen Zuschüssen ist. Alle Überschüsse aus den Mieten werden
in gemeinnützige Aktivitäten und Maßnahmen vor Ort eingesetzt. Das
kann umfassen: Gemeinwohlflächen, die den Menschen aus der
Nachbarschaft für Aktivitäten zur Verfügung stehen, Personal für
Gemeinwohlmanagement oder ein Stadtteilfonds für gemeinnützige
Aktivitäten. Das Projekt wird durch eine gemeinnützige GmbH
betrieben. Voraussetzung für den Verzicht auf den Erbbauzins ist die
Gemeinnützigkeit und das im Sinne des Initialkapitalprinzips auf dem
Erbbaugrundstück rein lokal und sozial ausgerichtet gehandelt wird
(gemeinwohlorientierte Entwicklung der Gebäude als Impuls und Anlass
für die Stärkung von Gemeinwesen, Quartiersidentität und aktiver
Nachbarschaft).
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 06:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de