241754-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich der unteren Muffendorfer Straße
Kerndaten
- Nummer
- 241754-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.01.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Deutschherrenstraße Hauptort
- Muffendorfer Straße
- Hopmannstraße
- Waasemstraße
- Kurfürstenallee
- Heiderhof
- Muffendorf
- Alt-Godesberg
- Bad Godesberg
- Godesberg-Zentrum
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241754-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich der unteren Muffendorfer Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 29.01.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu den im Einzelnen beantragten Punkten teilt die Verwaltung Folgendes mit: Zu Punkt 1: Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz- Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen hat. Diese Orientierungswerte werden bereits bei gut einem Drittel aller Immissionspunkte in der Muffendorfer Straße unterschritten. Die daraufhin vorgenommene Lärmberechnung hat ergeben, dass bei Tempo 50 die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien StV tagsüber im Bereich der Muffendorfer Straße zwischen Hausnummer 4 und 31 durchgängig unterschritten werden. Nachts wird der Grenzwert von 60 dB(A) nur geringfügig auf Höhe der Hausnummer 4 (0,3dB (A)), Hausnummer 11 (0,8 dB(A)) und Hausnummer 15 (1,7 dB(A)) überschritten. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Behörde eine Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls vornehmen. Hierbei müssen die verkehrlichen Belange mit dem Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor Lärm gegeneinander abgewogen werden. Maßgeblich ist hier, ob die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss. Bei der Muffendorfer Straße handelt es sich um eine nicht klassifizierte Straße, der die Funktion einer Gemeindestraße zukommt. Im konkreten Fall hat die Muffendorfer Straße hier als Hauptverkehrsstraße eine Bündelungsfunktion, unter anderem auch für die verkehrliche Erschließung des Ortsteils Heiderhof (und umgekehrt zur Erschließung des Ortsteils Muffendorf, Alt-Godesberg etc.). Bei einerSeite 1 von 3 Seite 2 Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ist nicht auszuschließen, dass Ausweichverkehr auf Nebenstraßen entsteht, was insbesondere im eng bebauten Muffendorf die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen könnte. Es gilt weiterhin zu beachten, dass durch die Einrichtung von Tempo 30 auch der Busverkehr der Linien 611 und 613 auf den genannten 300 m verlangsamt wird und es zu verlängerten Fahrzeiten kommt. Dies hat Auswirkungen auf die Fahrzeitprofile für den gesamten Linienweg, die ab einem gewissen Punkt nicht mehr mit den vorhandenen Ressourcen gedeckt werden können. Die Konsequenz ist der Einsatz von weiteren Fahrzeugen mit entsprechendem Fahrpersonal, die zu weiteren Kostensteigerungen führen. In diesem Zusammenhang rechtfertigen die lediglich vereinzelten und geringfügigen Überschreitungen der Grenzwerte in der Nacht keine geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahmen. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen als Mittel der Lärmbekämpfung müssen dort ausscheiden, wo sie die Verhältnisse nur um den Preis neuer Unzulänglichkeiten an anderer Stelle verbessern könnten. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus. Zu Punkt 2: Die Verwaltung wird im fraglichen Bereich das Geschwindigkeitsniveau mittels Seitenradarmessgerät ermitteln. Sollte hierbei im Ergebnis eine erhöhte Überschreitungsquote bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt werden, wird die Verwaltung dort Geschwindigkeitskontrollen durchführen. Zu Punkt 3: Gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) muss ein Fußgängerüberweg in diesem Bereich mindestens aus 100 m erkennbar sein. Darüber hinaus muss die Sichtweite von und auf Warteflächen mindestens 50 m betragen. Durch den kurvigen Verlauf der Muffendorfer Straße, insbesondere im Bereich der Bushaltestellen, sind diese Mindestentfernungen nicht gegeben. Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen scheidet demnach aus. Als Querungsmöglichkeit ist derzeit schon eine Mittelinsel westlich der Einmündung zur Hopmannstraße vorhanden. Zu Punkt 4: Die Muffendorfer Straße ist lediglich zwischen der Waasemstraße und Knotenpunkt Muffendorfer Straße / Deutschherrenstraße / Theodor-Heuß- Straße / Kurfürstenallee Bestandteil des 2023 beschlosseneSeite 2 von 3 Seite 3 Radverkehrsnetzes (DS 230820). Dieser Abschnitt hat die Hierarchisierung einer Hauptroute. Perspektivisch wird hier eine Verbesserung der Radinfrastruktur angestrebt. Die unterschiedliche Radverkehrsführung stadtein- und auswärts orientiert sich an den ERA 3.8 Radverkehrsführung bei Steigung und Gefälle. Durch die voraussichtlich unterschiedlichen Geschwindigkeiten ergeben sich Flächenbedarfe und Führungsformen. Die ERA weist darauf hin, dass bergauf eher die Trennung vom Kraftfahrzeugverkehr, bergab eher eine Führung auf Fahrbahnniveau zu bevorzugen ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens in Fahrtrichtung Godesberg-Zentrum nach den einschlägigen Bestimmungen eine verbleibende Kernfahrbahn von mindestens 4,50 m erfordert. Die Kernfahrbahnbreite ohne Fahrradschutzstreifen beträgt aktuell maximal 5,90 m. Zieht man hiervon die Mindestbreite des Fahrradschutzstreifens von 1,50 m ab, verbleibt eine Kernfahrbahnbreite von maximal 4,40 m, Darüber hinaus spricht der vorhandene Buslinienverkehr auch gegen die Einrichtung beidseitiger Fahrradschutzstreifen. Durch die engere Kernfahrbahn wäre im Begegnungsverkehr das Überfahren der Fahrradschutzstreifen ständig nötig, was ein zusätzliches Gefährdungspotenzial bergen würde. Aus diesen Gründen kommt die Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens hier nicht in Betracht. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Bad Godesberg nimmt die inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und schließt sich der vorgeschlagenen Vorgehensweise an. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de