241749-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
Kerndaten
- Nummer
- 241749-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.01.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241749-05 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II BBB-Anfrage: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 30.01.2025 Kenntnisnahme Rat 13.02.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: zu 1. Gebühren in welcher Höhe wurden tatsächlich von den Gebührenschuldnern in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils nach einzelnen Jahren aufgeschlüsselt für die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Oberflächenwasser) erhoben, in welcher Höhe wären diese im Vergleich dazu unter Berücksichtigung der durchgeführten Neukalkulation in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils nach einzelnen Jahren aufgeschlüsselt zu erheben gewesen und wie hoch ist die sich daraus ergebende Differenz im Gesamtzeitraum zulasten der Gebührenzahler? Die Verwaltung hat im Rahmen der Neukalkulation der Abwassergebühren im Februar 2023 die zu diesem Zeitpunkt im Veranlagungsverfahren gespeicherten Bemessungsgrundlagen für die neu zu kalkulierenden Veranlagungsjahre abgefragt und diese den zu diesem Zeitpunkt für die entsprechenden Jahre ermittelten tatsächlichen Kosten gegenübergestellt. Für die Abwassergebühren ergaben sich demnach im Februar 2023 folgende maßgeblichen Bemessungsgrundlagen: Schmutzwasser: Gebühr alt Gebühr neu 2017: 17.889.901 m³ x 2,85 EUR = 50.986.217,85 EUR x 2,41 EUR = 43.114.664,41 EUR 2018: 18.522.830 m³ x 2,50 EUR = 46.307.075,00 EUR x 2,21 EUR = 40.935.454,30 EUR 2019: 18.844.298 m³ x 2,35 EUR = 44.284.100,30 EUR x 2,31 EUR =Seite 1 von 3 Seite 2 43.530.328,38 EUR 2020: 18.855.942 m³ x 2,46 EUR = 46.385.617,32 EUR x 2,50 EUR = 47.139.855,00 EUR 2021: 17.713.391 m³ x 2,83 EUR = 50.128.896,53 EUR x 2,71 EUR = 48.003.289,61 EUR 2022: 18.678.161 m³ x 2,83 EUR = 52.859.195,63 EUR x 2,56 EUR = 47.816.092,16 EUR Niederschlagswasser: Gebühr alt Gebühr neu 2017: 17.295.250 m² x 1,40 EUR = 24.213.350,00 EUR x 1,15 EUR = 19.889.537,50 EUR 2018: 17.341.598 m² x 1,29 EUR = 22.370.661,42 EUR x 1,11 EUR = 19.249.173,78 EUR 2019: 17.350.446 m² x 1,26 EUR = 21.861.561,96 EUR x 1,19 EUR = 20.647.030,74 EUR 2020: 17.381.448 m² x 1,29 EUR = 22.422.067,92 EUR x 1,27 EUR = 22.074.438,96 EUR 2021: 17.375.311 m² x 1,47 EUR = 25.541.707,17 EUR x 1,29 EUR = 22.414.151,19 EUR 2022: 17.361.560 m² x 1,47 EUR = 25.521.493,20 EUR x 1,29 EUR = 22.396.412,40 EUR zu 2. In der Sitzung des Rates am 12.12.2024 hat die Verwaltung auf Nachfrage ausgeführt, dass die Unterdeckung im Jahre 2023 aus versehentlich nicht aktivierten Anlagen resultiert. Hinsichtlich der Abschreibung laut AfA- Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV") sowie möglicherweise ergänzend: er, spezieller AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen fragen wir: 2a. Ist es zulässig, ein bereits im Betrieb befindliches Anlagengut mit einem späteren Datum als dem der tatsächlichen Inbetriebnahme zu aktivieren? Die Aktivierung erfolgt grundsätzlich zum Datum der Betriebsbereitschaft eines Vermögensgegenstandes. Ist eine Aktivierung zu diesem Stichtag nicht möglich, wird die Aktivierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt 2b: Wer trägt den möglicherweise nicht geltend gemachten bzw. geltend machbaren Abschreibungsaufwand für den Zeitraum, in der das Anlagengut in Betrieb aber nicht aktiviert war?Seite 2 von 3 Seite 3 Der nicht geltend gemachte bzw. geltend machbare Abschreibungsaufwand wird durch den städtischen Haushalt getragen. Er führt zu geringeren Gebühreneinnahmen. 2c. Führt die verkürzte Abschreibungsdauer zu einem höheren Abschreibungsaufwand zulasten der Gebührenpflichtigen? Die Abschreibungsdauer verkürzt sich nicht. Sie bleibt unverändert, z.B. bei Kanälen bei 80 Jahren. Erfolgt z.B. eine Aktivierung 2 Jahre später, so endet auch der Abschreibungszeitraum entsprechend 2 Jahre später. Die hier aufgetretenen Fälle führen zu einem geringeren Abschreibungsaufwand zugunsten der Gebührenpflichtigen. Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Unterdeckung im Jahr 2023 aus den zu niedrig prognostizierten Baupreisindices (Baupreissteigerungen) und der verzögerten Aktivierung von Anlagen infolge von Personalmangel und coronabedingten Personalausfällen resultiert . Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de