241749 · Beschlussvorlage
46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat-zung)
Kerndaten
- Nummer
- 241749
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 29.11.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Untergeordnet
- BBB-Anfrage: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
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- BBB-Änderungsantrag: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
- BBB-Anfrage: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
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Beschlussvorlage öffentlich 241749 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat- zung) Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 06.11.2024 Empfehlung Hauptausschuss 03.12.2024 Empfehlung Rat 12.11.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die In- anspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfs- berechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung Begründung Gegenüber dem Jahr 2024 steigen die Gebührensätze für das Schmutzwasser zum 01.01.2025 um 12,89 %, bzw. 0,37 EUR auf 3,24 EUR / m³ und die Gebühren für die Niederschlagsentwässerung zum 01.01.2025 um 3,5 % bzw. 0,05 EUR auf 1,48 EUR / m². Im März 2023 erfolgte für die Vorjahre 2017 bis einschließlich 2022 eine Neukalkulation der Abwassergebühren. Dieser Kalkulation lagen die tatsächlichen Kosten und Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre zugrunde, so dass aus diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder Unterdeckungen resultieren, welche nun in der aktuellen Kalkulation Berücksichtigung finden könnten. Vor Allem die Abrechnung der Schmutzwassergebührenvorauszahlungen mit den aus diesen Neukalkulationen resultierenden niedrigeren Gebührensätzen hat im Jahr 2023 zu einer Gebührenunterdeckung in Höhe von 9,5 Mio. EUR geführt. Für das Jahr 2025 werden die ansatzfähigen Kosten bei den Abwassergebühren mit 91,7 Mio. EUR um 2,7 Mio. EUR höher als für das laufende Jahr 2024 prognostiziert. Insgesamt resultiert aus der vorläufigenSeite 1 von 17 Seite 2 Betriebsabrechnung 2023 eine Unterdeckung in Höhe von 11,5 Mio. EUR. Hierin sind die oben erläuterten 9,5 Mio. EUR enthalten Die Verwaltung schlägt vor, von der Gesamtunterdeckung in Höhe von 11,5 Mio. EUR zunächst nur einen Anteil in Höhe von etwa einem Drittel, also 3,9 Mio. EUR in die Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2025 einzustellen und die verbleibenden 7,6 Mio. auf die kommenden Jahre zu verteilen. Wegen der allgemeinen Kostenentwicklungen ist es nicht wahrscheinlich, dass absehbar nennenswerte Gebührenüberdeckungen erzielt werden. Es steht aber zu erwarten, dass sich die OVG-Entscheidung in kommenden Jahren nicht mehr so deutlich auf die Gebührenentwicklung durchschlägt, so dass es trotzdem voraussichtlich möglich sein wird, eventuelle Gebührensteigerungen für künftige Jahre moderat zu halten. Das Betriebsergebnis des Jahres 2023 kann noch einschließlich bis zur Gebührenkalkulation für das Jahr 2027 ausgeglichen werden. Es steht jedoch ein Guthaben aus Rückzahlung der Abwasserabgabe in Gesamthöhe von 271.081,29 EUR zur Verfügung, welches sich gebührenmindernd auswirkt. Nach Abzug des von der Stadt zu tragenden Kostenanteils für die Straßenentwässerung in Höhe von knapp 11,5 Mio. EUR ergibt sich im Vergleich zu der Kalkulation 2024 ein um rund 6 Mio. EUR gestiegener Gesamt-Gebührenbedarf in Höhe von 83,7 Mio. EUR. Die in der Gebührenkalkulation für 2025 für das Schmutzwasser zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ist im Vergleich zum Vorjahr um 436.674 m³ auf nunmehr 17.975.398 m³ gesunken, was sich tendenziell gebührensteigernd auswirkt. Da die zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage auch in den letzten beiden Vorjahren bereits gesunken war, wäre es nicht sachgerecht, für das kommende Jahr einen Zuwachs dieser Bemessungsgrundlage zu prognostizieren. Bei den bebauten und befestigten, an die Kanalisation angeschlossenen Flächen ergibt sich aktuell eine minimale Reduzierung der zu berücksichtigenden Bemessungsgrundlage gegenüber dem Vorjahr um 9.310 m² bzw. 0,05 % auf jetzt 17.312.372 m². Da auch hier bereits im Vorjahr eine Reduzierung der zu berücksichtigenden Bemessungsgrundlage festzustellen war, schlägt die Verwaltung auch für die Niederschlagswassergebühren vor, auf den in früheren Jahren üblichen kalkulierten Zuwachs der Bemessungsgrundlage um 0,3 % zu verzichten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW besteht ein Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital angesetzt oder eine getrennte Verzinsung von Fremdkapital und Eigenkapital vorgenommen wird. Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft. Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist aufgrund der vorgegebenen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Zum Stichtag 31.12.2023 beträgt er 2,90%. Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen der StadtSeite 2 von 17 Seite 3 Bonn berücksichtigt, liegt mit 2,21% darunter. Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen Nominalzinssatz von 2,90 % vorzuschlagen. Zum einen ist für Benutzungsgebühren das Kostendeckungsgebot zu beachten (s. § 6 Abs. 1 KAG); zum anderen sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) die Finanzmittel vorrangig, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu beschaffen.Im Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation der Stadt Bonn ist es unerlässlich, bei der Gebührenberechnung den rechtlich zustehenden Rahmen auszuschöpfen und den höheren kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen. Näheres kann der Gebührenbedarfsberechnung der 45. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) des Vorjahres (DS-Nr. 232022) entnommen werden. Der Schmutzwassergebührensatz muss daher von 2,87 EUR auf 3,24 EUR je Kubikmeter angehoben werden. Er steigt somit gegenüber 2024 um 12,89 %. Bei der Niederschlagswassergebühr ergibt sich eine Erhöhung des Gebührensatzes von 1,43 EUR je Quadratmeter der an die Kanalisation angeschlossenen bebauten und befestigten Fläche auf 1,48 EUR je Quadratmeter. Dies entspricht einer prozentualen Erhöhung von 3,5 %. Bei einer vierköpfigen Familie mit einem Frischwasserverbrauch von 150 cbm und einem Hausgrundstück mit einer bebauten und befestigten Fläche von 120 qm steigen die Abwassergebühren von bisher 602,10 EUR in 2024 auf 663,60 EUR in 2025. Dies entspricht insgesamt einer prozentualen Mehrbelastung von 10,21 %. Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage 2. Die Änderungen der Kanalabgabensatzung ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der Satzung. Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271), ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 6 beigefügt. Anlage/n 1 Abwasser 2025 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Abwasser 2025 Anlage 1a Kosten (öffentlich)Seite 3 von 17 Seite 4 3 Abwasser 2025 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich) 4 Abwasser 2025 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich) 5 Abwasser 2025 Anlage 2 Vergleichsfamilie (öffentlich) 6 Abwasser 2025 Anlage 3 Satzung (öffentlich) 7 Abwasser 2025 Anlage 4 Synopse (öffentlich) 8 Abwasser 2025 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 4 von 17 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Abwassergebühren 2025 1. Rechtsgrundlagen Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) sind für die Benutzung der städtischen Abwasseranlage kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Erhebung der Abwassergebühr geschieht zurzeit auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt S. 558) in der Fassung der Änderung durch die Satzung vom 18. Dezember 2023 (Amtsblatt S. 1897). 2. Berechnung der Gebühren Bemessungsgrundlage ist die Abwassermenge. Als Abwassermenge gilt: - die dem Grundstück zugeführte Wassermenge, - die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, - die auf dem Grundstück anfallende Niederschlagsmenge, - die Brauchwassermenge aus gesammeltem Niederschlagswasser. Die Höhe der Schmutzwassergebühr richtet sich nach der dem Grundstück zugeführten und der auf dem Grundstück gewonnenen Wassermenge, die der Niederschlagswassergebühr nach der Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Fläche. 3. Letzte Gebührenänderung Die Gebührenänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 12. Dezember 2023. Die Gebührensätze betragen demnach - je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,87 EUR - je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,43EUR (für Niederschlagswasser) Die Gebühren belasten eine Familie in einem Einfamilienhaus mit Bonn-typischem Verbrauch (150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit jährlich 602,10 EUR. Nach der Vergleichsrechnung des Bundes der Steuerzahler ergibt sich für 2023 eine Gebühr von 759,90 EUR (Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche). 4. Kosten Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 91.755.400,00 EUR abzüglich - des Anteils der Stadt in Höhe von zuzüglich + der Unterdeckung aus 2023 Abzüglich - der Abwasserabgabe 11.586.780,00 EUR 3.900.000,00 EUR 271.081,29 EUR ergibt sich ein Gebührenbedarf von 83.797.538,71 EURSeite 5 von 17 Anlage 1 Seite 2 von 2 5. notwendige Gebührensätze Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind gemäß Anlage 2 folgende Gebührensätze notwendig: - je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 3,24 EUR - je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,48 EUR (für Niederschlagswasser) 6. Auswirkungen der Gebühren Wie unter Ziffer 3 dargestellt, belasten die in 2024 erhobenen Gebühren für die Abwasserentsorgung die Eigentümer eines als Beispiel berechneten Einfamilienhauses mit Bonn- typischem Verbrauch (=150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit jährlich 430,50 EUR Schmutzwasser und 171,60 EUR Niederschlagswasser also insgesamt 602,10 EUR. Durch die neuen Gebührensätze werden diese in 2025 mit jährlich 486,00 EUR Schmutzwassergebühr und 177,60 EUR Niederschlagswassergebühr, also insgesamt 663,60 EUR belastet. Dadurch erhöht sich die jährliche Gebührenlast um 61,50 EUR (= 10,21 %). Nach der Vergleichsberechnung des Bundes der Steuerzahler (= Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche) ergäbe sich eine Jahresgebühr in Höhe von 840,40 EUR.Seite 6 von 17 Gebührenbedarf Abwasser 2025 Anlage 1a Personalaufwendungen 14.900.000,00 14.835.729,98 17.400.000,00 17.000.000,00 Personalkosten 14.900.000,00 14.835.729,98 17.400.000,00 17.000.000,00 3) Unterhaltung Grundstücke, Gebäude 350.000,00 358.420,31 350.000,00 350.000,00 4) Unterhaltung Betriebsvorrichtung 8.100.000,00 7.120.604,74 6.000.000,00 6.000.000,00 5) Unterhaltung Infrastrukturvermögen 4.400.000,00 2.541.276,97 4.400.000,00 3.500.000,00 6) Erstattungen an Gemeinden 280.000,00 410.451,14 270.000,00 350.000,00 Erstattungen an verb. Unternehmen 26.000,00 99.839,88 125.000,00 125.000,00 7) Bewirtschaftungsaufwand: Heizöl 71.000,00 58.030,21 57.000,00 57.000,00 Bewirtschaftungsaufwand: Gas 375.000,00 59.117,95 300.000,00 200.000,00 8) Bewirtschaftungsaufwand: Fernwärme Bewirtschaftungsaufwand: Strom 7.450.000,00 7.769.770,98 5.200.000,00 6.000.000,00 9) Bewirtschaftungsaufwand: Wasser 52.000,00 66.329,93 50.000,00 50.000,00 Bewirtschaftungsaufwand: GBA sonst. Gebäudebewirtschaftungsaufwand 180.000,00 102.761,70 150.000,00 125.000,00 10) Unterhaltung von Fahrzeugen 10.000,00 3.000,38 10.000,00 10.000,00 Ersatzteile für Lagerbestände Treibstoffe 1.000,00 154,09 Unterhaltung des sonst. beweglichen Vermögens 200.000,00 209.570,37 200.000,00 200.000,00 11) besondere Aufwendungen für Beschäftigte 120.000,00 2.591,87 120.000,00 50.000,00 12) Wartung u Pflege von Software 400.000,00 359.438,06 400.000,00 400.000,00 13) Transportdienste 45.000,00 55.847,56 45.000,00 45.000,00 14) Entsorgungskosten 552.000,00 586.561,00 552.000,00 552.000,00 14) Verwertungskosten 250.000,00 313.952,99 350.000,00 350.000,00 14) Aufwendungen f. sonstige Dienstleistungen 1.400.000,00 1.555.100,21 1.600.000,00 1.600.000,00 Gutachter-/Beratungskosten 3.000,00 25.086,48 3.000,00 30.000,00 15) Lebensmittelzubereitung / Catering Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 24.265.000,00 21.697.906,82 20.182.000,00 19.994.000,00 Investitionskostenzuschüsse KA Königswinter (an übrige Bereiche) 86.000,00 137.896,72 86.000,00 200.000,00 16) Rückzahlung von Föder. Für Investionen 17.633,81 Investitionskosten 86.000,00 155.530,53 86.000,00 200.000,00 Aus- und Fortbildung, Umschulung 20.000,00 60.777,45 80.000,00 80.000,00 17) Reisekosten 14.000,00 15.211,80 14.000,00 14.000,00 Dienst- und Schutzkleidung 120.000,00 133.097,07 120.000,00 120.000,00 Leiharbeitskräfte sonst. Aufwendungen f. Inanspruchnahme Rechten/Diensten 26.000,00 15.560,14 26.000,00 26.000,00 Büromaterial 2.000,00 225,19 2.000,00 2.000,00 Zeitungen und Fachliteratur 10.000,00 6.048,39 10.000,00 10.000,00 Telekommunikationsleistungen 30.000,00 24.425,70 30.000,00 30.000,00 18) Porto und Versandkosten 100,00 178,50 200,00 200,00 öffentliche Bekanntmachungen 1.000,00 Presse-/Öffentlichkeitsarbeit 5.000,00 12.654,56 5.000,00 10.000,00 Sonstiges Verbrauchsmaterial 1.800.000,00 2.032.736,04 2.000.000,00 2.000.000,00 19) Bewirtungskosten 10.000,00 6.613,56 1.000,00 1.000,00 Ausstattung bis zu 800 Euro 190.000,00 191.179,18 190.000,00 190.000,00 Sonstige Geschäftsaufwendungen 5.000,00 96.993,09 10.000,00 10.000,00 Mitgliedsbeiträge 13.000,00 13.677,89 13.000,00 13.000,00 andere Verbrauchssteuern (ehemalsAbwasserabgabe) 818.000,00 1.279.920,68 818.000,00 2.128.000,00 20) sonstige betriebliche Steuern 30.000,00 17.582,74 30.000,00 30.000,00 21) sonstige Schadenfälle 10.000,00 22.899,75 30.000,00 20.000,00 Miete/Pacht/Erbbauzinsen 50.000,00 29.872,86 50.000,00 50.000,00 Säumnis-, Verspätungszuschläge sonstige ordentlichen Aufwendungen 3.154.100,00 3.959.654,59 3.429.200,00 4.734.200,00 Aufwand VILV Straßenreinigung 1.200,00 1.438,64 1.200,00 1.200,00 Kostenart vorl. BAB 2023 EUR 2023 Kalkulation EUR 2024 1) Kalkulation EUR 2025 2) Kalkulation EUR Seite 1 von 3Seite 7 von 17 Gebührenbedarf Abwasser 2025 Anlage 1a Kostenart vorl. BAB 2023 EUR 2023 Kalkulation EUR 2024 1) Kalkulation EUR 2025 2) Kalkulation EUR Aufwand VILV Abfallgebühren 12.500,00 12.519,06 12.500,00 12.500,00 Aufwand VILV NSW 4.000,00 3.640,00 4.000,00 4.000,00 Aufwendungen aus internen Leistungsbez. 17.700,00 17.597,70 17.700,00 17.700,00 Sachkosten ohne Personalkosten 27.522.800,00 25.830.689,64 23.714.900,00 24.945.900,00 Sachkosten inkl. Personalkosten 42.422.800,00 40.666.419,62 41.114.900,00 41.945.900,00 interne Verrechnungen Verwaltungskostenerstattungen (VKE) 1.700.000,00 1.108.712,18 100.000,00 100.000,00 Verwaltungskostenerstattungen (VKE nach statistischen Kennzaheln) 615.976,18 1.100.000,00 1.100.000,00 Verrechnung VILV 100.000,00 100.097,95 700.000,00 700.000,00 Verrechnung Sachaufwand 60.000,00 40.583,73 60.000,00 60.000,00 Verrechnung zentrale Erträge Verrechnung VILV (Umlage) 30.000,00 53.980,20 45.000,00 45.000,00 Verrechnung Treibstoffe 120.000,00 133.774,97 140.000,00 140.000,00 Verrechnung Amt 10 -IT & Orga 280.000,00 342.089,11 300.000,00 300.000,00 Verrechnung Versicherungsbeiträge Amt 30 90.000,00 101.809,52 100.000,00 100.000,00 Verrechnung Druckerei 2.000,00 2.203,34 4.000,00 4.000,00 Verrechnung Gemeindeunfallversicherung 70.000,00 71.390,98 70.000,00 70.000,00 Verrechnung Kommunikationstechnik Verrechnung Vermessungen 40.000,00 30.411,50 10.000,00 10.000,00 Verrechnung Büromaterial 5.000,00 31.228,17 5.000,00 5.000,00 Verrechnung Fairgabe 80.000,00 69.833,45 80.000,00 80.000,00 Verrechnung Betriebsmittel 5.000,00 8.196,67 5.000,00 5.000,00 Verrechnung Leistungen f. Erschließungen Amt 63 Verrechnung Porto 1.000,00 317,53 1.000,00 1.000,00 Verrechnung Aus-Fortbildung/Dienstreisen DB 90.000,00 106.166,13 100.000,00 100.000,00 Verrechnung Werkstattleistungen Verrechnung Sachaufwand Werkstatt 200.000,00 -140.457,41 200.000,00 200.000,00 Verrechnung amtliche Bekanntmachungen Verrechnung Gebäudebewirtschaftung SGB 10.000,00 18.143,16 15.000,00 15.000,00 Verrechnung Mieten SGB 111,69 2.883.000,00 2.694.569,05 3.035.000,00 3.035.000,00 22) Kalkulatorische Kosten kalkulatorische Zinsen 15.900.000,00 15.777.940,06 14.600.000,00 14.400.000,00 23) Kalkulatorische Abschreibungen 30.000.000,00 35.700.606,44 34.900.000,00 37.250.000,00 24) 45.900.000,00 51.478.546,50 49.500.000,00 51.650.000,00 45.305.800,00 43.360.988,67 44.149.900,00 44.980.900,00 91.205.800,00 94.839.535,17 93.649.900,00 96.630.900,00 abzusetzende Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten Zuweisungen vom Land Verwaltungsgebühren 1.000,00 2.828,96 1.500,00 1.500,00 Erträge aus Verkauf 3.000,00 6.666,50 2.500,00 2.500,00 sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte (gebührenrelevant) 6.500,00 5.083,25 6.500,00 6.500,00 Erstattungen von Gemeinden 2.600.000,00 2.475.291,20 2.700.000,00 2.500.000,00 Erstattungen von sonstigen öffentli. Bereichen 100.000,00 93.698,88 100.000,00 100.000,00 Erstattungen von privaten Unternehmen 30.000,00 81.609,36 30.000,00 30.000,00 Erstattungen von übrigen Bereichen 10.000,00 4.689,71 15.000,00 15.000,00 ordnungsrechtliche Entgelte (Zwangsgelder) Erträge Bestandsveränderungen Vorräte 14.357,39 andere sonstige ordentliche Erträge 0,45 2.750.500,00 2.684.225,70 2.855.500,00 2.655.500,00 Umlage der Vorkostenst.auf Fremdleistungen / Sinkkästen (in Gesamtkosten enthalten!) 1.400.000,00 2.456.189,42 1.600.000,00 2.220.000,00 25) Summe der abzusetzenden Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten 4.150.500,00 5.140.415,12 4.455.500,00 4.875.500,00 Summe der abzusetzenden Einnahmen SaKo, VILV, Pers.-K. mit kalk. Kosten Summe der internen Verrechnungen SaKo, VILV, Pers.-K. ohne kalk. Kosten Summe der kalk. Kosten Seite 2 von 3Seite 8 von 17 Gebührenbedarf Abwasser 2025 Anlage 1a Kostenart vorl. BAB 2023 EUR 2023 Kalkulation EUR 2024 1) Kalkulation EUR 2025 2) Kalkulation EUR Summe der Kosten 91.205.800,00 94.839.535,17 93.649.900,00 96.630.900,00 abzusetzende Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten 4.150.500,00 5.140.415,12 4.455.500,00 4.875.500,00 kalkulationsfähige ansatzfähige Kosten lfd. Jahr 87.055.300,00 89.699.120,05 89.194.400,00 91.755.400,00 Anteil der Stadt: 31,18% von 40,5% -10.993.256,00 -11.327.115,00 -11.263.380,00 -11.586.780,00 Unterdeckung aus 2019 49.287,39 49.287,39 Unterdeckung aus 2023 3.900.000,00 Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -801.389,05 -801.389,05 -231.434,89 -271.081,29 Gesamtgebührenbedarf 75.309.942,34 77.619.903,39 77.699.585,11 83.797.538,71 Gesamtgebührenbedarf 75.309.942,34 77.619.903,39 77.699.585,11 83.797.538,71 Gebührenaufkommen 75.287.138,13 66.081.353,23 77.686.961,92 83.862.600,08 -22.804,21 -11.538.550,16 -12.623,19 65.061,37 Seite 3 von 3Seite 9 von 17 Seite 1 von 3 Fußnoten zur Anlage 1a 1) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2024. 2) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2025. 3) In Anlehnung an die Planungsdaten des gesamtstädtischen Haushalts wurde in der Per- sonalkostenprognose des Personalamtes bei den Beschäftigten von einer Steigerungs- rate in Höhe von 5,5 % ausgegangen. Eine identische Erhöhung wurde bei den Beamten berücksichtigt. Basis für die Berechnung in diesem Jahr erstmals waren die tatsächlich ausgezahlten Personalkosten im ersten Halbjahr 2024. Bereinigt wurde die Berechnung anschließend um die aktivierbaren Eigenleistungen, welche, da investiv, nicht gebühren- relevant sind. Zudem wurden – wie bereits in den Vorjahren - bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 bei sämtlichen Kostenarten alle entstandenen Kosten, also auch solche, die nicht in der Kalkulation zu berücksichtigen sind, da nicht gebührenrelevant, erhoben. Diese Kos- ten werden in der weiteren Berechnung in einer Summe vollständig von den Gesamtkos- ten abgezogen. Die Änderung des Verfahrens dient der Vereinfachung der Darstellung der Kalkulation. 4) Die Unterhaltungskosten für Grundstücke und Gebäude unterliegen betriebsbedingten Schwankungen. Da keine kostenintensiven Maßnahmen geplant sind, wird die Kalkulation 2025 in Höhe des Ansatzes aus 2024 fortgeschrieben. 5) Die Unterhaltungskosten der Betriebsvorrichtungen unterliegen alters- und betriebsbe- dingten Schwankungen der Anlagenteile. Für das Jahr 2025 sind keine außergewöhnli- chen Reparaturkosten absehbar, so dass der Ansatz stabil gehalten werden konnte. 6) Im Bereich der Kanalsanierungen kann die Kostenprognose aufgrund der geplanten und im Kalkulationszeitraum umzusetzenden konsumtiven Kanalreparaturmaßnahmen, wel- che inzwischen großen Teils im kostengünstigeren Linerverfahren vollzogen werden in den Stadtbezirken um 900.000 Euro verringert werden. 7) Bei den Kosten der Erstattung an verbundene Unternehmen handelt es sich um den An- teil, welchen die Stadt Bonn für die Einleitung und Beseitigung von Abwasser an die Stadt Königswinter zu entrichten hat. Die Kosten hierfür sind nach Vorlage der Abrechnungen in den letzten Jahren gestiegen und auf Basis des geforderten Abschlages seit 2024 nach oben hin angepasst worden. 8) Gas wird zum Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage während des Warmhaltebe- triebs benötigt. Dieser Warmhaltebetrieb ist nur beim Ausfall der Klärschlammverbren- nungsanlage erforderlich. Daher kann dieser Betrag nur geschätzt werden und schwankt von Jahr zu Jahr (BE 2018: 280 TEUR, 2019: 279 TEUR, 2020: 53 TEUR, 2021: 78 TEUR, BE 2022: 107 TEUR, BE 2023: 58 Tsd). Die Prognose orientiert sich an den Erfahrungs- werten und Ergebnissen der Vorjahre, für die Kalkulation 2025 wurden die aktuellen Gas- preissteigerungen aufgrund der politischen Situation mitberücksichtigt und konnten auf 200.000 Euro reduziert werden. 9) Die Kalkulation erfolgt auf der aktuellen Strompreisvereinbarung 2025 mit den Stadtwer- ken Bonn und erhöht sich aufgrund der vorliegenden Nachweise über Tranchenkäufe um über 800 TSD Euro. 10) Der Bewirtschaftungsaufwand von Gebäuden wird sich im Jahr 2025 voraussichtlich leicht verringern, so dass eine Reduzierung um 25.000,00 € veranschlagt worden ist.Seite 10 von 17 Seite 2 von 3 11) Im Bereich der Unterhaltung des sonstigen beweglichen Vermögens werden hauptsäch- lich Kosten für den IT-Bereich und Mess- und Analysegeräte verbucht. Diese Kosten kön- nen nur geschätzt werden, werden sich aber voraussichtlich nicht bedeutend ändern. 12) Die Kosten für besondere Aufwendungen für Beschäftigte werden künftig aufgrund der Vorgaben des Kontierungsplanes im Sachkonto Aus- und Fortbildung, Umschulung ge- bucht. Der Ansatz wurde auf die zu erwartenden Kosten um 70.000 Euro verringert. 13) Aufgrund von Software-Lizenz-Neuanschaffungen, welche für den laufenden Betrieb not- wendig sind, bleiben die Kosten ungefähr auf dem Niveau von 2024. 14) Je nach Entsorgungsweg erfolgt die Abrechnung über Transport- bzw. Entsorgungs- dienste oder Verwertungskosten. Zusätzlich ist aus Planungsgründen ein Anteil auf evtl. auftretende Fremdentsorgungen, die durch den Ausfall der Klärschlammverbrennung ent- stehen können, einzuplanen. 15) Die Kosten für Gutachter und Berater sind in den letzten Jahren aufgrund von Klagen und zur Gewährleistung des rechtssicheren Arbeitens deutlich gestiegen, so dass der zu er- wartende Kostenfaktor – auch in Anlehnung an das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2023 - entsprechend erhöht werden musste. 16) Die Kalkulation der Investitionskostenzuschüsse erfolgte aufgrund der jährlichen Mittei- lung der zu erwartenden Kosten der Stadt Königswinter. 17) Aufgrund von nachzuholenden Schulungen und neuen Vorschriften, welche zusätzlichen Fortbildungsbedarf nach sich ziehen (vgl. Ziffer 11), sowie generell gestiegenen Kosten im Bereich der Aus- und Fortbildung musste der Ansatz auf dem Niveau des Vorjahres bestehen bleiben. 18) Die Telekommunikationskosten sind für die Datenübertragung von den Bonner Sonder- bauwerken (Pumpwerken und Regenbecken) an das Prozessleitsystem der Kläranlage Salierweg zur Betriebsüberwachung (Datenverbbundsystem) und Meldung von Störun- gen. Die Datenübertragung erfolgt per Handy-SIM-Karten und Mobilfunknetz. 19) Im Bereich der Abwasserbehandlung werden u. a. folgende verfahrensbedingte Ver- brauchsmittel benötigt: Metallsalze auf Eisen- und Aluminiumbasis, technische Gase und Prüfgase, Kalk und Weißkalkhydrat, Flockungshilfsmittel. Die Kosten für die Beschaffung der unterschiedlichen Fällmittel für die Abwasserreinigung wird aufgrund steigender Kos- ten in der Produktion der Fällmittel sowie einer Verknappung des Materials aufgrund sin- kender Produktionsmengen erheblich steigen. Diese Entwicklung aufgrund der ange- spannten Marktsituation wurde bei der Kalkulation entsprechend berücksichtigt. 20) Die Bundesstadt Bonn muss jährlich Abwasserabgaben für die Einleitung von Schmutz- wasser über die Kläranlagen sowie für die Einleitung des mit Niederschlagswasser ver- mischten Abwassers in Gewässer entrichten. In den letzten Jahren lag eine Befreiung für die Zahlung von Abwasserabgaben für mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser vor, so dass in der Gebührenkalkulation nur noch die Abwasserabgaben veranschlagt worden waren, welche für die Schmutzwassereinleitung festgesetzt wurden. Mit dem letz- ten Festsetzungsbescheid vom 07.08.2024 für das Veranlagungsjahr 2022 (Bekanntgabe und Fälligkeit im Jahr 2024) wurde die Befreiung jedoch ausgesetzt, so dass nun wieder die Abwasserabgaben auch für mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser zu zah- len sind. Grund hierfür sind die fehlenden Wasserstandsmessgeräte bei einigen Regen- überlaufbecken, Stauraumkanälen sowie Regenklärbecken des Kanalnetzes. Ferner auch die nicht in Gänze abgeschlossene Zustandserfassung der Kanäle. Aufgrund von CoronaSeite 11 von 17 Seite 3 von 3 konnten Begehungen der Großprofilkanäle nicht mehr durchgeführt werden, ferner wurde Personal zur Hilfe und Unterstützung ins Ahrtal (Flutkatastrophe) abgestellt. Zum anderen konnte aufgrund starken Personaldefizits die erforderliche Umsetzung der Einbauten von Wasserstandsmessgeräten nicht erfolgen. Daher ist auch im Veranla- gungsjahr 2023, für welches im Jahr 2025 die Festsetzung und damit die Fälligkeit erfolgt, die weitere Aussetzung der Befreiung der Abwasserabgabe für das Einleiten von ver- schmutztem Niederschlagswasser möglich. 21) Seit der Novelle des Energiesteuergesetzes 2018 muss für die erzeugte Nutzung von Faulgas für die Gebäudeheizung der Betriebs- bzw. Bürogebäude der Kläranlagen Ener- giesteuer an das Hauptzollamt gezahlt werden. 22) Bei den verwaltungsinternen Leistungsverrechnungen für Sachaufwand Werkstatt ist es im Jahr 2023 in der Endsumme zu einem Ertrag gekommen. Dieser resultiert aus Fahr- zeugversteigerungen, welche durch Amt 10 vorgenommen und im Rahmen der VILV an die Stadtentwässerung erstattet worden waren, da es sich um Fahrzeuge aus dem Be- stand des Tiefbauamtes handelte. In der Regel entstehen durch die Verkäufe nur kleinere Beträge, welche bei den Verrechnungen nicht ausreichen, um die entstandenen Aufwen- dungen zu übersteigen. Mit Erträgen auf diesem Konto ist in der Zukunft nicht zu rechnen. 23) Die kalkulatorischen Zinsen wurden aufgrund der Beschlussvorlage mit einem Zinssatz von 2,9 % berechnet. 24) Die kalkulatorischen Abschreibungen erhöhen sich aufgrund einer Vielzahl von aktivierten Maßnahmen im Bereich der Stadtentwässerung sowie der Berücksichtigung der zu erwar- tenden Steigerung des Baupreisindexes in der angespannten Marktsituation. 25) Hier werden die Gesamtkosten für sonstige, nicht gebührenrelevante Kosten einschließ- lich Kosten der Sinkkastenreinigung entsprechend den Kosten aus der BAB 2023 ge- schätzt und von den bisher kalkulierten Kosten abgezogen. Die Kosten für die Reinigung von Sinkkästen sind laut Urteil des OVG NRW vom 24.06.2008 vom Haushalt zu tragen. Im BAB 2023 und den Kalkulationen sind keine Kosten für die Reinigung der Sinkkästen und auch keine Kosten für Fremdleistungen enthalten. Hier wurde, auch weil die Kosten der Reinigung der Sinkkästen in den letzten Jahren stark gestiegen sind, der Kostenabzug um 620.000 Euro erhöht.Seite 12 von 17 Anlage 2 Ansatzfähige Kosten 91.755.400,00 a) Unterdeckung aus 2023 3.900.000,00 Anteil Schmutzwasser 3.800.000,00 Anteil Niederschlagswasser 100.000,00 b) Erstattung Abwasserabgabe -271.081,29 Anteil Schmutzwasser -184.605,12 Anteil Niederschlagswasser -86.476,17 - Schmutzwasser 59,50% = 54.594.463,00 - zu a) Unterdeckung aus 2023 3.800.000,00 - zu b) Erstattung Abwasserababe -184.605,12 Schmutzwasser ansatzfähig = 58.209.857,88 - Niederschlagswasser insg. 40,50% = 37.160.937,00 davon städt. Anteil Straßenentwässerung 31,18% = -11.586.780,00 Zwischensumme 25.574.157,00 - zu a) Unterdeckung aus 2023 100.000,00 - zu b) Erstattung Abwasserababe -86.476,17 Niederschlagswasser ansatzfähig = 25.587.680,83 Schmutzwasser ansatzfähig insg. = 58.209.857,88 Niederschlagswasser ansatzfähig insg. = 25.587.680,83 Gesamt-Gebührenbedarf = 83.797.538,71 Der Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2025 liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 09/2024) Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2025 liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 09/2024): Gebührenanteil Schmutzwasser 58.209.858 EUR Bemessungsgrundlage 17.975.398 cbm Gebührensatz 2025 EUR/cbm Gebührenanteil Niederschlagswasser 25.587.681 EUR Bemessungsgrundlage 17.312.372 qm Gebührensatz 2025 EUR/qm Schmutzwasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 58.240.289,52 EUR Niederschlagswasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 25.622.310,56 EUR Gebührenaufkommen 2025 83.862.600,08 EUR Gebührenbedarf 83.797.538,71 EUR Überdeckung 65.061,37 EUR 17.975.398 cbm 3. Gebührensätze 4. Kontrollrechnung Ermittlung der Gebührensätze 2025 1. Gebührenanteil und Kostenanteile der Stadt 2. Bemessungsgrundlage Nach dem Gutachten der Pecher Software GmbH für die Gebührenbedarfsberechnung der Bundesstadt Bonn hat die Stadt für die Straßenentwässerung einen Anteil von 31,18 % der ansatzfähigen Kosten für Niederschlagswassereinleitungen zu tragen. Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind wie folgt aufzuteilen: Aufteilung des Gebührenanteils: 2.1 Schmutzwasser 2.2 Niederschlagswasser 3.1 Schmutzwasser 3.2 Niederschlagswasser 1,48 3,24 17.312.372 qmSeite 13 von 17 Anlage 2 Geb.satz EUR Geb.satz EUR 150 cbm 2,87 EUR 430,50 EUR 150 cbm 3,24 EUR 486,00 EUR 0,37 EUR 12,89% 120 qm 1,43 EUR 171,60 EUR 120 qm 1,48 EUR 177,60 EUR 0,05 EUR 3,50% 602,10 EUR 663,60 EUR Erhöhung um 61,50 EUR in % 10,21 200 cbm 2,87 EUR 574,00 EUR 200 cbm 3,24 EUR 648,00 EUR 130 qm 1,43 EUR 185,90 EUR 130 qm 1,48 EUR 192,40 EUR 759,90 EUR 840,40 EUR Erhöhung um 80,50 EUR in % 10,59 für die Vergleichsfamilie Auswirkungen auf eine 4-köpfige Bonner Muster-Familie: 2025 2024 2025 für die Vergleichsfamilie Vergleich 2024 Bund der Steuerzahler:Seite 14 von 17 Seite 1 von 1 Anlage 3 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666 / SGV. NRW. 233), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 5. Juli 2024 (GV.NRW. S. 444), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV.NRW. S. 155), des § 54 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926, SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) und der § 1 und 2 des Nordrhein- westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) in Verbindung mit der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Entwässe- rung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwas- seranlage (Entwässerungssatzung) vom 18. Dezember 2017 (ABl. S. 2137), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juli 2019 (ABl. S. 760), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran- lage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 558), zu- letzt geändert durch die Satzung vom 18. Dezember 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1697) wird wie folgt geändert: 2. § 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 3,24 Euro (Schmutz- wassergebühr).“ 4. § 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt jährlich 1,48 Euro.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.Seite 15 von 17 Anlage 4 § 10 Absatz 8 § 10 Absatz 8 3,24 Euro (Schmutzwassergebühr). jährlich 1,48 Euro. neue Fassungalte Fassung jährlich 1,43 Euro. Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 2,87 Euro (Schmutzwassergebühr). Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt § 12 Absatz 4§ 12 Absatz 4 Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die zukünftig wegfallenden Passagen; Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 16 von 17 Anlage 5 Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante am/zum 01.01.2023 01.01.2024 01.01.2025 Schmutzwasser -10,95% 8,71% 12,89% Niederschlagswasser -9,52% 2,14% 3,50% Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Schmutzwasser je cbm Niederschlags- wasser je qm Bonn (derzeit) 01.01.2024 2,87 € 1,43 € Bonn (geplant) 01.01.2025 3,24 € 1,48 € Vergleichsstädte Aachen 01.01.2024 3,24 € 1,92 € Bielefeld 01.01.2024 3,25 € 0,95 € Münster 01.01.2024 2,63 € 0,89 € um (in %) Interkommunaler Vergleich (jährliche Gebührensätze) Entwicklung der Abwassergebühren in Bonn (Veränderungen in % jeweils gegenüber dem Vorjahr) Das nachfolgende Diagramm basiert auf der Abfrage der Gebührenkalkulationen nordrhein-westfälischer Städte mit mehr als 200.000 Einwohnern aus dem Jahr 2024. Der blau hinterlegte Balken spiegelt die kalkulierten Kosten der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2025 dar.Seite 17 von 17
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