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241749 · Beschlussvorlage

46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat-zung)

Nummer
241749
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
29.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 03.12.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.11.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 12.12.2024 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 241749-05 ST BBB-Anfrage: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
  2. 241749-03 ST 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat-zung)
  3. 241749-01 AA BBB-Änderungsantrag: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
  4. 241749-04 BBB-Anfrage: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
  5. 241749-02 ST BBB-Änderungsantrag: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)

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Beschlussvorlage
öffentlich
241749
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensat-
zung)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
06.11.2024 Empfehlung
Hauptausschuss 03.12.2024 Empfehlung
Rat 12.11.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die In-
anspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) wird
in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfs-
berechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung
Begründung
Gegenüber dem Jahr 2024 steigen die Gebührensätze für das Schmutzwasser
zum 01.01.2025 um 12,89 %, bzw. 0,37 EUR auf 3,24 EUR / m³ und die
Gebühren für die Niederschlagsentwässerung zum 01.01.2025 um 3,5 % bzw.
0,05 EUR auf 1,48 EUR / m².
Im März 2023 erfolgte für die Vorjahre 2017 bis einschließlich 2022 eine
Neukalkulation der Abwassergebühren. Dieser Kalkulation lagen die
tatsächlichen Kosten und Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre
zugrunde, so dass aus diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder
Unterdeckungen resultieren, welche nun in der aktuellen Kalkulation
Berücksichtigung finden könnten.
Vor Allem die Abrechnung der Schmutzwassergebührenvorauszahlungen mit
den aus diesen Neukalkulationen resultierenden niedrigeren Gebührensätzen
hat im Jahr 2023 zu einer Gebührenunterdeckung in Höhe von 9,5 Mio. EUR
geführt.
Für das Jahr 2025 werden die ansatzfähigen Kosten bei den
Abwassergebühren mit 91,7 Mio. EUR um 2,7 Mio. EUR höher als für das
laufende Jahr 2024 prognostiziert. Insgesamt resultiert aus der vorläufigenSeite 1 von 17
Seite 2
Betriebsabrechnung 2023 eine Unterdeckung in Höhe von 11,5 Mio. EUR.
Hierin sind die oben erläuterten 9,5 Mio. EUR enthalten
Die Verwaltung schlägt vor, von der Gesamtunterdeckung in Höhe von 11,5
Mio. EUR zunächst nur einen Anteil in Höhe von etwa einem Drittel, also 3,9
Mio. EUR in die Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2025 einzustellen und
die verbleibenden 7,6 Mio. auf die kommenden Jahre zu verteilen. Wegen der
allgemeinen Kostenentwicklungen ist es nicht wahrscheinlich, dass absehbar
nennenswerte Gebührenüberdeckungen erzielt werden. Es steht aber zu
erwarten, dass sich die OVG-Entscheidung in kommenden Jahren nicht mehr
so deutlich auf die Gebührenentwicklung durchschlägt, so dass es trotzdem
voraussichtlich möglich sein wird, eventuelle Gebührensteigerungen für
künftige Jahre moderat zu halten. Das Betriebsergebnis des Jahres 2023 kann
noch einschließlich bis zur Gebührenkalkulation für das Jahr 2027
ausgeglichen werden.
Es steht jedoch ein Guthaben aus Rückzahlung der Abwasserabgabe in
Gesamthöhe von 271.081,29 EUR zur Verfügung, welches sich
gebührenmindernd auswirkt.
Nach Abzug des von der Stadt zu tragenden Kostenanteils für die
Straßenentwässerung in Höhe von knapp 11,5 Mio. EUR ergibt sich im
Vergleich zu der Kalkulation 2024 ein um rund 6 Mio. EUR gestiegener
Gesamt-Gebührenbedarf in Höhe von 83,7 Mio. EUR.
Die in der Gebührenkalkulation für 2025 für das Schmutzwasser zu
berücksichtigende Bemessungsgrundlage ist im Vergleich zum Vorjahr um
436.674 m³ auf nunmehr 17.975.398 m³ gesunken, was sich tendenziell
gebührensteigernd auswirkt. Da die zu berücksichtigende
Bemessungsgrundlage auch in den letzten beiden Vorjahren bereits gesunken
war, wäre es nicht sachgerecht, für das kommende Jahr einen Zuwachs dieser
Bemessungsgrundlage zu prognostizieren.
Bei den bebauten und befestigten, an die Kanalisation angeschlossenen
Flächen ergibt sich aktuell eine minimale Reduzierung der zu
berücksichtigenden Bemessungsgrundlage gegenüber dem Vorjahr um 9.310
m² bzw. 0,05 % auf jetzt 17.312.372 m². Da auch hier bereits im Vorjahr eine
Reduzierung der zu berücksichtigenden Bemessungsgrundlage festzustellen
war, schlägt die Verwaltung auch für die Niederschlagswassergebühren vor,
auf den in früheren Jahren üblichen kalkulierten Zuwachs der
Bemessungsgrundlage um 0,3 % zu verzichten.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW besteht
ein Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital
angesetzt oder eine getrennte Verzinsung von Fremdkapital und Eigenkapital
vorgenommen wird.
Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft.
Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist aufgrund der
vorgegebenen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Zum Stichtag
31.12.2023 beträgt er 2,90%.
Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen der StadtSeite 2 von 17
Seite 3
Bonn berücksichtigt, liegt mit 2,21% darunter.
Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen
Nominalzinssatz von 2,90 % vorzuschlagen.
Zum einen ist für Benutzungsgebühren das Kostendeckungsgebot zu beachten
(s. § 6 Abs. 1 KAG); zum anderen sind nach den Bestimmungen der
Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) die Finanzmittel vorrangig, soweit
vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde
erbrachten Leistungen zu beschaffen.Im Hinblick auf die defizitäre
Haushaltssituation der Stadt Bonn ist es unerlässlich, bei der
Gebührenberechnung den rechtlich zustehenden Rahmen auszuschöpfen und
den höheren kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen.
Näheres kann der Gebührenbedarfsberechnung der 45. Satzung zur Änderung
der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) des Vorjahres (DS-Nr. 232022)
entnommen werden.
Der Schmutzwassergebührensatz muss daher von 2,87 EUR auf 3,24 EUR je
Kubikmeter angehoben werden. Er steigt somit gegenüber 2024 um 12,89 %.
Bei der Niederschlagswassergebühr ergibt sich eine Erhöhung des
Gebührensatzes von 1,43 EUR je Quadratmeter der an die Kanalisation
angeschlossenen bebauten und befestigten Fläche auf 1,48 EUR je
Quadratmeter. Dies entspricht einer prozentualen Erhöhung von 3,5 %.
Bei einer vierköpfigen Familie mit einem Frischwasserverbrauch von 150 cbm
und einem Hausgrundstück mit einer bebauten und befestigten Fläche von 120
qm steigen die Abwassergebühren von bisher 602,10 EUR in 2024 auf 663,60
EUR in 2025. Dies entspricht insgesamt einer prozentualen Mehrbelastung von
10,21 %.
Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage 2.
Die Änderungen der Kanalabgabensatzung ergeben sich aus der als Anlage 4
beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der
anzupassenden Teile der Satzung.
Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom
22.01.2015 (DS 1413271), ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung
allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein
Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster
beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 6 beigefügt.
Anlage/n
1 Abwasser 2025 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Abwasser 2025 Anlage 1a Kosten (öffentlich)Seite 3 von 17
Seite 4
3 Abwasser 2025 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich)
4 Abwasser 2025 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich)
5 Abwasser 2025 Anlage 2 Vergleichsfamilie (öffentlich)
6 Abwasser 2025 Anlage 3 Satzung (öffentlich)
7 Abwasser 2025 Anlage 4 Synopse (öffentlich)
8 Abwasser 2025 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 4 von 17
Anlage 1
Seite 1 von 2
Gebührenbedarfsberechnung
Abwassergebühren 2025
1. Rechtsgrundlagen
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) sind für die Benutzung der
städtischen Abwasseranlage kostendeckende Gebühren zu erheben.
Die Erhebung der Abwassergebühr geschieht zurzeit auf der Grundlage der Beitrags- und
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt S. 558) in der Fassung der Änderung
durch die Satzung vom 18. Dezember 2023 (Amtsblatt S. 1897).
2. Berechnung der Gebühren
Bemessungsgrundlage ist die Abwassermenge. Als Abwassermenge gilt:
- die dem Grundstück zugeführte Wassermenge,
- die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge,
- die auf dem Grundstück anfallende Niederschlagsmenge,
- die Brauchwassermenge aus gesammeltem Niederschlagswasser.
Die Höhe der Schmutzwassergebühr richtet sich nach der dem Grundstück zugeführten und der
auf dem Grundstück gewonnenen Wassermenge, die der Niederschlagswassergebühr nach der
Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Fläche.
3. Letzte Gebührenänderung
Die Gebührenänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschloss der Rat der Bundesstadt
Bonn am 12. Dezember 2023. Die Gebührensätze betragen demnach
- je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,87 EUR
- je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,43EUR
(für Niederschlagswasser)
Die Gebühren belasten eine Familie in einem Einfamilienhaus mit Bonn-typischem Verbrauch (150
cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit jährlich 602,10 EUR.
Nach der Vergleichsrechnung des Bundes der Steuerzahler ergibt sich für 2023 eine Gebühr von
759,90 EUR (Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte
Fläche).
4. Kosten
Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 91.755.400,00 EUR
abzüglich
- des Anteils der Stadt in Höhe von
zuzüglich
+ der Unterdeckung aus 2023
Abzüglich
- der Abwasserabgabe
11.586.780,00 EUR
3.900.000,00 EUR
271.081,29 EUR
ergibt sich ein Gebührenbedarf von 83.797.538,71 EURSeite 5 von 17
Anlage 1
Seite 2 von 2
5. notwendige Gebührensätze
Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind gemäß Anlage 2 folgende Gebührensätze notwendig:
- je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 3,24 EUR
- je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,48 EUR
(für Niederschlagswasser)
6. Auswirkungen der Gebühren
Wie unter Ziffer 3 dargestellt, belasten die in 2024 erhobenen Gebühren für die
Abwasserentsorgung die Eigentümer eines als Beispiel berechneten Einfamilienhauses mit Bonn-
typischem Verbrauch (=150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit
jährlich
430,50 EUR Schmutzwasser und
171,60 EUR Niederschlagswasser
also insgesamt 602,10 EUR.
Durch die neuen Gebührensätze werden diese in 2025
mit jährlich 486,00 EUR Schmutzwassergebühr
und 177,60 EUR Niederschlagswassergebühr,
also insgesamt 663,60 EUR belastet.
Dadurch erhöht sich die jährliche Gebührenlast um 61,50 EUR (= 10,21 %).
Nach der Vergleichsberechnung des Bundes der Steuerzahler (= Einfamilienhaus mit
200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche) ergäbe sich eine
Jahresgebühr in Höhe von 840,40 EUR.Seite 6 von 17
Gebührenbedarf
Abwasser 2025
Anlage 1a
Personalaufwendungen 14.900.000,00 14.835.729,98 17.400.000,00 17.000.000,00
Personalkosten 14.900.000,00 14.835.729,98 17.400.000,00 17.000.000,00 3)
Unterhaltung Grundstücke, Gebäude 350.000,00 358.420,31 350.000,00 350.000,00 4)
Unterhaltung Betriebsvorrichtung 8.100.000,00 7.120.604,74 6.000.000,00 6.000.000,00 5)
Unterhaltung Infrastrukturvermögen 4.400.000,00 2.541.276,97 4.400.000,00 3.500.000,00 6)
Erstattungen an Gemeinden 280.000,00 410.451,14 270.000,00 350.000,00
Erstattungen an verb. Unternehmen 26.000,00 99.839,88 125.000,00 125.000,00 7)
Bewirtschaftungsaufwand: Heizöl 71.000,00 58.030,21 57.000,00 57.000,00
Bewirtschaftungsaufwand: Gas 375.000,00 59.117,95 300.000,00 200.000,00 8)
Bewirtschaftungsaufwand: Fernwärme
Bewirtschaftungsaufwand: Strom 7.450.000,00 7.769.770,98 5.200.000,00 6.000.000,00 9)
Bewirtschaftungsaufwand: Wasser 52.000,00 66.329,93 50.000,00 50.000,00
Bewirtschaftungsaufwand: GBA
sonst. Gebäudebewirtschaftungsaufwand 180.000,00 102.761,70 150.000,00 125.000,00 10)
Unterhaltung von Fahrzeugen 10.000,00 3.000,38 10.000,00 10.000,00
Ersatzteile für Lagerbestände
Treibstoffe 1.000,00 154,09
Unterhaltung des sonst. beweglichen Vermögens 200.000,00 209.570,37 200.000,00 200.000,00 11)
besondere Aufwendungen für Beschäftigte 120.000,00 2.591,87 120.000,00 50.000,00 12)
Wartung u Pflege von Software 400.000,00 359.438,06 400.000,00 400.000,00 13)
Transportdienste 45.000,00 55.847,56 45.000,00 45.000,00 14)
Entsorgungskosten 552.000,00 586.561,00 552.000,00 552.000,00 14)
Verwertungskosten 250.000,00 313.952,99 350.000,00 350.000,00 14)
Aufwendungen f. sonstige Dienstleistungen 1.400.000,00 1.555.100,21 1.600.000,00 1.600.000,00
Gutachter-/Beratungskosten 3.000,00 25.086,48 3.000,00 30.000,00 15)
Lebensmittelzubereitung / Catering
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 24.265.000,00 21.697.906,82 20.182.000,00 19.994.000,00
Investitionskostenzuschüsse KA Königswinter (an
übrige Bereiche) 86.000,00 137.896,72 86.000,00 200.000,00 16)
Rückzahlung von Föder. Für Investionen 17.633,81
Investitionskosten 86.000,00 155.530,53 86.000,00 200.000,00
Aus- und Fortbildung, Umschulung 20.000,00 60.777,45 80.000,00 80.000,00 17)
Reisekosten 14.000,00 15.211,80 14.000,00 14.000,00
Dienst- und Schutzkleidung 120.000,00 133.097,07 120.000,00 120.000,00
Leiharbeitskräfte
sonst. Aufwendungen f. Inanspruchnahme
Rechten/Diensten 26.000,00 15.560,14 26.000,00 26.000,00
Büromaterial 2.000,00 225,19 2.000,00 2.000,00
Zeitungen und Fachliteratur 10.000,00 6.048,39 10.000,00 10.000,00
Telekommunikationsleistungen 30.000,00 24.425,70 30.000,00 30.000,00 18)
Porto und Versandkosten 100,00 178,50 200,00 200,00
öffentliche Bekanntmachungen 1.000,00
Presse-/Öffentlichkeitsarbeit 5.000,00 12.654,56 5.000,00 10.000,00
Sonstiges Verbrauchsmaterial 1.800.000,00 2.032.736,04 2.000.000,00 2.000.000,00 19)
Bewirtungskosten 10.000,00 6.613,56 1.000,00 1.000,00
Ausstattung bis zu 800 Euro 190.000,00 191.179,18 190.000,00 190.000,00
Sonstige Geschäftsaufwendungen 5.000,00 96.993,09 10.000,00 10.000,00
Mitgliedsbeiträge 13.000,00 13.677,89 13.000,00 13.000,00
andere Verbrauchssteuern
(ehemalsAbwasserabgabe) 818.000,00 1.279.920,68 818.000,00 2.128.000,00 20)
sonstige betriebliche Steuern 30.000,00 17.582,74 30.000,00 30.000,00 21)
sonstige Schadenfälle 10.000,00 22.899,75 30.000,00 20.000,00
Miete/Pacht/Erbbauzinsen 50.000,00 29.872,86 50.000,00 50.000,00
Säumnis-, Verspätungszuschläge
sonstige ordentlichen Aufwendungen 3.154.100,00 3.959.654,59 3.429.200,00 4.734.200,00
Aufwand VILV Straßenreinigung 1.200,00 1.438,64 1.200,00 1.200,00
Kostenart vorl. BAB
2023 EUR
2023
Kalkulation
EUR
2024 1)
Kalkulation
EUR
2025 2)
Kalkulation
EUR
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Gebührenbedarf
Abwasser 2025
Anlage 1a
Kostenart vorl. BAB
2023 EUR
2023
Kalkulation
EUR
2024 1)
Kalkulation
EUR
2025 2)
Kalkulation
EUR
Aufwand VILV Abfallgebühren 12.500,00 12.519,06 12.500,00 12.500,00
Aufwand VILV NSW 4.000,00 3.640,00 4.000,00 4.000,00
Aufwendungen aus internen Leistungsbez. 17.700,00 17.597,70 17.700,00 17.700,00
Sachkosten ohne Personalkosten 27.522.800,00 25.830.689,64 23.714.900,00 24.945.900,00
Sachkosten inkl. Personalkosten 42.422.800,00 40.666.419,62 41.114.900,00 41.945.900,00
interne Verrechnungen
Verwaltungskostenerstattungen (VKE) 1.700.000,00 1.108.712,18 100.000,00 100.000,00
Verwaltungskostenerstattungen (VKE nach
statistischen Kennzaheln) 615.976,18 1.100.000,00 1.100.000,00
Verrechnung VILV 100.000,00 100.097,95 700.000,00 700.000,00
Verrechnung Sachaufwand 60.000,00 40.583,73 60.000,00 60.000,00
Verrechnung zentrale Erträge
Verrechnung VILV (Umlage) 30.000,00 53.980,20 45.000,00 45.000,00
Verrechnung Treibstoffe 120.000,00 133.774,97 140.000,00 140.000,00
Verrechnung Amt 10 -IT & Orga 280.000,00 342.089,11 300.000,00 300.000,00
Verrechnung Versicherungsbeiträge Amt 30 90.000,00 101.809,52 100.000,00 100.000,00
Verrechnung Druckerei 2.000,00 2.203,34 4.000,00 4.000,00
Verrechnung Gemeindeunfallversicherung 70.000,00 71.390,98 70.000,00 70.000,00
Verrechnung Kommunikationstechnik
Verrechnung Vermessungen 40.000,00 30.411,50 10.000,00 10.000,00
Verrechnung Büromaterial 5.000,00 31.228,17 5.000,00 5.000,00
Verrechnung Fairgabe 80.000,00 69.833,45 80.000,00 80.000,00
Verrechnung Betriebsmittel 5.000,00 8.196,67 5.000,00 5.000,00
Verrechnung Leistungen f. Erschließungen Amt 63
Verrechnung Porto 1.000,00 317,53 1.000,00 1.000,00
Verrechnung Aus-Fortbildung/Dienstreisen DB 90.000,00 106.166,13 100.000,00 100.000,00
Verrechnung Werkstattleistungen
Verrechnung Sachaufwand Werkstatt 200.000,00 -140.457,41 200.000,00 200.000,00
Verrechnung amtliche Bekanntmachungen
Verrechnung Gebäudebewirtschaftung SGB 10.000,00 18.143,16 15.000,00 15.000,00
Verrechnung Mieten SGB 111,69
2.883.000,00 2.694.569,05 3.035.000,00 3.035.000,00 22)
Kalkulatorische Kosten
kalkulatorische Zinsen 15.900.000,00 15.777.940,06 14.600.000,00 14.400.000,00 23)
Kalkulatorische Abschreibungen 30.000.000,00 35.700.606,44 34.900.000,00 37.250.000,00 24)
45.900.000,00 51.478.546,50 49.500.000,00 51.650.000,00
45.305.800,00 43.360.988,67 44.149.900,00 44.980.900,00
91.205.800,00 94.839.535,17 93.649.900,00 96.630.900,00
abzusetzende Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten
Zuweisungen vom Land
Verwaltungsgebühren 1.000,00 2.828,96 1.500,00 1.500,00
Erträge aus Verkauf 3.000,00 6.666,50 2.500,00 2.500,00
sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte
(gebührenrelevant) 6.500,00 5.083,25 6.500,00 6.500,00
Erstattungen von Gemeinden 2.600.000,00 2.475.291,20 2.700.000,00 2.500.000,00
Erstattungen von sonstigen öffentli. Bereichen 100.000,00 93.698,88 100.000,00 100.000,00
Erstattungen von privaten Unternehmen 30.000,00 81.609,36 30.000,00 30.000,00
Erstattungen von übrigen Bereichen 10.000,00 4.689,71 15.000,00 15.000,00
ordnungsrechtliche Entgelte (Zwangsgelder)
Erträge Bestandsveränderungen Vorräte 14.357,39
andere sonstige ordentliche Erträge 0,45
2.750.500,00 2.684.225,70 2.855.500,00 2.655.500,00
Umlage der Vorkostenst.auf Fremdleistungen /
Sinkkästen (in Gesamtkosten enthalten!) 1.400.000,00 2.456.189,42 1.600.000,00 2.220.000,00 25)
Summe der abzusetzenden Einnahmen /
nicht ansatzfähige Kosten 4.150.500,00 5.140.415,12 4.455.500,00 4.875.500,00
Summe der abzusetzenden Einnahmen
SaKo, VILV, Pers.-K. mit kalk. Kosten
Summe der internen Verrechnungen
SaKo, VILV, Pers.-K. ohne kalk. Kosten
Summe der kalk. Kosten
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Gebührenbedarf
Abwasser 2025
Anlage 1a
Kostenart vorl. BAB
2023 EUR
2023
Kalkulation
EUR
2024 1)
Kalkulation
EUR
2025 2)
Kalkulation
EUR
Summe der Kosten 91.205.800,00 94.839.535,17 93.649.900,00 96.630.900,00
abzusetzende Einnahmen / nicht ansatzfähige
Kosten 4.150.500,00 5.140.415,12 4.455.500,00 4.875.500,00
kalkulationsfähige ansatzfähige Kosten lfd. Jahr 87.055.300,00 89.699.120,05 89.194.400,00 91.755.400,00
Anteil der Stadt: 31,18% von 40,5% -10.993.256,00 -11.327.115,00 -11.263.380,00 -11.586.780,00
Unterdeckung aus 2019 49.287,39 49.287,39
Unterdeckung aus 2023 3.900.000,00
Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -801.389,05 -801.389,05 -231.434,89 -271.081,29
Gesamtgebührenbedarf 75.309.942,34 77.619.903,39 77.699.585,11 83.797.538,71
Gesamtgebührenbedarf 75.309.942,34 77.619.903,39 77.699.585,11 83.797.538,71
Gebührenaufkommen 75.287.138,13 66.081.353,23 77.686.961,92 83.862.600,08
-22.804,21 -11.538.550,16 -12.623,19 65.061,37
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Fußnoten zur Anlage 1a
1) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2024.
2) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2025.
3) In Anlehnung an die Planungsdaten des gesamtstädtischen Haushalts wurde in der Per-
sonalkostenprognose des Personalamtes bei den Beschäftigten von einer Steigerungs-
rate in Höhe von 5,5 % ausgegangen. Eine identische Erhöhung wurde bei den Beamten
berücksichtigt. Basis für die Berechnung in diesem Jahr erstmals waren die tatsächlich
ausgezahlten Personalkosten im ersten Halbjahr 2024. Bereinigt wurde die Berechnung
anschließend um die aktivierbaren Eigenleistungen, welche, da investiv, nicht gebühren-
relevant sind.
Zudem wurden – wie bereits in den Vorjahren - bei der Gebührenkalkulation für das Jahr
2025 bei sämtlichen Kostenarten alle entstandenen Kosten, also auch solche, die nicht in
der Kalkulation zu berücksichtigen sind, da nicht gebührenrelevant, erhoben. Diese Kos-
ten werden in der weiteren Berechnung in einer Summe vollständig von den Gesamtkos-
ten abgezogen. Die Änderung des Verfahrens dient der Vereinfachung der Darstellung
der Kalkulation.
4) Die Unterhaltungskosten für Grundstücke und Gebäude unterliegen betriebsbedingten
Schwankungen. Da keine kostenintensiven Maßnahmen geplant sind, wird die Kalkulation
2025 in Höhe des Ansatzes aus 2024 fortgeschrieben.
5) Die Unterhaltungskosten der Betriebsvorrichtungen unterliegen alters- und betriebsbe-
dingten Schwankungen der Anlagenteile. Für das Jahr 2025 sind keine außergewöhnli-
chen Reparaturkosten absehbar, so dass der Ansatz stabil gehalten werden konnte.
6) Im Bereich der Kanalsanierungen kann die Kostenprognose aufgrund der geplanten und
im Kalkulationszeitraum umzusetzenden konsumtiven Kanalreparaturmaßnahmen, wel-
che inzwischen großen Teils im kostengünstigeren Linerverfahren vollzogen werden in
den Stadtbezirken um 900.000 Euro verringert werden.
7) Bei den Kosten der Erstattung an verbundene Unternehmen handelt es sich um den An-
teil, welchen die Stadt Bonn für die Einleitung und Beseitigung von Abwasser an die Stadt
Königswinter zu entrichten hat. Die Kosten hierfür sind nach Vorlage der Abrechnungen
in den letzten Jahren gestiegen und auf Basis des geforderten Abschlages seit 2024 nach
oben hin angepasst worden.
8) Gas wird zum Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage während des Warmhaltebe-
triebs benötigt. Dieser Warmhaltebetrieb ist nur beim Ausfall der Klärschlammverbren-
nungsanlage erforderlich. Daher kann dieser Betrag nur geschätzt werden und schwankt
von Jahr zu Jahr (BE 2018: 280 TEUR, 2019: 279 TEUR, 2020: 53 TEUR, 2021: 78 TEUR,
BE 2022: 107 TEUR, BE 2023: 58 Tsd). Die Prognose orientiert sich an den Erfahrungs-
werten und Ergebnissen der Vorjahre, für die Kalkulation 2025 wurden die aktuellen Gas-
preissteigerungen aufgrund der politischen Situation mitberücksichtigt und konnten auf
200.000 Euro reduziert werden.
9) Die Kalkulation erfolgt auf der aktuellen Strompreisvereinbarung 2025 mit den Stadtwer-
ken Bonn und erhöht sich aufgrund der vorliegenden Nachweise über Tranchenkäufe um
über 800 TSD Euro.
10) Der Bewirtschaftungsaufwand von Gebäuden wird sich im Jahr 2025 voraussichtlich leicht
verringern, so dass eine Reduzierung um 25.000,00 € veranschlagt worden ist.Seite 10 von 17
Seite 2 von 3
11) Im Bereich der Unterhaltung des sonstigen beweglichen Vermögens werden hauptsäch-
lich Kosten für den IT-Bereich und Mess- und Analysegeräte verbucht. Diese Kosten kön-
nen nur geschätzt werden, werden sich aber voraussichtlich nicht bedeutend ändern.
12) Die Kosten für besondere Aufwendungen für Beschäftigte werden künftig aufgrund der
Vorgaben des Kontierungsplanes im Sachkonto Aus- und Fortbildung, Umschulung ge-
bucht. Der Ansatz wurde auf die zu erwartenden Kosten um 70.000 Euro verringert.
13) Aufgrund von Software-Lizenz-Neuanschaffungen, welche für den laufenden Betrieb not-
wendig sind, bleiben die Kosten ungefähr auf dem Niveau von 2024.
14) Je nach Entsorgungsweg erfolgt die Abrechnung über Transport- bzw. Entsorgungs-
dienste oder Verwertungskosten. Zusätzlich ist aus Planungsgründen ein Anteil auf evtl.
auftretende Fremdentsorgungen, die durch den Ausfall der Klärschlammverbrennung ent-
stehen können, einzuplanen.
15) Die Kosten für Gutachter und Berater sind in den letzten Jahren aufgrund von Klagen und
zur Gewährleistung des rechtssicheren Arbeitens deutlich gestiegen, so dass der zu er-
wartende Kostenfaktor – auch in Anlehnung an das Ergebnis der Betriebsabrechnung
2023 - entsprechend erhöht werden musste.
16) Die Kalkulation der Investitionskostenzuschüsse erfolgte aufgrund der jährlichen Mittei-
lung der zu erwartenden Kosten der Stadt Königswinter.
17) Aufgrund von nachzuholenden Schulungen und neuen Vorschriften, welche zusätzlichen
Fortbildungsbedarf nach sich ziehen (vgl. Ziffer 11), sowie generell gestiegenen Kosten
im Bereich der Aus- und Fortbildung musste der Ansatz auf dem Niveau des Vorjahres
bestehen bleiben.
18) Die Telekommunikationskosten sind für die Datenübertragung von den Bonner Sonder-
bauwerken (Pumpwerken und Regenbecken) an das Prozessleitsystem der Kläranlage
Salierweg zur Betriebsüberwachung (Datenverbbundsystem) und Meldung von Störun-
gen. Die Datenübertragung erfolgt per Handy-SIM-Karten und Mobilfunknetz.
19) Im Bereich der Abwasserbehandlung werden u. a. folgende verfahrensbedingte Ver-
brauchsmittel benötigt: Metallsalze auf Eisen- und Aluminiumbasis, technische Gase und
Prüfgase, Kalk und Weißkalkhydrat, Flockungshilfsmittel. Die Kosten für die Beschaffung
der unterschiedlichen Fällmittel für die Abwasserreinigung wird aufgrund steigender Kos-
ten in der Produktion der Fällmittel sowie einer Verknappung des Materials aufgrund sin-
kender Produktionsmengen erheblich steigen. Diese Entwicklung aufgrund der ange-
spannten Marktsituation wurde bei der Kalkulation entsprechend berücksichtigt.
20) Die Bundesstadt Bonn muss jährlich Abwasserabgaben für die Einleitung von Schmutz-
wasser über die Kläranlagen sowie für die Einleitung des mit Niederschlagswasser ver-
mischten Abwassers in Gewässer entrichten. In den letzten Jahren lag eine Befreiung für
die Zahlung von Abwasserabgaben für mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser
vor, so dass in der Gebührenkalkulation nur noch die Abwasserabgaben veranschlagt
worden waren, welche für die Schmutzwassereinleitung festgesetzt wurden. Mit dem letz-
ten Festsetzungsbescheid vom 07.08.2024 für das Veranlagungsjahr 2022 (Bekanntgabe
und Fälligkeit im Jahr 2024) wurde die Befreiung jedoch ausgesetzt, so dass nun wieder
die Abwasserabgaben auch für mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser zu zah-
len sind. Grund hierfür sind die fehlenden Wasserstandsmessgeräte bei einigen Regen-
überlaufbecken, Stauraumkanälen sowie Regenklärbecken des Kanalnetzes. Ferner auch
die nicht in Gänze abgeschlossene Zustandserfassung der Kanäle. Aufgrund von CoronaSeite 11 von 17
Seite 3 von 3
konnten Begehungen der Großprofilkanäle nicht mehr durchgeführt werden, ferner wurde
Personal zur Hilfe und Unterstützung ins Ahrtal (Flutkatastrophe) abgestellt.
Zum anderen konnte aufgrund starken Personaldefizits die erforderliche Umsetzung der
Einbauten von Wasserstandsmessgeräten nicht erfolgen. Daher ist auch im Veranla-
gungsjahr 2023, für welches im Jahr 2025 die Festsetzung und damit die Fälligkeit erfolgt,
die weitere Aussetzung der Befreiung der Abwasserabgabe für das Einleiten von ver-
schmutztem Niederschlagswasser möglich.
21) Seit der Novelle des Energiesteuergesetzes 2018 muss für die erzeugte Nutzung von
Faulgas für die Gebäudeheizung der Betriebs- bzw. Bürogebäude der Kläranlagen Ener-
giesteuer an das Hauptzollamt gezahlt werden.
22) Bei den verwaltungsinternen Leistungsverrechnungen für Sachaufwand Werkstatt ist es
im Jahr 2023 in der Endsumme zu einem Ertrag gekommen. Dieser resultiert aus Fahr-
zeugversteigerungen, welche durch Amt 10 vorgenommen und im Rahmen der VILV an
die Stadtentwässerung erstattet worden waren, da es sich um Fahrzeuge aus dem Be-
stand des Tiefbauamtes handelte. In der Regel entstehen durch die Verkäufe nur kleinere
Beträge, welche bei den Verrechnungen nicht ausreichen, um die entstandenen Aufwen-
dungen zu übersteigen. Mit Erträgen auf diesem Konto ist in der Zukunft nicht zu rechnen.
23) Die kalkulatorischen Zinsen wurden aufgrund der Beschlussvorlage mit einem Zinssatz
von 2,9 % berechnet.
24) Die kalkulatorischen Abschreibungen erhöhen sich aufgrund einer Vielzahl von aktivierten
Maßnahmen im Bereich der Stadtentwässerung sowie der Berücksichtigung der zu erwar-
tenden Steigerung des Baupreisindexes in der angespannten Marktsituation.
25) Hier werden die Gesamtkosten für sonstige, nicht gebührenrelevante Kosten einschließ-
lich Kosten der Sinkkastenreinigung entsprechend den Kosten aus der BAB 2023 ge-
schätzt und von den bisher kalkulierten Kosten abgezogen. Die Kosten für die Reinigung
von Sinkkästen sind laut Urteil des OVG NRW vom 24.06.2008 vom Haushalt zu tragen.
Im BAB 2023 und den Kalkulationen sind keine Kosten für die Reinigung der Sinkkästen
und auch keine Kosten für Fremdleistungen enthalten. Hier wurde, auch weil die Kosten
der Reinigung der Sinkkästen in den letzten Jahren stark gestiegen sind, der Kostenabzug
um 620.000 Euro erhöht.Seite 12 von 17
Anlage 2
Ansatzfähige Kosten 91.755.400,00
a) Unterdeckung aus 2023 3.900.000,00
Anteil Schmutzwasser 3.800.000,00
Anteil Niederschlagswasser 100.000,00
b) Erstattung Abwasserabgabe -271.081,29
Anteil Schmutzwasser -184.605,12
Anteil Niederschlagswasser -86.476,17
- Schmutzwasser 59,50% = 54.594.463,00
- zu a) Unterdeckung aus 2023 3.800.000,00
- zu b) Erstattung Abwasserababe -184.605,12
Schmutzwasser ansatzfähig = 58.209.857,88
- Niederschlagswasser insg. 40,50% = 37.160.937,00
davon städt. Anteil Straßenentwässerung 31,18% = -11.586.780,00
Zwischensumme 25.574.157,00
- zu a) Unterdeckung aus 2023 100.000,00
- zu b) Erstattung Abwasserababe -86.476,17
Niederschlagswasser ansatzfähig = 25.587.680,83
Schmutzwasser ansatzfähig insg. = 58.209.857,88
Niederschlagswasser ansatzfähig insg. = 25.587.680,83
Gesamt-Gebührenbedarf = 83.797.538,71
Der Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2025
liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde
(Stand 09/2024)
Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2025
liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 09/2024):
Gebührenanteil Schmutzwasser 58.209.858 EUR
Bemessungsgrundlage 17.975.398 cbm
Gebührensatz 2025 EUR/cbm
Gebührenanteil Niederschlagswasser 25.587.681 EUR
Bemessungsgrundlage 17.312.372 qm
Gebührensatz 2025 EUR/qm
Schmutzwasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 58.240.289,52 EUR
Niederschlagswasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 25.622.310,56 EUR
Gebührenaufkommen 2025 83.862.600,08 EUR
Gebührenbedarf 83.797.538,71 EUR
Überdeckung 65.061,37 EUR
17.975.398 cbm
3. Gebührensätze
4. Kontrollrechnung
Ermittlung der Gebührensätze 2025
1. Gebührenanteil und Kostenanteile der Stadt
2. Bemessungsgrundlage
Nach dem Gutachten der Pecher Software GmbH für die Gebührenbedarfsberechnung der Bundesstadt Bonn hat
die Stadt für die Straßenentwässerung einen Anteil von 31,18 % der ansatzfähigen Kosten für
Niederschlagswassereinleitungen zu tragen.
Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind wie folgt aufzuteilen:
Aufteilung des Gebührenanteils:
2.1 Schmutzwasser
2.2 Niederschlagswasser
3.1 Schmutzwasser
3.2 Niederschlagswasser
1,48
3,24
17.312.372 qmSeite 13 von 17
Anlage 2
Geb.satz EUR Geb.satz EUR
150 cbm 2,87 EUR 430,50 EUR 150 cbm 3,24 EUR 486,00 EUR 0,37 EUR 12,89%
120 qm 1,43 EUR 171,60 EUR 120 qm 1,48 EUR 177,60 EUR 0,05 EUR 3,50%
602,10 EUR 663,60 EUR
Erhöhung um 61,50 EUR
in % 10,21
200 cbm 2,87 EUR 574,00 EUR 200 cbm 3,24 EUR 648,00 EUR
130 qm 1,43 EUR 185,90 EUR 130 qm 1,48 EUR 192,40 EUR
759,90 EUR 840,40 EUR
Erhöhung um 80,50 EUR
in % 10,59
für die Vergleichsfamilie
Auswirkungen auf eine 4-köpfige Bonner Muster-Familie:
2025
2024 2025
für die Vergleichsfamilie
Vergleich
2024
Bund der Steuerzahler:Seite 14 von 17
Seite 1 von 1
Anlage 3
46. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung
für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666 / SGV. NRW. 233), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 5. Juli 2024 (GV.NRW. S. 444), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW.
610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV.NRW. S. 155), des
§ 54 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926, SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) und der § 1 und 2 des Nordrhein-
westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 8. Juli 2016 (GV.
NRW. S. 559/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021
(GV. NRW. S. 560) in Verbindung mit der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Entwässe-
rung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwas-
seranlage (Entwässerungssatzung) vom 18. Dezember 2017 (ABl. S. 2137), zuletzt geändert
durch Satzung vom 10. Juli 2019 (ABl. S. 760), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran-
lage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 558), zu-
letzt geändert durch die Satzung vom 18. Dezember 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn
S. 1697) wird wie folgt geändert:
2. § 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 3,24 Euro (Schmutz-
wassergebühr).“
4. § 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne
des Absatzes 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt jährlich 1,48 Euro.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.Seite 15 von 17
Anlage 4
§ 10 Absatz 8 § 10 Absatz 8
3,24 Euro (Schmutzwassergebühr).
jährlich 1,48 Euro.
neue Fassungalte Fassung
jährlich 1,43 Euro.
Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich
Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter
Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt
Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich
2,87 Euro (Schmutzwassergebühr).
Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter
Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt
§ 12 Absatz 4§ 12 Absatz 4
Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die zukünftig wegfallenden Passagen; Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 16 von 17
Anlage 5
Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante
am/zum 01.01.2023 01.01.2024 01.01.2025
Schmutzwasser -10,95% 8,71% 12,89%
Niederschlagswasser -9,52% 2,14% 3,50%
Stadt
Letzte Änderung/
Satzung bzw.
gültig ab
Schmutzwasser
je cbm
Niederschlags-
wasser je qm
Bonn (derzeit) 01.01.2024 2,87 € 1,43 €
Bonn (geplant) 01.01.2025 3,24 € 1,48 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.2024 3,24 € 1,92 €
Bielefeld 01.01.2024 3,25 € 0,95 €
Münster 01.01.2024 2,63 € 0,89 €
um (in %)
Interkommunaler Vergleich
(jährliche Gebührensätze)
Entwicklung der Abwassergebühren in Bonn
(Veränderungen in % jeweils gegenüber dem Vorjahr)
Das nachfolgende Diagramm basiert auf der Abfrage der Gebührenkalkulationen nordrhein-westfälischer
Städte mit mehr als 200.000 Einwohnern aus dem Jahr 2024. Der blau hinterlegte Balken spiegelt die
kalkulierten Kosten der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2025 dar.Seite 17 von 17

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Datenstand: 02.11.2026, 20:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de