241749-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Änderungsantrag: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
Kerndaten
- Nummer
- 241749-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.11.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241749-02 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II BBB-Änderungsantrag: 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Beratungsfolge Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Nachfragen der BBB-Fraktion des Änderungsantrages 241749-01 AA werden wie folgt beantwortet: Zu 1.: Während in der 43.Kanalabgabensatzung DS 222171-01 ST, Anlage 1a sowie der 45. und 46.Kanalabgabensatzung DS 232022 / 241749 mit einem Gebührenaufkommen in Höhe von rund 75,3 Mio. Euro in 2023 kalkuliert und dem Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 27.04.2023 abschließend ein Ertrag von 79,2 Mio. Euro aus öfftl.-rechtlichen Entgelten der Abwasserbeseitigung für das Haushaltsjahr 2023 zur Beschlussfassung vorgelegt wurde, wies der vorl. BAB für 2023 ein tatsächliches Gebührenaufkommen von 66,10 Mio. Euro aus. Wie konnte es zu dieser Fehlkalkulation des Gebührenaufkommens und damit der Unterdeckung in Höhe von gut 11,5 Mio. Euro laut vorliegender Beschlussvorlage sowie des nochmal deutlich divergierenden Haushaltsansatzes kommen? Wie bereits in der Vorlage DS 241714 ausgeführt erfolgte im März 2023 für die Vorjahre 2017 bis einschließlich 2022 eine Neukalkulation der Abwassergebühren. Dieser Kalkulation lagen die tatsächlichen Kosten und Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre zugrunde, so dass aus diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder Unterdeckungen resultieren, welche nun in der aktuellen Kalkulation Berücksichtigung finden könnten. Die hieraus resultierenden Gebührensätze waren gegenüber den ursprünglichen Tarifen teilweise deutlich niedriger. Dies stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:Seite 1 von 5 Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich) Die Entscheidung des OVG Münster im Verfahren 9 A1019/20 datiert vom OVG NRW vom 17.05.2022. In Folge hat die Verwaltung zunächst ab Juni 2022 keine Grundbesitzabgabenb escheide mehr erlassen, weil diese nach der aktuellen Entscheidung sämtlich rechtswidrig gewesen wären. Die Schmutzwassergebühren werden in Bonn zunächst als Vorauszahlung erhoben und nach Vorliegen des seitens des Frischwasserversorgers abgerechneten tatsächlichen Verbrauchs für den zurückliegenden Zeitraum abgerechnet. Im Juni eines Jahres werden üblicherweise die Frischwasserjahresverbräuche von März, bzw. April des Vorjahres bis einschließlich März, bzw. April des laufenden Jahres abgerechnet, teilweise auch noch Gebühren für etwas davor liegende Zeiträume. Dies häng davon ab, wann die Frischwasserverbrauchsdaten von dem Frischwasserlieferanten aufbereitet zur Übernahme in das Veranlagungsverfahren der Verwaltung bereitgestellt werden. Zum Zeitpunkt der OVG-Entscheidung im Mai 2022 waren also die Abwassergebühren mindestens ab März 2021 noch nicht abgerechnet. Diese Abrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 konnten erst im Juni 2023 nach Beschlussfassung über die Neukalkulationen nachgeholt werden. Diese Abrechnungen insbesondere für die Jahre 2021 und 2022 mit den aus den Neukalkulationen resultierenden niedrigeren Gebührensätzen haben für das Jahr 2023 zu einer Reduzierung des Gebührenaufkommens in Höhe von 9,5 Mio. EUR geführt, was bei der Kalkulation für 2023 in dieser Größenordnung nicht vorausgesehen wurde. Zu 2.: Mit der 44. Satzung DS 230376 wird der Gebührenbedarf für das Jahr 2021 nach OVG-Urteil auf ca. 70,5 Mio. Euro bei einem tatsächlichem Gebührenaufkommen laut vorl. BAB von 81,0 Mio. Euro gesenkt, aber nur 1,9 Mio. Euro Überdeckung im BAB ausgewiesen. Welcher Verwendung wurden die verbleibenden rund 8,6 Mio. Euro Abwasser Jahr alt neu nach OVG / KAG negativ - günstiger positiv - teurer 2017 2,85 € 2,41 € -0,44 2018 2,50 € 2,21 € -0,29 2019 2,35 € 2,31 € -0,04 2020 2,46 € 2,50 € 0,04 2021 2,83 € 2,71 € -0,12 2022 2,83 € 2,56 € -0,27Seite 2 von 5 Seite 3Dokumentenklasse C (vertraulich) Gebühren zugeführt und auf welcher Rechtsgrundlage sind diese dem Gebührenhaushalt entzogen worden? Hierzu wird im Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 (DS 242109) ausgeführt, dass nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.2022 und der letzten Änderung des KAG NRW zum 15.12.2022 sowie der damit einhergehenden stadtinternen Entscheidung zur zukünftigen Zinsgestaltung die Ämter 66, 21 und 20 für die Jahre 2017 bis 2023 Neukalkulationen der Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren und eine Überarbeitung der vorliegenden BAB 2017 bis 2022 durchführten, die der Rat in seiner Sitzung am 23.03.2023 beschloss (DS-Nr.: 230376, 230307, 230333). Es ist nach den Ausführungen zum KAG bei diesen Nachkalkulationen für zurückliegende Jahre nicht zulässig, bei den ursprünglichen Prognosedaten zu bleiben und lediglich die neuen kalkulatorischen Zinssätze anzuwenden. Vielmehr musste bei den Nachkalkulationen zwingend mit den tatsächlichen Zahlen (Kosten und Erlösen) gearbeitet werden. Folglich entstanden bei diesen Nachkalkulationen keine Über- oder Unterdeckungen, die ggf. an das Folgejahr weiterzugeben wären. In der Folge waren in der städtischen Bilanz ausgewiesene Sonderposten aus Gebührenüberdeckungen in Höhe von 3.539.088,51 EUR ertragswirksam aufzulösen. Dies hatte die Verwaltung für den Jahresabschluss 2023 vorgesehen. Der Gesamtbetrag schlüsselt sich wie folgt auf: Sonderposten Stadtentwässerung 2.947.309,50 EUR Sonderposten Abfallbeseitigung 484.100,86 EUR Sonderposten Straßenreinigung 107.678,15 EUR Zu 3.: Die Oberbürgermeisterin ergänzt die Darstellung der Gebührenbedarfe nach OVG-Urteil DS 230376, Anlage 1 für die Jahre 2017 bis 2021 um das tatsächliche Gebührenaufkommen dieser Jahre. Bei der erbetenen Gegenüberstellung, die als Anlage 1 beigefügt ist, ist zu beachten, dass die durch die Neukalkulationen ermittelten Gebührensätze nur auf die Vorgänge Anwendung fanden, welche zum Zeitpunkt der OVG- Entscheidung im Mai 2022 noch nicht bestandskräftig veranlagt waren. Hierbei handelt es sich zumindest für die Jahre vor 2020 nur um eine sehr geringe Anzahl an Fällen. Der kalkulatorisch ermittelte Gesamtgebührenbedarf spiegelt insofern gerade nicht den tatsächlichen Gebührenbedarf der Stadt für die jeweiligen Jahre wider. Er ergibt sich lediglich rechnerisch durch die nachträglichen Vorgaben des Oberverwaltungsgerichtes. Im Gegenzug beinhaltet das Gebührenaufkommen gem. BAB nicht nur die Erträge für das jeweilige Gebührenjahr, sondern alle im Gebührenjahr realisierten Gebühren, also ebenso Nachzahlungen für zurückliegende Jahre.Seite 3 von 5 Seite 4Dokumentenklasse C (vertraulich) Anlage/n 1 Anlage 1 (öffentlich)Seite 4 von 5 Anlage 1 Gegenüberstellung der Gebührenbedarfe nach OVG-Urteil für die Jahre 2017 bis 2021 und der tatsächlichen Gebührenaufkommen dieser Jahre zu Frage 3:Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de