← zurück zu 241687

241687-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6719-2 "Kurt-Schumacher-Straße" bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 "Heinrich-Brüning-Straße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau

Nummer
241687-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.12.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Winston-Churchill-Straße Straße· Gronau, Bonn Hauptort
  • Kurt-Schumacher-Straße Straße· Gronau, Bonn
  • Heinrich-Brüning-Straße Straße· Gronau, Bonn
  • Heussallee Straße· Gronau, Bonn
  • Fritz-Erler-Straße Straße· Gronau, Bonn
  • Deutsche Welle Straße· Gronau, Bonn
  • Tulpenfeld Straße· Gronau, Bonn
  • Fritz-Schäffer-Straße Straße· Gronau, Bonn
  • Post Tower Straße· Gronau, Bonn
  • Rheinufer Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Adenauerallee Straße· Südstadt, Bonn
  • Franz-Josef-Strauß-Allee Straße· Gronau, Bonn
  • Petra-Kelly-Allee Straße· Gronau, Bonn
  • Sträßchensweg Straße· Gronau, Bonn
  • Friedrich-Ebert-Allee Straße· Gronau, Bonn
  • Willy-Brandt-Allee Straße· Gronau, Bonn
  • Welckerstraße Straße· Gronau, Bonn
  • Bundeskanzlerplatz Straße· Gronau, Bonn
  • Reuterstraße Straße· Südstadt, Bonn
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Godesberger Allee Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Joseph-Beuys-Allee Straße· Gronau, Bonn
  • Gronau Ortsteil· Bonn
  • Kessenich Ortsteil· Bonn
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Duisdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Heiderhof Ortsteil· Bad Godesberg
  • Lessenich Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Rheinaue siedlung· Hochkreuz, Bad Godesberg
  1. Sitzung des Rates 12.12.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,4 MB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 241687 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6719-2 "Kurt-Schumacher-Straße" bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 "Heinrich-Brüning-Straße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (100.000 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241687-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
Bebauungsplan Nr. 6719-2 "Kurt-Schumacher-
Straße" bei gleichzeitiger Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 7920-22 "Heinrich-Brüning-
Straße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau
Beratungsfolge
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Begründung
In Ergänzung der Beschlussvorlage (DS-Nr.: 241687) wird die nachfolgende
Stellungnahme vorgelegt:
Aufgrund externer Rechtsberatung hat die Verwaltung notwendige
Überarbeitungsbedarfe in der Begründung und der Abwägung der
eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Themenbereich
Einzelhandel festgestellt. Um die Rechtssicherheit des Bebauungsplans Nr.
6719-2 zu gewährleisten, sollen die notwendigen Änderungen der
Beschlussvorlage DS-Nr. 241687 in dieser ergänzenden Stellungnahme
umgesetzt werden. Hierfür werden in dieser Vorlage die Änderungen der
Beschlussvorlage, der Begründung und der Abwägung dargestellt und die
geänderten Anlagen beigefügt. Die übrigen Anlagen sind unverändert zur
Ursprungsvorlage. Änderungen der Beschlussvorschläge (Ziffer I. und II. der
DS-Nr. 241687) sowie der textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 6719-2 erfolgen nicht.
Der Rat wird gebeten, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6719-2
über die - wie im Folgenden dargestellt - geänderte Beschlussvorlage DS-Nr.
241687 sowie die dieser Stellungnahme als Anlage beigefügen geänderte
Begründung und geänderte Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
der Öffentlichkeit zu beschließen:
Darstellung der Änderungen der Vorlage DS-Nr. 241687:
Beschlussvorschlag
Ziffern I. und II. bleiben unverändertSeite 1 von 66
Seite 2
III. Satzungsbeschluss (geändert)
1. Der Entwurf zur Begründung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 „Kurt-
Schumacher-Straße“ bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans
Nr. 7920-22 „Heinrich-Brüning-Straße“ der Bundesstadt Bonn in der
Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung (Veröffentlichung)
vom 20.06.2024 wird in dem
• Kapitel 1.3.4 Rahmenplanung Bundesviertel (S. 3) redaktionell, wie
folgt, geändert:
o Ergänzung: den Gebietstyp „Hybrid Büro“, der einen
Nutzungsmix von ca. 40 % Wohnen und ca. 60 % Nicht-Wohnen
aufweisen soll. Der Anteil Nicht-Wohnen soll dabei zum
Großteil aus Büro und Gewerbe mit dem Ziel eines
Branchenmix aus Dienstleistungen, Kultur- und
Kreativwirtschaft, Wissensökonomie, Forschung und Bildung
sowie urbaner Produktion bestehen.
o Korrektur, Ergänzung und Streichung: Dabei sind d Die
Erdgeschosszonen sollen in diesem Gebietstyp zur Belebung
des Viertels und Attraktivitätssteigerung des öffentlichen
Raums für entsprechende Nutzungen wie (Kantine, Betriebskita,
Ladengeschäft, Café, etc.) geöffnet werden zu öffnen, um somit
eine Belebung und Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Raums
zu erreichen. Die angestrebte Mischung soll innerhalb eines
Baublocks, aber auch innerhalb eines Gebäudes realisiert
werden. So sollen hybride Block- und Gebäudestrukturen im
Neubau, aber auch durch Umnutzung im Bestand entstehen.
• Kapitel 1.3.5.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (S. 3f)
wie folgt, geändert:
o Streichung des gesamten Kapitels und Ersatz durch: „Das Ziel
des Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Bundesstadt
Bonn (BEZK) von 2008, mit Fortschreibung im Jahr 2012, ist
die Stärkung der gewachsenen Stadt-, Stadtbezirks- und
Ortsteilzentren. Zum einen soll die zentrale
Versorgungsfunktion und die wohnungsnahe Versorgung
gesichert werden. Zum anderen soll die Einzelhandels- und
Funktionsvielfalt der Innenstadt, der Stadtbezirks- und
Ortsteilzentren erhalten und gestärkt werden. Hierzu werden
im BEZK 2008/2012 zentrale Versorgungsbereiche der
Bundesstadt Bonn in einer vierstufigen Zentrenhierarchie mit
jeweiligen Entwicklungszielen nach Betriebs- und
Standorttypen festgelegt sowie bestimmte Standorte
definiert, an denen großflächiger Einzelhandel mit nicht-
zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten in
Ergänzung zu den definierten A- Zentren (Innenstadt) und B-
Zentren (Stadtbezirke) angesiedelt werden kann
(Eignungsflächen).
Nach dem BEZK 2008/2012 liegt das Plangebiet nicht
innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs Bonns
(Innenstadt, Stadtbezirkszentren und sonstige zentrale
Bereiche). Des Weiteren befindet sich das Plangebiet nichtSeite 2 von 66
Seite 3
innerhalb einer sogenannten Eignungsfläche für
großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht-
nahversorgungsrelevanten Sortimenten.“
• Kapitel 1.5 Planungsablauf / Planverfahren (S. 6) redaktionell, wie
folgt, ergänzt:
„Mit Datum vom 20.06.2024 hat der Rat der Bundesstadt Bonn
beschlossen, die Veröffentlichung des Bebauungsplanes
nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen (DS-
Nr.: 230803). Die Veröffentlichung erfolgte nach erfolgter
Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 37 vom 21.08.2024 im
Zeitraum vom 22.08.2024 bis einschließlich 20.09.2024.
Aufgrund eines gegebenenfalls im Internet für die
Öffentlichkeit nicht auffindbaren Inhalts (Bekanntmachung
der Veröffentlichung) bei der o.g. Veröffentlichung des
Bebauungsplanes wurde die Bekanntmachung der
Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 44 vom 25.09.2024 noch
einmal wiederholt und der Bebauungsplan im Zeitraum vom
26.09.2024 bis einschließlich 27.10.2024 noch einmal
veröffentlicht.“
• Kapitel 2.3.1 Art der baulichen Nutzung (S. 7 ff) redaktionell, wie
folgt, geändert:
o Ergänzung um: „Aktuell befinden sich im Plangebiet keine
Einzelhandelsbetriebe. Der Bebauungsplan schließt
Einzelhandelsbetriebe auch zukünftig grundsätzlich aus.
Aufgrund ihrer geringen Größe und ihren überwiegend
nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollen Läden, die
der Versorgung des Gebietes dienen, mit ihrer geringfügig
einzustufenden Auswirkung gegenüber zentralen
Versorgungsbereichen ausnahmsweise zulässig sein. Diese
werden zur Versorgung der im Gebiet lebenden und
arbeitenden Bevölkerung im Sinne der Ziele der
Rahmenplanung Bundesviertel, die im Kapitel 1.3.4
niedergelegt sind, als Ausnahme zugelassen.
Die Ansiedlung anderer Einzelhandelsbetriebe
widerspräche den Zielen des Rahmenplanes Bundesviertel,
der für das Plangebiet den Gebietstyp Hybrid – Wohnen
vorsieht. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit den
Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO sind innerhalb des
festgesetzten urbanen Gebietes im Plangebiet per se nicht
zulässig. Der sich aus den textlichen Festsetzungen
ergebende Ausschluss auch von nicht großflächigen
Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und/oder
nahversorgungsrelevanten Sortimenten stellt zunächst
sicher, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
keine Einzelhandelsagglomerationen von Betrieben mit
zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten
bilden, die nach dem Landesent-wicklungsplan nur in
zentralen Versorgungsbereichen zugelassen werden
können. Darüber hinaus soll durch eine Konzentration von
Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten auf zentrale
Versorgungsbereiche oder Nahversorgungsstandorte aufSeite 3 von 66
Seite 4
eine Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche und der
sonstigen bedeutsamen Nahversorgungsstandorte
hingewirkt werden.
Durch den mit den textlichen Festsetzungen bewirkten
Ausschluss von Einzelhandelsagglomerationen von
Betrieben auch mit nichtzentrenrelevantem Kernsortiment
soll das Ziel der Bundesstadt Bonn verfolgt werden, im
Sinne einer Stadt der kurzen Wege auch Agglomerationen
solcher Betriebsformen außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen oder von Sonderstandorten zu
vermeiden.
Nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren-
oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten
beeinträchtigen zwar nicht die Zentren- oder
Nahversorgungs-struktur der Bundesstadt Bonn. Das
Plangebiet ist auf Grund seiner Bebauungsstruktur mit
zahlreichen Denkmälern und den auch an der sonstigen
Bestandsbebauung orientierten überbaubaren
Grundstücksflächen auch für solche Nutzungen wenig
geeignet. Das Plangebiet ist im Rahmenplan als Hybrid-
Büro eingeordnet. Hieraus ergibt sich das Ziel der Stärkung
der beiden zukünftigen Hauptnutzungsarten. Die im
Rahmenplan erwähnten „Ladengeschäfte“ (siehe Seite 39
des Berichtes) sollen dort in den Erdgeschosszonen zur
Belebung und Attraktivitätssteigerung des öffentlichen
Raums beitragen. Gerade die autoaffinen Nutzungen des
nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels lassen eine solche
Belebung nicht erwarten.“
o Streichung von: „Einzelhandelsbetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr.
3 BauNVO sollen gemäß den Aussagen des Kapitels 1.3.5.1
ebenfalls nicht zugelassen werden. Der Ausschluss des
Einzelhandels ist erforderlich, um eine potenziell mögliche
Schwächung der gemäß dem Einzelhandels- und
Zentrenkonzept im Stadtgebiet ausgewiesenen zentralen
Versorgungsbereiche durch neue Einzelhandelsbetriebe im
Plangebiet zu vermeiden. Damit entspricht die Planung den
Zielen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das die
Erhaltung und Stärkung insbesondere der
Einzelhandelszentralität in den einzelnen Stadtbezirkszentren
zum wesentlichen Ziel hat. In städtebaulich weniger integrierten
Lagen sind Beeinträchtigungen durch Einzelhandelsvor-haben
demnach zu vermeiden. Des Weiteren befindet sich das
Plangebiet nicht innerhalb einer sogenannten Eignungsfläche für
großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht-
nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Ausgenommen hiervon
sind, wie in Kapitel 1.3.5.1 erläutert, aufgrund ihrer geringen
Größe und überwiegend nahversorgungsrelevanten Sortimenten
Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen mit ihrer
geringfügig einzustufenden Auswirkung gegenüber zentralen
Versorgungsbereichen. Diese werden zur Versorgung der im
Gebiet lebenden und arbeitenden Bevölkerung als Ausnahme
zugelassen.“Seite 4 von 66
Seite 5
• Kapitel 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl (S. 9f), wie
folgt, ergänzt:
o “Grundsätzlich sind die GRZ und die GFZ nach der Größe
des jeweiligen Baugrundstückes zu ermitteln. Die
getroffenen Festsetzungen orientieren sich am heutigen
Grundstückszuschnitt. Durch Verschmelzung oder Teilung
von Grundstücken kann sich die anrechenbare Grund-
stücksgröße jedoch auch verändern. Daher stellt die
Ausnutzung der Grundstücke durch die jeweiligen
Grundstückseigentümer im Rahmen der
Angebotsbezogenheit der Planung derzeit eine
Momentaufnahme dar und könnte von ihnen beeinflusst
werden.
Ungeachtet dessen spielen für die Festsetzungen des
Bebauungsplanes zur GRZ nachfol-gende, städtebauliche
Erwägungen eine Rolle:
Der Schutz der im Plangebiet noch vorhandenen Freiflächen
stellt in vielfältiger Hinsicht (Baum-, Freiraum- und
Artenschutz, klimatische Aspekte) einen bedeutenden
städtebaulichen Belang dar.”
o Ergänzung (S.10): da hier eine aufgelockertere, städtebauliche
Situation “als im Südteil des Plangebiets” gegeben ist.
o Ergänzung: um die bestehende bzw. bereits “aufgrund eines
Gerichtsverfahrens zu” genehmigten Bebauungsgebäude
planungsrechtlich zu sichern.
o Ergänzung: “Dort lässt sich die Abweichung von den
Vorgaben der Rahmenplanung Bundesviertel städtebaulich
vertreten, da diese aufgrund ihres räumlichen Umgriffs und
ihrer Maßstäblichkeit nicht für jedem Einzelfall bereits die
städtebauliche Ordnung vorwegnehmen konnte. Dies wird
mit dem vorliegenden Bebauungsplan nachgeholt.“
• Kapitel 2.3.6.1 Artenschutz (S. 14), wie folgt, geändert:
o “Die in den Gutachten ermittelten Vermeidungsmaßnahmen sind
-verankert in entsprechenden Nebenbestimmungen im
Baugenehmigungsverfahren- verbindlich umzusetzen. Nur
dDann gelten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als
weitgehend ausgeschlossen.”
o Ergänzung: “Insgesamt ist damit eine Vollziehbarkeit der
artenschutzrechtlichen Maßnahmen gewährleistet.”
• Kapitel 2.3.7.1 Nachrichtliche Übernahme Denkmalschutz (S. 15f), wie
folgt, redaktionell geändert:
o Ergänzung:
Kurt-Schumacher-Str. 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20
Heinrich-Brüning-Str. 14, 16, 18, 20 „(inkl. Anbau)“
o „Der Anbau an das Gebäude Heussallee Heinrich-Brüning-Str.Seite 5 von 66
Seite 6
20 ist ein Denkmal gemäß § 2 DSchG NRW und wurde gemäß §
4 DSchG NRW vorläufig geschützt. Die Eintragung in die
Denkmalliste gemäß § 23 DSchG NRW wird derzeit vorbereitet
wurde am 30.11.2023 vollzogen.“
o Änderung: "Bei dem Gebäude Heussallee 38 handelt es sich
ebenfalls um ein Denkmal gemäß § 2 DSchG NRW. Zusätzlich
wird gegenwärtig hat die Denkmalwertprüfung für das Gebäude
Heussallee 22-24 (verbunden mit Heussallee 18-20)
durchgeführt zwischenzeitlich erbracht, dass es sich um ein
Denkmal handelt. Die Eintragung in die Denkmalliste gemäß
§ 23 DSchG NRW wird derzeit vorbereitet."
o Streichung des Satzes: „Es ist demnach die Meldepflicht nach §
15 DSchG NRW zu beachten.“
o Ergänzung (S. 16) um: „Da der Bereich des Denkmals größer
ist als der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, wird auf
die zeichnerische, nachrichtliche Übernahme verzichtet.
Eingriffe in das Bodendenkmal sind erlaubnispflichtig (§ 15
II DSchG NRW, NEU). Bauanträge sind daher über die Untere
Denkmalbehörde dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege zur
Benehmensherstellung zuzuleiten.“
• In Kapitel 3.3.3.2 Artenschutz (S. 23), wie folgt, ergänzt: “Die
Ergebnisse der Artenschutzprüfungen sowie alle notwendigen,
artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden in den weiteren
Planungsprozess und in allen betroffenen Baugenehmigungsverfahren
als Nebenbestimmungen eingebunden und berücksichtigt.“
• Anpassung des Datums (S. 25) auf 20.11.2024
Ziffern 2. und 3. bleiben unverändert.
Begründung
Die Unterkapitel „Plangebiet“, „Planungsrecht“, „Städtebauliche Ziele“, „Anlass
der Planaufstellung und Planverfahren“ bleiben unverändert.
Zu Beschlusspunkt III (geändert)
Die Änderungen der Begründung zum Satzungsbeschluss sind aufgrund der
Ergänzung zum Verfahrensablauf sowie der Stellungnahmen des
Landschaftsverbands für Denkmalpflege Rheinland und des
Landschaftsverbands für Bodendenkmalpflege notwendig. Zudem wurden
Konkretisierungen und Korrekturen vorgenommen, um Missverständnisse
auszuräumen und die Aussagen zu Einzelhandel und der Art der Baulichen
Nutzung zu konkretisieren.
Die Änderungen sind im folgenden Umfang zur Fassung des Beschlusses zur
öffentlichen Auslegung (Veröffentlichung) vom 20.06.2024 erfolgt:
• Kapitel 1.3.4 Rahmenplanung Bundesviertel (S. 3) redaktionell, wieSeite 6 von 66
Seite 7
folgt, geändert:
o Ergänzung: den Gebietstyp „Hybrid Büro“, der einen
Nutzungsmix von ca. 40 % Wohnen und ca. 60 % Nicht-Wohnen
aufweisen soll. Der Anteil Nicht-Wohnen soll dabei zum
Großteil aus Büro und Gewerbe mit dem Ziel eines
Branchenmix aus Dienstleistungen, Kultur- und
Kreativwirtschaft, Wissensökonomie, Forschung und Bildung
sowie urbaner Produktion bestehen.
o Korrektur, Ergänzung und Streichung: Dabei sind d Die
Erdgeschosszonen sollen in diesem Gebietstyp zur Belebung
des Viertels und Attraktivitätssteigerung des öffentlichen
Raums für entsprechende Nutzungen wie (Kantine, Betriebskita,
Ladengeschäft, Café, etc.) geöffnet werden zu öffnen, um somit
eine Belebung und Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Raums
zu erreichen. Die angestrebte Mischung soll innerhalb eines
Baublocks, aber auch innerhalb eines Gebäudes realisiert
werden. So sollen hybride Block- und Gebäudestrukturen im
Neubau, aber auch durch Umnutzung im Bestand entstehen.
• Kapitel 1.3.5.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (S. 3f)
wie folgt, geändert:
o Streichung des gesamten Kapitels und Ersatz durch: „Das Ziel
des Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Bundesstadt
Bonn (BEZK) von 2008, mit Fortschreibung im Jahr 2012, ist
die Stärkung der gewachsenen Stadt-, Stadtbezirks- und
Ortsteilzentren. Zum einen soll die zentrale
Versorgungsfunktion und die wohnungsnahe Versorgung
gesichert werden. Zum anderen soll die Einzelhandels- und
Funktionsvielfalt der Innenstadt, der Stadtbezirks- und
Ortsteilzentren erhalten und gestärkt werden. Hierzu werden
im BEZK 2008/2012 zentrale Versorgungsbereiche der
Bundesstadt Bonn in einer vierstufigen Zentrenhierarchie mit
jeweiligen Entwicklungszielen nach Betriebs- und
Standorttypen festgelegt sowie bestimmte Standorte
definiert, an denen großflächiger Einzelhandel mit nicht-
zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten in
Ergänzung zu den definierten A- Zentren (Innenstadt) und B-
Zentren (Stadtbezirke) angesiedelt werden kann
(Eignungsflächen).
Nach dem BEZK 2008/2012 liegt das Plangebiet nicht
innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs Bonns
(Innenstadt, Stadtbezirkszentren und sonstige zentrale
Bereiche). Des Weiteren befindet sich das Plangebiet nicht
innerhalb einer sogenannten Eignungsfläche für
großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht-
nahversorgungsrelevanten Sortimenten.“
• Kapitel 1.5 Planungsablauf / Planverfahren (S. 6) redaktionell, wie
folgt, ergänzt:
„Mit Datum vom 20.06.2024 hat der Rat der Bundesstadt Bonn
beschlossen, die Veröffentlichung des Bebauungsplanes
nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen (DS-Seite 7 von 66
Seite 8
Nr.: 230803). Die Veröffentlichung erfolgte nach erfolgter
Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 37 vom 21.08.2024 im
Zeitraum vom 22.08.2024 bis einschließlich 20.09.2024.
Aufgrund eines gegebenenfalls im Internet für die
Öffentlichkeit nicht auffindbaren Inhalts (Bekanntmachung
der Veröffentlichung) bei der o.g. Veröffentlichung des
Bebauungsplanes wurde die Bekanntmachung der
Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 44 vom 25.09.2024 noch
einmal wiederholt und der Bebauungsplan im Zeitraum vom
26.09.2024 bis einschließlich 27.10.2024 noch einmal
veröffentlicht.“
• Kapitel 2.3.1 Art der baulichen Nutzung (S. 7 ff) redaktionell, wie
folgt, geändert:
o Ergänzung um: „Aktuell befinden sich im Plangebiet keine
Einzelhandelsbetriebe. Der Bebauungsplan schließt
Einzelhandelsbetriebe auch zukünftig grundsätzlich aus.
Aufgrund ihrer geringen Größe und ihren überwiegend
nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollen Läden, die
der Versorgung des Gebietes dienen, mit ihrer geringfügig
einzustufenden Auswirkung gegenüber zentralen
Versorgungsbereichen ausnahmsweise zulässig sein. Diese
werden zur Versorgung der im Gebiet lebenden und
arbeitenden Bevölkerung im Sinne der Ziele der
Rahmenplanung Bundesviertel, die im Kapitel 1.3.4
niedergelegt sind, als Ausnahme zugelassen.
Die Ansiedlung anderer Einzelhandelsbetriebe
widerspräche den Zielen des Rahmenplanes Bundesviertel,
der für das Plangebiet den Gebietstyp Hybrid – Wohnen
vorsieht. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit den
Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO sind innerhalb des
festgesetzten urbanen Gebietes im Plangebiet per se nicht
zulässig. Der sich aus den textlichen Festsetzungen
ergebende Ausschluss auch von nicht großflächigen
Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und/oder
nahversorgungsrelevanten Sortimenten stellt zunächst
sicher, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
keine Einzelhandelsagglomerationen von Betrieben mit
zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten
bilden, die nach dem Landesent-wicklungsplan nur in
zentralen Versorgungsbereichen zugelassen werden
können. Darüber hinaus soll durch eine Konzentration von
Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten auf zentrale
Versorgungsbereiche oder Nahversorgungsstandorte auf
eine Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche und der
sonstigen bedeutsamen Nahversorgungsstandorte
hingewirkt werden.
Durch den mit den textlichen Festsetzungen bewirkten
Ausschluss von Einzelhandelsagglomerationen von
Betrieben auch mit nichtzentrenrelevantem Kernsortiment
soll das Ziel der Bundesstadt Bonn verfolgt werden, im
Sinne einer Stadt der kurzen Wege auch Agglomerationen
solcher Betriebsformen außerhalb von zentralenSeite 8 von 66
Seite 9
Versorgungsbereichen oder von Sonderstandorten zu
vermeiden.
Nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren-
oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten
beeinträchtigen zwar nicht die Zentren- oder
Nahversorgungs-struktur der Bundesstadt Bonn. Das
Plangebiet ist auf Grund seiner Bebauungsstruktur mit
zahlreichen Denkmälern und den auch an der sonstigen
Bestandsbebauung orientierten überbaubaren
Grundstücksflächen auch für solche Nutzungen wenig
geeignet. Das Plangebiet ist im Rahmenplan als Hybrid-
Büro eingeordnet. Hieraus ergibt sich das Ziel der Stärkung
der beiden zukünftigen Hauptnutzungsarten. Die im
Rahmenplan erwähnten „Ladengeschäfte“ (siehe Seite 39
des Berichtes) sollen dort in den Erdgeschosszonen zur
Belebung und Attraktivitätssteigerung des öffentlichen
Raums beitragen. Gerade die autoaffinen Nutzungen des
nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels lassen eine solche
Belebung nicht erwarten.“
o Streichung von: „Einzelhandelsbetriebe gemäß § 6a Abs. 2 Nr.
3 BauNVO sollen gemäß den Aussagen des Kapitels 1.3.5.1
ebenfalls nicht zugelassen werden. Der Ausschluss des
Einzelhandels ist erforderlich, um eine potenziell mögliche
Schwächung der gemäß dem Einzelhandels- und
Zentrenkonzept im Stadtgebiet ausgewiesenen zentralen
Versorgungsbereiche durch neue Einzelhandelsbetriebe im
Plangebiet zu vermeiden. Damit entspricht die Planung den
Zielen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das die
Erhaltung und Stärkung insbesondere der
Einzelhandelszentralität in den einzelnen Stadtbezirkszentren
zum wesentlichen Ziel hat. In städtebaulich weniger integrierten
Lagen sind Beeinträchtigungen durch Einzelhandelsvor-haben
demnach zu vermeiden. Des Weiteren befindet sich das
Plangebiet nicht innerhalb einer sogenannten Eignungsfläche für
großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht-
nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Ausgenommen hiervon
sind, wie in Kapitel 1.3.5.1 erläutert, aufgrund ihrer geringen
Größe und überwiegend nahversorgungsrelevanten Sortimenten
Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen mit ihrer
geringfügig einzustufenden Auswirkung gegenüber zentralen
Versorgungsbereichen. Diese werden zur Versorgung der im
Gebiet lebenden und arbeitenden Bevölkerung als Ausnahme
zugelassen.“
• Kapitel 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl (S. 9f), wie
folgt, ergänzt:
• “Grundsätzlich sind die GRZ und die GFZ nach der
Größe des jeweiligen Baugrundstückes zu ermitteln. Die
getroffenen Festsetzungen orientieren sich am heutigen
Grundstückszuschnitt. Durch Verschmelzung oder
Teilung von Grundstücken kann sich die anrechenbare
Grund-stücksgröße jedoch auch verändern. Daher stelltSeite 9 von 66
Seite 10
die Ausnutzung der Grundstücke durch die jeweiligen
Grundstückseigentümer im Rahmen der
Angebotsbezogenheit der Planung derzeit eine
Momentaufnahme dar und könnte von ihnen beeinflusst
werden.
Ungeachtet dessen spielen für die Festsetzungen des
Bebauungsplanes zur GRZ nachfolgende, städtebauliche
Erwägungen eine Rolle:
Der Schutz der im Plangebiet noch vorhandenen Freiflächen
stellt in vielfältiger Hinsicht (Baum-, Freiraum- und
Artenschutz, klimatische Aspekte) einen bedeutenden
städtebaulichen Belang dar.”
o Ergänzung (S.10): da hier eine aufgelockertere, städtebauliche
Situation “als im Südteil des Plangebiets” gegeben ist.
o Ergänzung: um die bestehende bzw. bereits “aufgrund eines
Gerichtsverfahrens zu” genehmigten Bebauungsgebäude
planungsrechtlich zu sichern.
o Ergänzung: “Dort lässt sich die Abweichung von den
Vorgaben der Rahmenplanung Bundesviertel städtebaulich
vertreten, da diese aufgrund ihres räumlichen Umgriffs und
ihrer Maßstäblichkeit nicht für jedem Einzelfall bereits die
städtebauliche Ordnung vorwegnehmen konnte. Dies wird
mit dem vorliegenden Bebauungsplan nachgeholt.“
• Kapitel 2.3.6.1 Artenschutz (S. 14), wie folgt, geändert:
o “Die in den Gutachten ermittelten Vermeidungsmaßnahmen sind
-verankert in entsprechenden Nebenbestimmungen im
Baugenehmigungsverfahren- verbindlich umzusetzen. Nur
dDann gelten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als
weitgehend ausgeschlossen.”
o Ergänzung: “Insgesamt ist damit eine Vollziehbarkeit der
artenschutzrechtlichen Maßnahmen gewährleistet.”
• Kapitel 2.3.7.1 Nachrichtliche Übernahme Denkmalschutz (S. 15f), wie
folgt, redaktionell geändert:
o Ergänzung:
Kurt-Schumacher-Str. 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20
Heinrich-Brüning-Str. 14, 16, 18, 20 „(inkl. Anbau)“
o „Der Anbau an das Gebäude Heussallee Heinrich-Brüning-Str.
20 ist ein Denkmal gemäß § 2 DSchG NRW und wurde gemäß §
4 DSchG NRW vorläufig geschützt. Die Eintragung in die
Denkmalliste gemäß § 23 DSchG NRW wird derzeit vorbereitet
wurde am 30.11.2023 vollzogen.“
o Änderung: "Bei dem Gebäude Heussallee 38 handelt es sich
ebenfalls um ein Denkmal gemäß § 2 DSchG NRW. Zusätzlich
wird gegenwärtig hat die Denkmalwertprüfung für das Gebäude
Heussallee 22-24 (verbunden mit Heussallee 18-20)Seite 10 von 66
Seite 11
durchgeführt zwischenzeitlich erbracht, dass es sich um ein
Denkmal handelt. Die Eintragung in die Denkmalliste gemäß
§ 23 DSchG NRW wird derzeit vorbereitet."
o Streichung des Satzes: „Es ist demnach die Meldepflicht nach §
15 DSchG NRW zu beachten.“
o Ergänzung (S. 16) um: „Da der Bereich des Denkmals größer
ist als der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, wird auf
die zeichnerische, nachrichtliche Übernahme verzichtet.
Eingriffe in das Bodendenkmal sind erlaubnispflichtig (§ 15
II DSchG NRW, NEU). Bauanträge sind daher über die Untere
Denkmalbehörde dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege zur
Benehmensherstellung zuzuleiten.“
• In Kapitel 3.3.3.2 Artenschutz (S. 23), wie folgt, ergänzt: “Die
Ergebnisse der Artenschutzprüfungen sowie alle notwendigen,
artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden in den weiteren
Planungsprozess und in allen betroffenen Baugenehmigungsverfahren
als Nebenbestimmungen eingebunden und berücksichtigt.“
• Anpassung des Datums (S. 25) auf 20.11.2024
In den Sitzungen liegen die Dokumente mit den Änderungen samt farblicher
Kennzeichnung und Formatierung vor. In den Anlagen der Beschlussvorlage
sind die Änderungen eingepflegt, jedoch nicht durch Formatierungen
hervorgehoben.
Anlage/n
1 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 6719-2 und zur Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 7920-22 (öffentlich)
2 Stellungnahmen und Abwägung der Veröffentlichung (Offenlage) nach § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (öffentlich)Seite 11 von 66
Bundesstadt Bonn
Bebauungsplan Nr. 6719-2
„Kurt-Schumacher-Straße“
und gleichzeitige Aufhebung des
Bebauungsplan Nr. 7920-22
„Heinrich-Brüning-Straße“
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau
BegründungSeite 12 von 66
Inhalt
1. Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ................................................................................................................1
1.2 Bestandssituation .....................................................................................................1
1.3 Planungsvorgaben ...................................................................................................2
1.3.1 Regionalplan .....................................................................................................2
1.3.2 Flächennutzungsplan ........................................................................................2
1.3.3 Geltendes Planungsrecht ..................................................................................2
1.3.4 Rahmenplanung Bundesviertel .........................................................................3
1.3.5 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ........................3
1.3.5.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ...............................................3
1.3.5.2 Vergnügungsstättenkonzept .......................................................................4
1.3.5.3 Natur- und Artenschutz ..............................................................................4
1.3.5.4 Integriertes Freiraumsystem IFS ................................................................5
1.3.5.5 Sonstige Planungen ...................................................................................5
1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung................................................5
1.5 Planungsablauf / Planverfahren ...............................................................................6
2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 7
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans ...................................................................7
2.2 Städtebauliches Konzept ..........................................................................................7
2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans........................................................................7
2.3.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................7
2.3.2 Maß der baulichen Nutzung ..............................................................................9
2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl...................................................9
2.3.2.2 Maximale Gebäudehöhen ........................................................................10
2.3.2.3 Vollgeschosse ..........................................................................................11
2.3.3 Überbaubare Grundstücksfläche .....................................................................11
2.3.3.1 Bauweise .................................................................................................11
2.3.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche ..............................................................11
2.3.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ....................................................................................................................12
2.3.4.1 Geschützte Allee an der Heussallee.........................................................12
2.3.4.2 Dachbegrünung........................................................................................12
2.3.4.3 Begrünung von Tiefgaragen .....................................................................12
2.3.5 Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
12
2.3.5.1 Verkehrslärm ............................................................................................12
2.3.5.2 Dachflächen .............................................................................................14Seite 13 von 66
2.3.6 Hinweise .........................................................................................................14
2.3.6.1 Artenschutz ..............................................................................................14
2.3.6.2 Kampfmittel ..............................................................................................14
2.3.6.3 Baumschutz .............................................................................................15
2.3.7 Nachrichtliche Übernahme ..............................................................................15
2.3.7.1 Denkmalschutz ........................................................................................15
2.4 Erschließung ..........................................................................................................16
2.4.1 Äußere Erschließung,......................................................................................16
2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................16
2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................16
2.4.2 Innere Erschließung ........................................................................................16
2.4.3 Ruhender Verkehr ...........................................................................................16
2.4.4 Ver- und Entsorgung .......................................................................................17
2.4.4.1 Entwässerung ..........................................................................................17
2.4.4.2 Strom/Wasser/Gas ...................................................................................17
2.4.4.3 Fernwärme ...............................................................................................17
2.4.4.4 Starkregen ...............................................................................................17
2.4.4.5 Abfallentsorgung ......................................................................................18
2.4.4.6 Erneuerbare Energien ..............................................................................18
3 Auswirkungen der Planung .................................................................................19
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................19
3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................19
3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................20
3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................20
3.3.2 Klima / Luft ......................................................................................................20
3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................22
3.3.3.1 Flora / Fauna............................................................................................22
3.3.3.2 Artenschutz ..............................................................................................22
3.3.4 Boden / Wasser...............................................................................................23
3.3.4.1 Böden ......................................................................................................23
3.3.4.2 Wasser.....................................................................................................24
3.3.4.3 Sonstige Schutzgüter ...............................................................................25
3.4 Kosten und Finanzierung .......................................................................................25
4 Anhang................................................................................................................26
4.1 Auflistung der verwendeten Gutachten ...................................................................26Seite 14 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 1
1. Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Das ca. 5,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Bundesviertel im Ortsteil
Gronau. Es lässt sich im Wesentlichen wie folgt abgrenzen:
 Im Nordwesten durch die Heussallee,
 im Osten durch die Kurt-Schumacher-Straße und die dort bestehenden Bürogebäude,
 im Süden durch die Fritz-Erler-Straße und
 im Westen durch die bestehende Bebauung an der Heinrich-Brüning-Straße sowie die
Winston-Churchill-Straße.
Das Gebiet umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Kessenich, Flur 1: 436/5, 656/436,
688/ 437, 997, 1008, 1009, 1022, 1025, 1078 (z.T.), 1087, 1092, 1093 (z.T.), 1162, 1163, 1165,
1166, 1167 und Gemarkung Kessenich, Flur 2: Flurstücke 104/1 (z.T.), 926/131, 1224/139,
1610/139, 1611/139, 1921, 1923, 2033, 2236, 2992, 3260 (z.T.), 3263, 3264, 3265, 3402,
3403, 3417 sowie in der Gemarkung Bonn, Flur 27 folgende Flurstücke: 349/118, 350/119,
365/122, 366/122, 592, 608 (z.T.), 642 (z. T.).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist zudem aus der Planzeichnung ersichtlich.
1.2 Bestandssituation
Die bauliche Struktur im Plangebiet besteht überwiegend aus zwei- bis fünfgeschossigen Bü-
rogebäuden. Einzelne Gebäude werden teilweise oder vollständig zum Wohnen genutzt. Dar-
über hinaus sind innerhalb des Plangebietes auch soziale Einrichtungen (wie bspw. die Inter-
nationale Kindertageseinrichtung Bonn oder die Kindertagesstätte Mini-Mäuse) sowie verein-
zelt gastronomische Einrichtungen vorzufinden. Das Plangebiet wird neben der Bebauung
durch Straßen geprägt. In den Freibereichen sind unversiegelte Rasenflächen mit einem zum
Teil hohen Anteil an Gehölzbeständen vorzufinden.
Die Bebauung im Plangebiet tritt entweder als mehrgeschossige, neuzeitliche Gebäude oder
als Umnutzung von um die Jahrhundertwende errichteten Villen an der Kurt-Schumacher-
Straße und der Heinrich-Brüning-Straße in Erscheinung. Dabei haben die neuzeitlichen Ge-
bäude zunehmend die historische Villenbebauung verdrängt. Die noch vorhandenen Villen
stehen größtenteils unter Denkmalschutz.
In Bezug auf die Höhenentwicklung des Plangebietes tritt der Bereich an der Kurt-Schuma-
cher-Straße / Fritz-Erler-Straße in den Vordergrund. Auf dieser Fläche wird gegenwärtig ein
Gebäude mit einer Gebäudehöhe von ca. 41m über Gelände errichtet, welches auf 11 Vollge-
schossen eine Büronutzung aufweist.
Die neuzeitlichen Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verfügen überwiegend
über Flachdächer, wohingegen die gründerzeitlichen Villen mit Sattel- oder Walmdächer er-
richtet wurden.
Im Nordwesten wird das Plangebiet von Gebäuden mit Büro- und Dienstleistungsnutzungen
sowie Beherbergungsgewerbe geprägt. Nordöstlich des Geltungsbereichs befindet sich ein
großer Bürogebäudekomplex, in dem die Deutsche Welle untergebracht ist. In westlicher Rich-
tung ist der Posttower verortet. Westlich der an das Plangebiet angrenzenden Franz-Josef-Seite 15 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 2
Strauß-Allee befindet sich ein Wohngebiet, das sogenannte Johanniterviertel, welches vorwie-
gend durch Einfamilienhäuser geprägt ist. Die verbleibende Fläche im Südwesten wird über-
wiegend aus Bürogebäuden im sogenannten Tulpenfeld eingenommen.
Neben der beschriebenen Nutzungsstruktur in der Umgebung des Plangebietes variiert auch
die Geschossigkeit stark vom zweigeschossigen Einfamilienhaus über bis zu 20-geschossige
Gebäude im Tulpenfeld bis zum 43-geschossigen Posttower.
Das Plangebiet weist von Norden nach Süden hin, nur ein sehr geringes Höhengefälle von bis
zu 1,0 m auf.
1.3 Planungsvorgaben
1.3.1 Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg ist das Plan-
gebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Ziele der Raumordnung wer-
den daher berücksichtigt.
1.3.2 Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet eine
Sonderbaufläche mit der näheren Zweckbestimmung Dienstleistung, Kongress und Verwal-
tung dar. Der FNP wird im Wege der Berichtigung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB an die
vorgesehene neue Nutzung als gemischte Baufläche angepasst.
1.3.3 Geltendes Planungsrecht
Für das Plangebiet besteht Baurecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7920-22 vom
16.04.1982, welcher zuletzt am 11.04.1988 geändert wurde. Dieser setzt ein Sondergebiet mit
der näheren Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ in offener Bauweise fest. Zulässig
sind Vertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Einrichtungen der Nachrich-
tenmedien, Abgeordnetenwohnungen und Kindertagesstätten. Wohnungen sind als Aus-
nahme ebenfalls zulässig. Bei ein- bis dreigeschossiger Bauweise beträgt die Grundflächen-
zahl (GRZ) 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0. Es sind nur geneigte Dachformen von
20° bis 45° zulässig. Stellplätze und Tiefgaragen müssen in den überbaubaren Grundstücks-
flächen oder in Flächen für Tiefgaragen untergebracht werden.
In der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7920-22 wurden unter anderem die Festsetzungen
zur Zahl der Vollgeschosse in den Baufenstern an der Heussallee 18-20 von II- auf III und in
der Heussallee 22-26 von II- auf IV Geschosse erhöht. Darüber hinaus wurden im Rahmen
der Änderung des Bebauungsplans die überbaubaren Grundstücksflächen geringfügig vergrö-
ßert, um eine Erweiterung der Bebauung zu ermöglichen.
Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der näheren Zweckbestimmung „Hauptstadtein-
richtungen“ des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7920-22 ist durch die 1999 vorgenom-
mene Verlagerung der Bundesregierung sowie eines großen Teils der Ministerien nach Berlin
überholt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW bereits in seinem Urteil vom 07.02.2000
zum Bebauungsplan Nr. 7920-21 (Fritz-Schäffer-Straße) festgestellt und den entsprechenden
Bebauungsplan für nichtig erklärt. Um dieser rechtlichen Situation Rechnung zu tragen und
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine den neuen städtebaulichen Zielen entspre-Seite 16 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 3
chende Nutzung zu schaffen, sollen Bebauungspläne, die diese Festsetzung beinhalten, ge-
ändert bzw. aufgehoben werden (DS-Nr.: 0310843). Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
6719-2 erfolgt daher mit gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 und ist
daher in den Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 7920-22 erforderlich.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000,
Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope so-
wie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des
Bebauungsplans nicht betroffen.
1.3.4 Rahmenplanung Bundesviertel
Die Rahmenplanung Bundesviertel, die vom Rat der Bundesstadt Bonn abschließend am
28.06.2021 (DS-Nr.: 210819) beschlossen wurde, setzt sich aus einem Struktur-, Nutzungs-,
Mobilitäts-, Hochhaus- und Umsetzungskonzept zusammen und definiert als strategisches
Entwicklungskonzept die Ziele und strategischen Ausrichtungen für die zukünftige Entwicklung
des Bundesviertels gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Das Nutzungskonzept definiert für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans bezüglich der Art der baulichen Nutzung den Gebiets-
typ „Hybrid Büro“, der einen Nutzungsmix von ca. 40 % Wohnen und ca. 60 % Nicht-Wohnen
aufweisen soll. Der Anteil Nicht-Wohnen soll dabei zum Großteil aus Büro und Gewerbe mit
dem Ziel eines Branchenmix aus Dienstleistungen, Kultur- und Kreativwirtschaft, Wissensöko-
nomie, Forschung und Bildung sowie urbaner Produktion bestehen. Die Erdgeschosszonen
sollen in diesem Gebietstyp zur Belebung des Viertels und Attraktivitätssteigerung des öffent-
lichen Raums für entsprechende Nutzungen wie Kantine, Betriebskita, Ladengeschäft, Café,
etc. geöffnet werden. Die angestrebte Mischung soll innerhalb eines Baublocks, aber auch
innerhalb eines Gebäudes realisiert werden. So sollen hybride Block- und Gebäudestrukturen
im Neubau, aber auch durch Umnutzung im Bestand entstehen. Das Strukturkonzept empfiehlt
für die zukünftige Höhenentwicklung eine Spannweite von 3-5 Geschossen. Innerhalb des
Plangebietes sind gemäß dem Hochhauskonzept der Rahmenplanung keine definierten Eig-
nungszonen für weitere Hochpunkte vorgesehen.
1.3.5 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen
1.3.5.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Das Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Bundesstadt Bonn (BEZK) von 2008, mit
Fortschreibung im Jahr 2012, ist die Stärkung der gewachsenen Stadt-, Stadtbezirks- und
Ortsteilzentren. Zum einen soll die zentrale Versorgungsfunktion und die wohnungsnahe Ver-
sorgung gesichert werden. Zum anderen soll die Einzelhandels- und Funktionsvielfalt der In-
nenstadt, der Stadtbezirks- und Ortsteilzentren erhalten und gestärkt werden. Hierzu werden
im BEZK 2008/2012 zentrale Versorgungsbereiche der Bundesstadt Bonn in einer vierstufigen
Zentrenhierarchie mit jeweiligen Entwicklungszielen nach Betriebs- und Standorttypen festge-
legt sowie bestimmte Standorte definiert, an denen großflächiger Einzelhandel mit nicht-zen-
tren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Ergänzung zu den definierten A- Zen-
tren (Innenstadt) und B-Zentren (Stadtbezirke) angesiedelt werden kann (Eignungsflächen).
Nach dem BEZK 2008/2012 liegt das Plangebiet nicht innerhalb eines zentralen Versorgungs-
bereichs Bonns (Innenstadt, Stadtbezirkszentren und sonstige zentrale Bereiche). Des Weite-
ren befindet sich das Plangebiet nicht innerhalb einer sogenannten Eignungsfläche für groß-
flächigen Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten.Seite 17 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 4
1.3.5.2 Vergnügungsstättenkonzept
Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten,
Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu
können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spiel-
hallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder
Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das
„Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten.
Es wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes
durch den Rat beschlossen, welche Grundlage auch für die vorliegende Planung sind.
Gemäß des Vergnügungsstättenkonzeptes sollen Vergnügungsstätten, Sexshops, Bordelle
und bordellartige Betriebe nur in Gewerbegebieten zulässig sein, die das Bonner Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept als Eignungsflächen definiert. Da das Plangebiet nicht als solche
Fläche vorgesehen und zudem die Ausweisung eines Urbanen Gebietes beabsichtigt ist, sind
die o.g. aufgeführten Nutzungen im Plangebiet auszuschließen.
1.3.5.3 Natur- und Artenschutz
Artenschutz
Aufgrund der Ergebnisse der im Bebauungsplanverfahren durchgeführten artenschutzrechtli-
chen Prüfung [Stufe 1], die das Vorkommen streng geschützter, planungsrelevanter Arten
nicht ausschließen konnte, muss die Durchführung einer vertiefenden Prüfung [Stufe 2] zum
Ausschluss und zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten vor sämtlichen bauli-
chen Umsetzungen erfolgen. Das Gutachten muss mögliche Auswirkungen auf planungsrele-
vante Arten prüfen sowie geeignete Vermeidungsmaßnahmen ermitteln und beschreiben bzw.
die verpflichtenden Maßnahmen, die bereits aus der Prüfung [Stufe 1] hervorgegangen sind,
ergänzen. Diese sind verbindlich umzusetzen und gelten als Teil der Auflagen zur Baugeneh-
migung.
Baumschutz
Gemäß der derzeit noch geltenden Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem
Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer
Höhe von 100 cm geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme
von Nussbäumen und Esskastanien. Der im Plangebiet vorhandene Baumbestand wurde
2022 erfasst und bewertet. Demnach befinden sich im Plangebiet ca. 193 Bäume, davon ca.
91 satzungsgeschützte Bäume. Im Zuge des jeweiligen Bauvorhabens ist zu prüfen, ob Bäume
gefällt werden müssen. Bei der Fällung von satzungsgeschützten Bäumen sind verbindliche
Ersatzpflanzungen auf den jeweiligen Baugrundstücken, außerhalb von Tiefgaragen/Unter-
bauten auf gewachsenem Boden, vorzunehmen sowie eine Fällgenehmigung bei der Unteren
Naturschutzbehörde zu beantragen. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und
Standorte der Ersatzpflanzungen werden im Zusammenhang mit den einzelnen Baugenehmi-
gungen im Rahmen der Fällanträge getroffen.
Die an das Plangebiet angrenzende Heussallee wird von einer Kastanien-Allee gesäumt. Sie
setzt sich aus scharlach- und rotblühenden Kastanien im Alter zwischen 17 und 42 Jahre zu-
sammen und wird durch einzelne ahornblättrige-Platanen ergänzt. Die Allee ist gemäß § 41
LNatSchG gesetzlich geschützt. Die Bäume der Allee sind in der Planzeichnung nachrichtlich
dargestellt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Be-
schädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind gesetzlich verboten.Seite 18 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 5
1.3.5.4 Integriertes Freiraumsystem IFS
Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn, Stand 2012 legt für das Plangebiet keine Pla-
nungshinweise fest.
1.3.5.5 Sonstige Planungen
Für den Eckbereich Fritz-Erler-Str. 9-11 (gemäß Kessenich, Flur 1, Flurstück 1025 teilw.) und
Kurt-Schumacher-Straße 28, 26 und 24 (gemäß Kessenich, Flur 1, Flurstücke 1025 teilw.,
1008, 1009 und 1167 teilw.) wurde im Januar 2022 die Errichtung eines Büro- und Verwal-
tungsgebäudes genehmigt, welches sich aus zwei Gebäudeteilen zusammensetzt:
Auf dem Grundstück Fritz-Erler-Straße 9-11 und Kurt-Schumacher-Straße 28 (Flurstück 1025)
wird ein11-geschossiger Baukörper sowie ein an den Baukörper angeschlossener 7-geschos-
siger Gebäudeteil errichtet. Auf dem Baugrundstück Kurt-Schumacher-Straße 24-26 (Flurstü-
cke 1025 teilw., 1008, 1009 und 1167 teilw.) erstreckt sich im Weiteren ein daran angeschlos-
sener IV-VII-geschossiger Gebäudeteil.
1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung
Der derzeit gültige Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung
„Hauptstadteinrichtungen“ innerhalb seines Geltungsbereichs fest. Diese Zweckbestimmung
entspricht jedoch aufgrund der Verlagerung der Bundesregierung nicht mehr den heutigen
Gegebenheiten. Nach dem Beschluss des Bundestages, den Sitz der Bundesregierung und
einen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, wurde der Strukturwandel im Bundesviertel
hin zu einem modernen und attraktiven Büro- und Verwaltungsstandort erfolgreich bewältigt.
Um die Ziele und Leitlinien für die künftige Entwicklung des Bundesviertels aufzuzeigen, hat
der Rat am 08.12.2016 die Verwaltung beauftragt, eine Rahmenplanung für das ehemalige
Regierungsviertel (DS-Nr.: 1613311) aufzustellen. Ebenfalls wurde in der Sitzung des Haupt-
ausschusses am 23.03.2017 beschlossen, dass eine städtebauliche Planung zu erarbeiten ist,
die die Bereiche aufzeigt, wo Gebäude mit mehr als acht Geschossen städtebaulich vertretbar
sind (DS-Nr.: 1613819).
Die vom Büro Cityförster aus Hannover erarbeitete Rahmenplanung, gegliedert in ein Struktur-
, Nutzungs-, Mobilitäts-, Hochhaus- und Umsetzungskonzept, wurde vom Rat der Bundesstadt
Bonn am 07.05.2020 im Grundsatz und abschließend am 28.06.2021 beschlossen. Die Rah-
menplanung definiert als strategisches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
die Ziele und strategische Ausrichtung für die zukünftige Entwicklung des Bundesviertels.
Die Rahmenplanung benennt verschiedenen Zielvorstellungen zur baulichen Entwicklung des
Plangebietes, welche in Kapitel 2.2 detailliert dargelegt werden.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der Rahmenplanung zu schaf-
fen, ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes nach den Vorgaben des § 13a BauGB
im Sinne einer Innenentwicklung erforderlich, zumal die Rechtssicherheit des noch gültigen
Bebauungsplans Nr. 7920-22 nicht zweifelsfrei besteht. Mit Urteil vom 07.02.2000 stellte das
OVG NRW die Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 7920-21 im unmittelbaren Umfeld des vor-
liegenden Bebauungsplans aufgrund der Festsetzung eines Sondergebiets mit der näheren
Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ fest. Dementsprechend sollten Bebauungs-
pläne, die diese Festsetzungen beinhalten geändert bzw. aufgehoben werden. Die Aufstellung
des Bebauungsplans Nr. 6719-2 erfolgt daher mit gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungs-
plans Nr. 7920-22. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind gegeben, da
aufgrund der vorgesehenen Grundflächenzahl (GRZ) weniger als 2 ha zulässige GrundflächeSeite 19 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 6
nach § 19 Abs. 2 BauNVO realisiert wird, keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-
lichkeitsprüfung besteht, keine Natura 2000-Gebiete beeinträchtigt werden und keine Störfall-
betriebe im Plangebiet und in der näheren Umgebung vorhanden sind.
1.5 Planungsablauf / Planverfahren
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 10.02.2022 unter Vorberatung des
Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 26.01.2022 sowie der Bezirksvertretung
Bonn am 08.02.2022 den Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 sowie
für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 (DS-Nr.: 220195) gefasst, um die in der
Rahmenplanung aufgeführten Zielvorstellungen planungsrechtlich umzusetzen.
Da das Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt wird, ist es gesetzlich nicht verpflichtend,
eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Bei
der Aufstellung der Rahmenplanung hat zudem bereits eine umfangreiche Öffentlichkeitsbe-
teiligung stattgefunden. Demnach wird im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung einer
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet. Die Öffentlichkeit
hat im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend
Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung des Bebauungsplans zu informieren und
ggf. Stellungnahmen abzugeben.
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat zudem in seiner Sitzung am 08.12.2022 eine Verände-
rungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6719-2 (DS-Nr.: 221998) erlas-
sen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist seit der öffentlichen Bekanntmachung im
Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am 21.12.2022 rechtskräftig. Sie gilt für einen Zeitraum von
2 Jahren. Auf diese Laufzeit ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung des Bauge-
suches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Der Rat der Bundesstadt
Bonn hat am 12.12.2023 die erste Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen. Die
Bekanntmachung dieses Beschlusses ist am 24. 01.2024 erfolgt. Die Veränderungssperre mit
ihrer ersten Verlängerung tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan Nr. 6719-2 Rechtskraft
erlangt.
Mit Datum vom 20.06.2024 hat der Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen, die Veröffentli-
chung des Bebauungsplanes nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen (DS-
Nr.: 230803). Die Veröffentlichung erfolgte nach erfolgter Bekanntmachung im Amtsblatt Nr.
37 vom 21.08.2024 im Zeitraum vom 22.08.2024 bis einschließlich 20.09.2024. Aufgrund eines
gegebenenfalls im Internet für die Öffentlichkeit nicht auffindbaren Inhalts (Bekanntmachung
der Veröffentlichung) bei der o.g. Veröffentlichung des Bebauungsplanes wurde die Bekannt-
machung der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 44 vom 25.09.2024 noch einmal wiederholt
und der Bebauungsplan im Zeitraum vom 26.09.2024 bis einschließlich 27.10.2024 noch ein-
mal veröffentlicht.Seite 20 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 7
2 Inhalt der Planung
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan dient dazu, die Ziele der Rahmenplanung planungsrechtlich zu sichern.
Ziel ist es, für das Plangebiet eine maßvolle Nachverdichtung im Sinne der baulichen Innen-
entwicklung zu ermöglichen und die Grundlagen für die Weiterentwicklung des Bundesviertels
als modernen Büro- und Verwaltungsstandort mit einem hohen Wohnanteil zu schaffen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird der Innenbereich der Bundesstadt Bonn gestärkt
und durch die Möglichkeit der baulichen Nachverdichtung zugleich eine weitere Inanspruch-
nahme von Freiflächen am Siedlungsrand zu vermeiden sowie der Zersiedlung der Landschaft
entgegen zu wirken.
2.2 Städtebauliches Konzept
Damit das Bundesviertel in Zukunft vielfältiger wird, zielt die Rahmenplanung darauf ab, den
Nutzungsmix zu fördern. So sollen neben den reinen Wohn- und Bürostandorten neue ge-
mischte Gebietstypen – „Hybrid Wohnen“ und „Hybrid Büro“ entwickelt werden. Das Plange-
biet wird als Gebietstyp „Hybrid – Büro“ definiert, mit einem Nutzungsmix von ca. 40 % Wohnen
und ca. 60 % Nicht-Wohnen. Es wird zugleich eine Öffnung der Erdgeschosszonen durch ent-
sprechende komplementäre Nutzungen (z.B. Café und Läden, die der Versorgung des Gebie-
tes dienen) angestrebt, um eine Belebung und eine Attraktivitätssteigerung des öffentlichen
Raums zu erreichen. Durch den vorgesehenen Nutzungsmix soll das Bundesviertel urbaner
entwickelt werden, statt der bisher einseitigen Ausrichtung auf Büro- und Dienstleistungsnut-
zungen vor allem mit Wohnnutzungen erreicht werden. Dem Leitbild der „Stadt der kurzen
Wege“ folgend, soll auch ein engeres Nebeneinander von Wohnen- und Arbeiten ermöglicht
und die Urbanität des Bundesviertels dadurch gestärkt werden.
Für das Plangebiet sind in der Rahmenplanung zum einen grundsätzliche Höhenentwicklun-
gen von drei bis fünf Geschossen vorgesehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans be-
findet sich zudem nicht in einer der in der Rahmenplanung definierten Eignungszonen für die
Errichtung eines Hochpunktes. Demnach sollen im Plangebiet keine weiteren Hochhäuser er-
möglicht werden. Zur baulichen Verdichtung des Gebietes wird seitens der Rahmenplanung
eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 bis 2,0 angesetzt.
2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans
2.3.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der o.g. planerischen Zielsetzung der Rahmenplanung setzt der Bebauungsplan
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6a BauNVO das Plangebiet als urbanes Gebiet (MU)
fest.
Zur Vermeidung, dass Wohnraum durch Ferienwohnungen (gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO)
zweckentfremdet wird, sind diese im Plangebiet nicht zulässig.
Aktuell befinden sich im Plangebiet keine Einzelhandelsbetriebe. Der Bebauungsplan schließt
Einzelhandelsbetriebe auch zukünftig grundsätzlich aus. Aufgrund ihrer geringen Größe und
ihren überwiegend nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollen Läden, die der Versorgung
des Gebietes dienen, mit ihrer geringfügig einzustufenden Auswirkung gegenüber zentralen
Versorgungsbereichen ausnahmsweise zulässig sein. Diese werden zur Versorgung der imSeite 21 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 8
Gebiet lebenden und arbeitenden Bevölkerung im Sinne der Ziele der Rahmenplanung Bun-
desviertel, die im Kapitel 1.3.4 niedergelegt sind, als Ausnahme zugelassen.
Die Ansiedlung anderer Einzelhandelsbetriebe widerspräche den Zielen des Rahmenplanes
Bundesviertel, der für das Plangebiet den Gebietstyp Hybrid – Wohnen vorsieht. Großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit den Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO sind innerhalb des
festgesetzten urbanen Gebietes im Plangebiet per se nicht zulässig. Der sich aus den textli-
chen Festsetzungen ergebende Ausschluss auch von nicht großflächigen Einzelhandelsbe-
trieben mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten stellt zunächst sicher,
dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Einzelhandelsagglomerationen
v o n Betrieben mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten bilden, die nach
dem Landesentwicklungsplan nur in zentralen Versorgungsbereichen zugelassen werden
können. Darüber hinaus soll durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben mit diesen
Sortimenten auf zentrale Versorgungsbereiche oder Nahversorgungsstandorte auf eine Stär-
kung der zentralen Versorgungsbereiche und der sonstigen bedeutsamen Nahversorgungs-
standorte hingewirkt werden.
Durch den mit den textlichen Festsetzungen bewirkten Ausschluss von Einzelhandelsagglo-
merationen von Betrieben auch mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment soll das Ziel der
Bundesstadt Bonn verfolgt werden, im Sinne einer Stadt der kurzen Wege auch Agglome-
rationen solcher Betriebsformen außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen oder von
Sonderstandorten zu vermeiden.
Nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- oder nahversorgungsrelevanten
Sortimenten beeinträchtigen zwar nicht die Zentren- oder Nahversorgungsstruktur der Bun-
desstadt Bonn. Das Plangebiet ist auf Grund seiner Bebauungsstruktur mit zahlreichen Denk-
mälern und den auch an der sonstigen Bestandsbebauung orientierten überbaubaren Grund-
stücksflächen auch für solche Nutzungen wenig geeignet. Das Plangebiet ist im Rahmenplan
als Hybrid-Büro eingeordnet. Hieraus ergibt sich das Ziel der Stärkung der beiden zukünftigen
Hauptnutzungsarten. Die im Rahmenplan erwähnten „Ladengeschäfte“ (siehe Seite 39 des
Berichtes) sollen dort in den Erdgeschosszonen zur Belebung und Attraktivitätssteigerung des
öffentlichen Raums beitragen. Gerade die autoaffinen Nutzungen des nicht-zentrenrelevanten
Einzelhandels lassen eine solche Belebung nicht erwarten.
Tankstellen werden gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausgeschlossen, da sie dem in der
Umgebung vorhandenen und innerhalb des Plangebiets zu entwickelnden Gebietscharakter
nicht entsprechen. Das Plangebiet soll in erster Linie der Ansiedlung von Büro- und Wohnge-
bäuden dienen. Zudem würden Tankstellen erhebliche Fläche beanspruchen und ein nicht
unerhebliches Verkehrsaufkommen erzeugen, sich negativ auf das Stadtbild auswirken und
entsprechend damit nicht der Hochwertigkeit des Standortes.
Sexshops (gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen
(gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) sowie Vergnügungsstätten (gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 1
BauNVO) werden ebenfalls ausgeschlossen. Mit dem Ausschluss dieser Nutzungsarten neh-
men die Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug auf das Vergnügungsstättenkonzept der
Bundesstadt Bonn, wonach Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordelle sowie bordellartige
Betriebe nur in Gewerbegebieten zulässig sind, die das Bonner Einzelhandels- und Zentren-
konzept als Eignungsflächen definiert. Da das Plangebiet nicht als solche Fläche definiert ist
und zudem die Ausweisung eines Urbanen Gebietes vorgesehen ist, sind die aufgeführten
Nutzungen im Plangebiet nicht zulässig. Vergnügungsstätten können ebenso wie Bordelle und
bordellartige Betriebe oder Sexshops zu einer Verschiebung des Bodenpreisgefüges und zu
Verdrängungseffekten führen. Weiterhin können diese Nutzungen zu einem Imageverlust, ei-
ner Niveausenkung und einem Verlust der Lagequalität des Gebietes beitragen. Als FolgeSeite 22 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 9
dieser Abwertung kann es zur Abwanderung von hochwertigen Nutzungen aus dem Plange-
biet kommen. Zusammenfassend können diese Entwicklungen zu einem sogenannten Tra-
ding-Down-Effekt führen und einen erheblichen Imageverfall des Standortes hervorrufen. Eine
solche städtebauliche Fehlentwicklung soll im Plangebiet daher vermieden werden.
Zur Sicherung der gemäß Rahmenplanung gewünschten Gebietscharakters, der einen Nut-
zungsmix von ca. 40 % Wohnen und 60 % Nicht-Wohnen vorsieht (s. Kapitel 1.3) wird im
Bebauungsplan gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO festgesetzt, dass mindestens 40 % der
Geschossfläche für Wohnungen vorzusehen sind.
Das Bonner Baulandmodell findet im vorliegenden Bebauungsplan keine Anwendung. Da es
sich bei dem Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt, könnte lediglich fest-
gesetzt werden, dass Wohnungen, die errichtet werden, förderfähig hergestellt werden und
gewissen baulichen Anforderungen entsprechen müssen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass,
wenn es vertraglich nicht geregelt wird, Wohnungen, auch wenn sie den Förderrichtlinien bau-
lich entsprechen, nicht tatsächlich durch Fördermittel errichtet und dem freifinanzierten Woh-
nungsmarkt zur Verfügung gestellt werden. Zudem besteht im Gebiet ein hoher Anteil an denk-
malgeschützten Villen. Die bauliche Substanz der Denkmale entspricht in der Regel nicht den
baulichen Anforderungen der Förderbestimmungen und dieser Konflikt ist aufgrund des Denk-
malschutzgesetzes in den meisten Fällen nicht zu lösen. Eine Festsetzung von einem Mindes-
tanteil von förderfähigen Wohnungen ist dementsprechend nicht vorgesehen.
Zur Belebung und Attraktivierung des öffentlichen Raums ist festgesetzt, dass gemäß § 6a
Abs. 4 Nr. 1 BauGB eine Wohnnutzung im Erdgeschoss an der Straßenseite nicht zulässig ist,
um die Erdgeschosszonen mittels dieser horizontalen Gliederung auch für gewerbliche Nut-
zungen wie gastronomische Nutzungen zu öffnen. Aufgrund der separierten Lage am Wende-
hammer sind die Gebäude an der Heussallee 26-30 von dieser Festsetzung ausgeschlossen,
da eine Belebung des öffentlichen Raums in diesem Bereich nicht erforderlich ist.
2.3.2 Maß der baulichen Nutzung
2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl
Grundsätzlich sind die GRZ und die GFZ nach der Größe des jeweiligen Baugrundstückes zu
ermitteln. Die getroffenen Festsetzungen orientieren sich am heutigen Grundstückszuschnitt.
Durch Verschmelzung oder Teilung von Grundstücken kann sich die anrechenbare Grund-
stücksgröße jedoch auch verändern. Daher stellt die Ausnutzung der Grundstücke durch die
jeweiligen Grundstückseigentümer im Rahmen der Angebotsbezogenheit der Planung derzeit
eine Momentaufnahme dar und könnte von ihnen beeinflusst werden.
Ungeachtet dessen spielen für die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur GRZ nachfol-
gende, städtebauliche Erwägungen eine Rolle:
Der Schutz der im Plangebiet noch vorhandenen Freiflächen stellt in vielfältiger Hinsicht
(Baum-, Freiraum- und Artenschutz, klimatische Aspekte) einen bedeutenden städtebaulichen
Belang dar.
Für die Urbanen Gebiete, die sich nördlich der Heinrich-Brüning-Straße (MU1-MU5) befinden,
wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von
0,4 festgesetzt, da hier eine aufgelockertere, städtebauliche Situation als im Südteil des Plan-
gebietes gegeben ist.Seite 23 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 10
Im südlichen Bereich des Plangebietes, das bereits eine stärkere Verdichtung durchlaufen hat,
wird eine GRZ von 0,5 (MU7, MU8) bzw. 0,6 (MU6, MU9) festgesetzt, um die bestehende bzw.
bereits aufgrund eines Gerichtsverfahrens zu genehmigten Bebauungsgebäude planungs-
rechtlich zu sichern.
Die festgesetzten GRZs liegen somit unterhalb des Orientierungswertes für Urbane Gebiete
des § 17 BauNVO von 0,8 und ermöglichen zugleich eine effiziente Flächenausnutzung, die
auf die bestehende Situation abgestimmt ist. Durch die Festsetzung der GRZ wird dem Ziel
des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2
BauGB Rechnung getragen und gleichzeitig gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewähr-
leistet.
Eine Überschreitung der GRZ bis zu einem Maß von 0,8 wird für die Errichtung von baulichen
Anlagen unterhalb der Geländeoberflächen wie zum Beispiel Tiefgaragen und Kellerräume
sowie Nebenanlagen ermöglicht, da diese Anlagen sonst ggfs. nicht hergestellt werden könn-
ten. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Einhaltung der Abstandsflä-
chen gewahrt.
Zur Sicherung der weiteren baulichen Entwicklung des Plangebietes wird die durch die Be-
standsbebauung bereits weitestgehende Ausnutzung der Geschossflächenzahl (GFZ) in den
Baugebieten, wo eine weitere Verdichtung noch möglich und verträglich ist (MU1-MU5, MU7),
mindestens um einen Faktor von 0,5 erhöht. Damit wird die gemäß der Rahmenplanung ge-
wünschte GFZ von 1,5 - 2,0 erreicht.
In den Urbanen Gebieten MU6 und MU9 wird bereits eine GFZ von 2,4 gemäß der genehmig-
ten Bebauungsstruktur vor, so dass dort bereits eine entsprechende bauliche Verdichtung pla-
nungsrechtlich ausgeschöpft ist. Dort lässt sich die Abweichung von den Vorgaben der Rah-
menplanung Bundesviertel städtebaulich vertreten, da diese aufgrund ihres räumlichen Um-
griffs und ihrer Maßstäblichkeit nicht für jeden Einzelfall bereits die städtebauliche Ordnung
vorwegnehmen konnte. Dies wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan nachgeholt.
Damit wird der Orientierungswert der GFZ für Urbane Gebiete gemäß § 17 BauNVO von 3,0
unterschritten und dennoch eine maßvolle Verdichtung im Sinne von gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnissen ermöglicht.
2.3.2.2 Maximale Gebäudehöhen
Um das städtebauliche Erscheinungsbild zu sichern, werden über die Zahl der Vollgeschosse
hinaus die maximalen Gebäudehöhen in Meter über NHN baufeldbezogen festgesetzt. Zur
Umsetzung der in der Rahmenplanung vorgesehenen Höhenentwicklung von drei bis fünf Ge-
schossen wird auf Grundlage der Höhe der Bestandsbebauung die Gebäudehöhe entspre-
chend angehoben, um eine Aufstockung zu ermöglichen. Diese Möglichkeit soll jedoch nicht
für die im Plangebiet vorhandenen Baudenkmale eingeräumt werden. Hier bleibt es bei der
Festsetzung der derzeitigen maximalen Gebäudehöhe im Bestand.
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erfor-
derlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Als oberer Bezugspunkt für die in der Planzeichnung
festgesetzte maximale Höhe der baulichen Anlage gilt bei Flachdächern die Oberkante Attika
und bei geneigten Dächern die Oberkante Firststein. Damit wird für das Bauantragsverfahren
ein verbindlicher Rahmen gesetzt.
Um noch einen geringen Gestaltungsspielraum bei der Bauausführung zu belassen, dürfen
die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch solartechnische An-
lagen um bis zu 1,0 m überschritten werden. Sonstige technische Anlagen und EinrichtungenSeite 24 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 11
sind aus ortsgestalterischen Gründen nur auf einem Drittel der Fläche des obersten Geschos-
ses zulässig. Dabei muss aus den gleichen Gründen berücksichtigt werden, dass diese Anla-
gen auf den Gebäuden um das Maß ihrer Höhe zurückzusetzen und einzuhausen sind, um sie
dem Blick insb. aus dem öffentlichen Raum heraus zu entziehen und so das Orts- und Land-
schaftsbild nicht stören.
2.3.2.3 Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse wird im Bebauungsplan in der Regel auf drei bis fünf Vollge-
schosse festgesetzt, um mittels dieses Mindest- und Höchstmaßes die gemäß der Rahmen-
planung gewünschte Verdichtung des Plangebietes zu ermöglichen.
Abweichend von der Vorgabe der Rahmenplanung wird für das MU9 festgesetzt, dass die
genehmigte Anzahl an vier, sieben und elf Vollgeschossen ermöglicht wird. Eine weitere Ge-
schossaufstockung ist im MU9 nicht möglich, da der genehmigte Baukörper in der Rahmen-
planung als Hochhaus in die Kategorie „S“ (Gebäudehöhe von 40 m) einzuordnen wäre, je-
doch nicht in einer der gemäß der Rahmenplanung definierten Eignungszonen für Hochpunkte
verortet ist. Die Rahmenplanung weist in diesem Zusammenhang auf die Einzigartigkeit des
Post-Towers hin, welcher eine der städtebaulichen Ikonen des Bundesviertels darstellt. Die
zusätzliche Errichtung eines Hochpunktes in unmittelbarer Nähe zum Post-Tower ist städte-
baulich nicht erwünscht und wird durch die Rahmenplanung auch nicht vorgegeben.
2.3.3 Überbaubare Grundstücksfläche
2.3.3.1 Bauweise
Im Plangebiet wird die Bauweise, die durch die Bestandsbebauung bzw. im Bereich des MU9
durch die Genehmigungslage vorgegeben ist, planungsrechtlich gesichert. Hierzu werden zum
einen die offene und zum anderen die abweichende Bauweise festgesetzt.
Die offene Bauweise sichert in den MU2, MU4, MU5, MU7 und MU8 eine aufgelockerte, städ-
tebauliche Struktur, die vor allem im Bereich der Villengrundstücke noch deutlich erkennbar
ist.
Die abweichende Bauweise sieht vor, dass auch Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m
zulässig sind. Dadurch wird die bestehende Bebauung im MU1, MU6 und MU9 planungsrecht-
lich gesichert. Ansonsten gelten für die abweichende Bauweise die Bestimmungen der offenen
Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Demnach sind allseitig die Abstandsflächen gemäß §
22 Abs. 4 BauNVO einzuhalten, sodass die Belichtung und Belüftung der Bebauung angemes-
sen berücksichtigt bleibt.
2.3.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche
Durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien innerhalb der Urbanen Gebiete werden
die überbaubaren Grundstücksflächen definiert, innerhalb derer die Gebäude realisiert wer-
den. Mittels der Baulinien wird die genaue Lage der denkmalgeschützten Bestandsgebäude
planungsrechtlich sichergestellt.
Die Baugrenzen stimmen in weiten Teilen des Plangebietes ebenfalls in der Dimensionierung
mit der Baustruktur der Bestandsbebauung bzw. im MU9 mit der genehmigten Bebauung über-
ein. In wenigen Fällen ermöglichen sie eine geringfügige Erweiterung. Dies dient der planungs-
rechtlichen Sicherung des Bestandes mit der Möglichkeit einer maßvollen Nachverdichtung.
Im Sinne einer gewissen Gestaltungsfreiheit bei der Bebauung der Grundstücke ermöglicht
der Bebauungsplan, dass Balkone ausnahmsweise um bis zu 1,5 m sowie für Tiefgaragen,Seite 25 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 12
Terrassen, Treppen und Vordächer um bis zu 3,0 m die festgesetzte Baugrenze bzw. Baulinie
überschreiten dürfen. Diese Anlagen sind städtebaulich von untergeordneter Bedeutung, so-
dass eine solche Abweichung vertretbar ist. Ebenfalls werden Nachbarbelange durch die zu-
lässigen Ausnahmen nicht berührt.
2.3.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
2.3.4.1 Geschützte Allee an der Heussallee
Die Heussallee, welche bis zur Fahrbahnmitte in den Geltungsbereich des Bebauungsplans
einbezogen ist, wird von einer Kastanienallee gesäumt. Sie setzt sich aus scharlach- und rot-
blühenden Kastanien zusammen und wird durch einzelne ahornblättrige Platanen ergänzt. Die
Allee ist gemäß § 41 LNatSchG gesetzlich geschützt und wird von dem Bebauungsplan nach-
richtlich dargestellt. Demnach ist die Beseitigung der Allee sowie alle Handlungen, die zu de-
ren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, gesetzlich ver-
boten.
. Im Zeitraum der Bauphase sind zum Schutz der Allee entsprechende Sicherungsmaßnah-
men (z.B. Errichtung von Bauzäunen und Kronenpflegeschnitt sowie Wurzelbehandlungsmaß-
nahmen) durchzuführen.
2.3.4.2 Dachbegrünung
Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zur extensiven Begrünung der Flachdächer. Neben
der optischen Bereicherung des Plangebietes wirkt sich die Begrünung der Flachdachbereiche
positiv auf den Wasserhaushalt im Sinne der Wasserrückhaltung aus. Ebenso führt eine ex-
tensive Dachbegrünung zur Verbesserung des Kleinklimas durch eine geringere Aufheizung
der Gebäude, Senkung der Lufttemperatur und Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit. Wei-
terhin werden Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen, die auch als Nahrungshabitat
für Insekten und Bienen dienen und zur Erhaltung der Biodiversität beitragen. Von der Begrü-
nungspflicht sind Glasdächer, Belichtungselemente, Dachterrassen sowie technische Aufbau-
ten ausgenommen.
2.3.4.3 Begrünung von Tiefgaragen
Der Bebauungsplan setzt fest, dass sofern die Tiefgaragen nicht überbaut werden, als Platz-
und Terrassenfläche oder als Zuwegung genutzt werden, diese ebenfalls vollständig zu be-
grünen sind. Die Festsetzung leistet einen Beitrag zur Sicherstellung eines durchgrünten Ge-
samterscheinungsbildes der Urbanen Gebietes und damit zur optischen Aufwertung des Orts-
und Landschaftsbildes.
2.3.5 Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
2.3.5.1 Verkehrslärm
Das Plangebiet unterliegt dem Verkehrslärm der Straßen innerhalb und außerhalb des Plan-
gebietes sowie dem Schienenlärm der Bahnstrecke Köln-Koblenz. Das Plangebiet ist damit
als durch Verkehrslärm vorbelastet zu bewerten. Es wurden mit 64 dB(A) tags sowie mit 56
dB(A) nachts die höchsten Beurteilungspegel gutachterlich prognostiziert. Die Überschreitung
der Orientierungswerte nach DIN 18005 für Urbane Gebiete beträgt demnach tagsüber bis zuSeite 26 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 13
4 dB(A) und in der Nacht bis zu 6 dB(A). Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70
dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts werden an keiner Stelle des Plangebietes überschritten.
 Passiver Lärmschutz an den Gebäuden
Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im Bebauungsplan auf der
Grundlage des Schallschutzgutachtens Lärmpegelbereiche für den maßgeblichen Nachtzeit-
raum gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 2018) von IV bis V bei freier Schal-
lausbreitung gekennzeichnet. Die lärmabschirmende Wirkung von neuen Gebäuden bleibt bei
dieser Darstellung unberücksichtigt.
In den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind für Neu-, Um- und Anbauten an Außen-
bauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) entsprechende bauliche Vorkehrun-
gen zum Schutz vor Außenlärm zu treffen. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen
stellt sicher, dass den Anforderungen zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum
Rechnung getragen wird.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen
Schallschutz unter Berücksichtigung der in Zukunft auftretenden Abschirm- und Reflexionsbe-
dingungen durch die geplanten Baukörper sowie die Fremdabschirmung der bestehenden
Baukörper ermittelt und bei der Dimensionierung der Außenbauteile berücksichtigt. Im Bauan-
tragsverfahren werden Abweichungen von den Festsetzungen ermöglicht, sofern gutachterlich
nachgewiesen wird, dass geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz zu stellen
sind. Dies betrifft sowohl die Eigenabschirmung der geplanten Gebäude als auch die jeweils
vorgesehene Art des Raumtyps.
Bei den Baudenkmalen können die Festsetzungen zum passiven Schallschutz nicht pauschal
angewandt werden. Hier sind -bezogen auf den Einzelfall- mit den Denkmalbehörden indivi-
duelle Schallschutzlösungen abzustimmen.
 Raumbelüftung bei Außenlärm
An allen Fassaden liegen nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens Belastungen mit Beur-
teilungspegeln von mehr als 45 dB(A) in der Nacht vor. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A)
nachts ist selbst bei nur teilweise geöffneten Fenstern ungestörter Schlaf im Allgemeinen nicht
mehr möglich. Um eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern sicherzu-
stellen, ist daher festgesetzt, dass für alle Schlafräume eine schallgedämpfte integrierte oder
fensterunabhängige Lüftungsanlage vorzusehen ist, wenn Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum vorliegen.
 Lärmschutz im Bereich von Außenwohnbereichen
Die Planung ist insbesondere auch darauf ausgerichtet, dass sowohl der Aufenthalt innerhalb
der Gebäude als auch eine möglichst ungestörte Nutzung der Außenwohnbereiche gewähr-
leistet werden kann.
Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Außenwohnbereiche sind erforderlich, wenn der für
den Tageszeitraum ermittelte Beurteilungspegel Lr > 62 dB(A) ist, was jedoch nur für wenige
Bereiche des Plangebietes gilt. Nachts besteht hingegen für Außenwohnbereiche kein erhöh-
tes Schutzbedürfnis, da diese Bereiche nach 22 Uhr zur Nachtzeit üblicherweise nicht oder
nur sehr eingeschränkt in mitteleuropäischen Breiten genutzt werden. Dieser maximal zuläs-
sige Anforderungswert wird innerhalb des Plangebietes im nordöstlichen Bereich im Nahbe-Seite 27 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 14
reich der Straßen Heussallee und Heinrich-Brüning-Str. teilweise um maximal 1 dB überschrit-
ten. Aus diesen Gründen werden Terrassen, Balkone und Loggien ab einem Beurteilungspe-
gel von Lr > 62 dB(A) ausgeschlossen. Sie sind nur zulässig, sofern durch bauliche Schutz-
maßnahmen im Sinne der architektonischen Selbsthilfe mindestens ein Beurteilungspegel von
Lr ≤ 62 dB(A) erreicht wird oder zur lärmabgewandten Gebäudeseite ein zusätzlicher Balkon
oder eine zusätzliche Loggia errichtet wird, so dass ein von Lärm ungestörtes Wohnen möglich
ist.
Für den Immissionsort des Beurteilungspegels ist die RLS-19 maßgeblich.
Bestehende Anlagen an Bestandsgebäuden sind hiervon unberührt, solange daran keine bau-
lichen Veränderungen vorgenommen werden. Andersfalls sind auch dort entsprechende bau-
liche Maßnahmen zu treffen und bei Baudenkmalen auch mit den Denkmalbehörden abzu-
stimmen.
Sonstige Festsetzungen
2.3.5.2 Dachflächen
Zur Vorbereitung der Nutzung erneuerbarer Energien sind die Dachflächen gemäß den Fest-
setzungen im Bebauungsplan statisch so auszulegen und insbesondere mit Leitungsschäch-
ten vorzubereiten, dass sie für die Aufnahme von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungs-
energie geeignet sind. Dabei dürfen sonstige öffentliche Belange dem energetischen Ziel nicht
widersprechen. Unter öffentlichen Belangen wird bspw. der Denkmalschutz gewertet, da in
diesem Fall eine Genehmigung zur baulichen Änderung des Denkmals gemäß Denkmal-
schutzgesetz erforderlich wäre.
2.3.6 Hinweise
2.3.6.1 Artenschutz
Der Bebauungsplan enthält Hinweise zum Artenschutz. Für die Durchführung von Abbruch-,
Rodungs- und Fällarbeiten außerhalb des Brutzeitraums der Vögel gemäß den gesetzlichen
Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sowie bei Veränderungen an den Gebäuden (z.B.
Umbau- und Abrissarbeiten) ist eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 für den Girlitz, die Silber-
möwe, den Sperber, den Star, die Zweifarbfledermaus und die Zwergfledermaus durchzufüh-
ren. Die in den Gutachten ermittelten Vermeidungsmaßnahmen sind -verankert in entspre-
chenden Nebenbestimmungen im Baugenehmigungsverfahren- verbindlich umzusetzen.
Dann gelten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als weitgehend ausgeschlossen. Wei-
terhin wird in den Hinweisen die Verwendung von Vogelschutzglas und eine insekten- und
fledermausfreundliche Außenbeleuchtung benannt aus der im Zuge der Baugenehmigung
eine verbindliche Auflage formuliert werden kann. Insgesamt ist damit eine Vollziehbarkeit der
artenschutzrechtlichen Maßnahmen gewährleistet.
2.3.6.2 Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise
auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit wird vom
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) nicht gewährt. Vorsorglich wird im Bebauungsplan ein
Hinweis zum Umgang bei unerwarteten Kampfmittelfunden aufgenommen. Zusätzlich wird bei
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen vom KBD eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.Seite 28 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 15
2.3.6.3 Baumschutz
Der im Umfeld von Baumaßnahmen vorhandene städtische Baumbestand ist vor und während
der Baumaßnahmen vor schädlichen Einflüssen zu bewahren. Dies betrifft vor allem die ge-
schützte Allee im Bereich der Heussallee. Die DIN 18920 (Vegetationstechnik im Landschafts-
bau – Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen),
die RAS-LP 4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen)
und die ZTV-Baumpflege (zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Baumpflege) sind zu beachten.
2.3.7 Nachrichtliche Übernahme
2.3.7.1 Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes befinden sich 15 Gebäude, die dem Denkmalschutz unterliegen.
Sie wurden nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Folgende Gebäude sind in die
Denkmalliste der Bundesstadt Bonn gemäß § 23 DSchG eingetragen:
- Heussallee 18-20, 38, 40
- Kurt-Schumacher-Str. 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20
- Heinrich-Brüning-Str. 14, 16, 18, 20 (inkl. Anbau)
Der Anbau an das Gebäude Heinrich-Brüning-Str. 20 ist ein Denkmal gemäß § 2 DSchG NRW.
Die Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 23 DSchG NRW wurde am 30.11.2023 vollzogen.
Bei dem Gebäude Heussallee 38 handelt es sich ebenfalls um ein Denkmal gemäß § 2 DSchG
NRW. Zusätzlich hat die Denkmalwertprüfung für das Gebäude Heussallee 22-24 (verbunden
mit Heussallee 18-20) zwischenzeitlich erbracht, dass es sich um ein Denkmal handelt. Die
Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 23 DSchG NRW wird derzeit vorbereitet.
Die Denkmale sind bedeutend für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturge-
schichte sowie für Städte und Siedlungen; für ihre Erhaltung und Nutzung liegen regelmäßig
wissenschaftliche Gründe – hier zeitgeschichtliche, architektur- und stadtbaugeschichtliche –
sowie künstlerische und städtebauliche Gründe vor.
Die großzügigen, unter Denkmalschutz stehenden Gebäude in bevorzugter Wohnlage wurden
ab 1906 als „Villenkolonie Gronau“ mit charakteristischen, häufig eingefriedeten Freiflächen
durch den Architekten und Regierungsbaumeister Julius Rolffs mit Blick auf Rhein und Sie-
bengebirge erbaut (vgl. Olga Sonntag, Villen am Bonner Rheinufer 1819-1914, 3 Bde., Bonn
1998). Nach dem II. Weltkrieg waren viele der Bauten als Landesvertretungen, Botschaften
und andere regierungsnahe Einrichtungen und Organisationen genutzt, wofür Anbauten und
Erweiterungen sowie zusätzliche Neubauten errichtet wurden.
Aus der Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland geht hervor, dass an
zentraler Stelle des Bundesviertels das Plangebiet durch das Miteinander der verschiedenen
Bauten, Gärten und Freiflächen im Blockinneren sowie aufgrund aller historischen Schichten
einen besonderen Schwerpunktbereich darstellt, der eigene Bedeutung, starke Aussagekraft
und hohen Zeugniswert besitzt. Die erhaltenswerten Gebäude Heussallee 36/36a und Kurt-
Schumacher-Str. 14, 18/20 samt Gärten haben ebenfalls prägenden Anteil daran, außerdem
die insgesamt niedrige Höhenentwicklung, die den Blick von den Museen an der Adenaueral-
lee über die Bauten am Tulpenfeld zum Langen Eugen und auf Rhein und Siebengebirge er-
möglicht.Seite 29 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 16
Alle eingetragenen Denkmale sind im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt und angemes-
sen gewürdigt. Außerdem wurden auf Anregung des LVR die Denkmale durch Baulinien und
entsprechende Höhenvorgaben planungsrechtlich gesichert.
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Bereich des Bodendenkmals „Rö-
mischer Vicus“. Im Bebauungsplan wird für den gesamten Geltungsbereich auf das Boden-
denkmal gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in Textform hingewiesen. Da der Bereich des
Denkmals größer ist als der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, wird auf die zeichneri-
sche, nachrichtliche Übernahme verzichtet.
Eingriffe in das Bodendenkmal sind erlaubnispflichtig (§ 15 II DSchG NRW, NEU). Bauanträge
sind daher über die Untere Denkmalbehörde dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege zur Be-
nehmensherstellung zuzuleiten.
2.4 Erschließung
2.4.1 Äußere Erschließung,
2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Kurt-Schumacher-Straße, die
Fritz-Erler-Straße, die Heinrich-Brüning-Straße, die Winston-Churchill-Straße und die Heus-
sallee. Das Plangebiet ist über die Kurt-Schumacher-Straße und die Petra-Kelly-Straße nach
Südosten auch an die Autobahn A 562 angebunden.
2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Nordöstlich des Plangebiets befindet sich der Stadtbahnhaltepunkt „Heussallee/Museums-
meile“, wo die Stadtbahnen 16, 63, 66, 67 und 68 sowie die Buslinien 610, 611, 634, N7 und
N10 verkehren. Der Haltepunkt ist ca. 5 Minuten fußläufig vom Plangebiet aus erreichbar.
Im Norden des Plangebietes an der Heussallee, befindet sich die Bushaltestelle „Deutsche
Welle“. Dort verkehren u.a. die Buslinien 610 (Mehlem – Duisdorf Bf; 20 min-Regeltakt), 611
(Heiderhof - Lessenich; 20 min-Regeltakt) und 634 (Fritz-Erler-Straße – Uniklinikum; 30 min-
Regeltakt).
Damit ist das Plangebiet sehr gut an den ÖPNV angebunden.
2.4.2 Innere Erschließung
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bereits bestehenden und endaus-
gebauten Straßen. Es sind keine neuen öffentlichen Verkehrsflächen oder andere zur Erschlie-
ßung erforderliche Flächen vorgesehen.
2.4.3 Ruhender Verkehr
Innerhalb des o.g. öffentlichen Straßenraumes stehen Parkplätze für Besucher zu Verfügung.
Diese werden entsprechend bewirtschaftet.
Die nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Stellplätze befinden sich momentan auf den
jeweiligen Baugrundstücken in Form von oberirdischen Stellplatzanlagen oder Tiefgaragen.
Diese Anlagen genießen Bestandsschutz.
Oberirdische Stellplätze sollen zukünftig jedoch nur noch für einen beschränkten
Personenkreis (Mobilitätseingeschränkte Personen, Anlieferung) zugelassen werden, da hierSeite 30 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 17
ein Parken in Tiefgaragen einen erheblichen Komfortverlust bedeuten würden und teilweise
baulich und organisatorisch mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Alle übrigen
Verkehrsteilnehmer sollen in Zukunft in Tiefgaragen parken. Daher sind Stellplätze für Pkw
generell in Tiefgaragen anzuordnen.
Der Stellplatznachweis für neue Bauvorhaben ist anhand der Bonner Stellplatzsatzung im
jeweiligen Bauantragsverfahren zu führen.
2.4.4 Ver- und Entsorgung
2.4.4.1 Entwässerung
Das Plangebiet ist bereits für Schmutz- und Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisa-
tion angeschlossen. Es besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang. Da die Grundstücke
im Plangebiet vor dem 01.01.1996 erstmalig an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
wurden, besteht gemäß § 44 Abs. 1 des Landeswassergesetzes prinzipiell keine Verpflichtung,
das Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder über eine Kanalisation
ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten.
Dennoch wird den Bauherren angeraten, eine ortsnahe gemeinwohlverträgliche Versickerung
des Niederschlagswassers im Rahmen von Neubauvorhaben zu prüfen und anzustreben.
2.4.4.2 Strom/Wasser/Gas
Das Plangebiet ist aufgrund seiner innerörtlichen Lage bzgl. Strom, Gas, Wasser und Tele-
kommunikation leistungsfähig angebunden.
Für die Löschwasserbereitstellung ist der Grundschutz mit 96 m³/h sichergestellt. Die Grund-
schutzmenge steht über Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz zur Verfügung.
2.4.4.3 Fernwärme
Die Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind mit Ausnahme vereinzelter
Grundstücke (bspw. Heussallee 26, 28, 30, 36, 36a, 38 und 40) an das Fernwärmenetz ange-
schlossen. Es wird den Bauherren angeraten, sich an dieses Netz der SWB anzuschließen
und damit einen nachhaltigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
2.4.4.4 Starkregen
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten Jahren zu
erheblichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können
folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kanalisation,
Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden.
Bei Starkregenereignissen ist mit schnell abfließenden Niederschlagsmengen und einer dar-
aus gegebenenfalls resultierenden Gefährdung zu rechnen. Weder aus technischen noch aus
wirtschaftlichen Gründen kann die Kanalisation so ausgebaut werden, dass sie bei seltenen
Extremniederschlägen einen vollständigen Überflutungsschutz bietet. Bei extremen Starkre-
genereignissen ist insofern davon auszugehen, dass die Bemessungsgrenze der Kanalisation
überschritten wird und Sturzfluten auftreten können, bei denen das Niederschlagswasser über
die Kanaleinläufe hinweg austritt.
Bei den künftigen Bauvorhaben ist im Zuge der konkreten Hochbauplanung auszuschließen,
dass Gefährdungen durch Überflutungen sowohl für im Umfeld bestehende Gebäude als auch
für den geplanten Baukörper selbst entstehen. Im Rahmen der Realisierung der durch den
Bebauungsplan gegebenen Baumöglichkeiten ist daher insbesondere darauf zu achten, dassSeite 31 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 18
ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zu den Gebäuden, Sou-
terrainarbeitsbereiche etc. zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern sind. Darüber
hinaus gehört zu einer Sicherung eines Gebäudes vor Starkregenereignissen auch eine Rück-
stausicherung des Kanalhausanschlusses. Die konkreten Vorkehrungen vor Starkregenereig-
nissen obliegen den Bauherren und sind im Rahmen der Objektplanung durch diesen zu erar-
beiten.
Im Rahmen des jeweiligen Bauantragsverfahrens ist demnach ein Überflutungsnachweis nach
DIN 1986-100 zu erstellen, der das Risiko von Starkregenereignisse bewertet und ggf. erfor-
derliche Maßnahmen zur Folgebekämpfung aufführt.
2.4.4.5 Abfallentsorgung
Bzgl. der Müllentsorgung ergibt sich im Vergleich zur Bestandssituation kein Handlungsbedarf.
Demnach sind im Bestand und bei Neubaumaßnahmen genügende Standflächen für Müllbe-
hälter auf den Baugrundstücken vorzusehen. Diese Aussage gilt auch für den Tag der Abfuhr
der jeweiligen Müllfraktionen.
2.4.4.6 Erneuerbare Energien
Es besteht seit 01.01.2024 eine Verpflichtung zur Installation und zum Betrieb von Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 42a BauO NRW (Solaran-
lagen) für Nicht- Wohngebäude. Ab 01.01.2025 gilt diese Verpflichtung auch für Wohnge-
bäude. Bei gemischten Immobilen (Wohnen und Gewerbe), die durch die Festsetzung zur Art
der baulichen Nutzung in Zukunft im Plangebiet errichtet werden sollen, bleibt noch die Rechts-
verordnung zum § 42a BauO NRW abzuwarten. Damit wird bereits jetzt bzw. in naher Zukunft
nach der voraussichtlichen Rechtskraft des Bebauungsplanes die Errichtung von Photovoltaik-
Anlagen von der Landesregierung NRW verbindlich für alle Gebäudetypen vorgegeben, ohne
dass dies einer Festsetzung in einem kommunalen Bebauungsplan bedarf. Im Rahmen von
Baumaßnahmen an Denkmälern ist jedoch eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalbe-
hörde der Bundesstadt Bonn durchzuführen.Seite 32 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 19
3 Auswirkungen der Planung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch den Neubau oder einer Aufstockung eines bestehenden Gebäudes wird die Möglichkeit
eröffnet, das Plangebiet nachzuverdichten und zu einem modernen „Hybrid-Büro“- Standort
zu entwickeln. In diesem wird eine Nutzungsmischung von ca. 40% Wohnen und ca. 60%
nicht-Wohnen, davon ein Großteil Büro / Gewerbe mit nutzungsgemischten, halböffentlichen
Erdgeschossen z.B. Kantine, Betriebskita, Ladengeschäft, Café angestrebt. Damit wird ein
Beitrag geleistet, um u.a. den bestehenden Bedarf an Büro- und Wohnraum gerecht zu werden
und den Wirtschaftsstandort Bonn innerhalb des Bundesviertel weiter zu stärken. Durch diese
Form der Innenentwicklung werden Neuausweisungen von Bauflächen in Stadtrandbereichen
minimiert und der Landschaftsverbrauch wirksam eingeschränkt. Darüber hinaus entspricht
die Planung dem im Baugesetzbuch definierten Planungsgrundsatz, mit Grund und Boden
sparsam umzugehen.
Auf die bereits bestehenden Erschließungsinfrastrukturen, ÖPNV-Haltepunkte und soziale
Einrichtungen des Gemeinbedarfs kann im Sinne der Effizienz zurückgegriffen werden.
Aufgrund der durch den Bebauungsplan ermöglichten Baumaßnahmen sind keine negativen
städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten, da die Festsetzungen den Aussagen und Zielen
der Rahmenplanung Bundesviertel folgen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut-
zung tragen dazu bei, dass sich Neubauten in das vorhandene städtebauliche Umfeld mit sei-
ner näheren Umgebung einfügen.
3.2 Verkehrliche Auswirkungen
Die verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf das vorhandene Straßennetz wurden in einer
verkehrlichen Untersuchung (IGEPA; aus Eschweiler Mai 2023) betrachtet.
Hierzu wurden insbesondere die folgend genannten Knotenpunkte leistungstechnisch darge-
stellt und bewertet:
- Franz-Josef-Strauß-Allee / Petra-Kelly-Allee / Charles-de-Gaules-Straße / Sträßchens-
weg und
- Friedrich-Ebert-Allee / Willy-Brandt-Allee - Heussallee – Willy-Brandt-Allee / Welcker-
straße.
Für den Nutzungsbestand ergibt sich eine fiktive Verkehrserzeugung von 858 Kfz-Fahrten/d
für den nördlichen Teilbereich und 1.163 Kfz-Fahrten/d für den südlichen Teilbereich. Für die
geplante Ausweisung eines MU-Gebietes werden 1.014 Kfz-Fahrten/d für den nördlichen Teil-
bereich und 1.138 Kfz-Fahrten/d für den südlichen Teilbereich prognostiziert.
Die ermittelten Verkehrsveränderungen haben somit insgesamt nur marginale leistungstech-
nische Auswirkungen auf die untersuchten Knotenpunkte. Die Qualitätsstufen der Knoten-
punkte bleiben überwiegend gleich, die mittleren Wartezeiten verändern sich nur geringfügig.
Die geplante Nutzungsänderung hat aus verkehrlicher Sicht keine nennenswerten Auswirkun-
gen auf die Abwickelbarkeit der Verkehre im umliegenden Straßennetz.Seite 33 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 20
3.3 Auswirkungen auf die Umwelt
3.3.1 Mensch / Gesundheit
Das Plangebiet unterliegt dem Verkehrslärm der Straßen innerhalb und außerhalb des Plan-
gebietes sowie dem Schienenlärm der Bahnstrecke Köln-Koblenz. Das Plangebiet ist damit
als durch Verkehrslärm vorbelastet zu bewerten. Es wurden mit 64 dB(A) tags sowie mit 56
dB(A) nachts die höchsten Beurteilungspegel gutachterlich prognostiziert. Die Überschreitung
der Orientierungswerte nach DIN 18005 für Urbane Gebiete beträgt demnach tagsüber bis zu
4 dB(A) und in der Nacht bis zu 6 dB(A). Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70
dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts werden an keiner Stelle des Plangebietes überschritten.
Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Wällen oder Wänden zur Einhaltung der Orien-
tierungswerte sind aus städtebaulich gestalterischen Gründen, aus Gründen des Ensemble-
schutzes und zum Schutz der Einzeldenkmale nicht möglich
Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im Bebauungsplan auf der
Grundlage des Schallschutzgutachtens Lärmpegelbereiche des maßgeblichen Tagzeitraums
gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 2018) von IV bis V bei freier Schallaus-
breitung im Bebauungsplan gekennzeichnet.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen
Schallschutz berücksichtigt. Bei den Baudenkmalen können die Festsetzungen nicht pauschal
angewandt werden. Hier sind -bezogen auf den Einzelfall- mit den Denkmalbehörden indivi-
duelle Schallschutzlösungen zu diskutieren und abzustimmen.
An allen Fassaden liegen nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens Belastungen mit Beur-
teilungspegeln von mehr als 45 dB(A) in der Nacht vor. Um eine ausreichende Luftwechselrate
bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen, ist daher festgesetzt, dass für alle Schlafräume
eine schallgedämpfte integrierte oder fensterunabhängige Lüftungsanlage vorzusehen ist,
wenn Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum vorliegen.
Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Außenwohnbereiche sind erforderlich, wenn der für
den Tageszeitraum ermittelte Beurteilungspegel Lr > 62 dB(A) ist. Aus diesen Gründen werden
Terrassen, Balkone und Loggien ab einem Beurteilungspegel von Lr > 62 dB(A) ausgeschlos-
sen. Sie sind nur zulässig, sofern durch bauliche Schutzmaßnahmen mindestens ein Beurtei-
lungspegel von Lr < 62 dB(A) erreicht wird; bauliche Maßnahmen an Denkmalen sind ebenfalls
mit den Denkmalbehörden abzustimmen.
Eine gewerbliche Vorbelastung nach TA Lärm konnte das Gutachten im Plangebiet nicht at-
testieren. Im Rahmen von Um- oder Neubauten relevanter Gewerbequellen sind diese Anla-
gen einer gutachterlichen Beurteilung im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu unterziehen.
Eine solche Abschichtung ist aufgrund der Angebotsbezogenheit der Planung zulässig und
auch sachgerecht.
3.3.2 Klima / Luft
Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, sich kontinuierlich zur
klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und Vulnerabilitäten im Zusammenhang mit dem Kli-
mawandel zu reduzieren. Diese Zielsetzungen wurden 2019 mit dem Leitbild der Stadt Bonn
zu Klimaschutz und Klimaanpassung (DS-Nr.: 190114), welches sich als Teil der Nachhaltig-
keitsstrategie der Stadt Bonn versteht, durch den Rat beschlossen. Vor diesem Hintergrund
werden Maßnahmen zum Klimaschutz (z.B. erhöhte Energieeffizienzstandard, erneuerbareSeite 34 von 66
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6719-2– Begründung 21
Energieversorgung, solarenergetische Optimierung) und zur Klimaanpassung (z.B. Optimie-
rung der Durchlüftung, Gebäudebegrünung) empfohlen, bzw. gefordert, die einen Beitrag zur
Zielerreichung leisten.
Das Plangebiet ist bebaut und weist unterschiedliche Nutzungen, bauliche Dichten und Vege-
tationsanteile auf. Gemäß Planungshinweiskarte (Hitze) der Bundesstadt Bonn handelt es sich
bei dem Plangebiet am Tag um einen Siedlungsbereich mit günstiger bioklimatischer Situation.
Wohingegen nachts eine weniger günstige bioklimatische Situation vorherrscht. Kaltluftein-
wirkbereiche oder Kaltluftproduktionsgebiete befinden sich nicht im Planungsraum – auch die
im Bereich der Rheinaue entstehende, nächtliche Kaltluft erreicht den Planungsraum nicht.
Durch die Realisierung der vorgesehenen Planung wird der Anteil der versiegelten Fläche so-
wie die bauliche Dichte im Plangebiet nur maßvoll erhöht. Zur Verbesserung der thermischen
Situation ist eine Erhöhung des Vegetationsanteils mittels Dach- und Tiefgaragenbegrünung
vorgesehen.
Prinzipiell müssen entsprechend dem Ratsbeschluss vom 08.09.2010: „Dachbegrünung in
Bonn“ (DS-Nr.: 0912064) Flachdächer ab einer Größe von 200 m² sowie flach geneigte Dächer
(bis 25°) mit einer Dac

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 11:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de