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241579-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Große Anfrage CDU: Thematik Fahrradstraßen – weiteres Vorgehen

Nummer
241579-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.10.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  1. Sitzung des Rates 26.09.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241579 Große Anfrage CDU: Thematik Fahrradstraßen – weiteres Vorgehen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241579-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
30 Amt für Recht und Versicherungen
Dezernat:
Dez. II
Große Anfrage CDU: Thematik Fahrradstraßen –
weiteres Vorgehen
Beratungsfolge
Rat 26.09.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Die Rechtsansicht ist bzgl. der durchgezogenen roten Linien und dass
das nicht rechtmäßig ist, sehr eindeutig. Warum setzt die Verwaltung den
Rückbau aus und plant eine Zwischenmarkierung, um den Rechtsstand
wiederherzustellen?
Die rechtliche Situation in Bezug auf durchgezogene rote Linien als
Begrenzung des Fahrradstreifens ist keineswegs eindeutig. Da es sich hierbei
nicht um ein Verkehrszeichen handelt (die StVO kennt für
Fahrbahnmarkierungen nur die Farben Weiß und Gelb), sondern vielmehr um
ein gestalterisches Element im Rahmen der tatsächlichen Umsetzung einer
verkehrsrechtlich angeordneten Fahrradstraße, besteht für die Kommune
insofern ein gewisser Spielraum, der nicht durch die StVO ausgefüllt ist. Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings die Regelung in § 33 Abs. 2
Satz 1 StVO: „Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36
bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt
werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht
angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr
auswirken können“. Diesbezüglich ist in der Tat streitig, ob die Verwendung von
durchgezogenen roten Linien im Rahmen von Fahrradstraßen bei den
Verkehrsteilnehmern die Fehlvorstellung eines rechtlich verbindlichen
Verkehrszeichens (VZ 295 – Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung)
hervorrufen kann. Die Verwaltung sieht eine solche Verwechselungsgefahr als
nicht gegeben an. Hingegen hat das VG Köln in seinem Beschluss – allerdings
nur im Rahmen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren - angedeutet,
dass aus seiner Sicht hier durchaus eine Verwechslungsgefahr bestehen
könnte. Dem hat wiederum das Verkehrsministerium NRW als oberste
Straßenverkehrsbehörde in seinem Antwortschreiben auf die Anfrage der
Oberbürgermeisterin widersprochen. Wie sich das VG Köln und ggf. weitere
Instanzen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu dieser Frage
positionieren werden, steht nicht fest. Wie bereits vielfach ausgeführt, sprechen
nach Einschätzung der Verwaltung die besseren Argumente für die
Rechtsansicht der obersten Verkehrsbehörde. Von daher hat sich die
Verwaltung auch aus Kostengründen dazu entschlossen, die schon
vorhandenen roten durchgehenden Linien erst einmal nicht zu entfernen,
sondern lediglich im beklagten Fall durch die Verwendung von gelbenSeite 1 von 4
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Querstrichen aufzuheben.
2. Was wird dies an Kosten verursachen?
Die Kosten für die Markierung und Beschilderung der bisher ausgeführten 20
Fahrradstraßen betragen ca. 900.000 € brutto, ein eventueller Rückbau
komplett würde ebenfalls ca. 900.000 € brutto kosten und eine eventuelle
Entfernung der roten Linien ca. 360.000 € brutto.
Hinweis: Bei einer möglichen Demarkierung kommen höchstwahrscheinlich
weitere Kosten infolge erforderlicher Sanierungen der Asphaltdecken hinzu, da
die meist älteren Fahrbahndecken durch das Fräsen beschädigt werden. Diese
Kosten sind nicht abschätzbar.
Die Verwaltung weist zur Einordnung dieser Summen darauf hin, dass sich die
Haushaltsanmeldungen im Bereich Straßenaus- und -neubau im Jahr 2024
inklusive Übertrag aus dem Jahr 2023 auf insgesamt rund 49 Mio. Euro (sowohl
konsumtiv als auch investiv) belaufen. Die Verwendung der roten
Randmarkierung dient auch dazu, die Kosten für die Fahrradstraßen-
Markierungen möglichst gering zu halten. Andere Städte markieren
Fahrradstraßen vollflächig rot und generieren sehr viel höhere Kosten.
3. Warum setzt die Verwaltung das Gerichtsurteil nur auf der
Fahrradstraße um, die Gegenstand der Klage ist, obwohl klar ist, dass das
Urteil auf alle Fahrradstraßen mit der rechtswidrigen Markierung bezogen
werden kann?
Bei der gerichtlichen Entscheidung handelt es sich nicht um ein Urteil, sondern
um einen Beschluss, der im Rahmen eines Eilverfahrens (summarische
Prüfung) ergangen ist. Dieser Beschluss ist mittlerweile in Rechtskraft
erwachsen, die sich allerdings unmittelbar nur auf die in Rede stehende Straße
bezieht. Von daher ist die Stadt auch nur in Bezug auf diese Straße zur
Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnungen verpflichtet. Wie bereits zu
Frage Nr. 1 ausgeführt, ist die rechtliche Zulässigkeit roter durchgezogener
Linien bei der Einrichtung von Fahrradstraßen derzeit noch nicht abschließend
geklärt. Von daher wäre es aus Sicht der Verwaltung verfrüht, schon jetzt
sämtliche Fahrbahnmarkierungen mit großem Kostenaufwand zu beseitigen
(siehe Ausführungen zu Frage 2).
4. Ist der Verwaltung bewusst, dass dadurch Bürgerinnen und Bürger auf
den kostenträchtigen Klageweg bei derselben Kammer des
Verwaltungsgerichts Köln angewiesen sind, wenn sie wegen der anderen
Fahrradstraßen zu Recht Bedenken haben?
Die Verwaltung geht nicht davon aus, dass die bislang angeordneten
Fahrradstraßen allesamt schon dem Grunde nach rechtlich unzulässig sind,
weil sie die erforderlichen Voraussetzungen per se nicht erfüllen. Eine solche
grundsätzliche Wertung lässt sich den Ausführungen im Beschluss des VG
Köln gerade nicht entnehmen. Ausschlaggebend waren für das Gericht
vielmehr gewisse dokumentarische Defizite im Verwaltungsvorgang, der
insofern nicht klar genug erkennen ließ, ob im Rahmen der Ausübung des
pflichtgemäßen Ermessens seitens der Verwaltung auch die notwendigen
Überlegungen und Abwägungen in Gänze und in der erforderlichen Tiefe
vorgenommen worden waren.Seite 2 von 4
Seite 3
Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung sich entschlossen, die
Begründungen der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen kurzfristig zu
überarbeiten und entsprechend neue Anordnungen zu erlassen. Die
Verwaltung geht davon aus, dass in möglichen künftigen Gerichtsverfahren die
Vorlage einer verbesserten Dokumentation der entscheidenden Aspekte zu
einer positiven Entscheidung zugunsten der Stadt führen wird.
5. Hätte die aktuelle Markierung strafrechtliche oder haftungsrechtliche
Auswirkungen, wenn etwas passiert?
Soweit es um eine verschuldensabhängige Haftung (Amtshaftung, deliktische
Haftung, Strafrecht) geht, sieht die Verwaltung hier für die Stadt, wenn
überhaupt, nur ein sehr geringes Risiko. Die Einrichtung einer Fahrradstraße
stellt für sich genommen keine Verletzung bestehender Sorgfalts- bzw.
Verkehrssicherungspflichten dar, selbst wenn sich im Nachhinein die
verkehrsrechtliche Unzulässigkeit der Anordnung herausstellt. Hingegen könnte
ein Verstoß gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO (siehe Ausführungen zu Frage 1)
im Zuge der tatsächlichen Einrichtung einer Fahrradstraße durchaus als
objektive Verletzung einer bestehenden Sorgfalts- bzw.
Verkehrssicherungspflicht bewertet werden. Wie bereits oben ausgeführt, muss
die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit von durchgezogenen roten Linien
im Zusammenhang mit Fahrradstraßen derzeit jedoch als offen angesehen
werden. Bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung dieser Rechtsfrage stellt das
Festhalten an roten durchgezogenen Linien von daher kein Verschulden dar,
zumal diese Praxis auch vom Verkehrsministerium ausdrücklich als zulässig
bewertet worden ist. Ein gewisses Haftungsrisiko könnte sich für die Stadt
allerdings aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW ergeben, da dieser jede
rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde erfasst, auch wenn diese
kein Verschulden trifft (Gefährdungshaftung). Auch diese Haftung setzt aber
einen inneren Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Maßnahme der
Ordnungsbehörde und dem eingetretenen Schaden voraus, ohne dass ein
überwiegendes Mit- bzw. Eigenverschulden des Geschädigten vorliegt. Ob
dieser Rechtswidrigkeitszusammenhang vorliegt, kann nur im Einzelfall
entschieden werden.
6. Warum hat man sich in dieser Thematik externen juristischen Beistand
eingeholt, obwohl wir ein eigenes Rechtsamt haben?
Das Amt für Recht und Versicherungen war im Vorfeld des Eilverfahrens nicht
eng in die Thematik Fahrradstraßen eingebunden, so dass es nahe lag, sich
wegen der grundsätzlichen Fragestellungen und des zeitlichen Drucks externer
fachlicher Expertise zu bedienen.
7. Was hat die externe Beratung bislang gekostet?
Dies kann zurzeit noch nicht mitgeteilt werden, da noch keine Rechnungen
vorliegen.
8. Mit welchen Kosten rechnet man für die kommenden
Beratungsleistungen?
Dies lässt sich seriös nicht vorhersagen, denn es hängt wesentlich vom Verlauf
der Beratungsleistungen und möglicher weiterer Vertretungen in gerichtlichen
Verfahren ab. In Beratungsmandaten wird -im Regelfall- nach StundensätzenSeite 3 von 4
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abgerechnet.
9. Wie ist die Auffassung des Rechtsamtes in dieser Thematik, konkret
bezogen auf - das Urteil des VG Köln? - die Bedenken von Polizei und
Bezirksregierung? - das Vorgehen, jetzt nur die beklagte Fahrradstraße zu
behandeln und die Seite 1 von 2 Seite 2 anderen unangepackt zu lassen?
- den seitens der Verwaltung geäußerten Rechtsmittelverzicht, womit das
Urteil doch unmittelbar rechtskräftig geworden ist?
Das Amt für Recht und Versicherungen ist in Übereinstimmung mit der
Fachverwaltung und den die Stadt in dem Eilverfahren vertretenden
Rechtsanwälten der Auffassung, dass der Beschluss des VG Köln
Veranlassung gibt, die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen für die
Umsetzung des Fahrradstraßenkonzepts zu überarbeiten und dass deshalb zu
Recht kein Rechtsmittel eingelegt wurde.
In den damaligen Schriftverkehr mit der Polizei und der Bezirksregierung zu
den roten Markierungen war das Amt für Recht und Versicherungen nicht
einbezogen. Wie unter Punkt 1 ausgeführt, ist die rechtliche Situation in Bezug
auf durchgezogene rote Linien als Begrenzung des Fahrradstreifens
keineswegs eindeutig.
Jetzt nur in Bezug auf die beklagte Fahrradstraße vorzugehen, ist juristisch
nicht zu beanstanden.
10. Die Verwaltung führt aus, dass die Stadt und die Bezirksregierung in
diversen Brief- und Mailverkehren sowie in Gesprächen seit 2021 die
jeweiligen Rechtsauffassungen ausgetauscht haben und dabei keine
gemeinsame Haltung gefunden wurde. In den Schriftwechseln hat die
Verwaltung keine Weisung oder Untersagung der Anwendung des
Standards, insbesondere der Verwendung des sogenannten roten
Breitstrichs, gesehen; daher die Frage an die Verwaltung, ob dies
dennoch ein Anlass gewesen wäre die Politik zu informieren?
Um solche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden, hat der Verwaltungsvorstand Amt
10 beauftragt, zu analysieren, wie die Prozesse und Strukturen im Bereich
Mobilität und Verkehr optimiert werden können
11. Was hat uns das Klageverfahren bis jetzt gekostet?
Dazu liegen uns noch nicht alle Rechnungen vor.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de