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241466-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Kurfürstenbad Stopp der Abrissarbeiten, weiteres Vorgehen

Nummer
241466-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.10.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Sportausschusses 10.10.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241466 BBB-Anfrage: Kurfürstenbad Stopp der Abrissarbeiten, weiteres Vorgehen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241466-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
BBB-Anfrage: Kurfürstenbad Stopp der
Abrissarbeiten, weiteres Vorgehen
Beratungsfolge
Sportausschuss 10.10.2024 Kenntnisnahme
Frage 1
Ist es zutreffend, dass sich die Stadt Bonn nicht nur vom Abrissunternehmen
sondern auch von dem Architekten getrennt hat?
Antwort:
Nein, die Stadt Bonn hat nur den Vertrag „Oberirdischer Rückbau“ gekündigt.
Frage 2
Welche genauen rechtlichen Risiken mit welchem möglichen Schadenvolumen
können der Stadt Bonn aus der vollzogenen Trennung vom
Abbruchunternehmer erwachsen?
Antwort:
Sollte im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung die außerordentliche
Kündigung als unwirksam bewertet werden, könnte möglicherweise ein
entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Dieses Risiko wurde im Vorfeld
mit ca. 20.000,00 € (Brutto) beziffert.
Frage 3
Darf die Stadtverwaltung während des streitigen Verfahrens mit dem
Abrissunternehmen nach den Vergaberichtlinien einen Totalunternehmer
beauftragen und wenn ja, worin liegt die Begründung, dass die Stadt sich für
einen TU entscheiden will und nicht für einen TÜ oder GU?
Antwort:
Entsprechend der Beschlusslage (DS 231408) soll im Rahmen einer
europaweiten Ausschreibung ein Totalunternehmer (TU) gefunden und
beauftragt werden. Es ist angedacht, die noch nicht erbrachten
Rückbauleistungen nun im Rahmen der TU-Vergabe mit zu vergeben. Der
Verwaltung sind keine Gründe bekannt, dass die Kündigung der Rückbaufirma
dieses TU-Vergabeverfahren beeinträchtigen könnte.
Da der Auftragnehmer auch Planungsleistungen erbringen soll, scheidet die
Vergabe an einen Generalunternehmer (GU), der nur Bauleistungen erbringt,
aus.
Frage 4
Ist eine neue, dem Wettbewerb entsprechende Ausschreibung eines Büros für
die Erstellung der funktionalen Leistungsbeschreibung erforderlich und wenn ja,
kann die Verwaltung den bisher kommunizierten Terminplan einhalten bzw. mit
welcher Verzögerung des vormals geplanten Ablaufs ist zu rechnen und wirdSeite 1 von 3
Seite 2
parallel die Qualitätssicherung der TU-Leistung mit ausgeschrieben werden
müssen?
Antwort:
Nein, derzeit werden die Vergabeunterlagen (insbesondere die funktionale
Leistungsbeschreibung) zur Durchführung des unter 3. genannten
Vergabeverfahren erstellt. Das EU-weite Ausschreibungsverfahren soll ca.
Ende 2024 starten. Es ist beabsichtigt, die Planungs- und Bauzeit als
Wertungskriterium zu berücksichtigen. Daher kann zurzeit keine belastbare
Aussage zu einem Terminplan gemacht werden.
Aspekte der Qualitätssicherung werden im Rahmen der Eignungsprüfung sowie
der Auftragsdurchführung berücksichtigt.
Frage 5
Falls Frage 4 mit ja beantwortet werden sollte: Ist dann nicht ein
zeitaufwändiges VgV-Verfahren erforderlich, welches rund 9 - 12 Monate in
Anspruch nimmt?
Antwort:
Für das unter 3. und 4. beschriebene VOB-Vergabeverfahren ist ein Zeitfenster
von ca. 9 Monaten zu berücksichtigen.
Frage 6
Wie ist das Rechnungsprüfungsamt in dieses Verfahren eingebunden?
Antwort:
Das Rechnungsprüfungsamt wurde über das Vergabemanagementsystem der
Bundesstadt Bonn entsprechend den Vergaberegeln der Bundesstadt Bonn
beteiligt (Az: BN-2023-7617).
Frage 7
Zur TU-Vergabe, die gemäß Gesetz für Wettbewerbsbeschränkung nur "im
begründeten Einzelfall", d.h. wenn es technisch oder wirtschaftlich zwingend
erforderlich ist, angewandt werden darf: Wie lautet diese Begründung des
Einzelfalls für das Kurfürstenbad in Gänze?
Antwort:
Die Zulässigkeit der Vergabe der Planungs- und Bauleistungen an einen
Totalunternehmer für das Projekt Neubau des Kurfürstenbades in Bonn Bad
Godesberg nach § 97 Abs. 4 GWB wurde unter Begleitung einer
Anwaltskanzlei geprüft. Die Kanzlei kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Bau
des Kurfürstenbades die Anforderungen des § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB im
Hinblick auf eine zusammengefasste Vergabe von Planungsleistungen und
Bauleistungen erfüllt sind.
Frage 8
Was geschieht, wenn eine Prüfung durch die Vergabekammer angefordert wird,
kann dann weitergebaut werden oder hat eine Prüfung durch die
Vergabekammer aufschiebende Wirkung?
Antwort:
Mit der Zustellung eines Nachprüfungsantrages durch die Vergabekammer wird
gleichzeitig ein Auftragserteilungsverbot gemäß § 169 GWB erlassen.
Frage 9
Wurde zur TU-Vergabe bereits ein Gutachten erstellt und falls ja, mit welchem
Fazit (Bitte die komplette Zusammenfassung mitteilen)?
Antwort:Seite 2 von 3
Seite 3
Ja, eine umfassende vergaberechtliche Prüfung und Bewertung liegt vor. Siehe
hierzu auch Antwort 6. und Antwort 7.
Frage 10
Gibt es ein vollständiges geologisches Gutachten, wenn ja, zu welchem
Ergebnis kommt dieses und wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Eine vollständige, umfassende geologische Untersuchung wurde durchgeführt.
Hierbei wurde die Verwaltung durch einen ausgewiesenen geotechnischen
Experten beraten. Die finalen geotechnischen Ergebnisse liegen ca. Ende
Oktober 2024 vor. Die Ergebnisse fließen in die unter 4. genannten
Planungsunterlagen ein.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de