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241456-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu CDU-Dringlichkeitsantrag: VG Köln: Fahrradstraße in Bonn-Ückesdorf ist rechtswidrig

Nummer
241456-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 29.08.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241456 CDU-Dringlichkeitsantrag: VG Köln: Fahrradstraße in Bonn-Ückesdorf ist rechtswidrig

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241456-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Dezernat II
Dezernat:
Dez. II
21.08.2024
Stellungnahme zu CDU-Dringlichkeitsantrag: VG
Köln: Fahrradstraße in Bonn-Ückesdorf ist
rechtswidrig
Beratungsfolge
Rat 29.08.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Die Verwaltung berichtet über den aktuellen Sachstand in Sachen Urteil
des VG Köln, Aktenzeichen: 18 L 1279/24 und zeigt mögliche
Auswirkungen sowie Lösungsszenarien inkl. finanzieller Belastungen auf.
Die Verwaltung lässt sich im o.g. Verfahren anwaltlich
beraten. Nach Abstimmung mit der beauftragten
Kanzlei nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Verwaltung hat entschieden, keine Beschwerde
gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom
20.08.2024 (Az.: 18 L 1279/24) einzulegen. Damit wird
der Beschluss mit Ablauf der Beschwerdefrist am
04.09.2024 rechtskräftig. Die verkehrsrechtliche
Anordnung betreffend die Straße Auf den Steinen ist
dann aufzuheben. Die Verkehrszeichen (Beschilderung
sowie Markierungen) werden in der Folge unkenntlich
gemacht, indem kurzfristig die Beschilderung abgedeckt
oder abmontiert und die aufgebrachte Markierung durch
Gelbmarkierung aufgehoben wird. Da auch die rote Linie
in dem angeordneten Markierungsplan, der Grundlage
der verkehrsrechtlichen Anordnung ist, dargestellt ist,
bezieht sich der gerichtliche Beschluss ￿ unabhängig
davon, ob es sich um ein Gestaltungs- oder ein
Anordnungselement handelt
￿ auch auf diese. Obige Ausführungen gelten daher auch für die rote Linie.
Der vorgenannte verwaltungsgerichtliche Beschluss
bezieht sich ausschließlich auf die Straße Auf den
Steinen. Auch bei dessen Rechtskraft folgen aus dem
verwaltungsgerichtlichen Beschluss daher keine
unmittelbaren Verpflichtungen der Stadt hinsichtlich der
übrigen, bereits angeordneten und vollzogenen
Fahrradstraßen.Seite 1 von 2
Seite 2
Der gerichtliche Beschluss ist im Zuge eines Eilverfahrens
aufgrund einer summarischen Prüfung ergangen. Damit wird
keineswegs ausgesagt, dass die Einrichtung einer
Fahrradstraße in der Straße „Auf den Steinen“ rechtlich generell
unzulässig ist. Das Gericht hat lediglich die seitens der Stadt
vorgebrachte Argumentation als unzureichend bewertet. Von
daher wird auch das städtische Fahrradstraßenkonzept in
seiner Gesamtheit nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Die Verwaltung wird aber den Beschluss des
Verwaltungsgerichtes zum Anlass nehmen, die
Rechtsgrundlagen und Ermessenserwägungen bei der
Anordnung von Fahrradstraßen besser und klarer zu
dokumentieren. Die aktuellen Anordnungen werden zeitnah
aufgehoben und dann unmittelbar mit einer Begründung, die
auf dem Fahrradstraßenkonzept, dem Radverkehrsnetz und
dem Verkehrsentwicklungsplan beruht, neu erlassen. Die
Begründung wird sich inhaltlich damit eng an den gerichtlichen
Hinweisen orientieren. Bei der Erstellung der neuen
Anordnungen lässt sich die Stadt juristisch begleiten.
Für die notwendige Abdeckung oder Demontage sowie die Gelbmarkierung in
der Straße Auf den Steinen entstehen der Stadt Kosten in Höhe von
etwa rd. 12.000 Euro brutto.
2. Sofortiger Planungs- bzw. Baustopp aller Maßnahmen, bei denen keine
unverhältnismäßigen Vertragsstrafen drohen und wo eine vergleichbare
gerichtliche Einschätzung absehbar ist.
Die Verwaltung hat die Umsetzung weiterer Fahrradstraßen ausgesetzt und
verzichtet zunächst auf weitere Anordnungen von Fahrradstraßen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de