241456-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu CDU-Dringlichkeitsantrag: VG Köln: Fahrradstraße in Bonn-Ückesdorf ist rechtswidrig
Kerndaten
- Nummer
- 241456-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241456-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Dezernat II Dezernat: Dez. II 21.08.2024 Stellungnahme zu CDU-Dringlichkeitsantrag: VG Köln: Fahrradstraße in Bonn-Ückesdorf ist rechtswidrig Beratungsfolge Rat 29.08.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Die Verwaltung berichtet über den aktuellen Sachstand in Sachen Urteil des VG Köln, Aktenzeichen: 18 L 1279/24 und zeigt mögliche Auswirkungen sowie Lösungsszenarien inkl. finanzieller Belastungen auf. Die Verwaltung lässt sich im o.g. Verfahren anwaltlich beraten. Nach Abstimmung mit der beauftragten Kanzlei nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Die Verwaltung hat entschieden, keine Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 20.08.2024 (Az.: 18 L 1279/24) einzulegen. Damit wird der Beschluss mit Ablauf der Beschwerdefrist am 04.09.2024 rechtskräftig. Die verkehrsrechtliche Anordnung betreffend die Straße Auf den Steinen ist dann aufzuheben. Die Verkehrszeichen (Beschilderung sowie Markierungen) werden in der Folge unkenntlich gemacht, indem kurzfristig die Beschilderung abgedeckt oder abmontiert und die aufgebrachte Markierung durch Gelbmarkierung aufgehoben wird. Da auch die rote Linie in dem angeordneten Markierungsplan, der Grundlage der verkehrsrechtlichen Anordnung ist, dargestellt ist, bezieht sich der gerichtliche Beschluss unabhängig davon, ob es sich um ein Gestaltungs- oder ein Anordnungselement handelt auch auf diese. Obige Ausführungen gelten daher auch für die rote Linie. Der vorgenannte verwaltungsgerichtliche Beschluss bezieht sich ausschließlich auf die Straße Auf den Steinen. Auch bei dessen Rechtskraft folgen aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss daher keine unmittelbaren Verpflichtungen der Stadt hinsichtlich der übrigen, bereits angeordneten und vollzogenen Fahrradstraßen.Seite 1 von 2 Seite 2 Der gerichtliche Beschluss ist im Zuge eines Eilverfahrens aufgrund einer summarischen Prüfung ergangen. Damit wird keineswegs ausgesagt, dass die Einrichtung einer Fahrradstraße in der Straße „Auf den Steinen“ rechtlich generell unzulässig ist. Das Gericht hat lediglich die seitens der Stadt vorgebrachte Argumentation als unzureichend bewertet. Von daher wird auch das städtische Fahrradstraßenkonzept in seiner Gesamtheit nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Verwaltung wird aber den Beschluss des Verwaltungsgerichtes zum Anlass nehmen, die Rechtsgrundlagen und Ermessenserwägungen bei der Anordnung von Fahrradstraßen besser und klarer zu dokumentieren. Die aktuellen Anordnungen werden zeitnah aufgehoben und dann unmittelbar mit einer Begründung, die auf dem Fahrradstraßenkonzept, dem Radverkehrsnetz und dem Verkehrsentwicklungsplan beruht, neu erlassen. Die Begründung wird sich inhaltlich damit eng an den gerichtlichen Hinweisen orientieren. Bei der Erstellung der neuen Anordnungen lässt sich die Stadt juristisch begleiten. Für die notwendige Abdeckung oder Demontage sowie die Gelbmarkierung in der Straße Auf den Steinen entstehen der Stadt Kosten in Höhe von etwa rd. 12.000 Euro brutto. 2. Sofortiger Planungs- bzw. Baustopp aller Maßnahmen, bei denen keine unverhältnismäßigen Vertragsstrafen drohen und wo eine vergleichbare gerichtliche Einschätzung absehbar ist. Die Verwaltung hat die Umsetzung weiterer Fahrradstraßen ausgesetzt und verzichtet zunächst auf weitere Anordnungen von Fahrradstraßen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de