241445-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu dem Bürgerantrag: Elternbeitragssatzung fair gestalten
Kerndaten
- Nummer
- 241445-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.09.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241445-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Stellungnahme zu dem Bürgerantrag: Elternbeitragssatzung fair gestalten Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 24.09.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die bestehende Ausnahmeregelung nach § 5 Abs. 8 der städtischen Elternbeitragssatzung wurde seinerzeit eingeführt, da die Stadtverwaltung während der Corona-Pandemie zur Erstattung bzw. zum Teilerlass von Elternbeiträgen stets auf die Dringlichkeitsentscheidungen der OB warten musste, da satzungsrechtlich keine Möglichkeit zur Erstattung bzw. zum Teilerlass gegeben war. Durch die eingeführte Regelung hat die Stadtverwaltung nunmehr die Möglichkeit, auf eventuelle pandemische o.a. Ereignisse entsprechend und unverzüglich zu reagieren. Grundsätzlich sind Elternbeiträge allgemein eine Beteiligung der Eltern an den insgesamt für die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten entstehenden (Jahres-)Betriebskosten. Die Verwaltungsgerichte haben in ihrer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung den eigenständigen Charakter der Elternbeiträge als „sozialrechtliche Abgabe eigener Art“ herausgehoben und umfassend ausgeurteilt. Dazu zählt unter anderem auch die klare Abgrenzung gegenüber klassischen Beiträgen oder Benutzungsgebühren mit dem Ergebnis, dass die hierfür geltenden Grundsätze für Elternbeiträge nicht anwendbar sind. Nach der gesetzgeberischen Konzeption sind Elternbeiträge dadurch gekennzeichnet, dass sie nur einen geringen Teil der Betriebskosten der Tageseinrichtungen decken. Im Gesetzgebungsverfahren wurden dazu 16,4 % angenommen, die in der Realität aber nicht erreicht werden. Der weit überwiegende Teil wird von den Trägern der Tageseinrichtungen und öffentlichen Kassen getragen. Die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten ist also im Wesentlichen eine staatlicherseits erbrachte Leistung in Form der finanziellen Förderung der Benutzung einer Tageseinrichtung, die in unterschiedlicher Höhe, um die von den Eltern zu entrichtenden Elternbeiträge gemindert wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2005, 12 A 2184/03). Die gesetzgeberische Ausgestaltung der Elternbeiträge knüpft dazu bewusst an den Begriff des Teilnahmebeitrags an (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch -SGB VIII- und § 51 Abs. 1 Satz 1 Kinderbildungsgesetz -KiBiz-).Seite 1 von 3 Seite 2 Eine Elternbeitragspflicht entsteht daher mit der Bereitstellung des jeweiligen Betreuungsplatzes, wie sie über den privatrechtlichen Betreuungsvertrag zwischen Eltern und der Tagespflegeperson vereinbart wird, ist aber nie konkret an die Leistung „Tagesbetreuung“ gekoppelt. Elternbeiträge entstehen unabhängig vom zugrundeliegenden individuellen Leistungsverhältnis. Der Gesetzgeber hat das schon damit unterstrichen, dass auf die Beschreibung eines konkreten Leistungsumfangs verzichtet wurde und lediglich auf die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Betreuungsangebotes abgestellt ist (s. § 90 SGB VIII i.V.m. § 51 KiBiz i.V.m. §§ 1 und 3 der städtischen Elternbeitragssatzung der Stadt Bonn). Die in § 5 Abs. 8 der städtischen Elternbeitragssatzung eingeführte Regelung stellt somit ein Entgegenkommen der Bundesstadt Bonn dar. Auch zu den entsprechenden Erstattungen bzw. Teilerlassen während der Corona- Pandemie wäre die Verwaltung nicht verpflichtet gewesen. Letztlich wäre die von dem Antragsteller vorgeschlagene Lösung auch mit einem immensen Personalaufwand verbunden, der allgemein in Zeiten des Fachkräftemangels und insbesondere aufgrund der besonderen, unterbesetzten Personalsituation bei der Elternbeitragsstelle nicht leistbar ist. Auch in den Kitas würde die kindgenaue Dokumentation zu einem erheblichen Aufwand führen, da auch innerhalb einer Kita die Betreuungseinschränkungen je nach Gruppe unterschiedlich sein können. Zudem wären auch umfangreiche Anpassungen an der Fachsoftware erforderlich, welche ebenfalls Kosten für die Stadtverwaltung verursachen würden. Ferner möchte die Stadtverwaltung darauf hinweisen, dass trotz erheblich gestiegener Kosten (beispielsweise durch Tariferhöhungen; aber auch durch höhere Zuschüsse der Bundesstadt Bonn an freie Träger von Kindertageseinrichtungen) die Bundesstadt Bonn die Elternbeiträge zuletzt im Kindergartenjahr 2010/2011 moderat erhöht hat, so dass im Bereich der Bundesstadt Bonn die Quote von 16,4 % nicht erreicht wird. Die Elternbeiträge in Bonn liegen in Bonn auch überwiegend unter denen in den umliegenden Kommunen. Auch die großzügigen Geschwisterkindregelungen, welche die Bundestadt Bonn anwendet (z.B. Beitragspflicht nur für ein Kind in Kita/Tagespflege, Geschwisterkindermäßigungen im Bereich der OGS), sind in NRW nahezu einmalig, so dass hier die Belastung für die Eltern so gering wie möglich gehalten wird. Die Bundesstadt Bonn wird weiterhin alles daransetzen, Fachkräfte zu gewinnen und die Betreuung angemessen und ohne Einschränkungen sicherzustellen. Aufgrund der obigen Ausführungen empfiehlt die Verwaltung den Bürgerantrag abzulehnen. Beschlussvorschlag für den Bürgerausschuss: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in derSeite 2 von 3 Seite 3 Stellungnahme der Verwaltung und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de