241325-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Städtische Unterstützung für den Aufbau von Nahwärmenetzen in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 241325-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.11.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241325-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB 31.07.2024 Bürgerantrag: Städtische Unterstützung für den Aufbau von Nahwärmenetzen in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.12.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung teilt die Ansicht, dass mit Blick auf das Ziel der stadtweiten Klimaneutralität bis 2035 Eile bei der Umsetzung von Maßnahmen der Wärmewende geboten ist. Klar ist schon jetzt, dass es Nahwärmenetze in Bonn geben wird und muss, um das Ziel einer Wärmeversorgung mit Erneuerbaren Energien zu erreichen. Auf der Grundlage der Zwischenergebnisse der kommunalen Wärmeplanung für potenzielle Wärmeversorger lässt sich ermitteln, wo im Stadtgebiet eine Wärmeversorgung über Wärmenetze technisch und wirtschaftlich geeignet ist (vergleiche Karte der Versorgungsgebiete, die im Oktober den betroffenen Ausschüssen vorgelegt wird DS 241427). Der Beschluss einer kommunalen Wärmeplanung löst für Bonner Bürger*innen allerdings keinen zusätzlichen Zeitdruck zur Erfüllung der im Gebäudeenergiegesetz (GEG) formulierten Anforderungen an neue Heizungen aus. Dies wäre erst der Fall, wenn sich der Rat der Stadt Bonn dazu entschließen würde, die in der Wärmeplanung errechneten Versorgungsgebiete bspw. über eine kommunale Satzung auszuweisen. Dies müsste im Nachgang des Beschlusses der Wärmeplanung erfolgen - ein Termin hierfür kann noch nicht benannt werden. Bis dahin gilt die im GEG für Kommunen ab 100.000 Einwohner*innen festgelegte Frist des 1.7.2026 zur Einhaltung von 65 % Erneuerbaren-Energien-Anteil in neu installierten Heizungen. Mustergestattungsvertrag für Nahwärmenetze Neben dem zentralen Fernwärmenetz wird es weitere Akteure brauchen, um alle in der kommunalen Wärmeplanung empfohlenen Wärmenetzgebiete mit eben solchen zu erschließen. Insofern wird es auch, über bisherige Vereinbarungen mit den Stadtwerken hinausgehende Gestattungsverträge brauchen. Es ist hilfreich, die damit verbundenen rechtlichen Fragen bereits im Vorfeld zu klären. Musterverträge können für potenzielle Versorger hilfreich sein, Aufwände abzuschätzen. Da das Stadtgebiet sehr heterogen ist, wird esSeite 1 von 5 Seite 2 jedoch vor Vertragsschließung immer auch eine Einzelfallprüfung mit sich unterscheidenden Auflagen geben – bspw. für Bau und Unterhaltung von Leitungen. Bereitstellung von Flächen Die Bestands- und Potenzialanalyse der kommunalen Wärmeplanung (DS 240943) zeigt für eine klimaneutrale Wärmeversorgung einen rechnerischen Bedarf von mehreren Quadratkilometern Freifläche für Solar- und Geothermie bzw. Wärmespeicher (abhängig vom jeweiligen Technologiemix und einer bis dahin erreichten Reduktion des Gesamt-Wärmebedarfs). Rein mit Blick auf die zukünftige Wärmeversorgung sollten daher möglichst viele verfügbaren kommunalen Flächen Betreibern von Erneuerbaren-Energien-Anlagen und von Wärmenetzen zur Verfügung gestellt werden. Auch sie werden in Summe jedoch nicht reichen, um den Bedarf zu decken. Es ist Ziel der, im Klimaplan vorgesehenen Flächenanalyse (Steckbrief 5.2.2.1), Flächen zu identifizieren, die sich zur Erschließung und Speicherung von Erneuerbaren Energien eignen. Auch bei den so identifizierten Flächen wird es individuelle Verhandlungen mit Eigentümer*innen und auf den Einzelfall bezogene Genehmigungsverfahren geben müssen. Die Flächenanalyse ermöglicht es potentiellen Projektierern der Aufwand und die Realisierungschance besser einschätzen zu können. Ob für die Errichtung entsprechender Anlagen die Begründung von Erbbaurechten erforderlich wird, ist zu prüfen. Unter Umständen könnte auch die Ausgestaltung langfristiger Pachtverträge ausreichend sein. Bei den Flächen, die zur Verfügung gestellt werden könnten, gibt es meistens eine alternative Nutzung, die zu der hier erörterten Nutzung entgegenstehen könnte und somit abgewogen werden muss. Exemplarisch ist die Nutzung Freiflächen- PV zur landwirtschaftlichen Nutzung genannt. Seitens der Stadt ist die Vergabe der Grundstücke im Erbbaurecht oder die Verpachtung dem Verkauf vorzuziehen, da technologische Weiterentwicklungen den Bedarf an Grundstücken in der Zukunft reduzieren könnten und somit die Grundstücke im Eigentum der Stadt verbleiben und somit dem Einfluss der Stadt nicht entzogen werden. Ob Grundstücke aus dem Eigentum der Stadt abgegeben werden können, ist immer eine Einzelfallentscheidung, in der geklärt werden muss, ob das Grundstück entbehrlich ist. Vorbereitung von Baugenehmigungen Die Verwendung von Nahwärmenetzen zur Wärmeversorgung von Gebäuden ist nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, da die Bauordnung NRW gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht für Leitungen, die der Versorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation gilt. Es kann jedoch weitere Bestandteile einer lokalen Wärmeversorgungsinfrastruktur geben, die unterschiedlichen Genehmigungsprozessen unterliegen – bspw. Baugenehmigungen für möglicheSeite 2 von 5 Seite 3 Gebäude, oder Genehmigungen zur Nutzung öffentlicher oder unter Natur- bzw. Landschaftsschutz stehender Flächen. Unabhängig von diesem Bürgerantrag ergibt sich auch aus der kommunalen Wärmeplanung die Empfehlung, Anforderungen und Prozesse notwendiger Genehmigungsverfahren innerhalb der Verwaltung zu klären und so zukünftig die Bearbeitung zu erleichtern. Zuschussgewährung für Machbarkeitsstudie und Wirtschaftlichkeitsberechnungen Zur Förderung von Bürgerenergieprojekten sieht der Klimaplan den Steckbrief 5.3.1.1 vor – jedoch nur in Bezug auf koordinative Unterstützung und Beratung, vorrangig für Solarenergieprojekte und nicht mit einer finanziellen Beteiligung. Angesichts der allgemeinen Haushaltslage ist die Möglichkeit zur finanziellen Bezuschussung über zusätzliche kommunale Mittel voraussichtlich nicht möglich. Es ist jedoch sinnvoll zu prüfen, welche Fördermittel von EU, Bund oder Land zur Verfügung stehen. Erstellung eines Fahrplans bzw. Checkliste Dies ist eine sinnvolle Aufgabe im Rahmen oben genannten Steckbriefs 5.3.1.1. Die zugehörige Personalstelle wird jedoch voraussichtlich erst 2025 besetzt werden können. Veröffentlichung von Möglichkeiten der Wärmeerzeugung Relevant für die Wärmeerzeugung aus Grundwasser sind besonders die Grundwassermenge und die Grundwassertemperatur. Beide Parameter sind abhängig vom regionalen und überregionalen Wetter und weder kurzfristig noch langfristig zuverlässig vorhersagbar. Ebenfalls eine große Relevanz hat die Lage bestehender und zukünftiger Grundwasserentnahmen und Nutzungen zueinander. Aufgrund der komplexen Zusammenhänge der unterschiedlichen Parameter kann keine allgemeine Aussage über mögliche Entnahmemengen getroffen werden. Geplante Grundwasserentnahmen und Nutzungen müssen immer als Einzelfall im Kontext betrachtet werden, um eine Machbarkeit beurteilen zu können. Alle Grundwassernutzungen zur Wärme- bzw. Kältegewinnung benötigen eine Erlaubnis zur Gewässerbenutzung. Stromnetzkapazität Eine grobe Berechnung der Belastungsgrenzen des bestehenden Stromnetzes ist Teil der kommunalen Wärmeplanung und wird in Kürze veröffentlicht werden (DS 241427). Neben dem Ausbau von Fern- und Nahwärmenetzen muss und wird jedoch auch das Stromnetz ausgebaut bzw. ertüchtigt werden. Insofern können insb. zeitliche Annahmen tatsächlich nur auf Grundlage von konkreten Ausbauplanungen erfolgen, die die Bonn-Netz GmbH im Nachgang vorlegenSeite 3 von 5 Seite 4 wird. Mit ersten Ergebnissen ist noch 2025 zu rechnen. Dann kann jedoch eine Veröffentlichung nur in Teilen erfolgen, da es sich bei Stromnetzen um kritische Infrastruktur handelt, die gemäß § 8a Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) einer Vertraulichkeit unterliegen. Haftung für ein nicht ausreichendes Netz Ein Bürgerantrag i.S. des § 24 GO NRW kann sich nur auf Angelegenheiten der Gemeinde erstrecken und insofern nicht auf die BNetzA. Es handelt sich bei der Frage, inwiefern der örtliche Netzbetreiber im Falle eines Minderausbaus gegenüber Bürger*innen möglicherweise haftet, ebenfalls um keine, die Gemeinde betreffend. Da es ist nicht Aufgabe der Gemeindeverwaltung ist, (konkrete oder abstrakte) Rechtsfragen im Interesse der Bürger*innen zu prüfen, kann hierzu keine Stellungnahme abgegeben werden. Im Falle konkreter Rechtsangelegenheiten wäre ihr eine rechtliche Beratung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gar untersagt. Richtige Ansprechpartner könnten hier womöglich Verbraucherschutzvereine oder ähnliche Vereinigungen sein. Feste Ansprechperson Die in Klimaplan-Steckbrief 5.3.1.1 zur Förderung von Bürgerenergieprojekte- Energiekonzepten vorgesehene Personalstelle ist für Koordination, Beratung, Information, Netzwerkarbeit und Organisation von Veranstaltungen verantwortlich, um Akteure zusammenzubringen, Projekte zu identifizieren und initiieren und beratend zu unterstützen. Fachplanerische Leistungen bei der Konzeption und Errichtung von Nahwärmenetzten können nicht erbracht werden. Die Stelle ist im Amt für Umwelt und Stadtgrün verortet, aber noch nicht besetzt. Mit einer Besetzung wird Anfang 2025 gerechnet. Beschlussvorschlag Die vom Antragssteller vorgebrachten Empfehlungen sind überwiegend als sinnvoll einzuschätzen. Die Verwaltung nimmt sie in die Vorschlagsliste von Maßnahmen auf, die als Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung zur Umsetzung empfohlen und von der Verwaltung berücksichtigt werden. Es ist jedoch absehbar, dass eine Umsetzung nicht in dem vom Antragssteller geforderten Tempo möglich ist. Eine Beschlussfassung zur kommunalen Wärmeplanung ist frühestens im Mai 2025 möglich. Der Ausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/nSeite 4 von 5 Seite 5 KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de