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241262-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Änderung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt - Stellungnahme der Verwaltung

Nummer
241262-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.09.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Rates 26.09.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241262 BBB-Antrag: Änderung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241262-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Antrag: Änderung der Gestaltungs- und
Werbesatzung Bonner Innenstadt - Stellungnahme
der Verwaltung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Kenntnisnahme
Rat 29.08.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung weist auf Folgendes zum Aspekt der gewünschten Änderung
des Geltungsbereichs der Satzung hin:
• Die Gestaltungs- und Werbesatzung umfasst den Bertha-von-Suttner-
Platz und die Oxfordstraße gezielt als Eingangstor in die Innenstadt.
Auch hier war die Intention, dass dafür höhere gestalterische
Anforderungen, sowohl an die Fassaden der Häuser und deren
Werbeanlagen, wie auch für die Sondernutzungen gelten sollten.
• Die Gestaltungs- und Werbesatzung umfasst nicht nur die in Rede
stehenden Regelungen für Sondernutzungen sondern auch Regelungen
zur Gestaltung der Fassaden und deren Werbeanlagen, aber auch zu
temporären Werbeanlagen, wie z.B. Gerüstwerbung, aber natürlich
auch zu allen anderen gestalterischen Aspekten für Sondernutzungen,
nicht nur für die Außengastronomie.
Unabhängig, ob für die in Rede stehenden und über die in der Presse
berichteten Einhausungen von Außengastronomien politisch befunden werden
soll, weist die Verwaltung darauf hin, dass mit einer pauschalen Herausnahme
von Straßen und Plätzen aus dem Geltungsbereich der Satzung auch alle
anderen Regelungsinhalte nicht mehr zur Anwendung kommen können und
dürfen. Damit werden der Verwaltung erhebliche Handlungsspielräume
genommen, insbesondere zur Gestaltung von Werbeanlagen an den Gebäuden
und Gerüstwerbung, die an diesem prägnanten Teil der Stadt und als
Eingangstor in die Innenstadt eine erhebliche Wirkung entfalten. Die
Verwaltung hat in diesem Zusammenhang schon sehr oft Gebrauch von der
Gestaltungs- und Werbesatzung machen müssen.
Unter diesem Aspekt empfiehlt die Verwaltung, den Geltungsbereich der
Satzung nicht anzupassen und weiterhin in seiner bestehenden Form aufrecht
zu erhalten.Seite 1 von 2
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Weiterhin empfiehlt die Verwaltung, das ebenfalls schon für die nächste Sitzung
des Konsultationskreis (gem. § 14 der Satzung) angemeldete Thema der
Einhausung von Außengastronomien, von dort begleiten zu lassen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de