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241262 · Antrag

BBB-Antrag: Änderung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt

Nummer
241262
Art
Antrag
Veröffentlicht
26.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 26.07.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 29.10.2024

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 26.09.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.09.2024 Anhörung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 60,8 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 241262-02 AA Änderungsantrag CDU: Änderung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt Antrag zur Vorlage 241262
  2. 241262-03 ST Änderungsantrag CDU: Änderung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt - Antrag zur Vorlage 241262 Stellungnahme der Verwaltung
  3. 241262-01 ST BBB-Antrag: Änderung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt - Stellungnahme der Verwaltung

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Text anzeigen (1.392 Zeichen)
Antrag
öffentlich
241262
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Johannes Schott
26.07.2024
BBB-Antrag: Änderung der Gestaltungs- und
Werbesatzung Bonner Innenstadt
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Anhörung
Rat 29.08.2024 Entscheidung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung
Inhalt des Antrags
Die Bereiche
· Bertha-von-Suttner-Platz 1 bis 25 und
· Oxfordstraße 1 bis 24
werden aus § 2 „Geltungsbereich“ sowie der dazugehörigen Anlage der
Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt herausgenommen.
Begründung
Aus Sicht der Antragsteller ist die Gestaltungs- und Werbesatzung
grundsätzlich eine sinnvolle Regelung, umdas charakteristische Stadtbild der
Bonner Innenstadt zu erhalten.
Die stark verkehrsbelasteten Bereiche Bertha-von-Suttner Platz und
Oxfordstraße mit ihrer überwiegend funktionalen Architektur nehmen aber
innerhalb des Stadtgebietes keinen besonderen historischen,
kulturgeschichtlichen und städtebaulichen Platz ein. Daher sollten sie aus dem
Geltungsbereich der Werbe- und Gestaltungssatzung Bonner Innenstadt
herausgenommen werden, um so den Anliegern einerseits mehr Flexibilität
hinsichtlich möglicher Sondernutzungen zu ermöglichen und sie wegen
grundlegend anderer Voraussetzungen im Vergleich zum übrigen
Geltungsbereich nicht ungerechtfertigt zu benachteiligen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 04:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de