241262 · Antrag
BBB-Antrag: Änderung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt
Kerndaten
- Nummer
- 241262
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 26.07.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Änderungsantrag CDU: Änderung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt Antrag zur Vorlage 241262
- Änderungsantrag CDU: Änderung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt - Antrag zur Vorlage 241262 Stellungnahme der Verwaltung
- BBB-Antrag: Änderung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt - Stellungnahme der Verwaltung
Volltext
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Antrag öffentlich 241262 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott 26.07.2024 BBB-Antrag: Änderung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Anhörung Rat 29.08.2024 Entscheidung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung Inhalt des Antrags Die Bereiche · Bertha-von-Suttner-Platz 1 bis 25 und · Oxfordstraße 1 bis 24 werden aus § 2 „Geltungsbereich“ sowie der dazugehörigen Anlage der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt herausgenommen. Begründung Aus Sicht der Antragsteller ist die Gestaltungs- und Werbesatzung grundsätzlich eine sinnvolle Regelung, umdas charakteristische Stadtbild der Bonner Innenstadt zu erhalten. Die stark verkehrsbelasteten Bereiche Bertha-von-Suttner Platz und Oxfordstraße mit ihrer überwiegend funktionalen Architektur nehmen aber innerhalb des Stadtgebietes keinen besonderen historischen, kulturgeschichtlichen und städtebaulichen Platz ein. Daher sollten sie aus dem Geltungsbereich der Werbe- und Gestaltungssatzung Bonner Innenstadt herausgenommen werden, um so den Anliegern einerseits mehr Flexibilität hinsichtlich möglicher Sondernutzungen zu ermöglichen und sie wegen grundlegend anderer Voraussetzungen im Vergleich zum übrigen Geltungsbereich nicht ungerechtfertigt zu benachteiligen. Anlage/n KeineSeite 1 von 2 Seite 2Seite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de