241200-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Beantwortung Widersprüche Straßenreinigungsgebühr und Wasserpreis sowie Beauftragung des Rechnungsprüfungsamtes bezüglich Überprüfung der Erhöhung Straßenreinigungsgebühr zum 14.01.2021
Kerndaten
- Nummer
- 241200-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241200-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Bürgerantrag: Beantwortung Widersprüche Straßenreinigungsgebühr und Wasserpreis sowie Beauftragung des Rechnungsprüfungsamtes bezüglich Überprüfung der Erhöhung Straßenreinigungsgebühr zum 14.01.2021 Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 27.08.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Das Kassen- und Steueramt, Abteilung Steuern hatte auf das Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 27.01.2021 relativ zeitnah mit Schreiben 17.03.2021 ausführlich reagiert. Nach darauf folgenden Telefonaten und Schriftwechsel entstand seitens der Verwaltung der Eindruck, dass der Widerspruch nicht weiter verfolgt werden sollte. Daher wurde bislang kein Widerspruchsbescheid erteilt. Mit Schreiben vom 31.07.2024 wurde dem Antragsteller nun noch einmal die Sach- und Rechtslage erläutert und er bekam erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.08.2024. Danach wird das Fachamt eine Widerspruchsentscheidung erteilen. Auf das Widerspruchsschreiben vom 29.01.2023 hatte die Verwaltung am 03.02.2023 geantwortet und auch hier wieder Gelegenheit für Rückfragen und zur Stellungnahme eingeräumt. Da der Antragsteller hierauf zunächst nicht reagierte, wurde auch dieser Widerspruch am 10.10.2023 ohne weitere Bearbeitung zunächst zu den Akten genommen. Selbstverständlich wird auch hierzu nach erneuter Darlegung der Sach- und Rechtslage nun eine formelle Widerspruchsentscheidung getroffen. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Straßenreinigungsgebühren im Abgabenbescheid vom 16.01.2024. Seitens SWB Energie und Wasser wurden mit dem Antragsteller schon im vergangenen Jahr mehrere Telefonate geführt und der Hintergrund zu dortigen Wasserpreisen erläutert. Die Erwartung des Antragstellers, dass die SWB Energie und Wasser als Wasserversorger Einfluss auf die Gestaltung des Wasserspreises haben solle, kann nicht bedient werden. Es darf insofern unterstellt werden, dass er über die Möglichkeiten der SWB Energie undSeite 1 von 2 Seite 2 Wasser gut informiert ist. Zum Verhältnis der SWB Energie und Wasser und dem WTV wird wie folgt Stellung genommen: „…Formal kann nur die Stadt Verbandsmitglied sein und nicht die EnW als Unternehmen in privatrechtlicher Form. Im Innenverhältnis zwischen Stadt und EnW ist es so, dass EnW die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft der Stadt beim WTV übertragen worden sind. Deswegen kommt unseres Wissens auch ein direkter Bezugsverhältnis zwischen dem WTV und der EnW zustande und nicht zwischen Stadt und WTV. Das Stimmrecht wiederum in der Verbandsversammlung übt kein von der EnW entsandter Bevollmächtigter aus, sondern ein von der Stadt bestimmter Vertreter, an den dann die Fragen zum WTV gestellt werden müssten und dieser zu entscheiden hätte, was er davon mitteilen darf …“ Sofern eine Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt gewünscht wird, muss diese auf dem durch die Gemeindeordnung NRW und die Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn vorgegebenen Weg formell durch den Rat, den Rechnungsprüfungsausschuss oder die Oberbürgermeisterin beauftragt werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de