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241200-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Beantwortung Widersprüche Straßenreinigungsgebühr und Wasserpreis sowie Beauftragung des Rechnungsprüfungsamtes bezüglich Überprüfung der Erhöhung Straßenreinigungsgebühr zum 14.01.2021

Nummer
241200-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 29.10.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241200 Bürgerantrag: Beantwortung Widersprüche Straßenreinigungsgebühr und Wasserpreis sowie Beauftragung des Rechnungsprüfungsamtes bezüglich Überprüfung der Erhöhung Straßenreinigungsgebühr zum 14.01.2021

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241200-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Bürgerantrag: Beantwortung Widersprüche
Straßenreinigungsgebühr und Wasserpreis sowie
Beauftragung des Rechnungsprüfungsamtes
bezüglich Überprüfung der Erhöhung
Straßenreinigungsgebühr zum 14.01.2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
27.08.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Das Kassen- und Steueramt, Abteilung Steuern hatte auf das
Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 27.01.2021 relativ zeitnah mit
Schreiben 17.03.2021 ausführlich reagiert. Nach darauf folgenden Telefonaten
und Schriftwechsel entstand seitens der Verwaltung der Eindruck, dass der
Widerspruch nicht weiter verfolgt werden sollte. Daher wurde bislang kein
Widerspruchsbescheid erteilt. Mit Schreiben vom 31.07.2024 wurde dem
Antragsteller nun noch einmal die Sach- und Rechtslage erläutert und er bekam
erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.08.2024. Danach wird das
Fachamt eine Widerspruchsentscheidung erteilen.
Auf das Widerspruchsschreiben vom 29.01.2023 hatte die Verwaltung am
03.02.2023 geantwortet und auch hier wieder Gelegenheit für Rückfragen und
zur Stellungnahme eingeräumt. Da der Antragsteller hierauf zunächst nicht
reagierte, wurde auch dieser Widerspruch am 10.10.2023 ohne weitere
Bearbeitung zunächst zu den Akten genommen. Selbstverständlich wird auch
hierzu nach erneuter Darlegung der Sach- und Rechtslage nun eine formelle
Widerspruchsentscheidung getroffen. In diesem Zusammenhang erfolgt auch
die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Straßenreinigungsgebühren im
Abgabenbescheid vom 16.01.2024.
Seitens SWB Energie und Wasser wurden mit dem Antragsteller schon im
vergangenen Jahr mehrere Telefonate geführt und der Hintergrund zu dortigen
Wasserpreisen erläutert. Die Erwartung des Antragstellers, dass die SWB
Energie und Wasser als Wasserversorger Einfluss auf die Gestaltung des
Wasserspreises haben solle, kann nicht bedient werden. Es darf insofern
unterstellt werden, dass er über die Möglichkeiten der SWB Energie undSeite 1 von 2
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Wasser gut informiert ist. Zum Verhältnis der SWB Energie und Wasser und
dem WTV wird wie folgt Stellung genommen:
„…Formal kann nur die Stadt Verbandsmitglied sein und nicht die EnW als
Unternehmen in privatrechtlicher Form. Im Innenverhältnis zwischen Stadt und
EnW ist es so, dass EnW die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft der
Stadt beim WTV übertragen worden sind. Deswegen kommt unseres Wissens
auch ein direkter Bezugsverhältnis zwischen dem WTV und der EnW zustande
und nicht zwischen Stadt und WTV. Das Stimmrecht wiederum in der
Verbandsversammlung übt kein von der EnW entsandter Bevollmächtigter aus,
sondern ein von der Stadt bestimmter Vertreter, an den dann die Fragen zum
WTV gestellt werden müssten und dieser zu entscheiden hätte, was er davon
mitteilen darf …“
Sofern eine Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt gewünscht wird, muss
diese auf dem durch die Gemeindeordnung NRW und die
Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn vorgegebenen Weg formell
durch den Rat, den Rechnungsprüfungsausschuss oder die
Oberbürgermeisterin beauftragt werden.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de