241152-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Tempo 30-Zone in den Straßenabschnitten Kreuzung Servatiusstraße, Karl-Barth-Straße, Dottendorfer Straße
Kerndaten
- Nummer
- 241152-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.12.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Dottendorfer Straße Hauptort
- Servatiusstraße
- Karl-Barth-Straße
- Schwalbengarten
- Gronau
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241152-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Tempo 30-Zone in den Straßenabschnitten Kreuzung Servatiusstraße, Karl-Barth-Straße, Dottendorfer Straße Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.12.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung verweist auf die Stellungnahme zu DS-Nr. 221236-02. Innerhalb dieser Stellungnahme wurden bereits mögliche Temporeduzierungen im Bereich Karl-Barth-Straße und Servatiusstraße geprüft. Grundsätzlich steht die Verwaltung der Ausweitung von Tempo 30 im Stadtgebiet offen gegenüber und setzt sich als Mitglied der „Städteinitiative Tempo 30“ dafür ein, dass die Kommunen selbst entscheiden können, wo Tempo 30 angeordnet wird. Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt, dass die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Das bedeutet, dass an allen Straßen mit Wohnbebauung grds. so schnell gefahren werden darf. Eine Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Eine Einzelbeschilderung mit 30 km/h darf gem. § 45 StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Diese Vorschrift bindet die Straßenverkehrsbehörde, bei der Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen restriktiv vorzugehen. Hauptindikator zur Feststellung einer entsprechenden Gefahrenlage ist das Verkehrsunfalllagebild. Sowohl die Verkehrsunfallentwicklung als auch die baulichen Gegebenheiten sind unauffällig, sodass hier kein Anlass besteht, von einer Gefahrenlage auszugehen. Insofern besteht hier keine rechtliche Basis, die zulässige Höchstgeschwindigkeit abzusenken. Weiterhin kann eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h per Einzelbeschilderung angeordnet werden, wenn a) eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder AbgasenSeite 1 von 3 Seite 2 vorliegt oder b) eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 StVO mit direktem Zugang zur Straße vorliegt. Eine Lärmberechnung wurde bereits durch die Ing.-Gesellschaft Stapelfeldt aus Dortmund durchgeführt. Die Verwaltung ist auf Basis der Berechnung zu dem Ergebnis gekommen, dass die nach der Lärmschutzrichtline StV maßgeblichen Lärmwerte für die Karl-Barth-Straße im Bereich zwischen Hausnr. 48 bis 100 bzw. 87 bis 151 nicht überschritten wurden, sodass in diesen Abschnitten nicht von einer Lärmbelästigung der Wohnbevölkerung auszugehen ist. Auch in der Servatiusstraße wurden die nach der Lärmschutzrichtlinie StV maßgeblichen Lärmwerte tagsüber und nachts nur vereinzelt überschritten. Daher ist die Anordnung einer Einzelbeschilderung mit Tempo 30 im Bereich Karl-Barth- Straße und Servatiusstraße (Ecke Dottendorfer Straße) rechtlich nicht möglich. Für den übrigen Bereich der Karl-Barth-Straße wird auf die Mitteilungsvorlage mit der Drucksachen-Nr. 210733-02 verwiesen, in der mitgeteilt wurde, an welchen konkreten Stellen in der Karl-Barth-Straße Tempo 30 aufgrund von Überschreitungen der Lärmwerte angeordnet werden konnte. Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer unmittelbar anliegenden schützenswerten Einrichtung kommt auch nicht in Betracht, da sich im o. g. Abschnitt weder eine Kindertagesstätte, eine allgemeinbildende oder Förderschule, ein Alten- bzw. Pflegeheim noch ein Krankenhaus befindet. Bezüglich des Hinweises im Bürgerantrag, dass die Möglichkeit bestehe, im Nebenstraßennetz flächendeckend Tempo 30 einzuführen, hat die Verwaltung geprüft, ob eine Tempo 30-Zone angeordnet werden kann. Eine solche Anordnung kommt in Wohngebieten oder in Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf in Betracht, die sich nicht auf klassifizierte Straßen oder weitere Vorfahrtstraßen erstrecken. Die Karl-Barth-Straße (ebenso wie die Servatiusstraße) ist Teil des Vorfahrtstraßennetzes für den innerstädtischen Verkehr sowie für Linienverkehr, die mit Lichtsignalanlagen und einem Schutzstreifen ausgestattet ist. Die Karl-Barth-Straße ist als LKW-Vorrangroute ausgewiesen. Diese Ausweisung erfolgte Ende des vergangenen Jahres auf Basis eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bonn zu einem Bürgerantrag als Ersatz für die Dottendorfer Straße (s. DS-Nr. 210816, Ziff. 1). Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen. Zudem wären bei Ausweisung einer Tempo 30-Zone die bestehenden Mittelspurmarkierungen nicht mehr zulässig. Daher kann eine Anordnung einer Tempo 30-Zone aus mehrfachen Gründen nicht befürwortet werden. Die Straßenverkehrsbehörde hat darüber hinaus auch die jüngst durch die Novellierung der StVO geschaffene Möglichkeit des Lückenschlusses schon vorhandener Tempo-30-Strecken geprüft. Dabei können bestehende Tempo- 30-Strecken verbunden werden, sofern die Streckenabschnitte dazwischen nicht mehr als 500 Meter lang sind.Seite 2 von 3 Seite 3 Auf der Karl-Barth-Straße endet eine Tempo-30-Strecke auf Höhe der Erich- Kästner-Schule. In Richtung Servatiusstraße beginnt die nächste Tempo-30- Strecke ab der Einmündung Schwalbengarten. Zwischen diesen beiden Tempo-30-Strecken liegen jedoch mehr als 1200 Meter, weshalb ein Lückenschluss hier leider ausscheidet. Auf der Dottendorfer Straße scheidet ein Lückenschluss ebenfalls aus, da ab der Kreuzung Karl-Barth-Straße/Servatiusstraße in Fahrtrichtung Gronau überhaupt keine Tempo-30-Strecke existiert, insofern kann hier auch kein Lückenschluss erfolgen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de