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241136-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich der Freudestraße/Fideliostraße

Nummer
241136-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.12.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Fideliostraße Straße· Beuel-Mitte, Beuel Hauptort
  • Freudestraße Straße· Vilich, Beuel
  • Stiftsstraße Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 29.01.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241136 Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich der Freudestraße/Fideliostraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241136-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahmen
im Bereich der Freudestraße/Fideliostraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 29.01.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Sowohl die Freudestraße als auch die Fideliostraße sind Teil eines Er-
schließungsgebietes, welches in sich geschlossen ist. Das Erschließungsgebiet
ist nur über die Stiftsstraße erschlossen, so dass hier keine Durchgangsverkeh-
re vorliegen und es sich hauptsächlich um Quell- und Zielverkehr handelt. Die
Anlieger des Erschließungsgebietes sind somit selbst dafür verantwortlich, die
verkehrsrechtlichen Regeln des verkehrsberuhigten Bereiches einzuhalten.
Bauliche Anlagen, zur Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus wirken sich
aufgrund der Motorengeräusche wg. Brems- und Anfahrtsvorgängen negativ
auf den Verkehrslärm aus. Von weiteren baulichen Maßnahmen ist außerdem
Abstand zu nehmen, da diese der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich der
Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs entgegenstehen. Gemäß gängiger
Rechtsprechung werden Bodenschwellen zudem als gefährliches Hindernis
gemäß StVO §32 klassifiziert. Die Verwaltung rät aber auch vor dem Hinter-
grund der Stellungnahme 241136-01 von baulichen Elementen zur Verkehrsbe-
ruhigung ab.
Grundsätzlich wird die verkehrliche Nutzung gemäß der StVO gesetzlich fest-
gelegt bzw. geregelt. Demnach können auf der Grundlage verkehrsregelnde
Beschilderungen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde vorgenommen
werden.
Diese anordnungspflichtigen Beschilderungsmaßnahmen wurden in der Ört-
lichkeit vorgenommen.
Demnach wurde mit VZ 325.1 ein verkehrsberuhigter Bereich angeordnet und
beschildert. Hiermit wird das höchste Maß einer Verkehrsberuhigung gemäß
Bundesgesetz angewendet. Verstöße werden gemäß den ordnungsrechtlichen
Möglichkeiten geahndet.
Vor diesem Hintergrund sieht die Verwaltung von der Durchführung eines Orts-
termins ab.
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Datenstand: 03.11.2026, 10:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de