240986-45 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 und des Finanz- und Investitionsprogramms 2024 bis 2029; hier: Ausgewogenes Konsolidierungspaket für Haushaltsplan 2025/2026 (GA unter DS-Nr. 240986-40)
Kerndaten
- Nummer
- 240986-45 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 19.01.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Im Gesetz Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240986-45 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II BBB-Anfrage: Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 und des Finanz- und Investitionsprogramms 2024 bis 2029; hier: Ausgewogenes Konsolidierungspaket für Haushaltsplan 2025/2026 (GA unter DS-Nr. 240986-40) Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 30.01.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Frage 1: 1. Hat die Oberbürgermeisterin der Bezirksregierung Köln zwischenzeitlich das mit Ratsnewsletter vom 19.12.2024 mitgeteilte „Ausgewogene Konsolidierungspaket für Haushaltsplan 2025/2026“ vorgelegt, hierzu ein erneutes Vorgespräch gesucht und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Zu 1: Am 19.12.2024 fand die Pressekonferenz zum Thema Haushaltskonsolidierung statt, in dem ein Überblick über die Entwicklung der Haushaltsplanung aufgezeigt wurde. Unmittelbar im Anschluss wurden die Unterlagen per Ratsnewsletter 256 versendet. Der Kommunalaufsicht wurden diese Unterlagen am 20.12.2024 durch die Kämmerei zugesandt, da sich in den Vorgesprächen mit der Bezirksregierung (BezReg) auf einen raschen Informationsfluss verständigt wurde. Am 14.01.2025 hat ein weiteres Gespräch mit der BezReg stattgefunden, in dem die Punkte noch einmal durch Herrn StK Fark erörtert wurden. Die Vertreter der Kommunalaufsicht haben die Konsolidierungsbemühungen und die Ergebnisse (Gegenüberstellung zum Planentwurf) ausdrücklich anerkannt und stellen eine Genehmigungsfähigkeit in Aussicht, wenn es auch im Laufe der anstehenden Etatberatungen zu keinen wesentlichen Ansatzveränderungen kommt, die unmittelbaren Einfluss auf die Ergebnisplanungen 2025-2029 haben werden. Hierzu ist aber auch ein Austausch/Abstimmung der Kommunalaufsicht mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) vorgesehen. Als möglichen Genehmigungszeitraum wurde Mitte Mai 2025 (ca. ein Monat nach Vorliegen aller pflichtigen Haushaltsunterlagen bei der BezReg) avisiert. 2. In dem anlässlich der Grundsteuerreform mit den Fraktionen EndeSeite 1 von 6 Seite 2 November 2024 geführten Informationsgespräch wurde seitens der Verwaltung zu der Kritik der Kommunalaufsicht am Bonner Haushaltsentwurf 2025-2029 sinngemäß ausgeführt, die Bezirksregierung erwarte, dass die jährlich ausgewiesenen Defizite nicht mehr weiter ansteigen, sondern sinken. Vor diesem Hintergrund, aber auch unabhängig davon fragen wir: a. Worin besteht aus Sicht der Oberbürgermeisterin die „Trendwende“, wenn die prognostizierten Defizite in 2029 mit 105 Mio. Euro immer noch höher liegen als in 2025 mit 97 Mio. Euro? Zu 2a: Die Trendwende wird eingeleitet, da die Entwicklung der Defizite von 2025 bis 2027 ansteigen, danach aber wieder absinken (Vergleich Peak 2027 Plandefizit ca 120 Mio. EUR gegenüber Plandefizit 2029 mit ca. 105 Mio. EUR). Stand der Daten ist der 19.12.2024. b. Sofern von der Bezirksregierung noch keine entsprechend positive Rückmeldung auf die Eingabe des „Ausgewogenen Konsolidierungspaket für Haushaltsplan 2025/2026“ vorliegt: Was veranlasst die Oberbürgermeisterin im Ratsnewsletter Nr. 256 zu der Aussage „Die Stadtverwaltung ist zuversichtlich, dass die Bezirksregierung nach Prüfung den Haushalt genehmigen wird.“? Zu 2b: Die positive Rückmeldung der Kommunalaufsicht wird in der Antwort zu Frage 1. beantwortet. Ergänzend dazu wurde durch das MHKBD über Städtetag NRW am 16. Dezember 2024 das in der Anlage beigefügte Schreiben übermittelt. Danach „[…] Wird in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (MFP) ein Verlustvortrag veranschlagt, so kann die Aufsichtsbehörde gemäß § 84 Abs. 2 S. 3 GO NRW die Gemeinde zur Aufstellung eines HSK verpflichten, wenn die stetige Erfüllung der Aufgaben nach § 75 Abs. 1 S. 1 GO NRW nicht gesichert erscheint. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang – anders als in § 76 Abs. 1 GO NRW – bewusst auf die Festlegung fester Wertgrenzen verzichtet. Damit liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese hat im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der örtlichen Haushaltsplanung darüber zu befinden, ob das gesetzliche Gebot der stetigen Aufgabenerfüllung durch die Vornahme von Verlustvorträgen eingeschränkt ist. Ein möglicher Indikator für die aufsichtliche Bewertung kann auch eine durch Veranschlagung von Verlustvorträgen indizierte Überschuldung sein,Seite 2 von 6 Seite 3 wenn also für die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Haushaltsplanung ersichtlich ist, dass die (kumulierte) Höhe der in der MFP eingeplanten Verlustvorträge den Bestand der allgemeinen Rücklage übersteigt. Dabei sind jedoch stets die örtlichen Rahmenbedingungen einzubeziehen. Eine allgemeine HSK-Verpflichtung lässt sich hieraus allein nicht ableiten. Der fehlende Nachweis von Jahresüberschüssen in der MFP führt somit nicht automatisch zur HSK-Pflicht....“ Dieser wichtige Punkt wurde ebenfalls mit der BezReg besprochen und es wurde die Bonner Position und die Entwicklung des Eigenkapitals unter Einbeziehung der Verlustvorträge dargestellt. Die Klarstellung durch das MHKBD war längst überfällig und klärt nun verbindlich die Handlungsspielräume der Kommunalaufsicht. Abschließend wurde aber auch beiderseitig deutlich gemacht, dass der eingeleitete Konsolidierungskurs der Bundesstadt Bonn unbedingt fortgesetzt werden muss, um die dauerhafte Leistungsfähigkeit kommender Haushalte abbilden zu können und ausgeglichene Haushalte maximal aber unter Ausnutzung der der Inanspruchnahme von 5% der allgemeinen Rücklage zu erreichen. Anlage/n 1 Anlage RS_W_2233_Auslegung_84_Abs_2_Satz_3_GO (öffentlich)Seite 3 von 6 Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln Telefon 0221 3771-0 Telefax 0221 3771-128 Internet: www.staedtetag-nrw.de Städtetag NRW | Gereonstraße 18-32 | 50670 Köln An die − Mitgliedsstädte − Mitglieder des Finanzausschusses nachrichtlich: − AK „Zentrale Finanzbuchhaltung“ − AK „Kämmereiamtsleitungen“ − Rechnungsprüfungsamtsleitungen des Städtetages Nordrhein-Westfalen Verlustvortrag: Auslegung des § 84 Abs. 2 S. 3 GO NRW Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 84 Abs. 2 GO NRW bedarf es bei einem Verlustvortrag in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus kann die Auf- sichtsbehörde jedoch die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ver- pflichten, wenn die stetige Erfüllung der Aufgaben nach § 75 Abs. 1 S. 1 GO NRW nicht gesi- chert erscheint. Anlässlich einer Nachfrage aus dem kommunalen Raum hat das Ministerium für Heimat, Kom- munales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) mit E-Mail vom 16. Dezember 2024 zur Auslegung des § 84 Abs. 2 S. 3 GO NRW und damit zur Frage, ab wann die Aufsichtsbehörde die stetige Aufgabenerfüllung nicht mehr als gesichert ansieht, Stellung genommen: 17. Dezember 2024 Kontakt Katharina Suhren katharina.suhren@staedtetag.de Gereonstraße 18-32 50670 Köln Telefon 0221 3771-239 Telefax 0221 3771-209 www.staedtetag-nrw.de Aktenzeichen 20.22.05 N Dokumenten-Nr. W 2233 Kurzüberblick: Das MHKBD hat zur Auslegung des § 84 Abs. 2 S. 3 GO NRW und damit zur Frage, ab wann die Aufsichtsbehörde die stetige Aufgabenerfüllung nicht mehr als gesichert ansieht, Stellung genommen.Seite 4 von 6 Seite 2 / 3 „[…] Wird in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (MFP) ein Verlustvortrag veran- schlagt, so kann die Aufsichtsbehörde gemäß § 84 Abs. 2 S. 3 GO NRW die Gemeinde zur Auf- stellung eines HSK verpflichten, wenn die stetige Erfüllung der Aufgaben nach § 75 Abs. 1 S. 1 GO NRW nicht gesichert erscheint. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang – anders als in § 76 Abs. 1 GO NRW – bewusst auf die Festlegung fester Wertgrenzen verzichtet. Damit liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese hat im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der örtlichen Haushaltsplanung darüber zu be- finden, ob das gesetzliche Gebot der stetigen Aufgabenerfüllung durch die Vornahme von Ver- lustvorträgen eingeschränkt ist. Ein möglicher Indikator für die aufsichtliche Bewertung kann auch eine durch Veranschlagung von Verlustvorträgen indizierte Überschuldung sein, wenn also für die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Haushaltsplanung ersichtlich ist, dass die (kumu- lierte) Höhe der in der MFP eingeplanten Verlustvorträge den Bestand der allgemeinen Rück- lage übersteigt. Dabei sind jedoch stets die örtlichen Rahmenbedingungen einzubeziehen. Eine allgemeine HSK-Verpflichtung lässt sich hieraus allein nicht ableiten. Der fehlende Nachweis von Jahresüberschüssen in der MFP führt somit nicht automatisch zur HSK-Pflicht. […]“. Hintergrund Das „Dritte Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen – 3. NKFWG NRW“) wurde am 15. März 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht (GV. NRW. 2024 S. 136). Das Gesetz ist rückwirkend zum 31. Dezember 2023 in Kraft getreten. Die Anwendung des 3. NKFWG ist mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Das MHKBD hat im April 2024 eine Sammlung häufiger Fragen und Antworten zur Verfügung gestellt (Rundschrei- ben vom 25. April 2024, Dokumenten-Nr. W 2097). Die Sammlung soll sich mit besonders re- levanten, rechtlich schwierigen und regelmäßig auftretenden Fragestellungen befassen, wo- mit den Kommunen und der Aufsicht die notwendige Sicherheit bei der Rechtsanwendung ge- geben werden soll. Ergänzend hat sich das MHKBD zuletzt zur Frage, ob bei der einmaligen Ausbuchung der Bilanzierungshilfe nach § 6 Abs. 2 NKF-CUIG ein aufsichtliches Genehmi- gungserfordernis gem. § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW besteht, geäußert (Rundschreiben vom 9. De- zember 2024, Dokumenten-Nr. W 2226). Derzeit steht noch die Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW) sowie die Änderung des Runderlasses „Muster für das doppische Rechnungswesen so- wie zu Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kom- munalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (VV Muster zur GO NRW und KomHVO NRW) aus. Bis zum aktuellen Zeitpunkt liegen der Geschäftsstelle weder zu Inhalten noch zum Zeitplan neuere Erkenntnisse vor (letzter Bericht mit Rundschreiben vom 9. Dezember 2024, Dokumenten-Nr. W 2226).Seite 5 von 6 Seite 3 / 3 Wir bitten um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Katharina SuhrenSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de