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240986-45 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 und des Finanz- und Investitionsprogramms 2024 bis 2029; hier: Ausgewogenes Konsolidierungspaket für Haushaltsplan 2025/2026 (GA unter DS-Nr. 240986-40)

Nummer
240986-45 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.01.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Im Gesetz Straße· Limperich, Beuel Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 30.01.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240986 Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 und des Finanz- und Investitionsprogramms 2024 bis 2029

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240986-45 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
BBB-Anfrage: Einbringung der Haushaltssatzung
für die Haushaltsjahre 2025/2026 und des Finanz-
und Investitionsprogramms 2024 bis 2029; hier:
Ausgewogenes Konsolidierungspaket für
Haushaltsplan 2025/2026 (GA unter DS-Nr.
240986-40)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
30.01.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Frage 1: 1. Hat die Oberbürgermeisterin der Bezirksregierung Köln
zwischenzeitlich das mit Ratsnewsletter vom 19.12.2024 mitgeteilte
„Ausgewogene Konsolidierungspaket für Haushaltsplan 2025/2026“
vorgelegt, hierzu ein erneutes Vorgespräch gesucht und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Zu 1: Am 19.12.2024 fand die Pressekonferenz zum Thema
Haushaltskonsolidierung statt, in dem ein Überblick über die Entwicklung der
Haushaltsplanung aufgezeigt wurde. Unmittelbar im Anschluss wurden die
Unterlagen per Ratsnewsletter 256 versendet. Der Kommunalaufsicht wurden
diese Unterlagen am 20.12.2024 durch die Kämmerei zugesandt, da sich in
den Vorgesprächen mit der Bezirksregierung (BezReg) auf einen raschen
Informationsfluss verständigt wurde.
Am 14.01.2025 hat ein weiteres Gespräch mit der BezReg stattgefunden, in
dem die Punkte noch einmal durch Herrn StK Fark erörtert wurden. Die
Vertreter der Kommunalaufsicht haben die Konsolidierungsbemühungen und
die Ergebnisse (Gegenüberstellung zum Planentwurf) ausdrücklich anerkannt
und stellen eine Genehmigungsfähigkeit in Aussicht, wenn es auch im Laufe
der anstehenden Etatberatungen zu keinen wesentlichen Ansatzveränderungen
kommt, die unmittelbaren Einfluss auf die Ergebnisplanungen 2025-2029 haben
werden.
Hierzu ist aber auch ein Austausch/Abstimmung der Kommunalaufsicht mit
dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes
Nordrhein-Westfalen (MHKBD) vorgesehen. Als möglichen
Genehmigungszeitraum wurde Mitte Mai 2025 (ca. ein Monat nach Vorliegen
aller pflichtigen Haushaltsunterlagen bei der BezReg) avisiert.
2. In dem anlässlich der Grundsteuerreform mit den Fraktionen EndeSeite 1 von 6
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November 2024 geführten Informationsgespräch wurde seitens der
Verwaltung zu der Kritik der Kommunalaufsicht am Bonner
Haushaltsentwurf 2025-2029 sinngemäß ausgeführt, die Bezirksregierung
erwarte, dass die jährlich ausgewiesenen Defizite nicht mehr weiter
ansteigen, sondern sinken. Vor diesem Hintergrund, aber auch
unabhängig davon fragen wir:
a. Worin besteht aus Sicht der Oberbürgermeisterin die „Trendwende“,
wenn die prognostizierten Defizite in 2029 mit 105 Mio. Euro immer noch
höher liegen als in 2025 mit 97 Mio. Euro?
Zu 2a: Die Trendwende wird eingeleitet, da die Entwicklung der Defizite von
2025 bis 2027 ansteigen, danach aber wieder absinken (Vergleich Peak 2027
Plandefizit ca 120 Mio. EUR gegenüber Plandefizit 2029 mit ca. 105 Mio. EUR).
Stand der Daten ist der 19.12.2024.
b. Sofern von der Bezirksregierung noch keine entsprechend positive
Rückmeldung auf die Eingabe des „Ausgewogenen Konsolidierungspaket
für Haushaltsplan 2025/2026“ vorliegt: Was veranlasst die
Oberbürgermeisterin im Ratsnewsletter Nr. 256 zu der Aussage „Die
Stadtverwaltung ist zuversichtlich, dass die Bezirksregierung nach
Prüfung den Haushalt genehmigen wird.“?
Zu 2b: Die positive Rückmeldung der Kommunalaufsicht wird in der Antwort zu
Frage 1. beantwortet. Ergänzend dazu wurde durch das MHKBD über
Städtetag NRW am 16. Dezember 2024 das in der Anlage beigefügte
Schreiben übermittelt. Danach „[…] Wird in der mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung (MFP) ein Verlustvortrag veranschlagt, so kann die
Aufsichtsbehörde gemäß § 84 Abs. 2 S. 3 GO NRW die Gemeinde zur
Aufstellung eines HSK verpflichten, wenn die stetige Erfüllung der Aufgaben
nach § 75 Abs. 1 S. 1 GO NRW nicht gesichert erscheint. Der Gesetzgeber hat
in diesem Zusammenhang – anders als in § 76 Abs. 1 GO NRW – bewusst auf
die Festlegung fester Wertgrenzen verzichtet. Damit liegt die Entscheidung im
pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese hat im
Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der örtlichen Haushaltsplanung
darüber zu befinden, ob das gesetzliche Gebot der stetigen Aufgabenerfüllung
durch die Vornahme von Verlustvorträgen eingeschränkt ist. Ein möglicher
Indikator für die aufsichtliche Bewertung kann auch eine durch
Veranschlagung von Verlustvorträgen indizierte Überschuldung sein,Seite 2 von 6
Seite 3
wenn also für die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Haushaltsplanung
ersichtlich ist, dass die (kumulierte) Höhe der in der MFP eingeplanten
Verlustvorträge den Bestand der allgemeinen Rücklage übersteigt. Dabei
sind jedoch stets die örtlichen Rahmenbedingungen einzubeziehen. Eine
allgemeine HSK-Verpflichtung lässt sich hieraus allein nicht ableiten. Der
fehlende Nachweis von Jahresüberschüssen in der MFP führt somit nicht
automatisch zur HSK-Pflicht....“
Dieser wichtige Punkt wurde ebenfalls mit der BezReg besprochen und es
wurde die Bonner Position und die Entwicklung des Eigenkapitals unter
Einbeziehung der Verlustvorträge dargestellt. Die Klarstellung durch das
MHKBD war längst überfällig und klärt nun verbindlich die
Handlungsspielräume der Kommunalaufsicht.
Abschließend wurde aber auch beiderseitig deutlich gemacht, dass der
eingeleitete Konsolidierungskurs der Bundesstadt Bonn unbedingt fortgesetzt
werden muss, um die dauerhafte Leistungsfähigkeit kommender Haushalte
abbilden zu können und ausgeglichene Haushalte maximal aber unter
Ausnutzung der der Inanspruchnahme von 5% der allgemeinen Rücklage zu
erreichen.
Anlage/n
1 Anlage RS_W_2233_Auslegung_84_Abs_2_Satz_3_GO (öffentlich)Seite 3 von 6
Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln  Telefon 0221 3771-0 Telefax 0221 3771-128
Internet: www.staedtetag-nrw.de
Städtetag NRW | Gereonstraße 18-32 | 50670 Köln
An die
− Mitgliedsstädte
− Mitglieder des Finanzausschusses
nachrichtlich:
− AK „Zentrale Finanzbuchhaltung“
− AK „Kämmereiamtsleitungen“
− Rechnungsprüfungsamtsleitungen
des Städtetages Nordrhein-Westfalen
Verlustvortrag: Auslegung des § 84 Abs. 2 S. 3 GO NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 84 Abs. 2 GO NRW bedarf es bei einem Verlustvortrag in der mittelfristigen Ergebnis-
und Finanzplanung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus kann die Auf-
sichtsbehörde jedoch die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ver-
pflichten, wenn die stetige Erfüllung der Aufgaben nach § 75 Abs. 1 S. 1 GO NRW nicht gesi-
chert erscheint.
Anlässlich einer Nachfrage aus dem kommunalen Raum hat das Ministerium für Heimat, Kom-
munales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) mit E-Mail vom 16. Dezember 2024 zur Auslegung
des § 84 Abs. 2 S. 3 GO NRW und damit zur Frage, ab wann die Aufsichtsbehörde die stetige
Aufgabenerfüllung nicht mehr als gesichert ansieht, Stellung genommen:
17. Dezember 2024
Kontakt
Katharina Suhren
katharina.suhren@staedtetag.de
Gereonstraße 18-32
50670 Köln
Telefon 0221 3771-239
Telefax 0221 3771-209
www.staedtetag-nrw.de
Aktenzeichen
20.22.05 N
Dokumenten-Nr.
W 2233
Kurzüberblick: Das MHKBD hat zur Auslegung des § 84 Abs. 2 S. 3 GO NRW und damit zur
Frage, ab wann die Aufsichtsbehörde die stetige Aufgabenerfüllung nicht mehr als gesichert
ansieht, Stellung genommen.Seite 4 von 6
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„[…] Wird in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (MFP) ein Verlustvortrag veran-
schlagt, so kann die Aufsichtsbehörde gemäß § 84 Abs. 2 S. 3 GO NRW die Gemeinde zur Auf-
stellung eines HSK verpflichten, wenn die stetige Erfüllung der Aufgaben nach § 75 Abs. 1 S. 1
GO NRW nicht gesichert erscheint. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang – anders als
in § 76 Abs. 1 GO NRW – bewusst auf die Festlegung fester Wertgrenzen verzichtet. Damit liegt
die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese hat im
Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der örtlichen Haushaltsplanung darüber zu be-
finden, ob das gesetzliche Gebot der stetigen Aufgabenerfüllung durch die Vornahme von Ver-
lustvorträgen eingeschränkt ist. Ein möglicher Indikator für die aufsichtliche Bewertung kann
auch eine durch Veranschlagung von Verlustvorträgen indizierte Überschuldung sein, wenn
also für die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Haushaltsplanung ersichtlich ist, dass die (kumu-
lierte) Höhe der in der MFP eingeplanten Verlustvorträge den Bestand der allgemeinen Rück-
lage übersteigt. Dabei sind jedoch stets die örtlichen Rahmenbedingungen einzubeziehen. Eine
allgemeine HSK-Verpflichtung lässt sich hieraus allein nicht ableiten. Der fehlende Nachweis
von Jahresüberschüssen in der MFP führt somit nicht automatisch zur HSK-Pflicht. […]“.
Hintergrund
Das „Dritte Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im
Land Nordrhein-Westfalen (3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen –
3. NKFWG NRW“) wurde am 15. März 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen veröffentlicht (GV. NRW. 2024 S. 136). Das Gesetz ist rückwirkend zum
31. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Die Anwendung des 3. NKFWG ist mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Das MHKBD hat im
April 2024 eine Sammlung häufiger Fragen und Antworten zur Verfügung gestellt (Rundschrei-
ben vom 25. April 2024, Dokumenten-Nr. W 2097). Die Sammlung soll sich mit besonders re-
levanten, rechtlich schwierigen und regelmäßig auftretenden Fragestellungen befassen, wo-
mit den Kommunen und der Aufsicht die notwendige Sicherheit bei der Rechtsanwendung ge-
geben werden soll. Ergänzend hat sich das MHKBD zuletzt zur Frage, ob bei der einmaligen
Ausbuchung der Bilanzierungshilfe nach § 6 Abs. 2 NKF-CUIG ein aufsichtliches Genehmi-
gungserfordernis gem. § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW besteht, geäußert (Rundschreiben vom 9. De-
zember 2024, Dokumenten-Nr. W 2226).
Derzeit steht noch die Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im
Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO
NRW) sowie die Änderung des Runderlasses „Muster für das doppische Rechnungswesen so-
wie zu Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kom-
munalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (VV Muster zur GO NRW und KomHVO
NRW) aus. Bis zum aktuellen Zeitpunkt liegen der Geschäftsstelle weder zu Inhalten noch zum
Zeitplan neuere Erkenntnisse vor (letzter Bericht mit Rundschreiben vom 9. Dezember 2024,
Dokumenten-Nr. W 2226).Seite 5 von 6
Seite 3 / 3
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Katharina SuhrenSeite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 12:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de