240986-25 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 und des Finanz- und Investitionsprogramms 2024 bis 2029 (Große Anfrage 240986-22)
Kerndaten
- Nummer
- 240986-25 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.11.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240986-25 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II BBB-Anfrage: Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 und des Finanz- und Investitionsprogramms 2024 bis 2029 (Große Anfrage 240986-22) Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 06.11.2024 Kenntnisnahme Rat 12.11.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung: 1. Welche im Haushaltsentwurf 2025/26 einschließlich der Planung bis 2029 enthaltenen Aufwendungen sind in welchen Planjahren a. dem Grunde und der Höhe nach pflichtig, b. dem Grunde nach zwar pflichtig, aber nicht in der im Etat veran- schlagten Höhe vorgeschrieben, c. nach geltender Gesetzeslage freiwillig? d. bereits durch Gesetz oder Vertrag mit Ausnahme von a. in welcher Höhe gebunden? Diese Fragen lassen sich für die Jahre 2025/2026 anhand der Übersicht über die Bindungsgrade, die als externes Dokument unter dem Link Haushaltsplan- entwurf 2025/2026 zu finden ist, beantworten. Die Datei enthält alle Kontierun- gen auf Kostenartenebene sowie viele weitere Informationen wie Profitcenter, Bezeichnungen, Ämter, Dezernate, so dass mit Hilfe der Filterfunktion zahlrei- che Auswertungsmöglichkeiten bestehen. Die Aufteilung auf die einzelnen Bin- dungsgrade wird lediglich für die Ansätze der ersten beiden Haushaltsplanjahre vorgenommen, nicht jedoch für den Finanzplanungszeitraum, da sich in den weiteren Jahren nur der Betrag je Bindungsgrad ändert, nicht jedoch die Zu- ordnung der Aufgabe/Leistung zu dem jeweiligen Bindungsgrad selbst. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Antragsteller lediglich die Auf- wendungen anspricht. Sollten mit den Aufwendungen entsprechende Erträge verbunden sein, müssten diese bei Streichung oder Reduzierung auch ange- passt werden. Zu a.: Hier handelt es sich um Leistungen, die dem Bindungsgrad 1 (nach ArtSeite 1 von 5 Seite 2 und Umfang gesetzlich bestimmt) zugeordnet sind. Die Summe der Aufwen- dungen beträgt für das Jahr 2025 517.963.857,01 EUR (2026: 541.184.613,94 EUR). Zu b.: Hier handelt es sich um Aufgaben, die den Bindungsgraden 2 – 4 zuge- ordnet sind, wobei unterschieden wird, ob der Umfang vertraglich oder durch Gremienbeschluss festgelegt wurde oder aber kommunal disponibel ist. Die Gesamtsumme der Aufwendungen der Bindungsgrade 2 – 4 beträgt für das Jahr 2025 504.477.371,02 EUR (2026: 530.781.379,79 EUR). Zu c.: Hier handelt es sich um die Leistungen der Bindungsgrade 5 – 7, wobei auch hier unterschieden wird, ob der Umfang vertraglich oder durch Gremien- beschluss festgelegt wurde oder ohne jegliche Festlegung ist. Der Gesamtbe- trag der freiwilligen Aufwendungen beträgt für das Jahr 2025 210.548.995,30 EUR (2026: 231.137.944,51 EUR). Zu d.: Hier muss unterschieden werden zwischen den Leistungen, die dem Grunde nach gesetzlich sind, deren Umfang jedoch vertraglich geregelt ist (Bindungsgrad 2) und den Leistungen, die freiwillig sind und deren Umsetzung vertraglich geregelt sind (Bindungsgrad 5). Die Aufwendungen im Bindungs- grad 2 betragen für 2025 310.867.207,53 EUR (2026: 322.028.987,87 EUR) und im Bindungsgrad 5 für 2025 109.530.111,58 EUR (2026: 115.262.465,98 EUR). In welcher Größenordnung die gesetzlichen Leistungen, deren Umfang vertraglich geregelt ist, über den rein gesetzlichen Standard gehen, kann hier nicht beantwortet werden, sondern müsste in den konkreten Einzelfällen bei den Fachämtern abgefragt werden. 2. Einsparungen in welcher Höhe wären möglich, wenn die - unter Ziffer 1 b. nachgefragten Leistungen auf das Mindestmaß ab- gesenkt würden? - unter Ziffer 1 c. nachgefragten, rein freiwilligen Leistungen gestri- chen würden? Die Leistungen, die nach Art gesetzlich sind, der Umfang der Leistung jedoch durch Vertrag oder Beschluss festgelegt wurde oder ohne jegliche Festlegung ist (kommunal disponibel) sind den Bindungsgraden 2 – 4 zugeordnet. In wel- chem Umfang Reduzierungen im Standard zu Reduzierungen der Ansätze führen würden, kann hier nicht beantwortet werden und müsste in den konkre- ten Einzelfällen bei den Fachämtern abgefragt werden. Die Prüfung einer mög- lichen Reduzierung dieser Leistungen wird Teil des aktuell erforderlichen Kon- solidierungsprozesses sein. Die rein freiwilligen Leistungen belaufen sich auf insgesamt 210.548.995,30 EUR (nur Aufwendungen) für das Jahr 2025 (2026: 231.137.944,51 EUR). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass davon ein Betrag in Höhe von 109.530.111,58 EUR in 2025 (2026: 115.262.465,98 EUR) vertraglich gebun- den ist, so dass bei einer geplanten Streichung der Leistung eventuell Kündi- gungsfristen zu beachten wären.Seite 2 von 5 Seite 3 3. Einsparungen in welcher Höhe und in welchem jeweiligen Haushalts- jahr von 2025 bis 2029 wären notwendig, um in diesem Planungszeit- raum einen genehmigungsfähigen Haushalt a. ohne Verlustvortrag, b. ohne Verlustvortrag und pauschalen Minderaufwand, c. ohne Verlustvortrag, pauschalen Minderaufwand und Überschreiten der 5%- Eigenkapitalverzehrquote zu erreichen? Die aktuellen Defizite (mit globalem Minderaufwand) der Version 6 sehen wie folgt aus: 2025 2026 2027 2028 2029 -139.786.325 -182.946.280 -193.958.279 -221.995.388 -247.428.748 Die Berechnungen sind abhängig vom Jahresergebnis 2024 und der damit er- forderlichen Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage. Unter der Annahme, dass das Jahr 2024 mit einem Fehlbetrag von ca. 63 Mio. EUR abschließt, be- trägt der Stand der Ausgleichsrücklage zum 31.12.2024 ca. 100,2 Mio. EUR, die zur teilweisen Deckung des Fehlbetrages 2025 herangezogen werden kön- nen. Die verbleibenden 39,6 Mio. können durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage (< 5 % gedeckt werden), so dass für 2025 kein Verlustvortrag nötig ist. Unter diesen Annahmen wären folgende Einsparungen notwendig: 2025 2026 2027 2028 2029 Verlustvortrag 134.611.251 148.040.002 178.373.025 247.428.748 Globaler Min- deraufwand 35.900.000 37.500.000 38.600.000 39.700.000 39.700.000 Entnahme AR i. H.v. 5 % 39.601.166 48.335.028 45.918.277 43.622.363 0 Einsparsumme zu c. 75.501.166 220.446.279 232.558.279 261.695.388 287.128.748 Die Gesamtsumme müsste eingespart werden, um einen (fiktiv) ausgegliche- nen Haushalt ohne Veranschlagung eines globalen Minderaufwands verab- schieden zu können. Das Überschreiten der 5 %-GrenzeSeite 3 von 5 Seite 4 führt nach neuer Rechtslage zur Bildung eines Verlustvortrages. Eine Entnahme ist für 2029 nicht möglich, da in diesem Jahr bereits der Verlustvortrag aus 2026 entnom- men werden muss und dieser Betrag die 5 %-Grenze übersteigt. 4. Bemessen sich die Ansätze für Personalkosten in 2025 bis 2029 an- hand der tatsächlich besetzten Stellen und wenn ja, wie hoch wäre der Personalkostenansatz inklusive aller noch vakanten Stellen? Die Personalkosten werden geplant, indem die zum Planungszeitpunkt vakan- ten Stellen als vakant fortgeschrieben werden, weil davon ausgegangen wird, dass es immer einen Anteil an vakanten Stellen geben wird (Ist-Planung). Hin- zu kommen bekannte oder prognostizierbare Planungsgrößen wie beispiels- weise Tarifentwicklungen. Dieses Vorgehen hat sich auf Basis der Erkenntnisse aus vergangenen Jahresabschlüssen stets als valide Annahme etabliert. Eine theoretische Betrachtung, wie viel eingeplant werden müsste, wenn alle Stellen voll beplant werden würden, hat die Verwaltung nicht errechnet, da eine solche Form der (Soll-) Planung nicht vorgesehen ist. Eine valide Zahl kann daher nicht ohne entsprechenden Aufwand benannt werden. Als grobe Orien- tierungsgröße kann die Zahl der durchschnittlichen Vakanzen der letzten Jahre von rund 400 zuzüglich der durchschnittlichen Personalkosten von grob 70.000 Euro pro Stelle bieten, sodass sich eine Größenordnung von rund 30 Mio. Euro ergeben dürfte. 5. Ist die Aussage der Oberbürgermeisterin in DS 240069-01ST „Eine Zu- ordnung zu Bindungsgraden ist leider nicht möglich.“ in Bezug auf die Planstellen so zu verstehen, dass ihr die Ermittlung notwendiger VZÄ zur Bewältigung der Pflichtaufgaben der Stadt Bonn nicht präzise und damit auch keine entsprechende Personalsteuerung möglich ist. Wenn nein, wird um Erläuterung gebeten, wie die Oberbürgermeisterin im Falle einer entsprechenden Aufforderung der Aufsichtsbehörde den zwingend notwendigen Personalstamm zur Bewältigung ihrer Pflichtaufgaben ermitteln will? Der Stellenplan ist derzeit nicht nach Bindungsgraden untergliedert, weil es hierzu keine rechtlicheSeite 4 von 5 Seite 5 Verpflichtung gibt. Diese Informationen müssten im Be- darfsfall aufwändig für jede einzelne Stelle erarbeitet werden. Wenn dies erfor- derlich werden sollte, beispielsweise weil die Bezirksregierung die Stadt hierzu auffordert, wird die Verwaltung dies im Rahmen ihrer Kapazitäten selbstver- ständlich umsetzen. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de