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240986-25 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 und des Finanz- und Investitionsprogramms 2024 bis 2029 (Große Anfrage 240986-22)

Nummer
240986-25 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.11.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.11.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 12.11.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240986 Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 und des Finanz- und Investitionsprogramms 2024 bis 2029

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240986-25 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
BBB-Anfrage: Einbringung der Haushaltssatzung
für die Haushaltsjahre 2025/2026 und des Finanz-
und Investitionsprogramms 2024 bis 2029 (Große
Anfrage 240986-22)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
06.11.2024 Kenntnisnahme
Rat 12.11.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:
1. Welche im Haushaltsentwurf 2025/26 einschließlich der Planung bis
2029 enthaltenen Aufwendungen sind in welchen Planjahren
a. dem Grunde und der Höhe nach pflichtig,
b. dem Grunde nach zwar pflichtig, aber nicht in der im Etat veran-
schlagten Höhe vorgeschrieben,
c. nach geltender Gesetzeslage freiwillig?
d. bereits durch Gesetz oder Vertrag mit Ausnahme von a. in welcher
Höhe gebunden?
Diese Fragen lassen sich für die Jahre 2025/2026 anhand der Übersicht über
die Bindungsgrade, die als externes Dokument unter dem Link Haushaltsplan-
entwurf 2025/2026 zu finden ist, beantworten. Die Datei enthält alle Kontierun-
gen auf Kostenartenebene sowie viele weitere Informationen wie Profitcenter,
Bezeichnungen, Ämter, Dezernate, so dass mit Hilfe der Filterfunktion zahlrei-
che Auswertungsmöglichkeiten bestehen. Die Aufteilung auf die einzelnen Bin-
dungsgrade wird lediglich für die Ansätze der ersten beiden
Haushaltsplanjahre vorgenommen, nicht jedoch für den
Finanzplanungszeitraum, da sich in den weiteren Jahren nur der Betrag je
Bindungsgrad ändert, nicht jedoch die Zu- ordnung der Aufgabe/Leistung zu
dem jeweiligen Bindungsgrad selbst. Es wird an dieser Stelle darauf
hingewiesen, dass der Antragsteller lediglich die Auf- wendungen anspricht.
Sollten mit den Aufwendungen entsprechende Erträge verbunden sein,
müssten diese bei Streichung oder Reduzierung auch ange- passt werden.
Zu a.: Hier handelt es sich um Leistungen, die dem Bindungsgrad 1 (nach ArtSeite 1 von 5
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und Umfang gesetzlich bestimmt) zugeordnet sind. Die Summe der Aufwen-
dungen beträgt für das Jahr 2025 517.963.857,01 EUR (2026: 541.184.613,94
EUR).
Zu b.: Hier handelt es sich um Aufgaben, die den Bindungsgraden 2 – 4 zuge-
ordnet sind, wobei unterschieden wird, ob der Umfang vertraglich oder durch
Gremienbeschluss festgelegt wurde oder aber kommunal disponibel ist.
Die
Gesamtsumme der Aufwendungen der Bindungsgrade 2 – 4 beträgt für das
Jahr 2025 504.477.371,02 EUR (2026: 530.781.379,79 EUR).
Zu c.: Hier handelt es sich um die Leistungen der Bindungsgrade 5 – 7, wobei
auch hier unterschieden wird, ob der Umfang vertraglich oder durch Gremien-
beschluss festgelegt wurde oder ohne jegliche Festlegung ist. Der Gesamtbe-
trag der freiwilligen Aufwendungen beträgt für das Jahr 2025 210.548.995,30
EUR (2026: 231.137.944,51 EUR).
Zu d.: Hier muss unterschieden werden zwischen den Leistungen, die dem
Grunde nach gesetzlich sind, deren Umfang jedoch vertraglich geregelt ist
(Bindungsgrad 2) und den Leistungen, die freiwillig sind und deren Umsetzung
vertraglich geregelt sind (Bindungsgrad 5). Die Aufwendungen im Bindungs-
grad 2 betragen für 2025 310.867.207,53 EUR (2026: 322.028.987,87
EUR)
und im Bindungsgrad 5 für 2025 109.530.111,58 EUR (2026: 115.262.465,98
EUR). In welcher Größenordnung die gesetzlichen Leistungen, deren Umfang
vertraglich geregelt ist, über den rein gesetzlichen Standard gehen, kann hier
nicht beantwortet werden, sondern müsste in den konkreten Einzelfällen bei
den Fachämtern abgefragt werden.
2. Einsparungen in welcher Höhe wären möglich, wenn die
- unter Ziffer 1 b. nachgefragten Leistungen auf das Mindestmaß ab-
gesenkt würden?
- unter Ziffer 1 c. nachgefragten, rein freiwilligen Leistungen gestri- chen
würden?
Die Leistungen, die nach Art gesetzlich sind, der Umfang der Leistung jedoch
durch Vertrag oder Beschluss festgelegt wurde oder ohne jegliche Festlegung
ist (kommunal disponibel) sind den Bindungsgraden 2 – 4 zugeordnet. In wel-
chem Umfang Reduzierungen im Standard zu Reduzierungen der Ansätze
führen würden, kann hier nicht beantwortet werden und müsste in den konkre-
ten Einzelfällen bei den Fachämtern abgefragt werden. Die Prüfung einer mög-
lichen Reduzierung dieser Leistungen wird Teil des aktuell erforderlichen Kon-
solidierungsprozesses sein.
Die rein freiwilligen Leistungen belaufen sich auf insgesamt 210.548.995,30
EUR (nur Aufwendungen) für das Jahr 2025 (2026: 231.137.944,51 EUR).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass davon ein Betrag in Höhe von
109.530.111,58 EUR in 2025 (2026: 115.262.465,98 EUR) vertraglich
gebun-
den ist, so dass bei einer geplanten Streichung der Leistung eventuell Kündi-
gungsfristen zu beachten wären.Seite 2 von 5
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3. Einsparungen in welcher Höhe und in welchem jeweiligen Haushalts-
jahr von 2025 bis 2029 wären notwendig, um in diesem Planungszeit- raum
einen genehmigungsfähigen Haushalt
a. ohne Verlustvortrag,
b. ohne Verlustvortrag und pauschalen Minderaufwand,
c. ohne Verlustvortrag, pauschalen Minderaufwand und Überschreiten
der 5%- Eigenkapitalverzehrquote zu erreichen?
Die aktuellen Defizite (mit globalem Minderaufwand) der Version 6 sehen wie
folgt aus:
2025 2026 2027 2028 2029
-139.786.325 -182.946.280 -193.958.279 -221.995.388 -247.428.748
Die Berechnungen sind abhängig vom Jahresergebnis
2024 und der damit er- forderlichen Inanspruchnahme
der Ausgleichsrücklage. Unter der Annahme, dass das
Jahr 2024 mit einem Fehlbetrag von ca. 63 Mio. EUR
abschließt, be- trägt der Stand der Ausgleichsrücklage
zum 31.12.2024 ca. 100,2 Mio. EUR, die zur teilweisen
Deckung des Fehlbetrages 2025 herangezogen werden
kön- nen. Die verbleibenden 39,6 Mio. können durch
Entnahme aus der allgemeinen Rücklage (< 5 %
gedeckt werden), so dass für 2025 kein Verlustvortrag
nötig ist. Unter diesen Annahmen wären folgende
Einsparungen notwendig:
2025 2026 2027 2028 2029
Verlustvortrag 134.611.251 148.040.002 178.373.025 247.428.748
Globaler
Min-
deraufwand
35.900.000 37.500.000 38.600.000 39.700.000 39.700.000
Entnahme AR i.
H.v. 5 %
39.601.166 48.335.028 45.918.277 43.622.363 0
Einsparsumme
zu c.
75.501.166 220.446.279 232.558.279 261.695.388 287.128.748
Die Gesamtsumme müsste eingespart werden, um
einen (fiktiv) ausgegliche- nen Haushalt ohne
Veranschlagung eines globalen Minderaufwands verab-
schieden zu können. Das Überschreiten der 5 %-GrenzeSeite 3 von 5
Seite 4
führt nach neuer Rechtslage zur Bildung eines
Verlustvortrages. Eine Entnahme ist für 2029 nicht
möglich, da in diesem Jahr bereits der Verlustvortrag
aus 2026 entnom- men werden muss und dieser Betrag
die 5 %-Grenze übersteigt.
4. Bemessen sich die Ansätze für Personalkosten in
2025 bis 2029 an- hand der tatsächlich besetzten
Stellen und wenn ja, wie hoch wäre der
Personalkostenansatz inklusive aller noch vakanten
Stellen?
Die Personalkosten werden geplant, indem die zum
Planungszeitpunkt vakan- ten Stellen als vakant
fortgeschrieben werden, weil davon ausgegangen wird,
dass es immer einen Anteil an vakanten Stellen geben
wird (Ist-Planung). Hin- zu kommen bekannte oder
prognostizierbare Planungsgrößen wie beispiels- weise
Tarifentwicklungen. Dieses Vorgehen hat sich auf Basis
der Erkenntnisse aus vergangenen Jahresabschlüssen
stets als valide Annahme etabliert.
Eine theoretische Betrachtung, wie viel eingeplant
werden müsste, wenn alle Stellen voll beplant werden
würden, hat die Verwaltung nicht errechnet, da eine
solche Form der (Soll-) Planung nicht vorgesehen ist.
Eine valide Zahl kann daher nicht ohne entsprechenden
Aufwand benannt werden. Als grobe Orien-
tierungsgröße kann die Zahl der durchschnittlichen
Vakanzen der letzten Jahre von rund 400 zuzüglich der
durchschnittlichen Personalkosten von grob 70.000 Euro
pro Stelle bieten, sodass sich eine Größenordnung von
rund 30 Mio. Euro ergeben dürfte.
5. Ist die Aussage der Oberbürgermeisterin in DS
240069-01ST „Eine Zu- ordnung zu Bindungsgraden
ist leider nicht möglich.“ in Bezug auf die Planstellen
so zu verstehen, dass ihr die Ermittlung notwendiger
VZÄ zur Bewältigung der Pflichtaufgaben der Stadt
Bonn nicht präzise und damit auch keine
entsprechende Personalsteuerung möglich ist. Wenn
nein, wird um Erläuterung gebeten, wie die
Oberbürgermeisterin im Falle einer entsprechenden
Aufforderung der Aufsichtsbehörde den zwingend
notwendigen Personalstamm zur Bewältigung ihrer
Pflichtaufgaben ermitteln will?
Der Stellenplan ist derzeit nicht nach Bindungsgraden
untergliedert, weil es hierzu keine rechtlicheSeite 4 von 5
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Verpflichtung gibt. Diese Informationen müssten im Be-
darfsfall aufwändig für jede einzelne Stelle erarbeitet
werden. Wenn dies erfor- derlich werden sollte,
beispielsweise weil die Bezirksregierung die Stadt hierzu
auffordert, wird die Verwaltung dies im Rahmen ihrer
Kapazitäten selbstver- ständlich umsetzen.
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 11:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de