240952-01 AA · Änderungsantrag
BBB-Änderungsantrag: Evaluation und Weiterfinanzierung der Hebammen Ambulanz Bonn e.V.
Kerndaten
- Nummer
- 240952-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 18.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 240952-01 AA Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt Jutta Acar BBB-Änderungsantrag: Evaluation und Weiterfinanzierung der Hebammen Ambulanz Bonn e.V. Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 18.06.2024 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 19.06.2024 Empfehlung Inhalt des Änderungsantrags Dem Zuschuss an die Hebammenambulanz Bonn e.V. wird mit folgenden Maßgaben zugestimmt: 1. a. Die Mittelbewilligung steht unter dem Vorbehalt der Haushaltsgenehmigung. b. Die Mittel in Höhe von jährlich 79.300 Euro sind an anderer Stelle des Haushaltes 2025/26 durch tatsächliche Aufwandsreduzierung (Deckung ist auszuweisen) einzusparen. c. Die Oberbürgermeisterin legt bis zur Haushaltsberatung im Sozialausschuss dar, warum laut Evaluationsbericht lediglich in Höhe von 6.179,27 € erbrachte Hebammenleistungen für die ersten 5 Monate der Laufzeit mit Krankenkassen abgerechnet wurden, dieHebammenambulanz aber auf ihrer Netzseite damit wirbt, dass alle von ihr erbrachten Leistungen von der Krankenkasse übernommen werden. 2. a. Die Mittel in Höhe von jährlich 79.300 Euro sind ausschließlich für Hilfesuchende mit erstem Wohnsitz in Bonn zu verwenden. b. Notwendige Zuschüsse für Leistungen an Hilfesuchende mit erstem Wohnsitz außerhalb Bonns müssen von der Hebammenambulanz Bonn e.V. bei den jeweiligen Wohnsitzgemeinden / Kreisen eingeworben werden. 3. Die Oberbürgermeisterin stellt sicher, a. dass die Hebammenambulanz keine Hilfesuchenden behandelt, für die die Zuständigkeit nicht bei der Stadt Bonn liegt (z.B. Hilfesuchende ausSeite 1 von 3 Seite 2 Erstaufnahmeeinrichtungen), b. dass die Hebammenambulanz aufgrund ihrer konzeptionellen Ausrichtung „Ambulanz“ Leistungen ausschließlich in akuten Notfällen erbringt und dies nachweisbar dokumentiert. 4. Die Kosten für Leistungen an Hilfesuchende mit anonymem Krankenschein dürfen nicht über die Fördergelder an die Hebammenambulanz in Höhe von jährlich 79.300 Euro abgerechnet werden. 5. Für die den vorstehenden Vorgaben folgende Mittelverwendung ist eine entsprechender Nachweis stadtseits einzufordern und von dem Zuwendungsnehmer zu erbringen. Begründung Die BBB-Fraktion begrüßt das Angebot der Hebammenambulanz und möchte dieses künftig in angemessener Weise fortführen, obwohl die Oberbürgermeisterin zunächst selbst eine Fortsetzung der Förderung ausgeschlossen hat (s. DS 231865, vorletzter Absatz der Mitteilung). Zu Ziffer 1: Angesichts des Umstandes, dass es sich nach eigenen Angaben der OB (s. DS 231865) bei dem Zuschuss an die Hebammenambulanz um eine zusätzliche freiwillige Leistung handelt, ist der Vorbehalt der Haushaltsgenehmigung angesichts der städtischen Haushaltslage selbstredend und zwingend erforderlich. Da die Oberbürgermeisterin - wie bereits erwähnt - eine Fortsetzung der Förderung ursprünglich ausgeschlossen hat, sind die Antragsteller der Auffassung, dass die erforderlichen Mittel an anderer Stelle eingespart werden müssen, um den Mindestanforderungen der Aufsichtsbehörde an den städtischen Haushalt zu genügen. Zu Ziffer 2: Der Evaluationsbericht hat deutlich aufgezeigt, dass nur 47,09% der Leistungen der Hebammenambulanz für Bonnerinnen erbracht wurde und fast in gleichem Umfang Leistungen für Hilfesuchende aus dem Rhein-Sieg-Kreis. Dieser Umstand ist inakzeptabel, da es sich zum einen um ein freiwilliges Angebot ausschließlich der Stadt Bonn handelt und der Rhein-Sieg-Kreis offenkundig sein eigenes Angebot aus Kosten- und Wirtschaftlichkeitsgründen reduziert. Zu Ziffer 3: Die Hebammenambulanz wirbt auf Ihrer Netzseite eingangs mit den Worten: „HEBAMMENHILFE FÜR ALLE! … Alle Termine finden in unseren Räumen im Gesundheitszentrum des St. Johannes Hospitals statt und sind für Sie kostenfrei, da Ihre Krankenkasse unsere Leistungen übernimmt.“ Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Ausführungen derSeite 2 von 3 Seite 3 Oberbürgermeisterin: „Der Finanzplan sieht für die Jahre 2025 und 2026 jeweils 79.300 € an Personal- und Sachkosten vor. Der Verein begründet dies damit, dass eine Finanzierung durch die erbrachten Hebammenleistungen alleine derzeit nicht möglich ist. Jede geleistete Tätigkeit wird von der Hebamme individuell mit den Krankenkassen nach § 134a SGB V abgerechnet. Die offengelegte Einnahmesituation durch die erbrachten und abgerechneten Hebammenleistungen für die ersten 5 Monate der Laufzeit derHebammenambulanz in Höhe von 6.179,27 € belegen diese Aussage. Inhaltlich wird dies damit begründet, dass sich das Projekt vom Grundkonzept her deutlich von einer Hebammenpraxis unterscheidet.“ Offensichtlich gehen die Leistungen der Hebammenambulanz nicht nur über die abrechnungsfähigen Leistungen der Krankenkassen, sondern auch weit über das Konzept einer „Ambulanz“ hinaus. So wünschenswert eine Optimalversorgung von Hilfesuchenden auch sein mag, die Stadt Bonn kann mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Lücken des bundesweiten Gesundheitssystems durch freiwillige Leistungen nur äußerst begrenzt auffangen und dies allenfalls im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die an den Stadtgrenzen endet. Zu Ziffer 4: Leistungen von Hilfesuchenden mit anonymem Krankenschein werden bereits durch die Stadt Bonn übernommen (s. DS 200645-06). Eine Doppelförderung im weitesten Sinne ist daher auszuschließen. Zu Ziffer 5: Über die erbrachten Leistungen ist ein belastbarer Verwendungsnachweis zu führen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de