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240941-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Antrag: Neuplanung ZOB Bonn - "Rampe und/oder Rollband zu Ebene B/C"

Nummer
240941-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Hauptbahnhof Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Kaiserplatz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Maximilianstraße Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 26.03.2025 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 08.05.2025 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 06.05.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240941 CDU-Antrag: Neuplanung ZOB Bonn - "Rampe und/oder Rollband zu Ebene B/C"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240941-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
CDU-Antrag: Neuplanung ZOB Bonn - "Rampe
und/oder Rollband zu Ebene B/C"
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 10.10.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
10.10.2024 Kenntnisnahme
Rat 12.11.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Anbindung der B-Ebene mit der Oberfläche wurde im Zuge der Vorplanung
in mehreren Varianten untersucht. Hierbei wurden gesetzliche Vorgaben,
Standortfragen (z.B. Unterfahrung der Aufzugsanlagen aufgrund der
Tunnelröhren der U-Bahn, Zugänglichkeit und Brandschutzabschnitte)
berücksichtigt und geprüft.
Seitens des beauftragten Architekturbüros liegt folgende Rückmeldung zum
Antrag vor:
Die Planer des ZOBs legen Wert auf die Feststellung, dass im bisherigen
Planungsprozess die Interessen der behinderten Menschen vollends
berücksichtigt wurden. Eine „Missachtung“ dieser Interessen, wie im CDU-
Antrag zu lesen ist, entspricht in keiner Weise den Tatsachen. Das Gegenteil ist
der Fall.
Die Forderung eines Fahrsteiges (Rollband) wurde in mehreren
Besprechungsrunden auch im Beisein des Vertreters der
Behindertengemeinschaft diskutiert und auf ihre Machbarkeit geprüft. Seitens
der Fachplaner wurde darauf hingewiesen, dass bei den zur Verfügung
stehenden Flächen ein Fahrsteig mit der umsetzbaren Neigung von 17,6 % für
Menschen mit Behinderung gegenüber einer Rolltreppe keine Vorteile zu bieten
hat, jedoch für die Fahrradgarage und den Haltestellenbereich wesentliche
Nachteile zur Folge hat.
Grundsätzlich sind nach DIN 18040-1 Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige für
Menschen mit begrenzt motorischen Einschränkungen und sehbehinderten
Menschen barrierefrei nutzbar, wobei Fahrsteige (Rollbänder) nicht mehr als 7°
(entspricht 12,3%) geneigt sein sollen. Zusätzlich gilt nach DIN 18040-1 bei
Rampen ab einer Steigung von größer 8% Kippgefahr für Rollstuhlfahrer.
Dementsprechend sind Fahrsteige für Rollstuhlfahrer nicht geeignet. Lediglich
Aufzüge garantieren gemäß DIN 18040-1 den Ebenenwechsel für
Rollstuhlfahrer und sind daher verpflichtend in der Planung vorzusehen.
Weiterhin heißt es in der DIN EN 115-1 – Sicherheit von Fahrtreppen undSeite 1 von 12
Seite 2
Fahrsteige wörtlich „Die Benutzung von Rollstühlen kann auf Fahrtreppen und
Fahrsteigen zu gefährlichen Situationen führen, die nicht durch die Gestaltung
der Maschine gemindert werden können, und sollte daher nicht zugelassen
werden. Die Benutzung von Aufzügen stellt für die meisten Personen mit
Mobilitätseinschränkungen, insbesondere für Rollstuhlfahrer und Personen mit
Blindenhunden, die bevorzugte Art des vertikalen Transports dar“.
Gemäß DIN EN 115-1:2018-01 Fahrsteige werden Fahrsteige für
Rollstuhlfahrer als potentiell gefährlich angesehen und daher wird in Kap
7.2.1.2.1 ein Gebotszeichen „Rollstuhlfahrer werden aus Sicherheitsgründen
angewiesen, den Aufzug zu benutzen“ gefordert. Darüber hinaus empfehlen
Hersteller ein Hinweisschild „Kippgefahr für Rollstühle ohne Kippsicherung bei
Neigung größer 8 %“.
In der DIN 18040-1:2010-10 Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen
Gebäuden wird nur für Fahrsteige mit einem Neigungswinkel von kleiner 7°
(entspricht 12,3 %) die Nutzung für Menschen mit begrenzten motorischen
Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen als barrierefrei
nutzbar beschrieben.
In der DIN 18040-1:2010-10 Kap. 4.3.8 Rampen wird eine max. Neigung von
festen Rampen kleiner gleich 6% gefordert. Daher können die Zugänge zu den
Haltestellen nur mit einer maximalen Neigung von 6 % ausgeführt werden. Dies
würde eine Rampenlänge von 87,5 m (einschließlich notwendiger
Ruhepodeste) bedeuten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Nutzung der Fahrsteige durch
Rollstuhlfahrer potentiell gefährlich ist. Fahrsteige sind nur von geübten
Rollstuhlfahrern/innen und auf deren eigene Gefahr nutzbar. Zudem sind
Fahrsteige oder eine feste Rampe angesichts der begrenzten Fläche des ZOBs
nur mit erheblichen Einschränkungen für die Nutzung der Fahrradgarage und
des ZOBs darstellbar. (siehe Anlagen 3 – 4).
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass in den Knotenpunkten des
öffentlichen Nah- und Fernverkehrs in der Regel nie Fahrsteige anstelle von
Rolltreppen eingesetzt werden, wenn ein Aufzug vorhanden ist. Fahrsteige
können Aufzüge gerade für Rollstuhlfahrer nicht ersetzen.
Im Bereich des neu geplanten Bonner ZOBs wurden zur Redundanz zwei
unabhängig voneinander funktionierende Aufzüge mit großen Kabinen geplant,
in denen sich die Rollstuhlfahrer/innen wenden können. Die Wahrscheinlichkeit,
dass das beide Aufzüge zur gleichen Zeit ausfallen ist äußert gering und kann
mit einem geeigneten Wartungs- und Betriebskonzept nahezu ausgeschlossen
werden. Für den Brandfall sind barrierefreie Rettungswege in angrenzende
Bauabschnitte vorhanden (siehe Anlagen 1 und 2, derzeitiger Planungsstand).
Die vorhandenen Fahrsteige im Bereich U-Bahnhaltestelle Bonn Hauptbahnhof
stellen einen Sonderfall dar, der aus der Not geboren wurde, weil auf der
Verteilerebene kein Platz für Aufzüge vorhanden war. Aus o.g. Gründen ist
diese Haltestelle nicht als barrierefrei ausgewiesen. Die neugeplante Haltestelle
ZOB kann hingegen uneingeschränkt barrierefrei genutzt werden.
Weitere Aspekte gegen den Einsatz von Fahrsteigen und festen Rampen mit
6%:Seite 2 von 12
Seite 3
• Beim Einsatz der Fahrsteige für den Ebenenwechsel muss etwa
die doppelte Fahrzeit einer Rolltreppe in Kauf genommen werden.
Bei hoher Frequentierung in den Stoßzeiten besteht die Gefahr,
dass auf den Fahrsteigen im hohen Maße überholt wird und damit
zusätzliche Gefahrensituationen entstehen. Zudem ist zu diesen
Zeiten mit erhöhter Staubildung vor den Fahrsteigen zu rechnen.
• Die Konstruktionslänge eines Fahrsteiges und einer festen Rampe
mit 6 % würde in die Fläche der Fahrradgarage erheblich
einschneiden und nicht einsehbare Räume erzeugen, die bei vielen
Personen als Angsträume wahrgenommen werden. In diesem Fall
wäre die Fahrradgarage nur eingeschränkt nutzbar. (siehe Anlagen
3 – 6)
Die Behindertengemeinschaft hat einen Planungsvorschlag vorgelegt, der
Fahrsteige vorsieht, ohne damit einen Einschnitt in die Fahrradgarage zu
erzeugen. Im Folgenden die Stellungnahme dazu (siehe Anlage 7).
• Die Lage der Aufzüge neben dem Fahrsteig ist nicht möglich. Die
Unterfahrten der Aufzüge und der Fahrsteige bzw. Rolltreppen
müssen in der Achse der Verkehrsinsel hintereinander liegen, da nur
dort ein gewachsener Boden ohne Tunnel zur Verfügung steht. Eine
Lage der Unterfahrten über den Tunnelröhren schließt sich aufgrund
mangelnder Konstruktionshöhe über der Tunneldecke grundsätzlich
aus.
• Erheblicher Eingriff in den Bestand des Maximiliancenters, der mit
Problemen hinsichtlich Statik, Raumhöhen und Eigentumsrecht
belastet sein wird
• Keine Berücksichtigung notwendiger Technikflächen und nach
oben führendes Schachtvolumen für Be- und Entlüftung sowie für
Rückstauschleifen
• Unübersichtliche Raumecken und langer Tunnelweg zwischen
Passage des Maximiliancenters und Ausgang Kaiserplatz
(Angsträume), Konflikt mit Fahrradfahrer/innen
• Überschneidung von Fußgängerströmen im Bereich
Haltestellenzugang und Aufzüge auf Haltestellenebene
Sollte es trotz allem zu einem Ausfall beider Aufzüge kommen, dann stünden
Alternativen im Umfeld bereit, um von der Oberfläche in die B-Ebene zu
gelangen (vgl. Anlage 8). Hierzu gehört der Aufzug in der Maximilianstraße. Die
Distanz zwischen zukünftiger Mittelinsel ZOB und Aufzug beträgt ca. 200 m.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit den Aufzug an Gleis 1 des
Hauptbahnhofes zu nutzen, um im Anschluss die signalisierte
Querungsmöglichkeit an der Straßenbahnhaltestelle in Richtung ZOB zu
passieren. Aufgrund der begrenzten Platzverfügbarkeit steht der Aufzug ggf.
nicht allen relevanten Nutzergruppen zur Verfügung. Die Distanz beträgt in
diesem Fall ca. 220 m.
Eine geeignete Beschilderung kann mit der Behinderten-Gemeinschaft Bonn
abgestimmt werden. Ergänzend dazu wird im weiteren Planungsverlauf geprüft,
inwieweit die Rampe zur Fahrradgarage in einem solchen Fall genutzt werden
kann.Seite 3 von 12
Seite 4
Anlage/n
1 Anlagen 1 bis 7 (zugehörig zur Rückmeldung des beauftragten
Architekturbüros) (öffentlich)
2 Anlage 8 Übersicht Lage bestehende Aufzüge im Umfeld des ZOB (öffentlich)Seite 4 von 12
Anlage 1
Erdgeschoss
Planstand 24.05.2024Seite 5 von 12
Anlage 2
Untergeschoss
Planstand 24.05.2024Seite 6 von 12
Anlage 3
Erdgeschoss
Fahrsteig 17,6% und 12,3%Seite 7 von 12
Anlage 4
Untergschoss
Fahrsteig 17,6% und 12,3%Seite 8 von 12
Anlage 5
Untergschoss
feste Rampe 6%Seite 9 von 12
Erdgeschoss
feste Rampe 6%
Anlage 6Seite 10 von 12
Anlage 7
Stellungnahme zum Planungsvorschlag der Behindertengemeinschaft
1
Die durch die Aufzüge entstehende Enge führt zu einer Über-
schneidung von Fußgängerströmen vor den Aufzügen
1.
12 3
Eine Lage der Unterfahrten über den Tunnelröhren (in orange
statischen Problemen und Höhenproblemen belastet sein wird.
Zusätzlich wird eine eigentumsrechtliche Einigung problematisch.
-
che Raumfolgen
1.
2.
3.Seite 11 von 12
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Datenstand: 03.11.2026, 10:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de