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240929-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) - Ergänzende Stellungnahme DS 240929

Nummer
240929-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.12.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Hauptausschusses 06.02.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung
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  1. 240929 Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240929-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Satzung zur Änderung der Satzung der
Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe
von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung)
- Ergänzende Stellungnahme DS 240929
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung
Hauptausschuss 06.02.2025 Empfehlung
Rat 13.02.2025 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die am 06.11.2024 beschlossenen Änderungen, DS240929-01 AA, im
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie wurden in den Satzungstext "Anlage
1 - Satzung Variante B" eingearbeitet.
Der darüber hinaus ergänzende Vorschlag der Verwaltung, DS240929-02 ST,
wurde in den Satzungstext "Anlage 2 - Satzung Variante C" eingearbeitet.
In der "Anlage 3 - Synopse neu" finden sich nun die Gegenüberstellung der
alten Satzung, des ursprünglich von der Verwaltung vorgeschlagenen
Satzungstextes (Spielplatzsatzung), sowie die o. g. Änderungen wieder.
Abschließend ist über eine der nun vorliegenden Fassungen in der
Variante 1, ursprüngliche Verwaltungsvorlage 240929, oder
Variante 1 b, Fassung aufgrund des Änderungsantrages 240929-01 AA und der
Empfehlung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vom 06.11.2024,
oder
Variante 1 c, Fassung von 1b mit einer Ergänzung der Verwaltung, vgl. 240929-
02 ST
zu entscheiden.
Die Verwaltung bittet um Zustimmung zu Variante 1 c aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung und für die Bauherrschaft.Seite 1 von 19
Seite 2
Anlage/n
1 Satzung Variante B (öffentlich)
2 Satzung Variante C (öffentlich)
3 Synopse neu (öffentlich)Seite 2 von 19
Anlage 1b
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen
für Kleinkinder (Spielplatzsatzung)
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März
2024 (GV. NRW. S. 136), und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Ge-
bäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen
sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen wer-
den.
Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäu-
ser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten.
(2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 8 Abs. 2
Satz 3 BauO NRW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der
Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaf-
fenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gege-
benheiten ermäßigt werden.
§ 2: Größe der Spielplätze
(1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen
auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kin-
dern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnun-
gen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestim-
mung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz.
(2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden
mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren
Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm.
§ 3: Lage der Spielplätze
(1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie von den zugehörigen Wohnungen gefahrlos und
barrierefrei erreichbar und vor starker Sonneinstrahlung geschützt sind. Für mehr als zehn
Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen möglichst von Fenstern für Schlafzimmer mindes-
tens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Woh-
nungen entfernt sein.Seite 3 von 19
Anlage 1b
(2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen kön-
nen, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anla-
gen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so
abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt
sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abge-
sperrt sein.
(3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die notwendige Spielplatzfläche geeignet auf dem Bau-
grundstück unterbringen, sind auch Dachanlagen vorstellbar.
§ 4: Beschaffenheit
(1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt si-
chergestellt ist.
Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkin-
dern gerecht werden und auch inklusive Spielgeräte vorsehen. Die Mindestanzahl der Spiel-
geräte kann durch eine adäquate Spielkombinationsanlage ersetzt werden, die unterschiedli-
che Spielfunktionen vereint und eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt.
(2) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten und überwiegend nicht zu befestigen,
sodass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar
bleiben (auf sickerungsfähigem Untergrund). Mindestens ¼ der Fläche ist als Sandspielflä-
che anzulegen. Die Sandfüllung sollte eine Höhe von mind. 40 cm haben. Befestigte Boden-
flächen wie asphaltierte oder gepflasterte Bereiche zählen nicht als Spielfläche.
(3) Spielflächen ab 25 qm müssen mit mindestens einem festinstallierten Spielgerät ausge-
stattet sein. Die Zahl der Spielgeräte erhöht sich je weitere 25 qm Spielfläche um jeweils ein
zusätzliches fest installiertes Spielgerät mit anderer Spielfunktion. Ausnahmen hiervon sind
bei einer besonderen Qualität der Gestaltung in Einzelfällen möglich.
(4) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank aus-
gestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für
je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit.
(5) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt wer-
den können und dem allgemein anerkannten technischen Stand, insbesondere den einschlä-
gigen DIN-Normen, entsprechen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und ungiftige
Pflanzen zu verwenden.
§ 5: Erhaltung
(1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer
bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre
Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist
eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre Zugänge und
ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. Der Spielsand ist nach Bedarf zu ergän-
zen, jedoch mindestens alle drei Jahre einmal zu reinigen oder auszuwechseln.
(2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise be-
seitigt, verändert oder verlegt werden.Seite 4 von 19
Anlage 1b
§ 6: Ausnahmen
Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden,
wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen
Härte geboten ist.
§ 7: Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz
1. von geringer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet,
2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet,
3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in
ordnungsgemäßem Zustand erhält,
4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW.
§ 8: Vorrang von Bebauungsplänen
Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen
dieser Satzung.
§ 9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für
Kleinkinder vom 3. April 1973 außer Kraft.Seite 5 von 19
Anlage 1c
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen
für Kleinkinder (Spielplatzsatzung)
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März
2024 (GV. NRW. S. 136), und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Ge-
bäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen
sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen wer-
den.
Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäu-
ser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten.
(2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 8 Abs. 2
Satz 3 BauO NRW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der
Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaf-
fenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gege-
benheiten ermäßigt werden.
§ 2: Größe der Spielplätze
(1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen
auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kin-
dern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnun-
gen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestim-
mung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz.
(2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden
mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren
Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm.
§ 3: Lage der Spielplätze
(1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie von den zugehörigen Wohnungen gefahrlos und
barrierefrei erreichbar und vor starker Sonneinstrahlung geschützt sind. Für mehr als zehn
Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen möglichst von Fenstern für Schlafzimmer mindes-
tens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Woh-
nungen entfernt sein.Seite 6 von 19
Anlage 1c
(2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen kön-
nen, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anla-
gen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so
abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt
sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abge-
sperrt sein.
(3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die notwendige Spielplatzfläche geeignet auf dem Bau-
grundstück unterbringen, sind auch Dachanlagen vorstellbar.
§ 4: Beschaffenheit
(1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt si-
chergestellt ist.
Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkin-
dern gerecht werden und bei Wohnanlagen ab 30 Wohneinheiten auch inklusive Spielgeräte
vorsehen. Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann durch eine adäquate Spielkombinations-
anlage ersetzt werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint und eine kindgerechte
Nutzungsvielfalt sicherstellt.
(2) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten und überwiegend nicht zu befestigen,
sodass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar
bleiben (auf sickerungsfähigem Untergrund). Mindestens ¼ der Fläche ist als Sandspielflä-
che anzulegen. Die Sandfüllung sollte eine Höhe von mind. 40 cm haben. Befestigte Boden-
flächen wie asphaltierte oder gepflasterte Bereiche zählen nicht als Spielfläche.
(3) Spielflächen ab 25 qm müssen mit mindestens einem festinstallierten Spielgerät ausge-
stattet sein. Die Zahl der Spielgeräte erhöht sich je weitere 25 qm Spielfläche um jeweils ein
zusätzliches fest installiertes Spielgerät mit anderer Spielfunktion. Ausnahmen hiervon sind
bei einer besonderen Qualität der Gestaltung in Einzelfällen möglich.
(4) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank aus-
gestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für
je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit.
(5) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt wer-
den können und dem allgemein anerkannten technischen Stand, insbesondere den einschlä-
gigen DIN-Normen, entsprechen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und ungiftige
Pflanzen zu verwenden.
§ 5: Erhaltung
(1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer
bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre
Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist
eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre Zugänge und
ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. Der Spielsand ist nach Bedarf zu ergän-
zen, jedoch mindestens alle drei Jahre einmal zu reinigen oder auszuwechseln.Seite 7 von 19
Anlage 1c
(2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise be-
seitigt, verändert oder verlegt werden.
§ 6: Ausnahmen
Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden,
wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen
Härte geboten ist.
§ 7: Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz
1. von geringer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet,
2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet,
3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in
ordnungsgemäßem Zustand erhält,
4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW.
§ 8: Vorrang von Bebauungsplänen
Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen
dieser Satzung.
§ 9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für
Kleinkinder vom 3. April 1973 außer Kraft.Seite 8 von 19
Spielplatzsatzung Synopse Anlage 2
Alt Neu Änderungsantrag Änderungsantrag mit Ergänzung der
Verwaltung
Satzung der Stadt Bonn über die
Beschaffenheit und Größe von
Spielplätzen für Kleinkinder
Satzung der Bundesstadt
Bonn über die
Beschaffenheit und Größe
von Spielplätzen für
Kleinkinder
(Spielplatzsatzung)
Satzung der Bundesstadt
Bonn über die
Beschaffenheit und Größe
von Spielplätzen für
Kleinkinder
(Spielplatzsatzung)
Satzung der Bundesstadt
Bonn über die
Beschaffenheit und Größe
von Spielplätzen für
Kleinkinder
(Spielplatzsatzung)
Vom 3. April 1973
Der Rat der Stadt Bonn hat in
seinen Sitzungen am 19.
Oktober 1972 und 29. März
1973 aufgrund des § 4 der
Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der
Bekanntmachung vom 11.
August 1969 (GV. NW. S.
656/SGV. NW. 2023) und des
§ 103 Abs. 1, Nummer 3 der
Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO
NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn
hat in seiner Sitzung am
xx.xx.xxxx aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 5. März
2024 (GV. NRW. S. 136), und
des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der
Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) vom 21. Juli 2018 (GV.
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn
hat in seiner Sitzung am
xx.xx.xxxx aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 5. März
2024 (GV. NRW. S. 136), und
des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der
Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) vom 21. Juli 2018 (GV.
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn
hat in seiner Sitzung am
xx.xx.xxxx aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 5. März
2024 (GV. NRW. S. 136), und
des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der
Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) vom 21. Juli 2018 (GV.Seite 9 von 19
Januar 1970 (GV. NW. S.
96/SGV. NW. 232) folgende
Satzung beschlossen:
NRW. S. 421), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 31. Oktober
2023 (GV. NRW. S. 1172),
folgende Satzung beschlossen:
NRW. S. 421), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 31. Oktober
2023 (GV. NRW. S. 1172),
folgende Satzung beschlossen:
NRW. S. 421), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 31. Oktober
2023 (GV. NRW. S. 1172),
folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Anwendungsbereich § 1: Anwendungsbereich § 1: Anwendungsbereich § 1: Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für
Spielplätze, die nach § 10 Abs.
2 BauO NW bei Errichtung von
Gebäuden mit mehr als zwei
Wohnungen als Einzelanlagen
auf dem Baugrundstück zu
schaffen sind oder als
Gemeinschaftsanlagen in
unmittelbarer Nähe des
Grundstücks geschaffen
werden.
Errichtet ein Bauträger auf
mehreren, aber
zusammenhängenden
Grundstücken Wohnhäuser, so
hat er auf Verlangen für diese
Häuser eine
Gesamtspielanlage zu
errichten.
(2) Die Satzung findet auch
Anwendung, soweit bei
bestehenden Gebäuden nach
(1) Diese Satzung gilt für
Spielplätze, die nach § 8 Abs.
2 BauO NRW bei Errichtung
von Gebäuden mit mehr als
drei Wohnungen als
Einzelanlagen auf dem
Baugrundstück zu schaffen
sind oder als
Gemeinschaftsanlagen in
unmittelbarer Nähe des
Grundstücks geschaffen
werden.
Errichtet ein Bauträger auf
mehreren, aber
zusammenhängenden
Grundstücken Wohnhäuser, so
hat er auf Verlangen für diese
Häuser eine
Gesamtspielanlage zu
errichten.
(2) Die Satzung findet auch
Anwendung, soweit bei
(1) Diese Satzung gilt für
Spielplätze, die nach § 8 Abs.
2 BauO NRW bei Errichtung
von Gebäuden mit mehr als
drei Wohnungen als
Einzelanlagen auf dem
Baugrundstück zu schaffen
sind oder als
Gemeinschaftsanlagen in
unmittelbarer Nähe des
Grundstücks geschaffen
werden.
Errichtet ein Bauträger auf
mehreren, aber
zusammenhängenden
Grundstücken Wohnhäuser, so
hat er auf Verlangen für diese
Häuser eine
Gesamtspielanlage zu
errichten.
(2) Die Satzung findet auch
Anwendung, soweit bei
(1) Diese Satzung gilt für
Spielplätze, die nach § 8 Abs.
2 BauO NRW bei Errichtung
von Gebäuden mit mehr als
drei Wohnungen als
Einzelanlagen auf dem
Baugrundstück zu schaffen
sind oder als
Gemeinschaftsanlagen in
unmittelbarer Nähe des
Grundstücks geschaffen
werden.
Errichtet ein Bauträger auf
mehreren, aber
zusammenhängenden
Grundstücken Wohnhäuser, so
hat er auf Verlangen für diese
Häuser eine
Gesamtspielanlage zu
errichten.
(2) Die Satzung findet auch
Anwendung, soweit beiSeite 10 von 19
§ 10 Abs. 2 Satz 4 BauO NW
entsprechende Spielplätze
wegen der Gesundheit und
zum Schutze der Kinder
benötigt werden. In diesen
Fällen können die
Anforderungen an Größe und
Beschaffenheit der Anlagen
(§§ 2 und 4 dieser Satzung)
unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten
ermäßigt werden.
bestehenden Gebäuden nach
§ 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW
entsprechende Spielplätze
wegen der Gesundheit und
zum Schutze der Kinder
benötigt werden. In diesen
Fällen können die
Anforderungen an Größe und
Beschaffenheit der Anlagen
(§§ 2 und 4 dieser Satzung)
unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten
ermäßigt werden.
bestehenden Gebäuden nach
§ 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW
entsprechende Spielplätze
wegen der Gesundheit und
zum Schutze der Kinder
benötigt werden. In diesen
Fällen können die
Anforderungen an Größe und
Beschaffenheit der Anlagen
(§§ 2 und 4 dieser Satzung)
unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten
ermäßigt werden.
bestehenden Gebäuden nach
§ 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW
entsprechende Spielplätze
wegen der Gesundheit und
zum Schutze der Kinder
benötigt werden. In diesen
Fällen können die
Anforderungen an Größe und
Beschaffenheit der Anlagen
(§§ 2 und 4 dieser Satzung)
unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten
ermäßigt werden.
§ 2: Größe der Spielplätze § 2: Größe der Spielplätze § 2: Größe der Spielplätze § 2: Größe der Spielplätze
(1) Die Größe der
Spielplatzflächen richtet sich
nach Art, Größe und Anzahl
der Wohnungen auf dem
Baugrundstück. Nach ihrer
Zweckbestimmung für ständige
Anwesenheit von Kindern nicht
geeignete Wohnungen, zum
Beispiel solche für
Einzelpersonen
(Einraumwohnungen,
Appartements) oder für ältere
Menschen (Altenwohnungen)
bleiben bei der Bestimmung
(1) Die Größe der
Spielplatzflächen richtet sich
nach Art, Größe und Anzahl
der Wohnungen auf dem
Baugrundstück. Nach ihrer
Zweckbestimmung für ständige
Anwesenheit von Kindern nicht
geeignete Wohnungen, zum
Beispiel solche für
Einzelpersonen
(Einraumwohnungen,
Appartements) oder für ältere
Menschen (Altenwohnungen)
bleiben bei der Bestimmung
der Spielplatzgröße nach Abs.
2 außer Ansatz.
(1) Die Größe der
Spielplatzflächen richtet sich
nach Art, Größe und Anzahl
der Wohnungen auf dem
Baugrundstück. Nach ihrer
Zweckbestimmung für ständige
Anwesenheit von Kindern nicht
geeignete Wohnungen, zum
Beispiel solche für
Einzelpersonen
(Einraumwohnungen,
Appartements) oder für ältere
Menschen (Altenwohnungen)
bleiben bei der Bestimmung
der Spielplatzgröße nach Abs.
2 außer Ansatz.
(1) Die Größe der
Spielplatzflächen richtet sich
nach Art, Größe und Anzahl
der Wohnungen auf dem
Baugrundstück. Nach ihrer
Zweckbestimmung für ständige
Anwesenheit von Kindern nicht
geeignete Wohnungen, zum
Beispiel solche für
Einzelpersonen
(Einraumwohnungen,
Appartements) oder für ältere
Menschen (Altenwohnungen)
bleiben bei der Bestimmung
der Spielplatzgröße nach Abs.
2 außer Ansatz.Seite 11 von 19
der Spielplatzgröße nach Abs.
2 außer Ansatz.
(2) Die Größe des nutzbaren
Spielplatzes muss mindestens
25 qm betragen. Bei Gebäuden
mit mehr als fünf Wohnungen
erhöht sich die Mindestgröße
des nutzbaren Spielplatzes für
jede weitere Wohnung um je 5
qm.
(2) Die Größe des nutzbaren
Spielplatzes muss mindestens
25 qm betragen. Bei Gebäuden
mit mehr als fünf
anrechenbaren Wohnungen
erhöht sich die Mindestgröße
des nutzbaren Spielplatzes für
jede weitere Wohnung um je 5
qm.
(2) Die Größe des nutzbaren
Spielplatzes muss mindestens
25 qm betragen. Bei Gebäuden
mit mehr als fünf
anrechenbaren Wohnungen
erhöht sich die Mindestgröße
des nutzbaren Spielplatzes für
jede weitere Wohnung um je 5
qm.
(2) Die Größe des nutzbaren
Spielplatzes muss mindestens
25 qm betragen. Bei Gebäuden
mit mehr als fünf
anrechenbaren Wohnungen
erhöht sich die Mindestgröße
des nutzbaren Spielplatzes für
jede weitere Wohnung um je 5
qm.
§ 3: Lage der Spielplätze § 3: Lage der Spielplätze § 3: Lage der Spielplätze § 3: Lage der Spielplätze
(1) Spielplätze sind so
anzulegen, dass sie besonnt,
windgeschützt und von den
zugehörigen Wohnungen
einsehbar sind. Für mehr als
zehn Wohnungen bestimmte
Spielplätze sollen von Fenstern
für Aufenthaltsräume
mindestens 10 m entfernt sein.
Spielplätze sollen nicht mehr
als 100 m von den zugehörigen
Wohnungen entfernt sein.
(2) Spielplätze und ihre
Zugänge sind gegen Anlagen,
von denen Gefahren ausgehen
können, insbesondere gegen
(1) Spielplätze sind so
anzulegen, dass sie von den
zugehörigen Wohnungen
gefahrlos und barrierefrei
erreichbar und vor starker
Sonneinstrahlung geschützt
sind. Für mehr als zehn
Wohnungen bestimmte
Spielplätze sollen möglichst
von Fenstern für Schlafzimmer
mindestens 10 m entfernt sein.
Spielplätze sollen nicht mehr
als 100 m von den zugehörigen
Wohnungen entfernt sein.
(2) Spielplätze und ihre
Zugänge sind gegen Anlagen,
von denen Gefahren ausgehen
(1) Spielplätze sind so
anzulegen, dass sie von den
zugehörigen Wohnungen
gefahrlos und barrierefrei
erreichbar und vor starker
Sonneinstrahlung geschützt
sind. Für mehr als zehn
Wohnungen bestimmte
Spielplätze sollen möglichst
von Fenstern für Schlafzimmer
mindestens 10 m entfernt sein.
Spielplätze sollen nicht mehr
als 100 m von den zugehörigen
Wohnungen entfernt sein.
(2) Spielplätze und ihre
Zugänge sind gegen Anlagen,
von denen Gefahren ausgehen
(1) Spielplätze sind so
anzulegen, dass sie von den
zugehörigen Wohnungen
gefahrlos und barrierefrei
erreichbar und vor starker
Sonneinstrahlung geschützt
sind. Für mehr als zehn
Wohnungen bestimmte
Spielplätze sollen möglichst
von Fenstern für Schlafzimmer
mindestens 10 m entfernt sein.
Spielplätze sollen nicht mehr
als 100 m von den zugehörigen
Wohnungen entfernt sein.
(2) Spielplätze und ihre
Zugänge sind gegen Anlagen,
von denen Gefahren ausgehenSeite 12 von 19
Verkehrsflächen, verkehrs-,
betriebs- und feuergefährliche
Anlagen, Gewässer, Stellplätze
für Kraftfahrzeuge sowie gegen
Standplätze für Abfallbehälter
so abzugrenzen, dass Kinder
ungefährdet spielen können
und auch vor Immissionen
geschützt sind. Gegen das
Befahren und Abstellen von
Kraftfahrzeugen müssen die
Spielplätze abgesperrt sein.
(3) In Kerngebieten sind auch
Kinderspielplätze als
Dachanlagen zugelassen.
können, insbesondere gegen
Verkehrsflächen, verkehrs-,
betriebs- und feuergefährliche
Anlagen, Gewässer, Stellplätze
für Kraftfahrzeuge sowie gegen
Standplätze für Abfallbehälter
so abzugrenzen, dass Kinder
ungefährdet spielen können
und auch vor Immissionen
geschützt sind. Gegen das
Befahren und Abstellen von
Kraftfahrzeugen müssen die
Spielplätze abgesperrt sein.
(3) Sofern keine Möglichkeit
besteht, die notwendige
Spielplatzfläche geeignet auf
dem Baugrundstück
unterbringen, sind auch
Dachanlagen vorstellbar.
können, insbesondere gegen
Verkehrsflächen, verkehrs-,
betriebs- und feuergefährliche
Anlagen, Gewässer, Stellplätze
für Kraftfahrzeuge sowie gegen
Standplätze für Abfallbehälter
so abzugrenzen, dass Kinder
ungefährdet spielen können
und auch vor Immissionen
geschützt sind. Gegen das
Befahren und Abstellen von
Kraftfahrzeugen müssen die
Spielplätze abgesperrt sein.
(3) Sofern keine Möglichkeit
besteht, die notwendige
Spielplatzfläche geeignet auf
dem Baugrundstück
unterbringen, sind auch
Dachanlagen vorstellbar.
können, insbesondere gegen
Verkehrsflächen, verkehrs-,
betriebs- und feuergefährliche
Anlagen, Gewässer, Stellplätze
für Kraftfahrzeuge sowie gegen
Standplätze für Abfallbehälter
so abzugrenzen, dass Kinder
ungefährdet spielen können
und auch vor Immissionen
geschützt sind. Gegen das
Befahren und Abstellen von
Kraftfahrzeugen müssen die
Spielplätze abgesperrt sein.
(3) Sofern keine Möglichkeit
besteht, die notwendige
Spielplatzfläche geeignet auf
dem Baugrundstück
unterbringen, sind auch
Dachanlagen vorstellbar.
§ 4: Beschaffenheit § 4: Beschaffenheit § 4: Beschaffenheit § 4: Beschaffenheit
(1) Die Spielflächen sollen so
beschaffen sein, dass eine
kindgerechte Nutzungsvielfalt
sichergestellt ist.
Die Ausstattung mit
Sandspielflächen und
Spielgeräten soll den
Bedürfnissen von Kleinkindern
gerecht werden und auch
inklusive Spielgeräte vorsehen.
(1) Die Spielflächen sollen so
beschaffen sein, dass eine
kindgerechte Nutzungsvielfalt
sichergestellt ist.
Die Ausstattung mit
Sandspielflächen und
Spielgeräten soll den
Bedürfnissen von Kleinkindern
gerecht werden und bei
Wohnanlagen ab 30Seite 13 von 19
(1) Die Oberfläche von
Spielplätzen ist so
herzurichten, dass Kinder
gefahrlos spielen können und
die Flächen auch nach
Regenfällen benutzbar bleiben.
Mindestens 1/5 der Fläche ist
als Sandspielfläche anzulegen.
(2) Spielplätze sollen mit
mindestens drei ortsfesten
Sitzgelegenheiten oder einer
Bank ausgestattet sein. Bei
Spielplätzen für mehr als fünf
(1) Die Oberfläche von
Spielplätzen ist so herzurichten
und überwiegend nicht zu
befestigen, sodass Kinder
gefahrlos spielen können und
die Flächen auch nach
Regenfällen benutzbar bleiben
(auf sickerungsfähigem
Untergrund). Mindestens ¼ der
Fläche ist als Sandspielfläche
anzulegen. Die Sandfüllung
sollte eine Höhe von mind. 40
cm haben. Befestigte
Bodenflächen wie asphaltierte
oder gepflasterte Bereiche
zählen nicht als Spielfläche.
(2) Spielflächen ab 25 qm
müssen mit mindestens einem
festinstallierten Spielgerät
ausgestattet sein. Die Zahl der
Spielgeräte erhöht sich je
Die Mindestanzahl der
Spielgeräte kann durch eine
adäquate
Spielkombinationsanlage ersetzt
werden, die unterschiedliche
Spielfunktionen vereint und eine
kindgerechte Nutzungsvielfalt
sicherstellt.
(2) Die Oberfläche von
Spielplätzen ist so herzurichten
und überwiegend nicht zu
befestigen, sodass Kinder
gefahrlos spielen können und
die Flächen auch nach
Regenfällen benutzbar bleiben
(auf sickerungsfähigem
Untergrund). Mindestens ¼ der
Fläche ist als Sandspielfläche
anzulegen. Die Sandfüllung
sollte eine Höhe von mind. 40
cm haben. Befestigte
Bodenflächen wie asphaltierte
oder gepflasterte Bereiche
zählen nicht als Spielfläche.
(3) Spielflächen ab 25 qm
müssen mit mindestens einem
festinstallierten Spielgerät
ausgestattet sein. Die Zahl der
Spielgeräte erhöht sich je
weitere 25 qm Spielfläche um
Wohneinheiten auch inklusive
Spielgeräte vorsehen. Die
Mindestanzahl der Spielgeräte
kann durch eine adäquate
Spielkombinationsanlage ersetzt
werden, die unterschiedliche
Spielfunktionen vereint und eine
kindgerechte Nutzungsvielfalt
sicherstellt.
(2) Die Oberfläche von
Spielplätzen ist so herzurichten
und überwiegend nicht zu
befestigen, sodass Kinder
gefahrlos spielen können und
die Flächen auch nach
Regenfällen benutzbar bleiben
(auf sickerungsfähigem
Untergrund). Mindestens ¼ der
Fläche ist als Sandspielfläche
anzulegen. Die Sandfüllung
sollte eine Höhe von mind. 40
cm haben. Befestigte
Bodenflächen wie asphaltierte
oder gepflasterte Bereiche
zählen nicht als Spielfläche.
(3) Spielflächen ab 25 qm
müssen mit mindestens einem
festinstallierten Spielgerät
ausgestattet sein. Die Zahl der
Spielgeräte erhöht sich je
weitere 25 qm Spielfläche umSeite 14 von 19
Wohnungen erhöht sich die
Mindestzahl für je drei weitere
Wohnungen um eine
Sitzgelegenheit.
(3) Spielgeräte müssen so
beschaffen sein, dass sie von
Kleinkindern gefahrlos benutzt
werden können.
(4) Spielplätze von mehr als
100 qm Größe sollen in einer
für Kleinkinder geeigneten
Weise, insbesondere durch
Bepflanzungen, räumlich
gegliedert und mit Spielgeräten
ausgestattet werden.
Bepflanzungen und sonstige
der räumlichen Gliederung
dienende Einrichtungen sowie
Einfriedigungen dürfen die
nutzbare Mindestgröße der
Spielplätze (§ 2 dieser
Satzung) nicht einschränken
weitere 25 qm Spielfläche um
jeweils ein zusätzliches fest
installiertes Spielgerät.
Ausnahmen hiervon sind bei
einer besonderen Qualität der
Gestaltung in Einzelfällen
möglich.
(3) Spielplätze sollen mit
mindestens drei ortsfesten
Sitzgelegenheiten oder einer
Bank ausgestattet sein. Bei
Spielplätzen für mehr als fünf
Wohnungen erhöht sich die
Mindestzahl für je drei weitere
Wohnungen um eine
Sitzgelegenheit.
(4) Spielgeräte müssen so
beschaffen sein, dass sie von
Kleinkindern gefahrlos benutzt
werden können und dem
allgemein anerkannten
technischen Stand,
insbesondere den
einschlägigen DIN-Normen,
entsprechen. Für die
Bepflanzung sind
standortgerechte und ungiftige
Pflanzen zu verwenden.
jeweils ein zusätzliches fest
installiertes Spielgerät.
Ausnahmen hiervon sind bei
einer besonderen Qualität der
Gestaltung in Einzelfällen
möglich.
(4) Spielplätze sollen mit
mindestens drei ortsfesten
Sitzgelegenheiten oder einer
Bank ausgestattet sein. Bei
Spielplätzen für mehr als fünf
Wohnungen erhöht sich die
Mindestzahl für je drei weitere
Wohnungen um eine
Sitzgelegenheit.
(5) Spielgeräte müssen so
beschaffen sein, dass sie von
Kleinkindern gefahrlos benutzt
werden können und dem
allgemein anerkannten
technischen Stand,
insbesondere den
einschlägigen DIN-Normen,
entsprechen. Für die
Bepflanzung sind
standortgerechte und ungiftige
Pflanzen zu verwenden.
jeweils ein zusätzliches fest
installiertes Spielgerät.
Ausnahmen hiervon sind bei
einer besonderen Qualität der
Gestaltung in Einzelfällen
möglich.
(4) Spielplätze sollen mit
mindestens drei ortsfesten
Sitzgelegenheiten oder einer
Bank ausgestattet sein. Bei
Spielplätzen für mehr als fünf
Wohnungen erhöht sich die
Mindestzahl für je drei weitere
Wohnungen um eine
Sitzgelegenheit.
(5) Spielgeräte müssen so
beschaffen sein, dass sie von
Kleinkindern gefahrlos benutzt
werden können und dem
allgemein anerkannten
technischen Stand,
insbesondere den
einschlägigen DIN-Normen,
entsprechen. Für die
Bepflanzung sind
standortgerechte und ungiftige
Pflanzen zu verwenden.Seite 15 von 19
und keine Gefahren für Kinder
darstellen.
§ 5: Erhaltung § 5: Erhaltung § 5: Erhaltung § 5: Erhaltung
(1) Spielplätze, ihre Zugänge
und Einrichtungen sind in
benutzbarem Zustand zu
erhalten, insbesondere ist der
Spielsand nach Bedarf zu
ergänzen und mindestens
jährlich einmal auszuwechseln.
(2) Spielplätze dürfen nur mit
Zustimmung der
Bauaufsichtsbehörde ganz
oder teilweise beseitigt,
verändert oder verlegt werden.
(1) Spielplätze, ihre Zugänge
und Einrichtungen sind in
benutzbarem Zustand zu
erhalten, insbesondere ist der
Spielsand nach Bedarf zu
ergänzen, jedoch mindestens
alle drei Jahre einmal zu
reinigen oder auszuwechseln.
(2) Spielplätze dürfen nur mit
Zustimmung der
Bauaufsichtsbehörde ganz
oder teilweise beseitigt,
verändert oder verlegt werden.
(1) Spielflächen, ihre Zugänge
und ihre Einrichtungen sind
durch den jeweiligen
Eigentümer bzw. Eigentümerin
des Baugrundstücks
regelmäßig zu pflegen, zu
unterhalten und auf ihre
Verkehrssicherheit vor allem
hinsichtlich der gefahrlosen
Benutzbarkeit zu überprüfen.
Ist eine gefahrlose
Benutzbarkeit nicht
gewährleistet, sind die
Spielflächen, ihre Zugänge und
ihre Einrichtungen umgehend
in Stand zu setzen. Der
Spielsand ist nach Bedarf zu
ergänzen, jedoch mindestens
alle drei Jahre einmal zu
reinigen oder auszuwechseln.
(2) Spielplätze dürfen nur mit
Zustimmung der
Bauaufsichtsbehörde ganz
oder teilweise beseitigt,
verändert oder verlegt werden.
(1) Spielflächen, ihre Zugänge
und ihre Einrichtungen sind
durch den jeweiligen
Eigentümer bzw. Eigentümerin
des Baugrundstücks
regelmäßig zu pflegen, zu
unterhalten und auf ihre
Verkehrssicherheit vor allem
hinsichtlich der gefahrlosen
Benutzbarkeit zu überprüfen.
Ist eine gefahrlose
Benutzbarkeit nicht
gewährleistet, sind die
Spielflächen, ihre Zugänge und
ihre Einrichtungen umgehend
in Stand zu setzen. Der
Spielsand ist nach Bedarf zu
ergänzen, jedoch mindestens
alle drei Jahre einmal zu
reinigen oder auszuwechseln.
(2) Spielplätze dürfen nur mit
Zustimmung der
Bauaufsichtsbehörde ganz
oder teilweise beseitigt,
verändert oder verlegt werden.Seite 16 von 19
§ 6: Ausnahmen § 6: Ausnahmen § 6: Ausnahmen § 6: Ausnahmen
Von den Vorschriften der §§ 2
Abs. 2 und 3 Abs. 1 dieser
Satzung können Ausnahmen
gewährt werden, wenn dies
wegen der Lage oder Form des
Grundstücks zur Vermeidung
einer besonderen Härte
geboten ist.
Von den Vorgaben nach § 2
Abs. 2 dieser Satzung können
Ausnahmen gewährt werden,
wenn dies wegen der Lage
oder Form des Grundstücks
zur Vermeidung einer
besonderen Härte geboten ist.
Von den Vorgaben nach § 2
Abs. 2 dieser Satzung können
Ausnahmen gewährt werden,
wenn dies wegen der Lage
oder Form des Grundstücks
zur Vermeidung einer
besonderen Härte geboten ist.
Von den Vorgaben nach § 2
Abs. 2 dieser Satzung können
Ausnahmen gewährt werden,
wenn dies wegen der Lage
oder Form des Grundstücks
zur Vermeidung einer
besonderen Härte geboten ist.
§ 7: Ordnungswidrigkeiten § 7: Ordnungswidrigkeiten § 7: Ordnungswidrigkeiten § 7: Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
einen Spielplatz
1. von geringerer als der in
§ 2 festgesetzten Größe
errichtet,
2. nicht entsprechend den
Vorschriften der §§ 3
und 4 anlegt oder
herrichtet,
3. seinen freien Zugang
oder seine
Einrichtungen entgegen
§ 5 nicht in
ordnungsgemäßen
Zustand erhält,
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
einen Spielplatz
1. von geringer als der in §
2 festgesetzten Größe
errichtet,
2. nicht entsprechend den
Vorschriften der §§ 3
und 4 anlegt oder
herrichtet,
3. seinen freien Zugang
oder seine
Einrichtungen entgegen
§ 5 nicht in
ordnungsgemäßem
Zustand erhält,
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
einen Spielplatz
1. von geringer als der in §
2 festgesetzten Größe
errichtet,
2. nicht entsprechend den
Vorschriften der §§ 3
und 4 anlegt oder
herrichtet,
3. seinen freien Zugang
oder seine
Einrichtungen entgegen
§ 5 nicht in
ordnungsgemäßem
Zustand erhält,
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
einen Spielplatz
1. von geringer als der in §
2 festgesetzten Größe
errichtet,
2. nicht entsprechend den
Vorschriften der §§ 3
und 4 anlegt oder
herrichtet,
3. seinen freien Zugang
oder seine
Einrichtungen entgegen
§ 5 nicht in
ordnungsgemäßem
Zustand erhält,Seite 17 von 19
4. ohne Zustimmung der
Bauaufsichtsbehörde
ganz oder teilweise
beseitigt,
handelt ordnungswidrig im
Sinne des § 101 BauO NW.
4. ohne Zustimmung der
Bauaufsichtsbehörde
ganz oder teilweise
beseitigt,
handelt ordnungswidrig im
Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr.
21 BauO NRW.
4. ohne Zustimmung der
Bauaufsichtsbehörde
ganz oder teilweise
beseitigt,
handelt ordnungswidrig im
Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr.
21 BauO NRW.
4. ohne Zustimmung der
Bauaufsichtsbehörde
ganz oder teilweise
beseitigt,
handelt ordnungswidrig im
Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr.
21 BauO NRW.
§ 8: Vorrang von
Bebauungsplänen
§ 8: Vorrang von
Bebauungsplänen
§ 8: Vorrang von
Bebauungsplänen
§ 8: Vorrang von
Bebauungsplänen
Weitergehende Festsetzungen
in Bebauungsplänen haben
Vorrang vor den
Bestimmungen dieser Satzung.
Weitergehende Festsetzungen
in Bebauungsplänen haben
Vorrang vor den
Bestimmungen dieser Satzung.
Weitergehende Festsetzungen
in Bebauungsplänen haben
Vorrang vor den
Bestimmungen dieser Satzung.
Weitergehende Festsetzungen
in Bebauungsplänen haben
Vorrang vor den
Bestimmungen dieser Satzung.
§ 9: Inkrafttreten § 9: Inkrafttreten § 9: Inkrafttreten § 9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
- - -
Die vorstehende mit Verfügung
des Regierungspräsidenten in
Köln vom 4. Dezember 1972
genehmigte Satzung wird
hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung
der Stadt Bonn über die
Beschaffenheit und Größe von
Spielplätzen für Kleinkinder
vom 3. April 1973 außer Kraft.
Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung
der Stadt Bonn über die
Beschaffenheit und Größe von
Spielplätzen für Kleinkinder
vom 3. April 1973 außer Kraft.
Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung
der Stadt Bonn über die
Beschaffenheit und Größe von
Spielplätzen für Kleinkinder
vom 3. April 1973 außer Kraft.Seite 18 von 19
Bonn, den 3. April 1973Seite 19 von 19

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 03.11.2026, 10:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de