240929 · Beschlussvorlage
Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung)
Kerndaten
- Nummer
- 240929
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 01.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 240929 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung Hauptausschuss 19.09.2024 Empfehlung Rat 26.09.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Die derzeit geltende Satzung stammt noch aus dem Jahr 1973. In der Vergangenheit haben sich Rechtsgrundlagen verändert und es wurden einige Inhalte hinsichtlich Lage und Beschaffenheit der Spielplätze den Anforderungen der heutigen Zeit angepasst. Anlage/n 1 Spielplatzsatzung (öffentlich) 2 Synopse (öffentlich)Seite 1 von 9 Anlage 1 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende Satzung beschlossen: § 1: Anwendungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Ge- bäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen wer- den. Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäu- ser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten. (2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaf- fenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gege- benheiten ermäßigt werden. § 2: Größe der Spielplätze (1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kin- dern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnun- gen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestim- mung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz. (2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm. § 3: Lage der Spielplätze (1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie von den zugehörigen Wohnungen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und vor starker Sonneinstrahlung geschützt sind. Für mehr als zehn Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen möglichst von Fenstern für Schlafzimmer mindes- tens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Woh- nungen entfernt sein.Seite 2 von 9 Anlage 1 (2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen kön- nen, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anla- gen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abge- sperrt sein. (3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die notwendige Spielplatzfläche geeignet auf dem Bau- grundstück unterbringen, sind auch Dachanlagen vorstellbar. § 4: Beschaffenheit (1) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten und überwiegend nicht zu befestigen, sodass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben (auf sickerungsfähigem Untergrund). Mindestens ¼ der Fläche ist als Sandspielflä- che anzulegen. Die Sandfüllung sollte eine Höhe von mind. 40 cm haben. Befestigte Boden- flächen wie asphaltierte oder gepflasterte Bereiche zählen nicht als Spielfläche. (2) Spielflächen ab 25 qm müssen mit mindestens einem festinstallierten Spielgerät ausge- stattet sein. Die Zahl der Spielgeräte erhöht sich je weitere 25 qm Spielfläche um jeweils ein zusätzliches fest installiertes Spielgerät. Ausnahmen hiervon sind bei einer besonderen Qua- lität der Gestaltung in Einzelfällen möglich. (3) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank aus- gestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit. (4) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt wer- den können und dem allgemein anerkannten technischen Stand, insbesondere den einschlä- gigen DIN-Normen, entsprechen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und ungiftige Pflanzen zu verwenden. § 5: Erhaltung (1) Spielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten, insbesondere ist der Spielsand nach Bedarf zu ergänzen, jedoch mindestens alle drei Jahre einmal zu reinigen oder auszuwechseln. (2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise be- seitigt, verändert oder verlegt werden. § 6: Ausnahmen Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist. § 7: Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen SpielplatzSeite 3 von 9 Anlage 1 1. von geringer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet, 2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet, 3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält, 4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW. § 8: Vorrang von Bebauungsplänen Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung. § 9: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder vom 3. April 1973 außer Kraft.Seite 4 von 9 Spielplatzsatzung Synopse Anlage 2 Alt Neu Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder Satzung der Bundesstadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) Vom 3. April 1973 Der Rat der Stadt Bonn hat in seinen Sitzungen am 19. Oktober 1972 und 29. März 1973 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2023) und des § 103 Abs. 1, Nummer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 232) folgende Satzung beschlossen: vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende Satzung beschlossen: § 1: Anwendungsbereich § 1: Anwendungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 10 Abs. 2 BauO NW bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen werden. Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäuser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten. (2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BauO NW (1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen werden. Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäuser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten. (2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRWSeite 5 von 9 entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden. entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden. § 2: Größe der Spielplätze § 2: Größe der Spielplätze (1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnungen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz. (2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm. (1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnungen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz. (2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm. § 3: Lage der Spielplätze § 3: Lage der Spielplätze (1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie besonnt, windgeschützt und von den zugehörigen Wohnungen einsehbar sind. Für mehr als zehn Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mindestens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein. (2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- (1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie von den zugehörigen Wohnungen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und vor starker Sonneinstrahlung geschützt sind. Für mehr als zehn Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen möglichst von Fenstern für Schlafzimmer mindestens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein. (2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs-Seite 6 von 9 und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt sein. (3) In Kerngebieten sind auch Kinderspielplätze als Dachanlagen zugelassen. und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt sein. (3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die notwendige Spielplatzfläche geeignet auf dem Baugrundstück unterbringen, sind auch Dachanlagen vorstellbar. § 4: Beschaffenheit § 4: Beschaffenheit (1) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben. Mindestens 1/5 der Fläche ist als Sandspielfläche anzulegen. (2) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank ausgestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit. (3) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können. (4) Spielplätze von mehr als 100 qm Größe sollen in einer für Kleinkinder (1) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten und überwiegend nicht zu befestigen, sodass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben (auf sickerungsfähigem Untergrund). Mindestens ¼ der Fläche ist als Sandspielfläche anzulegen. Die Sandfüllung sollte eine Höhe von mind. 40 cm haben. Befestigte Bodenflächen wie asphaltierte oder gepflasterte Bereiche zählen nicht als Spielfläche. (2) Spielflächen ab 25 qm müssen mit mindestens einem festinstallierten Spielgerät ausgestattet sein. Die Zahl der Spielgeräte erhöht sich je weitere 25 qm Spielfläche um jeweils ein zusätzliches fest installiertes Spielgerät. Ausnahmen hiervon sind bei einer besonderen Qualität der Gestaltung in Einzelfällen möglich. (3) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank ausgestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit. (4) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von KleinkindernSeite 7 von 9 geeigneten Weise, insbesondere durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert und mit Spielgeräten ausgestattet werden. Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedigungen dürfen die nutzbare Mindestgröße der Spielplätze (§ 2 dieser Satzung) nicht einschränken und keine Gefahren für Kinder darstellen. gefahrlos benutzt werden können und dem allgemein anerkannten technischen Stand, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen, entsprechen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und ungiftige Pflanzen zu verwenden. § 5: Erhaltung § 5: Erhaltung (1) Spielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten, insbesondere ist der Spielsand nach Bedarf zu ergänzen und mindestens jährlich einmal auszuwechseln. (2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, verändert oder verlegt werden. (1) Spielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten, insbesondere ist der Spielsand nach Bedarf zu ergänzen, jedoch mindestens alle drei Jahre einmal zu reinigen oder auszuwechseln. (2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, verändert oder verlegt werden. § 6: Ausnahmen § 6: Ausnahmen Von den Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist. Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist. § 7: Ordnungswidrigkeiten § 7: Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz 1. von geringerer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet, 2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet, 3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in ordnungsgemäßen Zustand erhält, Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz 1. von geringer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet, 2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet, 3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält,Seite 8 von 9 4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 101 BauO NW. 4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW. § 8: Vorrang von Bebauungsplänen § 8: Vorrang von Bebauungsplänen Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung. Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung. § 9: Inkrafttreten § 9: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende mit Verfügung des Regierungspräsidenten in Köln vom 4. Dezember 1972 genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Bonn, den 3. April 1973 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder vom 3. April 1973 außer Kraft.Seite 9 von 9
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