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240929 · Beschlussvorlage

Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung)

Nummer
240929
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
01.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 06.11.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses 06.02.2025 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung
  5. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 240929-01 AA Änderungsantrag der Koalition - Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) Antrag zur Vorlage 240929
  2. 240929-02 ST Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung)
  3. 240929-03 ST Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) - Ergänzende Stellungnahme DS 240929

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Beschlussvorlage
öffentlich
240929
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Satzung zur Änderung der Satzung der
Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe
von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung
Hauptausschuss 19.09.2024 Empfehlung
Rat 26.09.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe von
Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) wird in der als Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Die derzeit geltende Satzung stammt noch aus dem Jahr 1973. In der
Vergangenheit haben sich Rechtsgrundlagen verändert und es wurden einige
Inhalte hinsichtlich Lage und Beschaffenheit der Spielplätze den Anforderungen
der heutigen Zeit angepasst.
Anlage/n
1 Spielplatzsatzung (öffentlich)
2 Synopse (öffentlich)Seite 1 von 9
Anlage 1
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen
für Kleinkinder (Spielplatzsatzung)
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März
2024 (GV. NRW. S. 136), und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Ge-
bäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen
sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen wer-
den.
Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäu-
ser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten.
(2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 8 Abs. 2
Satz 3 BauO NRW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der
Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaf-
fenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gege-
benheiten ermäßigt werden.
§ 2: Größe der Spielplätze
(1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen
auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kin-
dern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnun-
gen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestim-
mung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz.
(2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden
mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren
Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm.
§ 3: Lage der Spielplätze
(1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie von den zugehörigen Wohnungen gefahrlos und
barrierefrei erreichbar und vor starker Sonneinstrahlung geschützt sind. Für mehr als zehn
Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen möglichst von Fenstern für Schlafzimmer mindes-
tens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Woh-
nungen entfernt sein.Seite 2 von 9
Anlage 1
(2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen kön-
nen, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anla-
gen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so
abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt
sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abge-
sperrt sein.
(3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die notwendige Spielplatzfläche geeignet auf dem Bau-
grundstück unterbringen, sind auch Dachanlagen vorstellbar.
§ 4: Beschaffenheit
(1) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten und überwiegend nicht zu befestigen,
sodass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar
bleiben (auf sickerungsfähigem Untergrund). Mindestens ¼ der Fläche ist als Sandspielflä-
che anzulegen. Die Sandfüllung sollte eine Höhe von mind. 40 cm haben. Befestigte Boden-
flächen wie asphaltierte oder gepflasterte Bereiche zählen nicht als Spielfläche.
(2) Spielflächen ab 25 qm müssen mit mindestens einem festinstallierten Spielgerät ausge-
stattet sein. Die Zahl der Spielgeräte erhöht sich je weitere 25 qm Spielfläche um jeweils ein
zusätzliches fest installiertes Spielgerät. Ausnahmen hiervon sind bei einer besonderen Qua-
lität der Gestaltung in Einzelfällen möglich.
(3) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank aus-
gestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für
je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit.
(4) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt wer-
den können und dem allgemein anerkannten technischen Stand, insbesondere den einschlä-
gigen DIN-Normen, entsprechen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und ungiftige
Pflanzen zu verwenden.
§ 5: Erhaltung
(1) Spielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten,
insbesondere ist der Spielsand nach Bedarf zu ergänzen, jedoch mindestens alle drei Jahre
einmal zu reinigen oder auszuwechseln.
(2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise be-
seitigt, verändert oder verlegt werden.
§ 6: Ausnahmen
Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden,
wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen
Härte geboten ist.
§ 7: Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen SpielplatzSeite 3 von 9
Anlage 1
1. von geringer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet,
2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet,
3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in
ordnungsgemäßem Zustand erhält,
4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW.
§ 8: Vorrang von Bebauungsplänen
Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen
dieser Satzung.
§ 9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für
Kleinkinder vom 3. April 1973 außer Kraft.Seite 4 von 9
Spielplatzsatzung Synopse Anlage 2
Alt Neu
Satzung der Stadt Bonn über die
Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen
für Kleinkinder
Satzung der Bundesstadt Bonn über die
Beschaffenheit und Größe von
Spielplätzen für Kleinkinder
(Spielplatzsatzung)
Vom 3. April 1973
Der Rat der Stadt Bonn hat in seinen
Sitzungen am 19. Oktober 1972 und 29.
März 1973 aufgrund des § 4 der
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1969
(GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2023) und
des § 103 Abs. 1, Nummer 3 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Januar
1970 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 232)
folgende Satzung beschlossen:
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in
seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136),
und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli
2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 31. Oktober
2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende
Satzung beschlossen:
§ 1: Anwendungsbereich § 1: Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Spielplätze,
die nach § 10 Abs. 2 BauO NW bei
Errichtung von Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen als Einzelanlagen auf
dem Baugrundstück zu schaffen sind
oder als Gemeinschaftsanlagen in
unmittelbarer Nähe des Grundstücks
geschaffen werden.
Errichtet ein Bauträger auf mehreren,
aber zusammenhängenden
Grundstücken Wohnhäuser, so hat er
auf Verlangen für diese Häuser eine
Gesamtspielanlage zu errichten.
(2) Die Satzung findet auch Anwendung,
soweit bei bestehenden Gebäuden nach
§ 10 Abs. 2 Satz 4 BauO NW
(1) Diese Satzung gilt für Spielplätze,
die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei
Errichtung von Gebäuden mit mehr als
drei Wohnungen als Einzelanlagen auf
dem Baugrundstück zu schaffen sind
oder als Gemeinschaftsanlagen in
unmittelbarer Nähe des Grundstücks
geschaffen werden.
Errichtet ein Bauträger auf mehreren,
aber zusammenhängenden
Grundstücken Wohnhäuser, so hat er
auf Verlangen für diese Häuser eine
Gesamtspielanlage zu errichten.
(2) Die Satzung findet auch Anwendung,
soweit bei bestehenden Gebäuden nach
§ 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRWSeite 5 von 9
entsprechende Spielplätze wegen der
Gesundheit und zum Schutze der
Kinder benötigt werden. In diesen Fällen
können die Anforderungen an Größe
und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 2
und 4 dieser Satzung) unter
Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten ermäßigt werden.
entsprechende Spielplätze wegen der
Gesundheit und zum Schutze der
Kinder benötigt werden. In diesen Fällen
können die Anforderungen an Größe
und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 2
und 4 dieser Satzung) unter
Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten ermäßigt werden.
§ 2: Größe der Spielplätze § 2: Größe der Spielplätze
(1) Die Größe der Spielplatzflächen
richtet sich nach Art, Größe und Anzahl
der Wohnungen auf dem
Baugrundstück. Nach ihrer
Zweckbestimmung für ständige
Anwesenheit von Kindern nicht
geeignete Wohnungen, zum Beispiel
solche für Einzelpersonen
(Einraumwohnungen, Appartements)
oder für ältere Menschen
(Altenwohnungen) bleiben bei der
Bestimmung der Spielplatzgröße nach
Abs. 2 außer Ansatz.
(2) Die Größe des nutzbaren
Spielplatzes muss mindestens 25 qm
betragen. Bei Gebäuden mit mehr als
fünf Wohnungen erhöht sich die
Mindestgröße des nutzbaren
Spielplatzes für jede weitere Wohnung
um je 5 qm.
(1) Die Größe der Spielplatzflächen
richtet sich nach Art, Größe und Anzahl
der Wohnungen auf dem
Baugrundstück. Nach ihrer
Zweckbestimmung für ständige
Anwesenheit von Kindern nicht
geeignete Wohnungen, zum Beispiel
solche für Einzelpersonen
(Einraumwohnungen, Appartements)
oder für ältere Menschen
(Altenwohnungen) bleiben bei der
Bestimmung der Spielplatzgröße nach
Abs. 2 außer Ansatz.
(2) Die Größe des nutzbaren
Spielplatzes muss mindestens 25 qm
betragen. Bei Gebäuden mit mehr als
fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht
sich die Mindestgröße des nutzbaren
Spielplatzes für jede weitere Wohnung
um je 5 qm.
§ 3: Lage der Spielplätze § 3: Lage der Spielplätze
(1) Spielplätze sind so anzulegen,
dass sie besonnt, windgeschützt und
von den zugehörigen Wohnungen
einsehbar sind. Für mehr als zehn
Wohnungen bestimmte Spielplätze
sollen von Fenstern für
Aufenthaltsräume mindestens 10 m
entfernt sein. Spielplätze sollen nicht
mehr als 100 m von den zugehörigen
Wohnungen entfernt sein.
(2) Spielplätze und ihre Zugänge sind
gegen Anlagen, von denen Gefahren
ausgehen können, insbesondere gegen
Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs-
(1) Spielplätze sind so anzulegen, dass
sie von den zugehörigen Wohnungen
gefahrlos und barrierefrei erreichbar und
vor starker Sonneinstrahlung geschützt
sind. Für mehr als zehn Wohnungen
bestimmte Spielplätze sollen möglichst
von Fenstern für Schlafzimmer
mindestens 10 m entfernt sein.
Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m
von den zugehörigen Wohnungen
entfernt sein.
(2) Spielplätze und ihre Zugänge sind
gegen Anlagen, von denen Gefahren
ausgehen können, insbesondere gegen
Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs-Seite 6 von 9
und feuergefährliche Anlagen,
Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge
sowie gegen Standplätze für
Abfallbehälter so abzugrenzen, dass
Kinder ungefährdet spielen können und
auch vor Immissionen geschützt sind.
Gegen das Befahren und Abstellen von
Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze
abgesperrt sein.
(3) In Kerngebieten sind auch
Kinderspielplätze als Dachanlagen
zugelassen.
und feuergefährliche Anlagen,
Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge
sowie gegen Standplätze für
Abfallbehälter so abzugrenzen, dass
Kinder ungefährdet spielen können und
auch vor Immissionen geschützt sind.
Gegen das Befahren und Abstellen von
Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze
abgesperrt sein.
(3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die
notwendige Spielplatzfläche geeignet
auf dem Baugrundstück unterbringen,
sind auch Dachanlagen vorstellbar.
§ 4: Beschaffenheit § 4: Beschaffenheit
(1) Die Oberfläche von Spielplätzen ist
so herzurichten, dass Kinder gefahrlos
spielen können und die Flächen auch
nach Regenfällen benutzbar bleiben.
Mindestens 1/5 der Fläche ist als
Sandspielfläche anzulegen.
(2) Spielplätze sollen mit mindestens
drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder
einer Bank ausgestattet sein. Bei
Spielplätzen für mehr als fünf
Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl
für je drei weitere Wohnungen um eine
Sitzgelegenheit.
(3) Spielgeräte müssen so beschaffen
sein, dass sie von Kleinkindern
gefahrlos benutzt werden können.
(4) Spielplätze von mehr als 100 qm
Größe sollen in einer für Kleinkinder
(1) Die Oberfläche von Spielplätzen ist
so herzurichten und überwiegend nicht
zu befestigen, sodass Kinder gefahrlos
spielen können und die Flächen auch
nach Regenfällen benutzbar bleiben
(auf sickerungsfähigem Untergrund).
Mindestens ¼ der Fläche ist als
Sandspielfläche anzulegen. Die
Sandfüllung sollte eine Höhe von mind.
40 cm haben. Befestigte Bodenflächen
wie asphaltierte oder gepflasterte
Bereiche zählen nicht als Spielfläche.
(2) Spielflächen ab 25 qm müssen mit
mindestens einem festinstallierten
Spielgerät ausgestattet sein. Die Zahl
der Spielgeräte erhöht sich je weitere 25
qm Spielfläche um jeweils ein
zusätzliches fest installiertes Spielgerät.
Ausnahmen hiervon sind bei einer
besonderen Qualität der Gestaltung in
Einzelfällen möglich.
(3) Spielplätze sollen mit mindestens
drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder
einer Bank ausgestattet sein. Bei
Spielplätzen für mehr als fünf
Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl
für je drei weitere Wohnungen um eine
Sitzgelegenheit.
(4) Spielgeräte müssen so beschaffen
sein, dass sie von KleinkindernSeite 7 von 9
geeigneten Weise, insbesondere durch
Bepflanzungen, räumlich gegliedert und
mit Spielgeräten ausgestattet werden.
Bepflanzungen und sonstige der
räumlichen Gliederung dienende
Einrichtungen sowie Einfriedigungen
dürfen die nutzbare Mindestgröße der
Spielplätze (§ 2 dieser Satzung) nicht
einschränken und keine Gefahren für
Kinder darstellen.
gefahrlos benutzt werden können und
dem allgemein anerkannten technischen
Stand, insbesondere den einschlägigen
DIN-Normen, entsprechen. Für die
Bepflanzung sind standortgerechte und
ungiftige Pflanzen zu verwenden.
§ 5: Erhaltung § 5: Erhaltung
(1) Spielplätze, ihre Zugänge und
Einrichtungen sind in benutzbarem
Zustand zu erhalten, insbesondere ist
der Spielsand nach Bedarf zu ergänzen
und mindestens jährlich einmal
auszuwechseln.
(2) Spielplätze dürfen nur mit
Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde
ganz oder teilweise beseitigt, verändert
oder verlegt werden.
(1) Spielplätze, ihre Zugänge und
Einrichtungen sind in benutzbarem
Zustand zu erhalten, insbesondere ist
der Spielsand nach Bedarf zu ergänzen,
jedoch mindestens alle drei Jahre
einmal zu reinigen oder auszuwechseln.
(2) Spielplätze dürfen nur mit
Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde
ganz oder teilweise beseitigt, verändert
oder verlegt werden.
§ 6: Ausnahmen § 6: Ausnahmen
Von den Vorschriften der §§ 2 Abs. 2
und 3 Abs. 1 dieser Satzung können
Ausnahmen gewährt werden, wenn dies
wegen der Lage oder Form des
Grundstücks zur Vermeidung einer
besonderen Härte geboten ist.
Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2
dieser Satzung können Ausnahmen
gewährt werden, wenn dies wegen der
Lage oder Form des Grundstücks zur
Vermeidung einer besonderen Härte
geboten ist.
§ 7: Ordnungswidrigkeiten § 7: Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen
Spielplatz
1. von geringerer als der in § 2
festgesetzten Größe errichtet,
2. nicht entsprechend den
Vorschriften der §§ 3 und 4
anlegt oder herrichtet,
3. seinen freien Zugang oder seine
Einrichtungen entgegen § 5 nicht
in ordnungsgemäßen Zustand
erhält,
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen
Spielplatz
1. von geringer als der in § 2
festgesetzten Größe errichtet,
2. nicht entsprechend den
Vorschriften der §§ 3 und 4
anlegt oder herrichtet,
3. seinen freien Zugang oder seine
Einrichtungen entgegen § 5 nicht
in ordnungsgemäßem Zustand
erhält,Seite 8 von 9
4. ohne Zustimmung der
Bauaufsichtsbehörde ganz oder
teilweise beseitigt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des §
101 BauO NW.
4. ohne Zustimmung der
Bauaufsichtsbehörde ganz oder
teilweise beseitigt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des §
86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW.
§ 8: Vorrang von Bebauungsplänen § 8: Vorrang von Bebauungsplänen
Weitergehende Festsetzungen in
Bebauungsplänen haben Vorrang vor
den Bestimmungen dieser Satzung.
Weitergehende Festsetzungen in
Bebauungsplänen haben Vorrang vor
den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 9: Inkrafttreten § 9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- - -
Die vorstehende mit Verfügung des
Regierungspräsidenten in Köln vom 4.
Dezember 1972 genehmigte Satzung
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Bonn, den 3. April 1973
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt
Bonn über die Beschaffenheit und
Größe von Spielplätzen für Kleinkinder
vom 3. April 1973 außer Kraft.Seite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 23:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de