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240892-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Teilaufhebung des Bebauungsplan Nr. 7425-7 sowie Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6225-1, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, „Azaleenweg

Nummer
240892-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 20.06.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240892 Teilaufhebung des Bebauungsplan Nr. 7425-7 sowie Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6225-1, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, „Azaleenweg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240892-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Teilaufhebung des Bebauungsplan Nr. 7425-7
sowie Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6225-
1, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf,
„Azaleenweg
Beratungsfolge
Rat 20.06.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Mit Schreiben vom 22.03.2024 ging bei der Verwaltung ein Antrag auf Vorbe-
scheid zum Neubau einer Gewerbeeinheit (Einzelhandel, Drogeriemarkt) mit
zusätzlichen Wohneinheiten ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hat die Kommune innerhalb von drei Monaten über die
planungsrechtliche Zulässigkeit eines Baugesuchs zu entscheiden bzw. einen
Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs gem. § 15 BauGB zu stellen. Da
dem Antrag nicht alle zur Beurteilung der Voranfrage erforderlichen Unterlagen
beigefügt waren, wurde der Antragsteller zur Ergänzung der Bauvorlagen auf-
gefordert. Die noch fehlenden Unterlagen gingen am 29.04.2024 ein, so dass
bis zum 29.07.2024 über die Voranfrage zu entscheiden ist.
Unter Berücksichtigung der städtebaulichen Planungsziele für den von der Vor-
anfrage betroffenen Bereich soll die Voranfrage auf Grundlage des vorgelegten
Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden. Zuvor ist
der Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt bekanntzumachen und der Bauherr zur
beabsichtigten Zurückstellung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
anzuhören.
Aufgrund der einzuhaltenden Fristen und der Sommerpause des Rates ist eine
Entscheidung des Rates in der Sitzung am 20.06.2024 erforderlich, ohne dass
vorab eine Vorberatung in der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am
28.05.2024 hat stattfinden können.
Um dennoch das Anhörungsrecht der Bezirksvertretung Bonn zu wahren, er-
folgte die Anhörung der Bezirksvertretung Bonn gemäß § 36 Abs. 5 GO NRW
als Dringlichkeitsentscheidung.
Als Ergebnis dieses Verfahrens lehnte die Bezirksvertretung Bonn eine An-
hörung mehrheitlich ab.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
1 Planung Projekt (nichtöffentlich)Seite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de