240892 · Beschlussvorlage
Teilaufhebung des Bebauungsplan Nr. 7425-7 sowie Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6225-1, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, „Azaleenweg
Kerndaten
- Nummer
- 240892
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 240892 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Teilaufhebung des Bebauungsplan Nr. 7425-7 sowie Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6225- 1, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, „Azaleenweg Beratungsfolge Rat 20.06.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Bebauungsplan Nr. 7425-7 der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf ist für den Teilbereich zwischen der Kölnstraße, der Otto-Hahn-Straße, dem Azaleenweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Azaleenweg 18 und Kölnstraße 651 gemäß §§ 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben. 2. Der Bebauungsplan Nr. 6225-1 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, ist für den Bereich zwischen der Kölnstraße, der Otto- Hahn-Straße, dem Azaleenweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Azaleenweg 18 und Kölnstraße 651gemäß § 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Aufgrund der einzuhaltenden Fristen und der Sommerpause des Rates ist eine Entscheidung des Rates erforderlich, ohne dass eine Vorberatung hat stattfinden können. Die Anhörung der Bezirksvertretung Bonn erfolgt gemäß § 36 Abs. 5 GO NRW als Dringlichkeitsentscheidung. Das Ergebnis der Anhörung wird dem Rat mittels einer Stellungnahme vorgelegt. (siehe unten)! Mit Schreiben vom 22.03.2024 ging bei der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Gewerbeeinheit (Einzelhandel, Drogeriemarkt) mit zusätzlichen Wohneinheiten ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Kommune innerhalb von drei Monaten über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Baugesuchs zu entscheiden bzw. einen Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs gem. § 15 BauGB zu stellen. Die Frist beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig vorliegen. Da dem Antrag nicht alle zur Beurteilung der Voranfrage erforderlichen Unterlagen beigefügt waren, wurde der Antragsteller zur Ergänzung der Bauvorlagen aufgefordert. Die noch fehlenden Unterlagen gingen am 29.04.2024 ein, so dass bis zum 29.07.2024 über die Voranfrage zu entscheiden ist. Unter Berücksichtigung der städtebaulichen Planungsziele für den von derSeite 1 von 11 Seite 2 Voranfrage betroffenen Bereich soll die Voranfrage auf Grundlage des vorgelegten Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden. Die verwaltungsinterne Abstimmung über die Zurückstellung konnte erst jetzt abgeschlossen werden. Zur Wahrung der Fristen in dem Verfahren ist es zwingend erforderlich, mit dem Beschluss über den Aufhebungs- und den Aufstellungsbeschluss die Sitzung des Rates am 20.06.2024 zu erreichen, ohne dass zuvor eine Anhörung der Bezirksvertretung Bonn in ihrer Sitzung am 28.05.2024 sowie eine Vorberatung in den Ausschüssen hat stattfinden können. Die Zurückstellung muss innerhalb der Fristen – und damit vor dem 29.07.2024 - dem Bauherrn zugestellt sein. Zuvor ist der Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt bekanntzumachen und der Bauherr zur beabsichtigten Zurückstellung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW anzuhören. Zur Wahrung dieser Fristen und vor dem Hintergrund der Sommerpause des Rates ist eine Entscheidung in der Ratssitzung vom 20.06.2024 erforderlich. Um das Anhörungsrecht der Bezirksvertretung Bonn zu wahren, soll die Anhörung der Bezirksvertretung gemäß § 36 Abs. 5 GO NRW als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen. Über das Anhörungsergebnis wird der Rat unterrichtet. Ob alternativ ein bedingter Aufstellungsbeschluss mit dem Ziel, ein Bauvorhaben zurückzustellen, zulässig wäre, ist fraglich. Bei planrechtsschaffenden Satzungsbeschlüssen ist ein Bedingungsverbot verwaltungsgerichtlich eindeutig geklärt. Da Aufstellungsbeschlüsse ebenfalls baurechtssteuernde Funktion haben, indem sie die Zulässigkeit eines bislang zulässigen Vorhabens einschränken können, sollte vorsorglich ein bedingter oder vorbehaltlicher Aufstellungsbeschluss unterbleiben. Begründung Plangebiet Das Plangebiet erstreckt sich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, zwischen der Kölnstraße, der Otto-Hahn-Straße, dem Azaleenweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Azaleenweg 18 und Kölnstraße 651. Das Plangebiet ist derzeit durch Einzelhandelsnutzungen geprägt. Neben einem Lebensmitteldiscounter haben sich hier ein Fachgeschäft für Tierbedarf und ein Textildiscounter angesiedelt. Die im Plangebiet gelegenen Bestandsbauten orientieren sich zum Azaleenweg. Die den Gebäuden in Richtung Kölnstraße vorgelagerten Freiflächen werden nahezu in Gänze als Stellplatzanlagen für die Kunden genutzt. Damit stellt sich das Plangebiet als fast vollständig versiegelt dar. Lediglich entlang der Grundstücksgrenzen lockern schmale Grünstreifen mit geringem Baumbestand das Erscheinungsbild auf. Nördlich des Plangebietes besteht eine Tankstelle, die den Abschluss der gewerblichen Nutzung hin zu einer wohnbaulichen Nutzung in Richtung Norden und Westen markiert. Richtung Osten rundet das Plangebiet den Siedlungsbereich zur freien Landschaft, die sich im Weiteren bis zum Rhein erstreckt, ab. Im Süden grenzt landwirtschaftlich genutzte Fläche an, die jedoch mittelfristig einer baulichen Entwicklung zugeführt werden soll. Bestehendes Planungsrecht / Satzungen: Regionalplan: Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln, Teilabschnitt Region Bonn /Seite 2 von 11 Seite 3 Rhein-Sieg (Bezirksregierung Köln 2004) ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Flächennutzungsplan: Der Flächennutzungsplan stellt einen rund 30 m breiten Streifen parallel der Kölnstraße als Grünfläche dar. Die übrige Plangebietsfläche ist als Wohnbaufläche dargestellt. Bebauungsplan: Für ein größeres Gebiet zwischen Kölnstraße, Otto-Hahn-Straße, Lärchenstraße und Friedlandstraße besteht derzeit Planungsrecht in Form des Bebauungsplan Nr. 7425-7, der im Jahre 1970 als Satzung beschlossen sowie nachfolgend in den Jahren 1979 und 1989 in kleineren Teilbereichen geändert wurde. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde das Ziel verfolgt, das Gebiet im Wesentlichen einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen. Dabei sollte die Planung zum einen auf die bereits im Umfeld vorhandenen zweigeschossige Wohnbebauungen Rücksicht nehmen, zum anderen aber auch einen deutlichen Abschluss der Bebauung Richtung Kölnstraße und Otto-Hahn- Straße markieren. Entsprechend setzte der Bebauungsplan für weite Teile des Plangebietes als Gebietstyp ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet fest. Im Eckbereich Lärchenstraße / Friedlandstraße ist eine ein- bis zweigeschossige bzw. zwingend zweigeschossige Bebauung zulässig. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt hier 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) variiert in Abhängigkeit der Geschossigkeit von 0,5 bis 0,8. Im übrigen Wohngebiet setzt der Bebauungsplan fünf Vollgeschosse in offener Bauweise fest. Die Grundflächenzahl beträgt hier 0,3, die Geschossflächenzahl 1,0. Den von der Teilaufhebung und Neuaufstellung betroffene Eckbereich Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße weist der Bebauungsplan als Gewerbegebiet in offener Bauweise aus. Die Grundflächenzahl beträgt 0,7, die Baumassenzahl bei einer maximalen Bauhöhe von 9 m. Die Nutzungsmöglichkeiten des Gewerbegebietes schränkt der Bebauungsplan in der Weise ein, als nur Anlagen und Betriebe zulässig sind, für die der Nachweis erbracht wird, dass der von ihnen ausgehende Lärm an den Baulinien und Baugrenzen der benachbarten WA-Gebiete 55 dB(A) am Tage und 40 dB(A) in der Nacht (Zweitraum zwischen 22:00 und 7:00 Uhr) nicht überschreiten. Weiter sind keine Fertigungen zulässig, die in die benachbarten WA-Gebiete belästigende Gerüche emittieren. Denkmal: Die Kölnstraße ist unter der Denkmal-Nummer V 49, römische Straße, als Bodendenkmal eingetragen und unterliegt somit dem Denkmalschutz. Anlass der Teilaufhebung des Bebauungsplanes in Verbindung mit der Schaffung neuen Planungsrechtes Mit Schreiben vom 19.03.2024 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid für das Grundstück Kölnstraße 651 gestellt. Zielsetzung des beabsichtigten Bauvorhabens ist, nach Niederlegung des Bestandsgebäudes einen mehrgeschossigen Neubau mit Tiefgarage zu errichten. Dabei soll im Erdgeschoss ein Drogeriemarkt mit rund 760 m² Verkaufsfläche entstehen. In zwei weiteren Vollgeschossen ist eine Wohnnutzung beabsichtigt. Dem Neubau vorgelagert soll ein weiterer Laden / Kiosk von rund 40 m² VerkaufsflächeSeite 3 von 11 Seite 4 entstehen. Der im Bestand vorhandenen Textildiscounter mit rund 650 m² Verkaufsfläche soll damit durch eine andere Einzelhandelsnutzung ersetzt werden. Planungsziel Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7425-7 Im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung des Baugesuches zeigte sich, dass der Bebauungsplan für den Bereich des Gewerbegebietes die nichtige Festsetzung von maximal zulässigen Immissionswerten, sogenannten „Zaunwerten“, trifft. Der im Bebauungsplan festgesetzte maximal zulässige Pegel von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, der gemäß der textlichen Festsetzung an den Baulinien bzw. Baugrenzen der benachbarten WA-Gebiete nicht überschritten werden darf, gehört nicht zu den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugelassenen Festsetzungen. Zwar besteht nach § 8 Abs. 4 BauNVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 1968 die Möglichkeit, Gewerbegebiete nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften zu gliedern. Entsprechend können auch Emissionsgrenzwerte nach dem Modell der sogenannten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden (BVerwG, B.v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - juris Rn. 5, B.v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - juris Rn. 5 f.). Dieser immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als deren „Eigenschaft“ im Sinne von § 8 Abs. 4 BauNVO festgesetzt werden kann. Die Festsetzung setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Pegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 8 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und er anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel nicht bestimmt, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen (BVerwG, U.v.16.12.1999 - 4 CN 7.98 - juris Rn. 24). Bei dem im Bebauungsplan Nr. 7425-7 festgesetzte Pegel von 55/40 dB(A) handelt sich um einen Pegel, der an den Baugrenzen bzw. Baulinien des angrenzenden Wohngebietes nicht überschritten werden darf. Damit setzt der Bebauungsplan nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ bestimmter Anlagen und Betriebe im Sinne von § 8 Abs. 4 BauNVO fest, sondern definiert einen Ort, an dem ein bestimmter Pegel nicht überschritten werden. Damit hält sich der Bebauungsplan für den Teilbereich des ausgewiesenen Gewebegebietes nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB und an die Regelungen der BauNVO. Der Festsetzung entbehrt insofern eine Rechtsgrundlage. Da die Ausweisung eines Gewerbegebietes unmittelbar an die für die angrenzende Wohnnutzung erforderliche Einschränkung des Immissionsverhaltens der im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen und Betriebe gekoppelt ist, ist der Bebauungsplan für den Teilbereich des Gewerbegebietes als Unwirksamkeit anzusehen. Die Nichtigkeit eines solchen, in einem Teilbereich fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange derSeite 4 von 11 Seite 5 betroffene Teilbereich des Bebauungsplans nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan Nr. 7522-77 aufgrund seiner Unwirksamkeit für den betroffenen Teilbereich zwischen der Kölnstraße, der Otto-Hahn-Straße, dem Azaleenweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Azaleenweg 18 und Kölnstraße 651 aufzuheben. Als Folge der Nichtigkeit sind Bauvorhaben innerhalb des betroffenen Teilgebietes derzeit nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Um im Hinblick auf neue Ansiedlungsinteressen von Einzelhandelsbetrieben in diesem Bereich einer städtebaulichen Fehlentwicklung entgegenzusteuern, die aus heutiger Sicht auf der Grundlage des § 34 BauGB möglich wäre, bedarf es zur Sicherung der neuen Planungsziele der Beschlussfassung über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7425-7 in Verbindung mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6225-1. Planungsziel Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6225-1 Mit der Aufstellung des (Text-)Bebauungsplanes Nr. 6225-1 wird das Ziel verfolgt, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben innerhalb des Plangebiets zu steuern. Entsprechend soll der Bebauungsplan Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen treffen. Auf konkretisierende Festsetzungen zu der Art und das Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu Verkehrsflächen soll der Bebauungsplan dagegen verzichten. Unter Berücksichtigung der bestehenden Bebauung im Plangebiet selbst und im direkten Umfeld kann eine künftige bauliche Entwicklung anhand der Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend gesteuert werden. Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK), das im Juni 2008 beschlossen (DS-Nr.: 0811198) und im Dezember 2012 überarbeitet wurde (DS-Nr.: 113540EB22), berücksichtigt die Zielsetzungen der Landesplanung (Landesentwicklungsplan NRW) und der Regionalplanung (Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg). Danach liegt das Plangebiet nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches oder einer Eignungsfläche. Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept erneut fortgeschrieben. Die bisherigen genannten Zielsetzungen sollen im Wesentlichen beibehalten, jedoch unter Berücksichtigung geänderter rechtlicher und wirtschaftsstruktureller Rahmenbedingungen sowie von Veränderungen in der Siedlungsstruktur aktualisiert werden. Bereits das BEZK 2008 bzw. die Ergänzung 2012 enthält eine Ausnahmeregelung für solitäre Einzelhandelsbetriebe mit einem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment. Um eine Ausnahme erteilen zu können, müssen die Einzelhandelsbetriebe bestimmten Kriterien bzw. Bemessungen (fußläufige Erreichbarkeit, Einzugsbereich im Verhältnis zur Verkaufsflächendimensionierung etc.) einhalten. Dabei ist jedoch nicht entscheidend, ob es sich um eine großflächige Verkaufsfläche über 800 m²Seite 5 von 11 Seite 6 handelt. Insbesondere für das Kernsortiment Drogeriewaren, das meist kleinflächig ist, hat sich gezeigt, dass im Gegensatz zum Sortiment Nahrungs- und Genussmittel eine wesentlich größere Mantelbevölkerung nötig ist. Der geltenden Ausnahmeregelung liegt eine Tragfähigkeitsberechnung zur Vorabschätzung zu Grunde. In der Berechnung wird der mögliche Flächenumsatz des Vorhabens im Verhältnis zur vorhandenen Kaufkraft in einem Radius von ca. 500 Metern zum Vorhaben gesetzt. Der Flächenumsatz eines Drogeriemarktes bewegt sich je nach Anbieter innerhalb der Spanne eines Lebensmittel-Vollsortimenters oder Discounters, die pro Kopf Ausgaben für das Sortiment Drogeriewaren betragen im Verhältnis zu den pro Kopf Ausgaben zu Nahrungs- und Genussmittel nur ca. ein Achtel, daraus ergibt sich ein höherer Einzugsbereich bzw. eine höhere Kundenfrequenz damit der Markt tragfähig ist. Bei projektbezogenen Auswirkungsanalysen, in denen die angestrebte Nutzung ihren räumlichen Auswirkungen im Detail begutachtet wird, hat sich bei verschiedenen Projekten gezeigt, dass der Betriebstyp des Drogeriemarktes negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche hervorrufen kann. Schlussfolgernd kann abgeleitet werden, dass Nahversorger mit dem Hauptsortiment Drogeriewaren außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches negative Auswirkungen auf umliegende zentrale Versorgungsbereiche hervorrufen können. Entsprechend wird im Entwurf der Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes diesbezüglich eine Unterscheidung bei der Steuerung für ergänzende Nahversorger außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen vorgesehen. So soll sich zukünftig die Ausnahmeregelung nur auf den Betriebstypen eines Lebensmittelmarktes mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel beziehen. Der Entwurf der Fortschreibung sieht weiterhin eine vierstufige Zentrenhierarchie vor (Innenstadt, Stadtbezirkszentren, Quartierszentren und Nahversorgungszentren). Zur Sicherstellung der Nahversorgung der Bevölkerung soll zusätzlich ein räumliches Nahversorgungskonzept mit aufgenommen werden. In diesem sollen ergänzend Nahversorgungsstandorte dargestellt werden, sodass ein flächendeckendes Nahversorgungsnetz entsteht, durch, dass sich die Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, fußläufig versorgen kann (DS-Nr.: 240707). Wie im Entwurf der Anlage zur Mittelungsvorlage 240707 auf den Seiten drei und vier dargestellt, sollen außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen, in integrierten Lagen und innerhalb von Nahversorgungsstandorten keine Drogeriemärkte entstehen. Auch innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sollen in den niedrigsten geplanten Hierarchiestufen, dem Quartierszentrum und dem Nahversorgungszentrum, Drogeriemärkte nur nach eingehender Prüfung (Verträglichkeitsanalyse) entstehen. Die Erkenntnis der Steuerungspraxis ist grundlegend, dass der Betriebstyp des Drogeriemarktes auch unterhalb der Großflächigkeit negative Auswirkungen im Sinne des § 11 BauNVO zu Folge haben kann, die einer weiteren Steuerung bedürfen. Zudem müssen zur Prüfung der Verträglichkeit von Planungen, auch wenn Verkaufsflächen mehrerer Betriebe nicht zu einer Verkaufsfläche zusammengerechnet werden dürfen, Synergieeffekte der Nutzungen insgesamt untersucht werden. Entsprechend Ziel 6.5-8 - Einzelhandelsagglomeration LEP NRW sind die Gemeinden dazu angehalten dem Entstehen, der Verfestigung oder Erweiterungen von Einzelhandelsagglomerationen entgegenzuwirken. Der Einzelhandelserlass führt dazu aus (siehe S. 45 f):Seite 6 von 11 Seite 7 "Wann gemäß LEP NRW eine Einzelhandelsagglomeration im Sinne von Ziel 6.5-8 vorliegt, wird in den Erläuterungen zu Ziel 6.5-8 definiert. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere selbstständige, auch je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe räumlich konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und davon raumordnerische Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Regelvermutung) wie bei einem Einkaufszentrum oder einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgehen bzw. ausgehen können. Die Regelung umfasst alle Arten von Einzelhandelsagglomerationen." Mit Eingang vom 22.03.2024 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Gewerbeeinheit (Einzelhandel, Drogeriemarkt) mit zusätzlichen Wohneinheiten auf dem Grundstück Kölnstraße 651 vor, welches im Zusammenhang mit den bestehenden Nutzungen und der bereits konkretisierten Planung zu betrachten ist. Grundlegend können aufgrund der bereits vorliegenden Verträglichkeitsuntersuchungen zum gegenüberliegenden Vorhaben an der Otto-Hahn-Straße (Aufstellung des Bebauungsplans 6325-1, Zielbeschluss DS-Nr. 1710517), die zu Beginn neben einem Lebensmittel- Vollsortimenter auch einen Drogeriemarkt enthielten, bereits negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO vermutet werden. Nach zunächst der Verkleinerung der Verkaufsfläche für den projektierten Drogeriemarkt, wurde auch in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und den Nachbarkommunem, der Drogeriemarkt vollständig aus der Planung genommen. Negative Auswirkungen konnten nicht einschlägig genug widerlegt werden bzw. wird an einem gewissen Punkt eine Verkaufsfläche erreicht, die zu klein für einen wirtschaftlichen Betrieb ist. Die Vorabstimmung mit den Nachbarkommunen ist auch nach den Vereinbarungen des Regionalen Einzelhandelskonzeptes des regionalen Arbeitskreises Bonn, Rhein-Sieg, Ahrweiler (:rak) durchgeführt worden (siehe https://region-bonn.de/projekt-details/regionales-einzelhandels-und- zentrenkonzept-rezk). Neben möglichen Auswirkungen auf Nachbargemeinden, konnten mit dem projektierten Drogeriemarkt (mit einer Verkaufsfläche von 800 qm) auch, nicht unerhebliche Auswirkungen, auf die zentralen Versorgungsbereiche in Neu- Tannenbusch sowie die Neue Auerberger Mitte und Dransdorf, ermittelt werden. Diese lagen teilweise bei einer Umsatzumverteilung von über 20 %. Die Umsatzumverteilung gibt an, wieviel Kaufkraft durch das Planvorhaben von anderen Standorten abgezogen wird. Ein Wert von über 10 % wird bereits als kritisch angesehen, wobei auch durch Werte unter 10 %, negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung, nicht pauschal ausgeschlossen werden können. Der Entwurf des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes sieht für das von der Aufstellung betroffene Plangebiet, auch aufgrund der Anregungen und Wünsche bei der Erstellung des IEK Buschdorf, einen Nahversorgungsstandort vor. Innerhalb eines solchen Nahversorgungsstandortes sollen Lebensmittelmärkte bis 800 m², Lebensmittelhandwerk (ins. Bäcker, Metzger), nahversorgungsrelevante Fachgeschäfte (z.B. Zeitschriften), Tankstellenshops und Kioske/Hofläden zulässig sein; Drogeriefachmärkte sollen nicht zugelassen werden. Vor diesem Hintergrund soll - der Überarbeitung des BEZK vorgreifend - bereits jetzt für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans derSeite 7 von 11 Seite 8 planerischen Zielsetzung, die umgebenden zentralen Versorgungsbereiche in Bonn und den Nachbarkommunen zu schützen, Vorrang eingeräumt und hier zukünftig die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben insofern eingeschränkt werden, als nur Lebensmittelmärkte bis 800 m² Verkaufsfläche, Lebensmittelhandwerk (ins. Bäcker, Metzger), nahversorgungsrelevante Fachgeschäfte (z.B. Zeitschriften), Tankstellenshops und Kioske/Hofläden zulässig sind. Lebensmittelmärkten mit Verkaufsflächen über 800 m² Verkaufsfläche sind nur in Einzelfällen zulässig. Hier bedarf es jeweils einer Einzelfallbetrachtung (Verträglichkeitsanalyse); weiterhin muss ein besonderer Begründungszusammenhang gegeben sein. Drogeriefachmärkte sollen nicht zugelassen werden. Ebenso wird zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen. Nach dem für die Bundesstadt Bonn erstellten Zentrenkonzept sind die Sortimente (Schnitt-) Blumen, Bad- und Sanitärzubehör, Bastel- und Geschenkartikel, Bekleidung aller Art, Beleuchtungskörper, Lampen, Briefmarken, Bücher, Campingartikel, Computer, Kommunikationselektronik, Drogeriewaren (nahversorgungsrelevant), Elektrokleingeräte, Fahrräder und Zubehör, Foto, Video, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien, Stoffe, Haushaltswaren/Bestecke, Kosmetika und Parfümerieartikel, Kunstgewerbe/Bilder- und Bilderrahmen, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Leder- und Kürschnerwaren, Musikalien, Nähmaschinen, Nahrungs- und Genussmittel (nahversorgungsrelevant), Optik und Akustik, Papier-, Schreibwaren, Schulbedarf, Pharmazeutika, Reformwaren, Sanitätswaren, Schmuck, Gold- und Silberwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte, Tonträger, Uhren, Unterhaltungselektronik und Zubehör, Waffen, Jagdbedarf, Wasch- und Putzmittel sowie Zeitungen/Zeitschriften als zentren- bzw. nahversorgungsrelevant einzustufen. Zu den Sortimenten der Einzelhandelsbetriebe, die in der Regel keine Auswirkungen auf Zentren und Nahversorgungsbereiche haben, zählen Elektrogroßgeräte, Bad-, Sanitäreinrichtungen, Bauelemente, Baustoffe, Beschläge, Eisenwaren, Bodenbeläge, Tapeten, Teppiche, Boote und Zubehör, Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Büromaschinen (ohne Computer), Erde, Torf, Kraftfahrzeuge aller Art und Zubehör, Farben, Lacke, Fliesen, Gartenhäuser, -geräte, Herde/Öfen, Holz, Installationsmaterial, Küchen, Möbel (incl. Büromöbel), Pflanzen und –gefäße, Rollläden und Markisen, Werkzeuge, Zäune sowie Zooartikel. Im Plangebiet vorhandene Betriebe, die aufgrund ihrer Standortlage bzw. ihres Sortiments nicht den vorgenannten Zielsetzungen entsprechen, genießen grundsätzlich Bestandsschutz auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion. Um einen erweiterten Bestandsschutz zu gewähren, ist eine sogenannte „Fremdkörperfestsetzung“ gemäß § 1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich. Hiermit können auch Erweiterungen, Erneuerungen, Nutzungsänderungen und Änderungen dieser Anlagen zugelassen werden (Änderungen beziehen sich auf die äußere Gestalt oder das Innere der Anlage). Die Fremdkörperfestsetzung bietet den Vorteil, dass die Bestandsnutzungen, die nicht den grundsätzlichen Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes entsprechen, nicht verfestigt werden und die Fläche nach Betriebsaufgabe fortan den Festsetzungen des neu aufzustellenden Bebauungsplans unterliegen, wonach hier eine eingeschränkte Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben vorgesehen ist. Ob eine solche Fremdkörperfestsetzung zu treffen ist, ist im weiteren Verfahren zu prüfen.Seite 8 von 11 Seite 9 Der mit Eingang vom 22.03.2024 der Verwaltung vorliegende Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Gewerbeeinheit (Einzelhandel, Drogeriemarkt) mit zusätzlichen Wohneinheiten auf dem Grundstück Kölnstraße 651 soll auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden soll. Verfahrensvorschlag: Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr.7425-7 sowie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.6225-1 sollen jeweils als Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da bei der Aufhebung / der Aufstellung des Bebauungsplans – auch unter Berücksichtigung geringfügigen Nachverdichtungspotentiale- zukünftig im Plangebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht erreicht wird. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll aufgrund des § 13 Abs. 2 Ziffer 1. Baugesetzbuch verzichtet werden. Die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen der öffentlichen Auslegungen der Teilaufhebung und des neuen Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch ausreichend Gelegenheit haben, sich über die Ziele der Planung zu informieren und eine Stellungnahme abzugeben. Bei Bebauungsplänen, die als Maßnahme der Innenentwicklung aufgehoben bzw. aufgestellt werden, ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte werden dennoch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die Planung eingestellt werden. Anlage/n 1 Übersichtsplan Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 7425-7 (öffentlich) 2 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 6225-1 (öffentlich)Seite 9 von 11 Bebauungsplan Nr. 7425-7 -Teilaufhebung- Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Buschdorf Maßstab 1: 2500 Datum: 02.05.2024 100 mSeite 10 von 11 Textbebauungsplan Nr. 6225-1 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Textbebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Buschdorf Maßstab 1: 2500 Datum: 03.05.2024 100 mSeite 11 von 11
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de