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240835-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Anerkennung des Deutsch-Französischen Schulverein Bonn e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 VIII Sozialgesetzbuch sowie Konkretisierung zu den Punkten Aufnahme in die Kindertagesstättenbedarfsplanung und Nachmeldung der Betriebskosten (Kindpauschalen/sonst. Fördertatbestände) beim Land NRW

Nummer
240835-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 19.06.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240835 Anerkennung des Deutsch-Französischen Schulverein Bonn e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 VIII Sozialgesetzbuch sowie Konkretisierung zu den Punkten Aufnahme in die Kindertagesstättenbedarfsplanung und Nachmeldung der Betriebskosten (Kindpauschalen/sonst. Fördertatbestände) beim Land NRW

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240835-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Anerkennung des Deutsch-Französischen
Schulverein Bonn e.V. als Träger der freien
Jugendhilfe gem. § 75 VIII Sozialgesetzbuch sowie
Konkretisierung zu den Punkten Aufnahme in die
Kindertagesstättenbedarfsplanung und
Nachmeldung der Betriebskosten
(Kindpauschalen/sonst. Fördertatbestände) beim
Land NRW
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.06.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Mitgliederversammlung des Deutsch-Französischen Schulvereins Bonn
e.V. hat am 10.06.2024 eine neue Satzung, die an die Stelle der bisherigen
Satzung tritt, beschlossen (siehe Anlage).
Anlage/n
1 Vereinssatzung Deutsch-Französischer Schulverein e.V_10-06-2024
(öffentlich)Seite 1 von 19
1
VEREINSSATZUNG
Satzung des deutsch-französischen Schulvereins Bonn e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Französischer Schulverein Bonn“ mit dem
Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn gegenwärtig unter der
Register -Nummer VR 4681 eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die
Vermittlung der französischen Sprache und Kultur in Deutschland.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem folgende Ziele
verfolgt werden:
a) harmonische Entwicklung der Kinder und Förderung einer europäischen
Denkhaltung in Verbindung mit einer interkulturellen Kompetenz, durch
das Erlernen der französischen und der deutschen Sprache, durch den
gegenseitigen Respekt und durch das vertraut werden mit der jeweiligen
Alltagskultur der beiden Länder und die Stärkung der geistigen und
kulturellen Verbindungen,Seite 2 von 19
2
b) Förderung der vertieften Zusammenarbeit mit deutschen Kindergärten
und Grundschulen sowie die Vertretung der Interessen des Kindergartens
und der Grundschule „Ecole de Gaulle - Adenauer“, Meckenheimer Str.
45, 53179 Bonn, gegenüber den deutschen und französischen Behörden.
Zu diesem Zweck kann der Verein insbesondere die Trägerschaft und den
Betrieb des Kindergartens und der Grundschule der Ecole de Gaulle Adenauer
übernehmen.
(3) Der Verein enthält sich jeglicher politischen und religiösen Betätigung.
(4) Der Kindergarten und die Grundschule sind weltliche Einrichtungen.
(5) Unabhängig von der Haltung des Vereins ist eine religiöse Unterweisung der
Kinder möglich und wird angeboten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb der Ecole de
Gaulle – Adenauer (Kindergarten und Grundschule).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Seite 3 von 19
3
§ 4
Mitgliedschaft
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
(2) Erziehungsberechtigte von einem oder mehreren Kindern der Ecole de Gaulle
Adenauer (Kindergarten und/oder Grundschule) können jederzeit die aktive
Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Dem schriftlichen Mitgliedsantrag ist
die schriftlich bestätigte Aufnahme des Kindes/der Kinder in die Schule/den
Kindergarten beizufügen. Das Mitglied ist aufgenommen, sofern der Vorstand
nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des schriftlichen
Aufnahmeantrags widerspricht.
(3) Aktive Mitglieder scheiden mit dem Ende des Besuches der Ecole de Gaulle
Adenauer (Kindergarten und/oder Grundschule) aus.
(4) Alle aktiven Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Bei
der Stimmzählung wird jede Elternfamilie als ein aktives Mitglied gezählt.
(5) Fördermitglied können alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, sowie alle juristischen Personen sein, die beabsichtigt, die
Tätigkeit des Vereins durch Geld- bzw. Sachleistungen oder durch
unentgeltliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern. Die
Fördermitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Der schriftliche Antrag ist an den
Vorstand zu richten. Das Fördermitglied ist aufgenommen, sofern der Vorstand
diesem Antrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des schriftlichen
Antrags widerspricht.
(6) Bei den Ehrenmitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstands auf Lebenszeit ernannt werden, handelt es sich um
Persönlichkeiten, die sich um die Schule und den Verein besonders verdient
gemacht haben.Seite 4 von 19
4
(7) Die Förder- und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht
stimmberechtigt.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
(1) Ein aktives Mitglied verliert seine Mitgliedschaft mit Ablauf von 2 Wochen, nachdem es
sein oder seine Kinder von der Schule oder dem dazugehörigen Kindergarten
abgemeldet hat. Einem Wechsel der aktiven Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft
kann der Vorstand innerhalb von 2 Wochen nach Abmeldung auf schriftlichen Antrag
schriftlich zustimmen.
(2) Ein aktives Mitglied verliert auch seine Mitgliedschaft, wenn das oder die Kinder, für die
es verantwortlich ist, aus der Einrichtung ausgeschlossen wird/werden sowie durch
Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Mitgliedes vorliegt, z.B.
a) vorsätzlicher Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen bindende Beschlüsse
der Mitgliederversammlung, des Verwaltungsrates oder des Vorstandes,
b) eine unsachliche Herabsetzung des Vereins in der Öffentlichkeit oder eine
unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens,
c) dem Verein durch die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene
Sorgfaltspflichtverletzung bei Ausübung eines übernommenen Mandates oder
Vereinsamtes erheblicher wirtschaftlicher Schaden (ab 1.000 Euro) zugefügt wird,
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Verwaltungsrat mit 2/3
Stimmmehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschluss muss dem Betroffenen mit
eingeschriebenem Brief bekannt gegeben werden. Der Ausschluss wird mit Zustellung
rechtskräftig.
(4) Das vom Ausschluss betroffene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen und
gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende
Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen über den Ausschluss.Seite 5 von 19
5
(5) Sowohl ein Fördermitglied als auch ein Ehrenmitglied kann unter den in § 5 Absatz 2,
lit. a) und b) der Satzung genannten Voraussetzungen wie ein aktives Mitglied aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für eine juristische Person.
(6) Alle Zahlungsverpflichtungen, die während oder nach der Mitgliedschaft gegenüber dem
Verein entstanden sind, bleiben auch nach Verlust der Mitgliedschaft bestehen und sind
sofort fällig.
(7) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur nach vorheriger vollständiger Begleichung
seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein wieder in den Verein
aufgenommen werden.
(8) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Auseinandersetzungsanspruch am Vermögen des
Vereins und seinen Einrichtungen nicht zu.
§ 6
Gebühren
(1) Für Kindergartenkinder als auch für die Schulkinder kann der Verein Gebühren wie eine
Betreuungspauschale erheben.
(2) Sowohl für Kindergartenkinder als auch für die Schulkinder erhebt der Verein
Essensgeld.
(3) Die Höhe und die Modalitäten der monatlichen Zahlungen ergeben sich aus der
Gebührenordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und ist
abhängig von der Anzahl der Kinder sowie von der Institution (Kindergarten oder
Grundschule), die diese Kinder besuchen.
(4) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den öffentlichen
Zuschüssen und anderen Einnahmen die Kosten des Vereins einschließlich
erforderlicher Rücklagen decken. Sie sind jährlich nach Vorliegen des
Jahresabschlusses auf ihre kostendeckende Höhe zu überprüfen.
Jedes begonnene Trimester ist gebührenpflichtig.Seite 6 von 19
6
(6) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, sich ehrenamtlich im Verein zu engagieren oder
diese Verpflichtung durch einen monetären Beitrag abzugelten. Der Umfang dieser
Verpflichtung wird durch den Verwaltungsrat festgelegt und durch die
Mitgliederversammlung genehmigt.
§ 7
Vermögen des Vereins
Zur Verwirklichung der Ziele des Vereins stehen die Gebühren der
Eltern/Sorgerechtsberechtigten der Kinder, welche die Ecole de Gaulle Adenauer
(Kindergarten und/oder Grundschule) besuchen, Zuwendungen (Geld-, Sach- oder
Aufwandszuwendungen), Zuschüsse öffentlicher Träger sowie das Vermögen des
Vereins mit seinen Erträgen zur Verfügung.
§ 8
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Verwaltungsrat,
c) der Vorstand,
d) der Wirtschaftskreis,
e) der Vermittlungsausschuss.
(2) Über die Beschlüsse der Organe werden grundsätzlich Protokolle angefertigt, die
vom Sitzungsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben sind.
Anschließend werden die unterschriebenen Protokolle datenschutzkonform
aufbewahrt. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können im Sekretariat auf
Verlangen von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 9
Die MitgliederversammlungSeite 7 von 19
7
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, die der
Vorstand oder der Sprecher des Verwaltungsrats mindestens einmal jährlich
einzuberufen hat, und zwar im zweiten Quartal, um insbesondere den
Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres zu genehmigen und
den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr zu beschließen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder dem Sprecher des
Verwaltungsrats schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Werktag.
(3) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand und dem
Verwaltungsrat festgelegt und den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich
bekannt gemacht. Vorschläge für die Tagesordnung aus den Reihen der
Mitglieder müssen berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 1 Woche vor
der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen; sie werden per
Mail und per Aushang am Schwarzen Brett in der Schule bekannt gemacht.
(4) Auf Antrag eines Fünftels der registrierten aktiven Mitglieder oder der Mehrheit
der Verwaltungsratsmitglieder hat der Vorstand oder der Sprecher des
Verwaltungsrats eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Für sie
gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend.
(5) Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, die
nicht durch die Satzung anderen Organen des Vereins übertragen sind.
(2) Sie ist insbesondere zuständig für:Seite 8 von 19
8
a) die Beschlussfassung der Satzung und ihre Änderungen mit einer
Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen – wobei die Änderung des
Satzungszweck einen einstimmigen Beschluss erfordert;
Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dieser
Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung unter
Anführung des Neuvorschlages aufgeführt ist;
b) die Entgegennahme des geprüften Geschäftsberichtes für das
abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes;
c) die Entgegennahme des Zwischenberichtes über das laufende
Geschäftsjahr;
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;
e) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und den Umfang
der ehrenamtlichen Verpflichtung der aktiven Mitglieder gemäß § 6 (6);
f) die Wahl und die Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder;
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) die Wahl eines Versammlungsleiters, wenn Wahlen durchzuführen sind;
i) das Recht auf die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von
zwei Jahren; die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, den
Jahresabschluss zu überprüfen und der Mitgliederversammlung
schriftlich Bericht zu erstatten;
j) die Beratung und Beschlussfassung über Fragen, die für die Ziele und
Aufgaben des Vereins von grundlegender Bedeutung sind;
k) die Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Vorstandes, die den
Verein im Einzelfall mit mehr als 50.000,-- Euro verpflichten und nicht im
Rahmen des laufenden Haushaltsplanes genehmigt sind;
l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit
von 4/5 der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Tagesordnungspunkt
auf der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung
aufgeführt war. Näheres regelt § 21 der Satzung;
m) die Entscheidung gemäß § 5 (4) der Satzung über den Widerspruch des
ausgeschlossenen Mitglieds.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl derSeite 9 von 19
9
anwesenden Mitglieder.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
(franz./dt.) anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer/in
zu unterzeichnen ist.
§ 11
Der Verwaltungsrat
(1) Der Verein wird von einem Verwaltungsrat verwaltet. Er besteht aus
mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Mitarbeiter der deutsch-französischen
Grundschule oder des dazugehörigen Kindergartens und deren Angehörige im
Sinne der Abgabenordnung können nicht in den Verwaltungsrat gewählt
werden.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht und berät den Vorstand. Er wirkt maßgeblich an
der strategischen Planung mit, die vom Vorstand vorbereitet und im Detail
ausgearbeitet wird. Er kann durch Beschluss jederzeit vom Vorstand Auskünfte
und Berichte in allen Angelegenheiten verlangen, Einsicht in die Bücher und
Schriften des Vereins nehmen, Betriebsbegehungen und alle sonst
erforderlichen Maßnahmen durchführen oder mit deren Durchführung
sachverständige Dritte beauftragen. Zu Einzelweisungen gegenüber dem
Vorstand ist er nur hinsichtlich der in dieser Satzung ausdrücklich genannten
Fälle berechtigt.
(3) Die Amtszeit eines Verwaltungsratsmitglieds beträgt regelmäßig zwei Jahre, es
bleibt im Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers. Ein Verwaltungsratsmitglied
kann wieder gewählt werden.
(4) Jedes Verwaltungsratsmitglied verpflichtet sich nach seiner Wahl während
seiner Amtsperiode aktiv im Verwaltungsrat mitzuarbeiten. Die Mitgliedschaft
im Verwaltungsrat endet vorzeitig durch Tod oder Rücktritt des Mitglieds, durch
Ausschluss aus dem Verein oder durch Abwahl. Eine Abwahl kann durch eineSeite 10 von 19
10
Mitgliederversammlung erfolgen.
(5) In jeder Mitgliederversammlung werden Wahlen für Verwaltungsratsmitglieder
abgehalten, sofern freie Plätze vorhanden sind. Sollte durch ein Ausscheiden
die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder unter 5 sinken, ist unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(6) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme
qua Amt als Beisitzer teil:
a) der/die Schuldirektor/in,
b) ein/e Vertreter/in des Lehrerkollegiums,
c) der/die Vorsitzende des Betriebsrats,
d) der/die Sprecher/in der Schulpflegschaft (Conseil d'établissement),
alternativ Elternvertreter/in,
e) der/die Sprecher/in des Wirtschaftskreises,
f) der/die Vorsitzende des Fördervereins,
g) der/die Sprecher/in des Vermittlungsausschusses.
(7) Der Verwaltungsrat tagt je nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im
Trimester, auf Einberufung durch den Vorstand oder dem/der Sprecherin im
Verwaltungsrat auf Verlangen der Hälfte seiner Mitglieder. Zusätzlich können
Verwaltungsratssitzungen ohne beratende Mitglieder zur Vorbereitung der
Sitzungen mit beratenden Mitgliedern durch den Vorstand oder dessen
Stellvertreter einberufen werden. Die schriftliche Einladung ist eine Woche vor
der Sitzung den Verwaltungsratsmitgliedern sowie den Beisitzern durch den
Vorstand oder Sprecher des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung durch
seinen Stellvertreter, zu versenden. Die Einberufung einer
Verwaltungsratssitzung ist nicht an eine Tagesordnung gebunden.
(8) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichheit gilt der
Beschlussantrag als abgelehnt. Der Verwaltungsrat kann außerhalb der
Sitzungen Entscheidungen im Umlaufverfahren nur einstimmig treffen.Seite 11 von 19
11
(9) Der Verwaltungsrat wählt eine/n Sprecher/in und in der Regel einen
Stellvertreter sowie zwei Schriftführer, die regelmäßig an seinen Sitzungen
teilnehmen und dabei das Protokoll führen.
(10) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung (GO
VO und GO VR).
(11) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand. Der Verwaltungsrat hat das Recht
zur Bestellung eines entgeltlich tätigen (hauptamtlichen) Vorstandes. Sollte der
hauptamtliche Vorstand ein Mitglied sein, so bedarf die Bestellung der
Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das Recht zur Bestellung eines
hauptamtlichen Vorstandes besteht ab der erstmaligen Bestellung für die Dauer
von zweimal einem Jahr. Die Verlängerung dieses Rechts bedarf der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(12) Wenn ein hauptamtlicher Vorstand bestellt wird, endet die Amtszeit des
ehrenamtlichen Vorstandes mit der Bestellung und der Sprecher des
Verwaltungsrates wird vom Vorstand mit einer umfassenden
rechtsgeschäftlichen Vollmacht ausgestattet.
§ 12
Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus einer oder zwei Personen, die einzeln
zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind.
Von einem Elternpaar bzw. von mehreren Erziehungsberechtigten desselben
Kindes kann zur gleichen Zeit jeweils nur eine Person Mitglied des Vorstandes
sein.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, bei einem hauptamtlichen Vorstand ein Jahr,
und endet mit der nächsten Mitgliederversammlung, die zeitnahe nach Ablauf der
Amtszeit stattfinden soll. Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Vorstandes endet
zudem mit der Bestellung eines hauptamtlichen Vorstandes. Die
Mitgliederversammlung kann entscheiden, die Amtszeit eines VorstandesSeite 12 von 19
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beliebig oft zu verlängern. Die Verlängerung erfolgt aufgrund der Entscheidung
der Mitgliedersammlung auch bei einem hauptamtlichen Vorstand regelmäßig
jeweils für ein oder zwei Jahre.
(3) Der hauptamtliche Vorstand erhält eine angemessene Vergütung.
(4) Für das Vorstandsamt gilt § 11 (4) der Satzung entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Abwahl bzw. die Ergänzungswahl durch den Verwaltungsrat zu
erfolgen hat.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat die Geschäfte des Vereins
zu führen.
(6) Der Vorstand hat insbesondere folgenden Aufgaben:
a) Organisation des Vereinslebens,
b) Auswahl, Einstellung und Kündigung von Personal und Personen - bei
dem pädagogischen Personal auf Vorschlag der Kindergartenleitung
bzw. des Schulleiters -, die mit dem Verein in einem vertraglichen
Verhältnis stehen oder die durch den Verein beschäftigt werden,
c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Aufstellung des Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses und
Erstattung des Geschäftsberichts gegenüber der
Mitgliederversammlung,
e) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
mit Zustimmung und/oder auf Verlangen des Verwaltungsrates,
f) rechtzeitige Einberufung der Mitgliederversammlung zur Wahl eines
neuen Verwaltungsrats vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden
Verwaltungsrats sowie
g) rechtzeitige Einberufung des Verwaltungsrats zur Wahl eines neuen
Vorstands vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Vorstands.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail
oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.Seite 13 von 19
13
(8) Der Vorstand ist für das gesamte Rechnungswesen des Vereins verantwortlich,
stellt den Haushaltsplan auf und leitet diesen dem Verwaltungsrat zur
Genehmigung zu.
(9) Die Regelungen zum Vereinsvorstand gelten entsprechend für die Liquidatoren
des Vereins.
§ 13
Der Vorstandsvorsitzende
Wenn der Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied ausdrücklich als
Vorstandsvorsitzenden bestellt, obliegen diesem insbesondere die
Repräsentationsaufgaben des Vorstandes.
§ 14
Der Schatzmeister
(1) Wenn der Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied ausdrücklich als Schatzmeister
bestellt, obliegen diesem insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme aller für den Verein bestimmten Zahlungen,
b) Begleichung aller Rechnungen des Vereins,
c) Überwachung der Konten des Vereins,
d) Überwachung der Buchhaltung der deutsch-französischen Grundschule
und des dazugehörigen Kindergartens,
e) Quartalsweise Erstellung einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung des
Vereins für den Verwaltungsrat unter Beifügung einer Übersicht über die
unbezahlten Rechnungen des Vereins,
f) Quartalsweise Erstellung einer Liste der dem Verein geschuldeten
Rückstände und deren Vorlage an den Verwaltungsrat,
g) Koordination bei der Erstellung der Jahresbilanz sowie
h) Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates im Bereich der
Finanzen des Ver- eins.Seite 14 von 19
14
(2) Der Schatzmeister kann nur nach Genehmigung des Verwaltungsrates seine
unter Ziffer 4, 5 und 6 genannten Befugnisse an einen beauftragten Buchhalter
delegieren.
§ 15
Berichtspflichten des Vorstandes
Der Vorstand hat dem Sprecher oder einem Beauftragten des Verwaltungsrats
regelmäßig über die laufende Geschäftsführung zu berichten.
§ 16
Vereinsinterne Haftung
Entsteht durch das Verhalten eines Vereinsorgans, insbesondere des Vorstandes,
dem Verein oder einem Vereinsmitglied ein Schaden, beschränkt sich die Haftung
des Vereinsorgans auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Das gilt auch,
soweit sich das Vereinsorgan zur Erfüllung seiner Aufgaben eines Erfüllungsgehilfen
bedient hat, den es sorgfältig ausgesucht hat.
§ 17
Der Wirtschaftskreis
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Wirtschaftskreis ins
Leben gerufen werden.
(2) Der Wirtschaftskreis besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Er
begleitet das wirtschaftliche Geschehen im Verein und berät alle Organe des
Vereins, insbesondere:
a) bei der Beobachtung der Einnahmen und Ausgaben,
b) bei der Erstellung der Haushaltspläne und Jahresrechnungen sowie
c) bei der Erarbeitung und Fortschreibung der Beitragsordnung.
(3) Der Wirtschaftskreis prüft insbesondere, ob der Beitrag nach der geltendenSeite 15 von 19
15
Beitragsordnung noch kostendeckend ist.
(4) Der Wirtschaftskreis ist für alle Mitglieder offen, die regelmäßig in seinen
Sitzungen mitarbeiten wollen. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
(5) Der Wirtschaftskreis tritt regelmäßig alle zwei Monate zusammen. Er ist vom
Vorstand und dem Verwaltungsrat über alle relevanten wirtschaftlichen
Vorgänge umfassend zu informieren und hat ein Recht auf Auskunft.
(6) Der Wirtschaftskreis wählt aus seiner Mitte einen Sprecher/In und wenigstens
einen Vertreter/In für die Dauer von zwei Jahren. Diese sind Ansprechstelle für
die Anliegen, die im Wirtschaftskreis beraten werden sollen.
(7) Sprecher/In oder Vertreter/In leiten die Sitzungen und berichten auf der
Mitgliederversammlung und regelmäßig in den Verwaltungsratssitzungen.
(8) Sinkt die Mitgliederanzahl auf weniger als sechs Personen löst sich der
Wirtschaftskreis automatisch auf.
§ 18
Der Vermittlungsausschuss
(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Vermittlungsausschuss einrichten. Der
Vermittlungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Er vermittelt in
Konfliktfällen des Vereinslebens. Seine Mitglieder sollen über ausgleichende
Eigenschaften verfügen.
(2) Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Das Vermittlungsergebnis gilt, soweit es eines Beschlusses bedarf, als
Beschlussempfehlung an das zuständige Vereinsorgan.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung des
Vermittlungsausschusses.Seite 16 von 19
16
§ 19
Wahlen und Abstimmungen
(1) Bei Wahlen und Abstimmungen in den Vereinsorganen werden Enthaltungen
als ungültig gezählt.
(2) Beschlüsse in allen Vereinsorganen werden mit einfacher Mehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes
bestimmt.
(3) Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen nach Funktionen. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein
Bewerber diese Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen
denjenigen statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erhalten haben.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Wahlen und Abstimmungen finden offen durch Handzeichen statt. Auf
Verlangen von fünf Stimmberechtigten sind sie schriftlich und geheim
durchzuführen.
(5) Kommt bei Abstimmungen im Verwaltungsrat eine Mehrheit nicht zustande, so
gilt der Beschlussantrag als abgelehnt.
§ 20
Ehrenamtlichkeit, Verschwiegenheitsverpflichtung
(1) Die Inhaber von Vereinsämtern sind mit Ausnahme des hauptamtlichen
Vorstandes ehrenamtlich tätig. Die Zahlung von Auslagen im Rahmen ihrer
Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats oder des Vorstands ist nach
entsprechender vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat möglich.
(2) Mitglieder aller Gremien, Beisitzer und Gäste verpflichten sich schriftlich zurSeite 17 von 19
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Verschwiegenheit Dritten gegenüber.
(3) Die Verwaltungsratsmitglieder verpflichten sich schriftlich, während ihrer
Mitgliedschaft ihren Familienangehörigen oder Verwandten keine individuellen
Vorteile des Vereins zukommen zu lassen.
§ 21
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck
einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe des einzigen
wesentlichen Tagesordnungspunktes der Auflösung des Vereines und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen außerhalb der Schulferien
einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Werktag.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Wird diese Zahl nicht erreicht, ist die außerordentliche Mitgliederversammlung
erneut in einem Abstand von zwei Wochen (zwölf Werktagen) einzuberufen.
Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder, beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung zwei
Liquidatoren.
(6) Das im Zuge der Liquidation verbleibende Restvermögen - außer den noch
nicht verbrauchten unmittelbaren Zuschüssen des französischen Staates und
den damit beschafften Gegenständen, zu deren Rückzahlung bzw. Rückgabe
der Verein verpflichtet ist - wird einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Verfügung gestellt, die esSeite 18 von 19
18
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich zur
Förderung von Bildung und Erziehung, zu verwenden hat. Dies gilt in gleicher
Weise bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes.
(7) Eine andere Verwertung des Restvermögens kann durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden, soweit das zuständige Finanzamt
diesen Beschluss genehmigt.
§ 22
Ermächtigung zur Satzungsänderung in besonderen Fällen
Sofern nach Verabschiedung der vorliegenden Satzung von Seiten des
Vereinsregisters zur Ermöglichung einer Eintragung oder der Finanzverwaltung
redaktionelle oder sonstige erforderliche Änderungen zur Absicherung der
Gemeinnützigkeit des Vereins verlangt werden, ist der Verwaltungsrat abweichend
von § 10 (2) lit. a) ermächtigt, in diesem Rahmen selbst eine Änderung der Satzung
herbeizuführen. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzungsänderung einstimmig.
§ 23
Gültigkeit
Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am
10.06.2024 beschlossen und tritt an die Stelle der Satzung vom 31.05.2007.Seite 19 von 19

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Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de