240835-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Anerkennung des Deutsch-Französischen Schulverein Bonn e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 VIII Sozialgesetzbuch sowie Konkretisierung zu den Punkten Aufnahme in die Kindertagesstättenbedarfsplanung und Nachmeldung der Betriebskosten (Kindpauschalen/sonst. Fördertatbestände) beim Land NRW
Kerndaten
- Nummer
- 240835-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240835-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Anerkennung des Deutsch-Französischen Schulverein Bonn e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 VIII Sozialgesetzbuch sowie Konkretisierung zu den Punkten Aufnahme in die Kindertagesstättenbedarfsplanung und Nachmeldung der Betriebskosten (Kindpauschalen/sonst. Fördertatbestände) beim Land NRW Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.06.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Mitgliederversammlung des Deutsch-Französischen Schulvereins Bonn e.V. hat am 10.06.2024 eine neue Satzung, die an die Stelle der bisherigen Satzung tritt, beschlossen (siehe Anlage). Anlage/n 1 Vereinssatzung Deutsch-Französischer Schulverein e.V_10-06-2024 (öffentlich)Seite 1 von 19 1 VEREINSSATZUNG Satzung des deutsch-französischen Schulvereins Bonn e.V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Französischer Schulverein Bonn“ mit dem Zusatz e.V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn gegenwärtig unter der Register -Nummer VR 4681 eingetragen. § 2 Zweck und Aufgaben (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Vermittlung der französischen Sprache und Kultur in Deutschland. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem folgende Ziele verfolgt werden: a) harmonische Entwicklung der Kinder und Förderung einer europäischen Denkhaltung in Verbindung mit einer interkulturellen Kompetenz, durch das Erlernen der französischen und der deutschen Sprache, durch den gegenseitigen Respekt und durch das vertraut werden mit der jeweiligen Alltagskultur der beiden Länder und die Stärkung der geistigen und kulturellen Verbindungen,Seite 2 von 19 2 b) Förderung der vertieften Zusammenarbeit mit deutschen Kindergärten und Grundschulen sowie die Vertretung der Interessen des Kindergartens und der Grundschule „Ecole de Gaulle - Adenauer“, Meckenheimer Str. 45, 53179 Bonn, gegenüber den deutschen und französischen Behörden. Zu diesem Zweck kann der Verein insbesondere die Trägerschaft und den Betrieb des Kindergartens und der Grundschule der Ecole de Gaulle Adenauer übernehmen. (3) Der Verein enthält sich jeglicher politischen und religiösen Betätigung. (4) Der Kindergarten und die Grundschule sind weltliche Einrichtungen. (5) Unabhängig von der Haltung des Vereins ist eine religiöse Unterweisung der Kinder möglich und wird angeboten. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb der Ecole de Gaulle – Adenauer (Kindergarten und Grundschule). (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Seite 3 von 19 3 § 4 Mitgliedschaft Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. (2) Erziehungsberechtigte von einem oder mehreren Kindern der Ecole de Gaulle Adenauer (Kindergarten und/oder Grundschule) können jederzeit die aktive Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Dem schriftlichen Mitgliedsantrag ist die schriftlich bestätigte Aufnahme des Kindes/der Kinder in die Schule/den Kindergarten beizufügen. Das Mitglied ist aufgenommen, sofern der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des schriftlichen Aufnahmeantrags widerspricht. (3) Aktive Mitglieder scheiden mit dem Ende des Besuches der Ecole de Gaulle Adenauer (Kindergarten und/oder Grundschule) aus. (4) Alle aktiven Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Bei der Stimmzählung wird jede Elternfamilie als ein aktives Mitglied gezählt. (5) Fördermitglied können alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie alle juristischen Personen sein, die beabsichtigt, die Tätigkeit des Vereins durch Geld- bzw. Sachleistungen oder durch unentgeltliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern. Die Fördermitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Der schriftliche Antrag ist an den Vorstand zu richten. Das Fördermitglied ist aufgenommen, sofern der Vorstand diesem Antrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des schriftlichen Antrags widerspricht. (6) Bei den Ehrenmitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands auf Lebenszeit ernannt werden, handelt es sich um Persönlichkeiten, die sich um die Schule und den Verein besonders verdient gemacht haben.Seite 4 von 19 4 (7) Die Förder- und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. § 5 Verlust der Mitgliedschaft (1) Ein aktives Mitglied verliert seine Mitgliedschaft mit Ablauf von 2 Wochen, nachdem es sein oder seine Kinder von der Schule oder dem dazugehörigen Kindergarten abgemeldet hat. Einem Wechsel der aktiven Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft kann der Vorstand innerhalb von 2 Wochen nach Abmeldung auf schriftlichen Antrag schriftlich zustimmen. (2) Ein aktives Mitglied verliert auch seine Mitgliedschaft, wenn das oder die Kinder, für die es verantwortlich ist, aus der Einrichtung ausgeschlossen wird/werden sowie durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Mitgliedes vorliegt, z.B. a) vorsätzlicher Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen bindende Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Verwaltungsrates oder des Vorstandes, b) eine unsachliche Herabsetzung des Vereins in der Öffentlichkeit oder eine unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens, c) dem Verein durch die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Sorgfaltspflichtverletzung bei Ausübung eines übernommenen Mandates oder Vereinsamtes erheblicher wirtschaftlicher Schaden (ab 1.000 Euro) zugefügt wird, (3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Verwaltungsrat mit 2/3 Stimmmehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschluss muss dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief bekannt gegeben werden. Der Ausschluss wird mit Zustellung rechtskräftig. (4) Das vom Ausschluss betroffene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen und gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss.Seite 5 von 19 5 (5) Sowohl ein Fördermitglied als auch ein Ehrenmitglied kann unter den in § 5 Absatz 2, lit. a) und b) der Satzung genannten Voraussetzungen wie ein aktives Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für eine juristische Person. (6) Alle Zahlungsverpflichtungen, die während oder nach der Mitgliedschaft gegenüber dem Verein entstanden sind, bleiben auch nach Verlust der Mitgliedschaft bestehen und sind sofort fällig. (7) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur nach vorheriger vollständiger Begleichung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein wieder in den Verein aufgenommen werden. (8) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Auseinandersetzungsanspruch am Vermögen des Vereins und seinen Einrichtungen nicht zu. § 6 Gebühren (1) Für Kindergartenkinder als auch für die Schulkinder kann der Verein Gebühren wie eine Betreuungspauschale erheben. (2) Sowohl für Kindergartenkinder als auch für die Schulkinder erhebt der Verein Essensgeld. (3) Die Höhe und die Modalitäten der monatlichen Zahlungen ergeben sich aus der Gebührenordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und ist abhängig von der Anzahl der Kinder sowie von der Institution (Kindergarten oder Grundschule), die diese Kinder besuchen. (4) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den öffentlichen Zuschüssen und anderen Einnahmen die Kosten des Vereins einschließlich erforderlicher Rücklagen decken. Sie sind jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses auf ihre kostendeckende Höhe zu überprüfen. Jedes begonnene Trimester ist gebührenpflichtig.Seite 6 von 19 6 (6) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, sich ehrenamtlich im Verein zu engagieren oder diese Verpflichtung durch einen monetären Beitrag abzugelten. Der Umfang dieser Verpflichtung wird durch den Verwaltungsrat festgelegt und durch die Mitgliederversammlung genehmigt. § 7 Vermögen des Vereins Zur Verwirklichung der Ziele des Vereins stehen die Gebühren der Eltern/Sorgerechtsberechtigten der Kinder, welche die Ecole de Gaulle Adenauer (Kindergarten und/oder Grundschule) besuchen, Zuwendungen (Geld-, Sach- oder Aufwandszuwendungen), Zuschüsse öffentlicher Träger sowie das Vermögen des Vereins mit seinen Erträgen zur Verfügung. § 8 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Verwaltungsrat, c) der Vorstand, d) der Wirtschaftskreis, e) der Vermittlungsausschuss. (2) Über die Beschlüsse der Organe werden grundsätzlich Protokolle angefertigt, die vom Sitzungsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben sind. Anschließend werden die unterschriebenen Protokolle datenschutzkonform aufbewahrt. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können im Sekretariat auf Verlangen von jedem Mitglied eingesehen werden. § 9 Die MitgliederversammlungSeite 7 von 19 7 (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, die der Vorstand oder der Sprecher des Verwaltungsrats mindestens einmal jährlich einzuberufen hat, und zwar im zweiten Quartal, um insbesondere den Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres zu genehmigen und den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr zu beschließen. (2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder dem Sprecher des Verwaltungsrats schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. (3) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand und dem Verwaltungsrat festgelegt und den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich bekannt gemacht. Vorschläge für die Tagesordnung aus den Reihen der Mitglieder müssen berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen; sie werden per Mail und per Aushang am Schwarzen Brett in der Schule bekannt gemacht. (4) Auf Antrag eines Fünftels der registrierten aktiven Mitglieder oder der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder hat der Vorstand oder der Sprecher des Verwaltungsrats eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Für sie gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. (5) Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung. § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Satzung anderen Organen des Vereins übertragen sind. (2) Sie ist insbesondere zuständig für:Seite 8 von 19 8 a) die Beschlussfassung der Satzung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen – wobei die Änderung des Satzungszweck einen einstimmigen Beschluss erfordert; Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Anführung des Neuvorschlages aufgeführt ist; b) die Entgegennahme des geprüften Geschäftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes; c) die Entgegennahme des Zwischenberichtes über das laufende Geschäftsjahr; d) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr; e) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und den Umfang der ehrenamtlichen Verpflichtung der aktiven Mitglieder gemäß § 6 (6); f) die Wahl und die Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder; g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern; h) die Wahl eines Versammlungsleiters, wenn Wahlen durchzuführen sind; i) das Recht auf die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren; die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, den Jahresabschluss zu überprüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten; j) die Beratung und Beschlussfassung über Fragen, die für die Ziele und Aufgaben des Vereins von grundlegender Bedeutung sind; k) die Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 50.000,-- Euro verpflichten und nicht im Rahmen des laufenden Haushaltsplanes genehmigt sind; l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Tagesordnungspunkt auf der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt war. Näheres regelt § 21 der Satzung; m) die Entscheidung gemäß § 5 (4) der Satzung über den Widerspruch des ausgeschlossenen Mitglieds. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl derSeite 9 von 19 9 anwesenden Mitglieder. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll (franz./dt.) anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. § 11 Der Verwaltungsrat (1) Der Verein wird von einem Verwaltungsrat verwaltet. Er besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Mitarbeiter der deutsch-französischen Grundschule oder des dazugehörigen Kindergartens und deren Angehörige im Sinne der Abgabenordnung können nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden. (2) Der Verwaltungsrat überwacht und berät den Vorstand. Er wirkt maßgeblich an der strategischen Planung mit, die vom Vorstand vorbereitet und im Detail ausgearbeitet wird. Er kann durch Beschluss jederzeit vom Vorstand Auskünfte und Berichte in allen Angelegenheiten verlangen, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins nehmen, Betriebsbegehungen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen durchführen oder mit deren Durchführung sachverständige Dritte beauftragen. Zu Einzelweisungen gegenüber dem Vorstand ist er nur hinsichtlich der in dieser Satzung ausdrücklich genannten Fälle berechtigt. (3) Die Amtszeit eines Verwaltungsratsmitglieds beträgt regelmäßig zwei Jahre, es bleibt im Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers. Ein Verwaltungsratsmitglied kann wieder gewählt werden. (4) Jedes Verwaltungsratsmitglied verpflichtet sich nach seiner Wahl während seiner Amtsperiode aktiv im Verwaltungsrat mitzuarbeiten. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet vorzeitig durch Tod oder Rücktritt des Mitglieds, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Abwahl. Eine Abwahl kann durch eineSeite 10 von 19 10 Mitgliederversammlung erfolgen. (5) In jeder Mitgliederversammlung werden Wahlen für Verwaltungsratsmitglieder abgehalten, sofern freie Plätze vorhanden sind. Sollte durch ein Ausscheiden die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder unter 5 sinken, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. (6) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme qua Amt als Beisitzer teil: a) der/die Schuldirektor/in, b) ein/e Vertreter/in des Lehrerkollegiums, c) der/die Vorsitzende des Betriebsrats, d) der/die Sprecher/in der Schulpflegschaft (Conseil d'établissement), alternativ Elternvertreter/in, e) der/die Sprecher/in des Wirtschaftskreises, f) der/die Vorsitzende des Fördervereins, g) der/die Sprecher/in des Vermittlungsausschusses. (7) Der Verwaltungsrat tagt je nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Trimester, auf Einberufung durch den Vorstand oder dem/der Sprecherin im Verwaltungsrat auf Verlangen der Hälfte seiner Mitglieder. Zusätzlich können Verwaltungsratssitzungen ohne beratende Mitglieder zur Vorbereitung der Sitzungen mit beratenden Mitgliedern durch den Vorstand oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Die schriftliche Einladung ist eine Woche vor der Sitzung den Verwaltungsratsmitgliedern sowie den Beisitzern durch den Vorstand oder Sprecher des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zu versenden. Die Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist nicht an eine Tagesordnung gebunden. (8) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Der Verwaltungsrat kann außerhalb der Sitzungen Entscheidungen im Umlaufverfahren nur einstimmig treffen.Seite 11 von 19 11 (9) Der Verwaltungsrat wählt eine/n Sprecher/in und in der Regel einen Stellvertreter sowie zwei Schriftführer, die regelmäßig an seinen Sitzungen teilnehmen und dabei das Protokoll führen. (10) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung (GO VO und GO VR). (11) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand. Der Verwaltungsrat hat das Recht zur Bestellung eines entgeltlich tätigen (hauptamtlichen) Vorstandes. Sollte der hauptamtliche Vorstand ein Mitglied sein, so bedarf die Bestellung der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das Recht zur Bestellung eines hauptamtlichen Vorstandes besteht ab der erstmaligen Bestellung für die Dauer von zweimal einem Jahr. Die Verlängerung dieses Rechts bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (12) Wenn ein hauptamtlicher Vorstand bestellt wird, endet die Amtszeit des ehrenamtlichen Vorstandes mit der Bestellung und der Sprecher des Verwaltungsrates wird vom Vorstand mit einer umfassenden rechtsgeschäftlichen Vollmacht ausgestattet. § 12 Der Vorstand (1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus einer oder zwei Personen, die einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind. Von einem Elternpaar bzw. von mehreren Erziehungsberechtigten desselben Kindes kann zur gleichen Zeit jeweils nur eine Person Mitglied des Vorstandes sein. (2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, bei einem hauptamtlichen Vorstand ein Jahr, und endet mit der nächsten Mitgliederversammlung, die zeitnahe nach Ablauf der Amtszeit stattfinden soll. Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Vorstandes endet zudem mit der Bestellung eines hauptamtlichen Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, die Amtszeit eines VorstandesSeite 12 von 19 12 beliebig oft zu verlängern. Die Verlängerung erfolgt aufgrund der Entscheidung der Mitgliedersammlung auch bei einem hauptamtlichen Vorstand regelmäßig jeweils für ein oder zwei Jahre. (3) Der hauptamtliche Vorstand erhält eine angemessene Vergütung. (4) Für das Vorstandsamt gilt § 11 (4) der Satzung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abwahl bzw. die Ergänzungswahl durch den Verwaltungsrat zu erfolgen hat. (5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat die Geschäfte des Vereins zu führen. (6) Der Vorstand hat insbesondere folgenden Aufgaben: a) Organisation des Vereinslebens, b) Auswahl, Einstellung und Kündigung von Personal und Personen - bei dem pädagogischen Personal auf Vorschlag der Kindergartenleitung bzw. des Schulleiters -, die mit dem Verein in einem vertraglichen Verhältnis stehen oder die durch den Verein beschäftigt werden, c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d) Aufstellung des Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses und Erstattung des Geschäftsberichts gegenüber der Mitgliederversammlung, e) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung mit Zustimmung und/oder auf Verlangen des Verwaltungsrates, f) rechtzeitige Einberufung der Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Verwaltungsrats vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Verwaltungsrats sowie g) rechtzeitige Einberufung des Verwaltungsrats zur Wahl eines neuen Vorstands vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Vorstands. (7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.Seite 13 von 19 13 (8) Der Vorstand ist für das gesamte Rechnungswesen des Vereins verantwortlich, stellt den Haushaltsplan auf und leitet diesen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung zu. (9) Die Regelungen zum Vereinsvorstand gelten entsprechend für die Liquidatoren des Vereins. § 13 Der Vorstandsvorsitzende Wenn der Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied ausdrücklich als Vorstandsvorsitzenden bestellt, obliegen diesem insbesondere die Repräsentationsaufgaben des Vorstandes. § 14 Der Schatzmeister (1) Wenn der Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied ausdrücklich als Schatzmeister bestellt, obliegen diesem insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme aller für den Verein bestimmten Zahlungen, b) Begleichung aller Rechnungen des Vereins, c) Überwachung der Konten des Vereins, d) Überwachung der Buchhaltung der deutsch-französischen Grundschule und des dazugehörigen Kindergartens, e) Quartalsweise Erstellung einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vereins für den Verwaltungsrat unter Beifügung einer Übersicht über die unbezahlten Rechnungen des Vereins, f) Quartalsweise Erstellung einer Liste der dem Verein geschuldeten Rückstände und deren Vorlage an den Verwaltungsrat, g) Koordination bei der Erstellung der Jahresbilanz sowie h) Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates im Bereich der Finanzen des Ver- eins.Seite 14 von 19 14 (2) Der Schatzmeister kann nur nach Genehmigung des Verwaltungsrates seine unter Ziffer 4, 5 und 6 genannten Befugnisse an einen beauftragten Buchhalter delegieren. § 15 Berichtspflichten des Vorstandes Der Vorstand hat dem Sprecher oder einem Beauftragten des Verwaltungsrats regelmäßig über die laufende Geschäftsführung zu berichten. § 16 Vereinsinterne Haftung Entsteht durch das Verhalten eines Vereinsorgans, insbesondere des Vorstandes, dem Verein oder einem Vereinsmitglied ein Schaden, beschränkt sich die Haftung des Vereinsorgans auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Das gilt auch, soweit sich das Vereinsorgan zur Erfüllung seiner Aufgaben eines Erfüllungsgehilfen bedient hat, den es sorgfältig ausgesucht hat. § 17 Der Wirtschaftskreis (1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Wirtschaftskreis ins Leben gerufen werden. (2) Der Wirtschaftskreis besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Er begleitet das wirtschaftliche Geschehen im Verein und berät alle Organe des Vereins, insbesondere: a) bei der Beobachtung der Einnahmen und Ausgaben, b) bei der Erstellung der Haushaltspläne und Jahresrechnungen sowie c) bei der Erarbeitung und Fortschreibung der Beitragsordnung. (3) Der Wirtschaftskreis prüft insbesondere, ob der Beitrag nach der geltendenSeite 15 von 19 15 Beitragsordnung noch kostendeckend ist. (4) Der Wirtschaftskreis ist für alle Mitglieder offen, die regelmäßig in seinen Sitzungen mitarbeiten wollen. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (5) Der Wirtschaftskreis tritt regelmäßig alle zwei Monate zusammen. Er ist vom Vorstand und dem Verwaltungsrat über alle relevanten wirtschaftlichen Vorgänge umfassend zu informieren und hat ein Recht auf Auskunft. (6) Der Wirtschaftskreis wählt aus seiner Mitte einen Sprecher/In und wenigstens einen Vertreter/In für die Dauer von zwei Jahren. Diese sind Ansprechstelle für die Anliegen, die im Wirtschaftskreis beraten werden sollen. (7) Sprecher/In oder Vertreter/In leiten die Sitzungen und berichten auf der Mitgliederversammlung und regelmäßig in den Verwaltungsratssitzungen. (8) Sinkt die Mitgliederanzahl auf weniger als sechs Personen löst sich der Wirtschaftskreis automatisch auf. § 18 Der Vermittlungsausschuss (1) Die Mitgliederversammlung kann einen Vermittlungsausschuss einrichten. Der Vermittlungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Er vermittelt in Konfliktfällen des Vereinslebens. Seine Mitglieder sollen über ausgleichende Eigenschaften verfügen. (2) Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. (3) Das Vermittlungsergebnis gilt, soweit es eines Beschlusses bedarf, als Beschlussempfehlung an das zuständige Vereinsorgan. (4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.Seite 16 von 19 16 § 19 Wahlen und Abstimmungen (1) Bei Wahlen und Abstimmungen in den Vereinsorganen werden Enthaltungen als ungültig gezählt. (2) Beschlüsse in allen Vereinsorganen werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. (3) Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen nach Funktionen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Bewerber diese Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Wahlen und Abstimmungen finden offen durch Handzeichen statt. Auf Verlangen von fünf Stimmberechtigten sind sie schriftlich und geheim durchzuführen. (5) Kommt bei Abstimmungen im Verwaltungsrat eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. § 20 Ehrenamtlichkeit, Verschwiegenheitsverpflichtung (1) Die Inhaber von Vereinsämtern sind mit Ausnahme des hauptamtlichen Vorstandes ehrenamtlich tätig. Die Zahlung von Auslagen im Rahmen ihrer Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats oder des Vorstands ist nach entsprechender vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat möglich. (2) Mitglieder aller Gremien, Beisitzer und Gäste verpflichten sich schriftlich zurSeite 17 von 19 17 Verschwiegenheit Dritten gegenüber. (3) Die Verwaltungsratsmitglieder verpflichten sich schriftlich, während ihrer Mitgliedschaft ihren Familienangehörigen oder Verwandten keine individuellen Vorteile des Vereins zukommen zu lassen. § 21 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. (2) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe des einzigen wesentlichen Tagesordnungspunktes der Auflösung des Vereines und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen außerhalb der Schulferien einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. (3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (4) Wird diese Zahl nicht erreicht, ist die außerordentliche Mitgliederversammlung erneut in einem Abstand von zwei Wochen (zwölf Werktagen) einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung zwei Liquidatoren. (6) Das im Zuge der Liquidation verbleibende Restvermögen - außer den noch nicht verbrauchten unmittelbaren Zuschüssen des französischen Staates und den damit beschafften Gegenständen, zu deren Rückzahlung bzw. Rückgabe der Verein verpflichtet ist - wird einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Verfügung gestellt, die esSeite 18 von 19 18 unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich zur Förderung von Bildung und Erziehung, zu verwenden hat. Dies gilt in gleicher Weise bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes. (7) Eine andere Verwertung des Restvermögens kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, soweit das zuständige Finanzamt diesen Beschluss genehmigt. § 22 Ermächtigung zur Satzungsänderung in besonderen Fällen Sofern nach Verabschiedung der vorliegenden Satzung von Seiten des Vereinsregisters zur Ermöglichung einer Eintragung oder der Finanzverwaltung redaktionelle oder sonstige erforderliche Änderungen zur Absicherung der Gemeinnützigkeit des Vereins verlangt werden, ist der Verwaltungsrat abweichend von § 10 (2) lit. a) ermächtigt, in diesem Rahmen selbst eine Änderung der Satzung herbeizuführen. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzungsänderung einstimmig. § 23 Gültigkeit Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 10.06.2024 beschlossen und tritt an die Stelle der Satzung vom 31.05.2007.Seite 19 von 19
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de