240614-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu BBB-Anfrage: Verkehrsversuch Adenauerallee
Kerndaten
- Nummer
- 240614-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 19.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240614-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zu BBB-Anfrage: Verkehrsversuch Adenauerallee Beratungsfolge Rat 20.06.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Trifft es zu, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Bindungskraft technischer Regelwerke im Straßenbau allgemein ausgeführt hat, dass diese keine Rechtsquellen darstellen (BVerwG, Beschluss v. 15.01.2008 - 9 B 7/07 -, juris Rn. 15)? Antwort: Ja, das trifft zu. BVerwG (a.a.O.): „Im Übrigen lässt sich die Frage nach den prozeduralen Anforderungen, denen die Aufstellung technischer Regelwerke genügen muss, um diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verwerten, aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Technische Regelwerke stellen keine Rechtsquellen dar, sondern können als Ausdruck der Erkenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (Beschluss vom 7. Mai 2007 - BVerwG 4 B 5.07 - juris Rn. 4). Ob sie in dieser Weise verwertbar sind, hängt maßgeblich davon ab, ob die Zusammensetzung der Normungsgremien und ihr Verfahren die Gewähr dafür bieten, dass der auf einem Fachgebiet vorhandene Sachverstand durch sie repräsentiert wird und nicht Interessengruppen einseitig die Normung steuern (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33 bis 35.83 - BVerwGE 77, 285 <291>). Welche Anforderungen an die Pluralität der Normungsgremien und die Publizität des Normungsverfahrens sich daraus ergeben, lässt sich jedoch nicht abstrakt bestimmen, da die betroffenen Fachkreise sehr unterschiedlich strukturiert sein können und der wertende, interessenabhängige Gehalt der Regelwerke sehr verschieden ausgeprägt sein kann. Verallgemeinernd lässt sich insoweit nur die Aussage treffen, dass den Kriterien der Repräsentanz und der Publizität umso eher und umso mehr Bedeutung zukommt, je stärker die einschlägigenSeite 1 von 7 Seite 2 Fachkreise zugleich Interessengruppen sind und je stärker sich in den Regelwerken fachliche Einschätzungen und Wertungen verbinden. Die jeweils maßgeblichen Anforderungen zu konkretisieren, ist Sache tatrichterlicher Würdigung.“ 2. Trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht Lüneburg zur RASt 06 u.a. urteilte, dass es sich um eine „sachverständige Empfehlung“ handele und für die Gerichte nicht verbindlich sei (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2020, Az.: 3 A 179/16)? Antwort: Ja, das trifft zu. VG Lüneburg (a.a.O.): „Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Ausgabe 2006, (im Folgenden RASt 06), die zwar keine für das Gericht verbindlichen Regelungen enthalten, insoweit aber als sachverständige Empfehlung für den Entwurf und die Gestaltung von Erschließungsstraßen bei der hier zu prüfenden Vergleichbarkeit der Funktion einer erneuerten Anlage herangezogen werden können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -, juris Rn. 21), wird beim Trennungsprinzip für den Fahrbahnverkehr eine in der Regel durch Borde, Bordrinnen oder Rinnen baulich abgetrennte Fahrbahn geschaffen. Der Verzicht auf Hochborde setzt Maßnahmen der Geschwindigkeitsdämpfung sowie die ausreichende Dimensionierung der Gehwege und Fahrbahnen voraus, um die verkehrsrechtliche Zuweisung von Flächen beim Trennungsprinzip funktional zu gewährleisten (vgl. RASt 06, 6.1.1.1, S. 69). In Mischflächen steht im Prinzip allen Verkehrsteilnehmern der gesamte Straßenraum zur Verfügung. Beim Mischungsprinzip wird daher versucht, durch intensive Entwurfs- und Gestaltungsmaßnahmen mehrere Nutzungen möglichst weitgehend miteinander verträglich zu machen. Dies wird durch eine höhengleiche Ausbildung des gesamten Straßenraums oder - insbesondere bei Umbauten unter Beibehaltung der Borde - durch eine dichte Folge geschwindigkeitsdämpfender Entwurfselemente (z.B. Teilaufpflasterungen) angestrebt (vgl. RASt 06, 6.1.1.1, S. 69). Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen empfehlen für Fahrgassen in Mischflächen zudem, dass aus Sicherheitsgründen zum Schutz der Fußgänger - insbesondere vor Hauseingängen und entlang von Gebäuden, die unmittelbar an den Straßenraum angrenzen - Flächen vorhanden sind, die für Kraftfahrzeuge nicht befahrbar sind. Danach sollen die Fahrgassen und überwiegend als Gehflächen genutzten Bereiche in der Regel durch unterschiedliche Oberflächen (Material, Struktur, Farbe) gekennzeichnet werden. Die Fahrgassen in Mischflächen sind in der Regel 3 bis 4,50 Meter breit. Zur Dämpfung der Fahrgeschwindigkeit sollten die Fahrgassen höchstensSeite 2 von 7 Seite 3 über eine Länge von etwa 50 Meter gleichförmig bzw. gradlinig verlaufen (RASt 06, 6.1.1.11, S. 72).“ 3. Trifft es mit Blick auf die Rechtslage also zu, dass kein unmittelbarer rechtlicher Zwang für den Rückbau der Adenauerallee auf eine Fahrspur für Kraftfahrzeuge in jede Richtung existiert? Antwort: Ja, das trifft zu – aber: Der Umstand, dass aus technischen Regelwerken (Richtlinien) mangels gesetzlicher Eigenschaft kein unmittelbarer rechtlicher Zwang resultiert, bedeutet keineswegs, dass in einem konkreten Sachverhalt nicht gleichwohl ein mittelbarer rechtlicher Zwang bestehen kann, der letztlich zu einer gebundenen Entscheidung der Verwaltung führt. Zu einer derartigen Verengung des Entscheidungsspielraums kann es insbesondere aus haftungsrechtlichen Gründen kommen. Im Bereich des Haftungsrechts spielen technische Regelwerke (Richtlinien), sofern und soweit es in diesen um Fragen der Sicherheit geht, eine entscheidende Rolle. Im Normalfall kann davon ausgegangen werden, dass mit der Einhaltung der einschlägigen technischen Regelwerke (Richtlinien) die maßgeblichen Verkehrssicherungspflichten erfüllt worden sind, so dass eine Haftung im Schadensfall nicht in Betracht kommt. Die Einhaltung der technischen Regelwerke (Richtlinien) wirkt also exkulpierend. Die Nichteinhaltung einschlägiger technischer Regelwerke (Richtlinien) geht demgegenüber mit einem extremen Haftungsrisiko einher. Bei der in Rede stehenden Haftung geht es übrigens nicht nur um finanzielle Ansprüche des Geschädigten, sondern auch um Strafbarkeiten (z.B. fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassung). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Straßenbaulastträger nach den Vorschriften der StVO zu handeln haben. Die konkrete Umsetzung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) geregelt. Die VwV-StVO enthält den Passus: „Soweit die StVO und diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausgestaltung und Beschaffenheit, für den Ort und die Art der Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur Rahmenvorschriften geben, soll im Einzelnen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren werden, den das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt erforderlichenfalls bekannt gibt.“ (Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Absatz 6 II.) Die aktuellen Erkenntnisse in Bezug auf die Sicherheit des Radverkehrs im Zusammenhang mit einer parallel verlaufenden Autofahrspur sehen so aus, dass zu schmale Fahrradschutzstreifen häufig dazu führen, dass dieSeite 3 von 7 Seite 4 Autofahrenden die Radfahrenden mit deutlich zu wenig Seitenabstand überholen. Die Überholenden orientieren sich nämlich vor allem an den Fahrbahnmarkierungen und nicht an der Position der Radfahrenden. Von daher wird oft der eigene Fahrstreifen beim Überholen nicht verlassen (vgl. Richter et al [2019]: Sicherheit und Nutzbarkeit markierter Radverkehrsführungen und Huemer [2019]: Wie beeinflusst die Infrastruktur für Radfahrer das Überholverhalten von Autofahrern?). Genau dieser Effekt war früher (vor der Einrichtung des Verkehrsversuchs) auf der Adenauerallee massiv zu beobachten: Autofahrende blieben auch bei der Anwesenheit von Radfahrenden häufig im rechten Fahrstreifen und überholten dort regelwidrig mit zu geringem Seitenabstand. In Kombination mit dem nicht vorhandenen Sicherheitstrennstreifen zu den Parkständen entstand hier regelmäßig eine sehr gefährliche Situation für Radfahrende. Um derartige Gefahren zu vermeiden, enthält die VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO unter Ziffer I.4 die folgende Regelung: „Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr oder an Straßen mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Befindet sich rechts von dem Radfahrstreifen ein Parkstreifen, kommt ein Radfahrstreifen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen.“ Das Anlegen einer Fahrradinfrastruktur ohne ausreichenden Sicherheitsabstand zum fließenden und ruhenden Autoverkehr kommt somit nach dem aktuellen Stand der Technik nicht mehr in Frage. Zudem muss die Radverkehrsanlage (der Fahrstreifen) selbstverständlich auch selber ausreichend bemessen sein, um den Radverkehr sicher abwickeln zu können. Konkrete Angaben zu den Breiten macht die VwV-StVO nicht, es wird lediglich betont, dass bei starkem Kfz-Verkehr ein breiter Radfahrstreifen bzw. ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich ist. Allerdings empfahl bereits die ERA 2010: „treten gehäuft Fahrräder mit Anhängern auf, sollte der Radfahrstreifen mindestens 2,00 m breit sein“ (ERA 2010, S. 24). Waren Fahrradanhänger und Lastenräder im Jahre 2010 noch eher Ausnahmefälle, so stellen sie heute, wenn schon nicht die Regel, so doch jedenfalls eine häufige Erscheinung dar, was verkehrsplanerisch berücksichtigt werden muss. Als Trägerin der Straßenbaulast ist die Stadt dazu verpflichtet, die Straßen so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW). Dabei sind insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik (sprich die einschlägigen technischen Regelwerke) angemessen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW). Zu diesen Regeln gehört es auch, Radwege so anzulegen, dass deren Nutzer*innen vor dem angrenzenden Autoverkehr durch dieSeite 4 von 7 Seite 5 Gewährleistung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,50 m geschützt sind. Dies ist nach bisherigem Markierungsstand auf der Adenauerallee nicht der Fall, da (wie erläutert) aufgrund der bisherigen Fahrbahnaufteilung die Autofahrenden oftmals (verkehrsrechtswidrig - § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO) Radfahrende mit zu geringem Abstand überholen, bisher kein Sicherheitsabstand zu den Parkständen abmarkiert war und die alte Radverkehrsanlage für die aktuellen Anforderungen an eine sichere Radinfrastruktur nicht ausreichend ausgestaltet war. Im Rahmen der Prüfung der Varianten im Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschlussvorlage wurde aufgrund der auf der Adenauerallee ermittelten Verkehrsstärken von 20.000 Kfz/Tag und 1.600 Kfz/Spitzenstunde eine Radverkehrsanlage für erforderlich gehalten (vgl. DS-Nr. 230853). Gemäß Tabelle 8, Kap. 2.3 ERA bewegt sich die Verkehrsbelastung mit diesen Zahlen auf der Grenze der Belastungsbereiche II und III. Unter Berücksichtigung des ermittelt Radverkehrsaufkommens und der verschiedenen Ziele unmittelbar auf der Adenauerallee, die u.a. verstärkt von jüngeren Verkehrsteilnehmenden (Beethoven-Gymnasium) angefahren werden, ist aus Sicht der Verwaltung im Sinne der Verkehrssicherheit eine restriktive Beurteilung angezeigt. Die Gründe, die zu einer niedrigeren Einstufung führen könnten, wie z.B. geradlinige Verkehrsführung und objektiv unauffällige Unfalllage mit Radverkehrsbeteiligung im Längsverkehr, müssen aus Sicht der Verwaltung im Rahmen der Abwägung nach wie vor zurückstehen. Die Notwendigkeit einer eigenständigen, sicheren Radverkehrsanlage wird auch durch den Status der Adenauerallee als Hauptroute im kürzlich vom Rat beschlossenen Radverkehrsnetz unterstrichen. Darüber hinaus entspricht die von der Verwaltung vorgeschlagene Radverkehrsanlage den Vorgaben des ebenfalls vom Rat beschlossenen Radentscheids. Eine Führung des Radverkehrs im Mischverkehr wird, mit Ausnahme bei geringem Schwerlastverkehr, durch die erfolgte Zuordnung in die Belastungsklasse III ausgeschlossen. Die Verwaltung verweist zur Frage einer Führung des Radverkehrs im Mischverkehr sowie im Gehwegbereich auch auf DS-Nr. 230853 sowie 230853-04 ST. Vor diesen Hintergründen ist die Stadt in Bezug auf die Sanierung der Adenauerallee – sofern eine Radverkehrsanlage auf der Fahrbahn angeboten werden soll – in rechtlicher Hinsicht zwar nicht unmittelbar dazu gezwungen, aufgrund des besagten technischen Regelwerkes eine PKW-Fahrspur wegfallen zu lassen, sie würde sich jedoch anderenfalls einem unkalkulierbaren Haftungsrisiko aussetzen, sodass ein mittelbarer Zwang besteht.Seite 5 von 7 Seite 6 4. Welche Ergebnisse liegen der Oberbürgermeisterin aktuell zum Verkehrsversuch auf der Adenauerallee zu welchen Kriterien genau vor, insbesondere aber zu den vom Rat beschlossenen maximalen Reisezeiten? Es liegt derzeit noch keine Auswertung vor. Mit dieser ist etwa 4 Wochen nach Beendigung des Beobachtungszeitraumes (31.05.2024) zu rechnen. Die Ergebnisse werden den politischen Gremien für die Sitzungen im August 2024 frühzeitig vorgelegt. 5. Umfasst der Verkehrsversuch auch eine vergleichende „Testbefahrung“ der Adenauerallee durch Feuerwehr- und Rettungsdienst unter Einsatzbedingungen zu Hauptverkehrszeiten und wenn nein, welches Konzept hat die Oberbürgermeisterin für Einsatzfahrten des Feuerwehr- und Rettungsdienstes bei Einsatzzielen, a. die nur über die Adenauerallee, b. über angrenzende/alternative Straßen zur Adenauerallee erreicht werden können? Nein, es gibt keine vergleichende Testbefahrung. Diese wäre kaum mit eindeutigen Ergebnissen umzusetzen. Auch vor dem Verkehrsversuch war die Adenauerallee, unter anderem durch die Verengung am Koblenzer Tor, zu Hauptverkehrszeiten und bei sonstigen Verkehrsstörungen im Stadtgebiet häufig gestaut. Testfahrten unter Einsatzbedingungen in statistisch relevanter Zahl wären nicht verhältnismäßig. Es besteht für einzelne Straßen kein Verkehrsnutzungskonzept für Einsatzfahrzeuge. Stausituationen bestehen in verkehrsreichen Zeiten an vielen Straßen im Stadtgebiet. Sofern ein Ausweichen, wie an der Adenauerallee überwiegend auch möglich, auf die Gegenfahrbahn, durch Nutzen einer zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen gebildeten Gasse, oder durch Ausweichen auf eine Umweltspur im Einzelfall nicht möglich ist, muss das Abfließen des Verkehrs abgewartet oder auf parallele Straßen ausgewichen werden. 6. Wurden die Fahrzeiten im Falle der Nutzung angrenzender/alternativer Straßen zur Adenauerallee ebenfalls durch den Feuerwehr- und Rettungsdienst unter Realbedingungen getestet und wenn ja, mit welchem Ergebnis hinsichtlich einer Verlängerung der Anfahrzeiten? Siehe Antwort zu 5.Seite 6 von 7 Seite 7 Anlage/n KeineSeite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de