240608-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Unterstützende Maßnahmen für das Bonner Tierheim
Kerndaten
- Nummer
- 240608-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 26.04.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240608-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Unterstützende Maßnahmen für das Bonner Tierheim Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 16.04.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, um eine sog. Böllerverbots- zone über das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im direkten Um- feld des Bonner Tierheims aus Gründen des Tierschutzes einzurichten? Welche anderen rechtlichen Möglichkeiten, z.B. im Zusammenhang mit Brandschutzmaßnahmen, bestehen ggf. hilfsweise, um eine Verbotszone in diesem Gebiet begründen zu können? Der rechtliche Rahmen für „Böllerverbote“ wird grundsätzlich durch bundesge- setzliche Regelungen gezogen. Nach § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähi- gungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Aus-nahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Janu- ar dürfen diese auch ohne besondere Erlaubnis von allen Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sieht lediglich eine Regelung für pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und für pyro- technische Erzeugnisse der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden vor. Die bundeseinheitlichen, spezialgesetzlichen Bestimmungen regeln bereits ein generelles Verbot vom Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelba- rer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. Es gibt in Bonn keine Anhaltspunkte dafür, dass diese bereits gesetzlich geschützten Örtlichkeiten um weitere ergänzt werden müss- ten. Eine Ermächtigung zum Erlass eines Abbrennverbotes im gesamten Stadtge- biet ist nicht enthalten. Aus tierschutzrechtlicher Sicht, sind diese kurzfristigen Belastungen durch Knallgeräusche für die Tiere sicherlich belastend, stellen aber rechtlich gese- hen keine Situation dar, die unter Anwendung des Tierschutzgesetzes zu re-Seite 1 von 4 Seite 2 geln wäre. Das Tierschutzgesetz zielt bei Belastungen jedweder Art immer auf eine bestimmte Dauer eines unangenehmen Reizes ab, der langanhaltend über mehrere Tage ununterbrochen und erheblich für die Gesundheit eines Tieres sein muss. Diese Situation ist hier nicht gegeben. Silvesterknaller erfolgen i.d.R. über einen sehr eng begrenzten Zeitraum und haben keine dauerhaften Gesundheitsschäden für das Tier zur Folge. Das Tier kann diesen Stress ohne gesundheitlichen Schaden davon zu tragen aushalten, so wie es viele anders gelagerte Stresssituationen ebenfalls aushalten kann und muss. Tierschutzrechtlich gibt es keine hinreichende Begründung für ein Verbot. Auch für Wildtiere kann Feuerwerk eine Störung darstellen. In erster Linie sind hier- von heimische Vogelarten sowie Fledermäuse betroffen, deren Schlafstätten sich auch im städtischen Bereich befinden. Feuerwerke können dort plötzliches Auffliegen der Tiere verursachen, was zu einer erhöhten Kollisionsgefahr sowie Energieverlust führen kann. Populationsrelevante Auswirkungen sind dabei außerhalb von Schutzgebieten allerdings nicht zu erwarten. Da es bundesweit gesetzlich geregelt ist, dass zu Silvester „geböllert“ werden darf, kann dies von der Verwaltung nur aus allgemeinen, ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten eingeschränkt werden, wenn z. B. das Böllern in großen, dich- ten Menschenmengen zu einer Verletzungsgefahr führen kann oder es in den vergangenen Jahren zu anderen Gefahrenlagen durch das Böllern gekommen ist. Über solche Erkenntnisse verfügt die Verwaltung als allgemeine, kommuna- le Ordnungsbehörde nicht. Insbesondere liegen keine Erkenntnisse oder Ein- satzlagen darüber vor, dass über Silvester in der unmittelbaren Umgebung des Tierheims sehr stark „geböllert“ wird. Daher kommt ein zeitlich und räumlich begrenztes Böllerverbot für die Umge- bung des Tierheims nicht in Betracht. 2. In welchem räumlichen Abstand, auch im Hinblick auf eine effektive Kon- trollmöglichkeit, wäre die Einrichtung einer solchen Verbotszone rund um das Tierheim sinnvoll? Aufgrund der Antwort auf die Frage 1. stellt sich die Frage nach der Größe ei- ner möglichen „Böllerverbotszone“ nicht. Generell ist aber davon auszugehen, dass es der Verwaltung nicht möglich sein wird, in den Silvesternächten mit stets immensem Einsatzaufkommen räumliche „Böllerverbotszonen“ in nicht zentraler Lage engmaschig zu überwachen. 3. Existieren im Stadtgebiet sonstige Bereiche, die z.B. aus Gründen des Na- tur-, Brand-, Immissions- oder Gesundheitsschutzes für die Einrichtung ei- ner Verbotszone infrage kämen? Über die in der Antwort auf die Frage 1. erwähnten spezialgesetzlichen Verbote und die naturschutzrechtlichen Verbote hinaus gibt es aus Sicht der Verwaltung keine solche sonstigen Bereiche. Gemäß § 23 Absatz 2 BNatSchG sind in Naturschutzgebieten alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Natur- schutzgebietes oder des Naturhaushaltes führen können. Das Abfeuern von Feuerwerk in Naturschutzgebieten kann eine erhebliche Beeinträchtigung ver- ursachen, indem es die Tierwelt stört, Lebensräume zerstört und die Umwelt-Seite 2 von 4 Seite 3 verschmutzung erhöht. Aus diesem Grund dürfen aus den Bonner Natur- schutzgebieten und Flora und Fauna-Habitaten keine Feuerwerke abgefeuert werden. 4. Wie beurteilt die Verwaltung zur Entlastung der räumlichen Kapazitäten des Tierheims die Möglichkeit der Einführung einer städtischen Steuerbefreiung für Hunde, die nachweislich aus dem Bonner Tierheim aufgenommen wer- den und die zum Zeitpunkt der Übernahme mindestens 8 Jahre alt sind? 5. Welche finanziellen Mindereinnahmen für den städtischen Haushalt wären bei Einführung einer solchen Regelung überschlägig zu erwarten? Zu Fragen 4 + 5. Zunächst stellt die Verwaltung klar, dass derzeit keine Steuerbefreiung für aus dem Bonner Albert-Schweitzer-Tierheim aufgenommene Hunde gewährt wird, sondern die Stadt unter bestimmten Voraussetzungen eine Subvention für die Dauer von zwei Jahren in Höhe der Hundesteuer gewährt. Hintergrund für diese Art der Subventionierung (in Abgrenzung zu einer Steu- erbefreiung) ist, dass eine Befreiungs- oder Ermäßigungsregelung in der Hun- desteuersatzung aus steuerrechtlicher Sicht als problematisch anzusehen wä- re, weil ➢ der Steuertatbestand – das Halten eines Hundes – unabhängig davon gegeben ist, ob der Hund aus dem örtlichen Tierheim aufgenommen oder von einem Züchter, Händler oder einer privaten Person käuflich erworben wird und ➢ die Steuer als örtliche Aufwandsteuer an die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit und Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpft, die eben- so unabhängig von der Art des Erwerbs zu beurteilen sein dürfte. Zusätzlich problematisch wäre darüber hinaus eine Einschränkung einer sol- chen Satzungsregelung auf das örtliche Tierheim, weil damit eine steuerliche Ungleichbehandlung gegenüber der Herausnahme von Hunden aus anderen Tierheimen verbunden wäre. Die dargestellten Bedenken gegen die Einführung eines Steuerbefreiungstat- bestandes gelten mindestens in gleichem Maß für eine steuerliche Unterschei- dung nach dem Alter des Hundes. Die Ausweitung der bestehenden Subventionsregelung dergestalt, dass diese Subvention für Hunde ab einem Alter von beispielsweise acht Jahren zeitlich unbegrenzt bis zum Ableben des Tieres von der Stadt übernommen würde, stößt nach Einschätzung der Verwaltung darüber hinaus auf rein praktische Probleme. Bei einer großen Zahl der Hunde aus dem Tierschutz ist kein Stammbaum oder Geburtsnachweis vorhanden. In diesen Fällen lässt sich das genaue Alter des betreffenden Hundes in aller Regel nicht exakt bestimmen. Eine Steuersubvention an eine nur ungefähre Altersbestimmung zu knüpfen, wäre aber wiederum im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz proble- matisch. Dem Kassen- und Steueramt liegen keine auswertbaren Erkenntnisse über das Alter der Hunde aus dem Bonner Albert-Schweitzer-Tierheim vor. Insofern kön- nen auch keine konkreten Aussagen zu den voraussichtlichen Kosten einer Ausweitung der Subventionsregelung für ältere Hunde getroffen werden.Seite 3 von 4 Seite 4 Im Jahr 2023 wurde eine Subvention für 53 Hunde in Höhe von insgesamt 6.129,00 EUR gezahlt. Der geringere Betrag ergibt sich daraus, dass die Sub- vention nach zwei Jahren, also für einzelne Hunde unterjährig ausläuft. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de