240449-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme der Verwaltung zu: Auslagerung des geplanten Discounters aus dem Schlosshöfe-Projekt in den II. Bauabschnitt des Projektes Südspitze (jeweils Mehlem) - Beschlussvorlage 240101
Kerndaten
- Nummer
- 240449-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.05.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240449-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 11.03.2024 Stellungnahme der Verwaltung zu: Auslagerung des geplanten Discounters aus dem Schlosshöfe- Projekt in den II. Bauabschnitt des Projektes Südspitze (jeweils Mehlem) - Beschlussvorlage 240101 Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 26.06.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Antragstext: Macht ein zusätzlicher Discounter im Bauvorhaben Schlosshöfe Sinn? Im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) 2008 wurde das C- Zentrum Mehlem trotz einiger Leerstände als stabil eingestuft. Dennoch wurde bereits im Stand 2008 auf eine sehr geringe Verkaufsfläche für den Lebensmitteleinzelhandel verwiesen (vgl. BEZK 2008: 36). Für eine zukunftsfähige Entwicklung wurde bereits in 2008 empfohlen den zentralen Versorgungsbereich Richtung Norden weiter auszudehnen. Neben dem Lebensmitteleinzelhandel Edeka Preisgut, war damals ein Edeka mit einem Vollsortiment an der Mainzer Straße 187 verzeichnet. Aufgrund der eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der gewachsenen Strukturen im Ortskern, ist dieser nicht mehr ansässig. In der Überarbeitung des BEZK in 2012 wurde entsprechend die ehemalige Jugoslawische Botschaft an der Schlossallee als Potenzialfläche aufgenommen. Derzeit wird das BEZK erneut fortgeschrieben. Insbesondere die zentralen Versorgungsbereiche werden dabei, aufgrund rechtlich engerer Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen vor Ort, deutlich überarbeitet. Zentrale Versorgungsbereiche genießen mit dem Bundes- und Landesbaurecht einen Schutz gegenüber schädlichen Einzelhandelsvorhaben außerhalb dieser. Entsprechend müssen sie aber auch als solche qualifiziert werden. Neben der städtebaulich integrierten Lage, zentrenergänzenden Funktionen wie Dienstleistungen oder auch Gastronomie, müssen sie wesentlich mit mindestens einem Magnetbetrieb des Lebensmitteleinzelhandels ausgestattet sein. Oder es sollte eine realistische Entwicklungsperspektive für die Ansiedlung eines solchen Betriebes geben. Dabei wird auch berücksichtigt, wie sich die Wirtschaft (Lebensmitteleinzelhandel) grundlegend aufstellt. Viele Ortskerne können in der Fortschreibung aufgrund der Rechtsgrundlage nichtSeite 1 von 3 Seite 2 mehr als zentraler Versorgungsbereich berücksichtigt werden. Das C-Zentrum Mehlem verfügt über eine Potenzialfläche in integrierter Lage, die geeignet ist den zentralen Versorgungsbereich zukunftsfähig aufzustellen. Neben den Ergebnissen des BEZK, wurde darüber hinaus eine Verträglichkeitsanalyse erstellt, die das konkrete Vorhaben in Bezug der gegebenen Strukturen untersucht hat, damit eine mögliche Überdimensionierung der Neuentwicklung vermieden wird. Das Bauvorhaben ist geeignet die Zielsetzungen zum Erhalt und zur Stärkung der zentralen Bereiche in Bonn zu erfüllen und die Nahversorgungsstruktur zu stärken sowie einen Betrag zur Stadt der kurzen Wege zu leisten (vgl. BEZK 2008: 5 f). Antragstext: Wir beantragen, die dadurch entlastete Gewerbefläche der Schlosshöfe kulturellen Zwecken zuzuführen. Siehe erste Fragestellung. Eine Herausnahme der Einzelhandelsentwicklung aus dem Projekt könnte negative Auswirkungen auf die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches insgesamt zur Folge haben. Für eine kulturelle Nutzung stehen der Stadt Bonn nicht die Finanzmittel in Höhe einer marktüblichen Miete im Lebensmitteleinzelhandel zur Verfügung. Eine Anmietung der als Verkaufsfläche geplanten Erdgeschosszone im Projekt „Schlosshöfe“ für kulturelle Zwecke kann daher durch die Stadt Bonn nicht erfolgen. Zudem würde so das Ziel der Stärkung des Einzelhandelangebots im C-Zentrum Mehlem nicht erreicht. Antragstext: Wir beantragen, den Discounter in den II. Bauabschnitt des Bauprojektes Südspitze (Mainzer Straße 34) verlagern. Wesentlich durch § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung wird mit der Bundesgesetzgebung ein besonderer Schutz für zentrale Versorgungsbereiche eingeräumt. Einzelhandelsvorhaben, die negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben können, sollen demnach von den Kommunen gesteuert werden. Entsprechend verfügte die Bundesstadt Bonn bereits 1977 über ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept, sodass diese Wirkungen gesamtstädtisch gesteuert werden, sodass z.B. die Kaufkraft der im Einzugsgebiet Lebenden nicht aus dem Ortskern auf einen Standort „auf der grünen Wiese“ abgezogen wird. Das Projekt Südspitze (Mainzer Straße 34) liegt gemäß EZKB nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. Vielmehr kann dieser Projektstandort maximal als teilintegriert klassifiziert werden (insbesondere für autoorientierte Kundschaft von der Remagener Straße attraktiv). Der Standort liegt aber in der Nähe des C-Zentrums Mehlem sowie des D-Zentrums Lannesdorf. Eine Verlagerung des Projektes an diesen Standort könnte somit Kundenströme aus den zentralen Versorgungsbereichen abziehen und diese schädigen. Die vorgeschlagene Verlagerung ist aus den vorgenannten Gründen nicht möglich. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de