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240449-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme der Verwaltung zu: Auslagerung des geplanten Discounters aus dem Schlosshöfe-Projekt in den II. Bauabschnitt des Projektes Südspitze (jeweils Mehlem) - Beschlussvorlage 240101

Nummer
240449-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 27.08.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240449 Auslagerung des geplanten Discounters aus dem Schlosshöfe-Projekt in den II. Bauabschnitt des Projektes Südspitze (jeweils Mehlem) - Beschlussvorlage 240101

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240449-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
11.03.2024
Stellungnahme der Verwaltung zu: Auslagerung
des geplanten Discounters aus dem Schlosshöfe-
Projekt in den II. Bauabschnitt des Projektes
Südspitze (jeweils Mehlem) - Beschlussvorlage
240101
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
26.06.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Antragstext: Macht ein zusätzlicher Discounter im Bauvorhaben
Schlosshöfe Sinn?
Im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) 2008 wurde das C-
Zentrum Mehlem trotz einiger Leerstände als stabil eingestuft. Dennoch wurde
bereits im Stand 2008 auf eine sehr geringe Verkaufsfläche für den
Lebensmitteleinzelhandel verwiesen (vgl. BEZK 2008: 36). Für eine
zukunftsfähige Entwicklung wurde bereits in 2008 empfohlen den zentralen
Versorgungsbereich Richtung Norden weiter auszudehnen. Neben dem
Lebensmitteleinzelhandel Edeka Preisgut, war damals ein Edeka mit einem
Vollsortiment an der Mainzer Straße 187 verzeichnet.
Aufgrund der eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der
gewachsenen Strukturen im Ortskern, ist dieser nicht mehr ansässig. In der
Überarbeitung des BEZK in 2012 wurde entsprechend die ehemalige
Jugoslawische Botschaft an der Schlossallee als Potenzialfläche
aufgenommen.
Derzeit wird das BEZK erneut fortgeschrieben. Insbesondere die zentralen
Versorgungsbereiche werden dabei, aufgrund rechtlich engerer
Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen vor Ort, deutlich
überarbeitet. Zentrale Versorgungsbereiche genießen mit dem Bundes- und
Landesbaurecht einen Schutz gegenüber schädlichen Einzelhandelsvorhaben
außerhalb dieser. Entsprechend müssen sie aber auch als solche qualifiziert
werden. Neben der städtebaulich integrierten Lage, zentrenergänzenden
Funktionen wie Dienstleistungen oder auch Gastronomie, müssen sie
wesentlich mit mindestens einem Magnetbetrieb des Lebensmitteleinzelhandels
ausgestattet sein. Oder es sollte eine realistische Entwicklungsperspektive für
die Ansiedlung eines solchen Betriebes geben. Dabei wird auch berücksichtigt,
wie sich die Wirtschaft (Lebensmitteleinzelhandel) grundlegend aufstellt. Viele
Ortskerne können in der Fortschreibung aufgrund der Rechtsgrundlage nichtSeite 1 von 3
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mehr als zentraler Versorgungsbereich berücksichtigt werden. Das C-Zentrum
Mehlem verfügt über eine Potenzialfläche in integrierter Lage, die geeignet ist
den zentralen Versorgungsbereich zukunftsfähig aufzustellen.
Neben den Ergebnissen des BEZK, wurde darüber hinaus eine
Verträglichkeitsanalyse erstellt, die das konkrete Vorhaben in Bezug der
gegebenen Strukturen untersucht hat, damit eine mögliche
Überdimensionierung der Neuentwicklung vermieden wird.
Das Bauvorhaben ist geeignet die Zielsetzungen zum Erhalt und zur Stärkung
der zentralen Bereiche in Bonn zu erfüllen und die Nahversorgungsstruktur zu
stärken sowie einen Betrag zur Stadt der kurzen Wege zu leisten (vgl. BEZK
2008: 5 f).
Antragstext: Wir beantragen, die dadurch entlastete Gewerbefläche der
Schlosshöfe kulturellen Zwecken zuzuführen.
Siehe erste Fragestellung. Eine Herausnahme der Einzelhandelsentwicklung
aus dem Projekt könnte negative Auswirkungen auf die Entwicklung des
zentralen Versorgungsbereiches insgesamt zur Folge haben.
Für eine kulturelle Nutzung stehen der Stadt Bonn nicht die Finanzmittel in
Höhe einer marktüblichen Miete im Lebensmitteleinzelhandel zur Verfügung.
Eine Anmietung der als Verkaufsfläche geplanten Erdgeschosszone im Projekt
„Schlosshöfe“ für kulturelle Zwecke kann daher durch die Stadt Bonn nicht
erfolgen. Zudem würde so das Ziel der Stärkung des Einzelhandelangebots im
C-Zentrum Mehlem nicht erreicht.
Antragstext: Wir beantragen, den Discounter in den II. Bauabschnitt des
Bauprojektes Südspitze (Mainzer Straße 34) verlagern.
Wesentlich durch § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung wird mit der
Bundesgesetzgebung ein besonderer Schutz für zentrale Versorgungsbereiche
eingeräumt. Einzelhandelsvorhaben, die negative Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche haben können, sollen demnach von den Kommunen
gesteuert werden. Entsprechend verfügte die Bundesstadt Bonn bereits 1977
über ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept, sodass diese Wirkungen
gesamtstädtisch gesteuert werden, sodass z.B. die Kaufkraft der im
Einzugsgebiet Lebenden nicht aus dem Ortskern auf einen Standort „auf der
grünen Wiese“ abgezogen wird.
Das Projekt Südspitze (Mainzer Straße 34) liegt gemäß EZKB nicht innerhalb
eines zentralen Versorgungsbereiches. Vielmehr kann dieser Projektstandort
maximal als teilintegriert klassifiziert werden (insbesondere für autoorientierte
Kundschaft von der Remagener Straße attraktiv). Der Standort liegt aber in der
Nähe des C-Zentrums Mehlem sowie des D-Zentrums Lannesdorf. Eine
Verlagerung des Projektes an diesen Standort könnte somit Kundenströme aus
den zentralen Versorgungsbereichen abziehen und diese schädigen. Die
vorgeschlagene Verlagerung ist aus den vorgenannten Gründen nicht möglich.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 2 von 3
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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 12:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de