240291-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Antrag der Koalition: Entschärfung der Gefahrensituation an der Abbiegespur von der Kennedybrücke in die Hermannstraße durch die Aufstellung eines Stoppschildes
Kerndaten
- Nummer
- 240291-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.04.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240291-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Antrag der Koalition: Entschärfung der Gefahrensituation an der Abbiegespur von der Kennedybrücke in die Hermannstraße durch die Aufstellung eines Stoppschildes Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 10.04.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat die Unfallsituation im genannten Knoten mit der Polizei untersucht und dabei auch die Bezirksregierung Köln (als Mitglied der Unfallkommission) um Einschätzung gebeten. Dabei teilt die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde Folgendes mit: "auch nach interner Beratung mit der zuständigen Verkehrsingenieurin kommen wir zum Ergebnis, dass hier ein zusätzliches VZ 206 weder rechtlich noch verkehrlich zu vertreten ist. Rechtlich ist hier bereits sowohl nach § 9 Abs. 3 StVO geregelt, dass wer abbiegen will, „..entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrsteifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besonders Rücksicht zu nehmen, wenn nötig ist zu warten.“ Darüber hinaus ist durch VZ 138 (auf der Straße), sowie der FGÜ (VZ 350) geregelt, dass hier besonders auf den Fuß- und Radverkehr zu achten ist. Hier wäre, da hier ja offensichtlich der Radverkehr von rechts und links kreuzt bzw. Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen ist, das ZZ 1000-32, d.h. im bereits vorhandenen VZ 138 durch zwei entgegengesetzte Pfeile zu ergänzen, damit dem auf der Fahrbahn befindende Verkehr die Situation mit den kreuzenden Radverkehr nochmals deutlich wird. Die Sichtverhältnisse sind hier auch gut und übersichtlich, so dass hier eine zusätzliche Kennzeichnung über die ohnehin gesetzliche Regelung und den o.a. vorhandenen VZ gem. § 39 StVO nicht rechtmäßig ist. Aus verkehrlicher Sicht wird darüber hinaus auch bezweifelt, ob hier das VZ 206 zur Beseitigung der Unfälle aus der Gegenrichtung (in FR Brücke) hilft.Seite 1 von 2 Seite 2 Nach Aussage der Polizei „konnte in der VU-Auswertung für den Zeitraum ab 01.01.2021 kein VU, der durch ein VZ 206 hätte vermieden werden können, in dieser Fahrbeziehung ermittelt werden. Im Juli 2021 fuhren ein Pkw und RF nebeneinander auf der Hermannstraße, im August stand der Pkw und übersah das Elektrokleinstfahrzeug, welches von links kam und im September 2022 stand der Pkw ebenfalls und übersah den RF, der von links kam.“ Demnach erfolgten 2 Unfälle seit 2021, bei denen ein von links kommendes Rad auf dem Radweg vom Fahrzeugführer übersehen worden ist, obwohl die Pkws standen. Inwiefern ein zusätzliches STOP-Schild hier die Unfälle vermieden hätten, ist nicht ersichtlich." Die Verwaltung kann aus den vorgenannten Gründen die beantragte Beschilderung nicht vornehmen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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