240219-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds
Kerndaten
- Nummer
- 240219-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 16.04.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Am Fronhof Hauptort
- Berliner Platz
- Alt-Godesberg
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240219-04 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds Beratungsfolge Rat 18.04.2024 Kenntnisnahme Ergänzende Stellungnahme zur Berücksichtigung der Erörterung aus den vorberatenden Gremien in den Richtlinien des Verfügungsfonds 1. Anwendung der städtischen Vergabeordnung auf Auftragsvergaben der Fördernehmer, damit diese auch soziale Belange und Umweltschutzkriterien berücksichtigen können. 2. Bürgerschaftliches Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen berücksichtigen –DS 240219-03 AA Punkt 3 3. Anpassung / Reduzierung des Geltungsbereiches des Verfügungsfonds auf die Innenstadt Bad Godesberg – (siehe Anlage)DS 240219-02 AA Erläuterung: Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine Beratung der VorlagenDS-Nr. 240219 und DS-Nr. 240219-01 in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 10.04.2024 vertagt worden war. Der vorbehaltliche Beschluss beider Vorlagen in der Ratssitzung am 18.04.2024 ist jedoch dringend notwendig, damit die konstituierende und anschließend die erste ordentliche Sitzung des Vergabegremiums noch vor den Sommerferien stattfinden können und nicht mehrere wertvolle Monate Förderzeitraum verloren gehen. Durch einen vorbehaltlichen Ratsbeschluss wäre es möglich bereits nach der Folgesitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am17.05.2024 eine wirksame Förderrichtlinie zu erhalten und nicht erst nach der folgenden Ratssitzung am 25.06.2024. Es ist nach aktuellem Informationsstand der Verwaltung davon auszugehen, dass im Jahr 2024 nicht verausgabte Fördermittel des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ nicht auf 2025 übertragen werden können. Zu 1.: Seitens der SPD-Fraktion wurde gefragt, warum bei den Richtlinien nicht die Vergabeordnung der Stadt Bonn zugrunde gelegt wird. Die Vergabe würde hier ausschließlich an die Wirtschaftlichkeit geknüpft; es fände nicht wie in den Vergaberichtlinien der Stadt Bonn auch eine Berücksichtigung von „sozialen Belange und Umweltschutzkriterien“ statt. Gefragt wurde außerdem, ob es rechtlich bindende Gründe dafür gäbe, warum hier davon kein GebrauchSeite 1 von 15 Seite 2 gemacht werden solle. Stellungnahme der Verwaltung: Eine unmittelbare Anwendung der städtischen Vergabeordnung ist nicht möglich. Nach verwaltungsinterner Prüfung kann die Formulierung in den Richtlinien jedoch Intention der Frage entsprechend angepasst werden. Zur genaueren Definition des „wirtschaftlichsten Angebots“ wird die folgende, aus der UVgO zitierte Formulierung in die Richtlinien des Verfügungsfonds aufgenommen: „Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden.“ Zu 2.: Laut Änderungsantrag (DS 240219-03 AA Punkt 3) solle bürgerschaftliches Engagement entsprechend der Richtlinie des zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagements bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Gemeinsamer Runderlass v. 23.10.2023) als anerkennungsfähige Kosten berücksichtigt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Wie bereits in der BV Bad Godesberg (10.04.2024) mündlich dargelegt, ist das bürgerschaftliche Engagement nach Vorgaben des Fördermittelgebers ausdrücklich nicht förderfähig und dementsprechend auch nicht in den Richtlinien zu finden (s. Abs. 9.4. ZIZ-Handreichung: „Eigenleistungen (Personal) werden nicht als Eigen- oder Drittmittel anerkannt, da sie nicht die geplanten Ausgaben mitfinanzieren können“). Bei einem Arbeitstreffen mit BBSR in 2023 wurde ebenfalls explizit darauf hingewiesen, dass dies in dieser Förderkulisse nicht möglich sei. Daher bitten wir diesen Punkt des Antrags, wie in der BV Bad Godesberg (siehe geänderter Beschluss zu Ö 8.6.2.) nicht zu berücksichtigen. Zu 3.: Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung hatte zum Geltungsbereich des Verfügungsfonds, welcher sich üblicherweise auf das Fördergebiet bezieht, in der Verfügungsfondsrichtlinie bereits den Passus ergänzt, dass alle beantragten Maßnahmen des Verfügungsfonds einen Innenstadtbezug nachweisen müssen. Dies soll vom Vergabegremium jeweils bei der Erörterung des jeweiligen Antrags berücksichtigt werden. Wie in der BV Bad Godesberg (10.04.2024) gefordert, hat die Verwaltung zu den Inhalten des Änderungsantrags 240219-02 AA zeitnah Rücksprache zum Fördergeldgeber gehalten und sich schriftlich bestätigen lassen, dass eine Reduzierung des Fördergebietes lediglich auf die Innenstadt Bad Godesbergs in diesem Falle nicht förderschädlich eingestuft wird. Somit kann demSeite 2 von 15 Seite 3 Beschluss der BV Bad Godesberg (siehe geänderter Beschluss zu Ö 8.6.1) gefolgt werden. Die Verwaltung empfiehlt jedoch, das Gebiet in diesem Falle analog zum Masterplan-Gebiet (Abgrenzung wie Wettbewerbsverfahren - s. Anlage), mit den Bereichen der Godesburg, des Bahnhofsvorplatzes, der Kurfürstlichen Zeile sowie der Pittersdorfer Strasse mit einzubeziehen. Modifizierte Beschlussempfehlung Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, den Geltungsbereich (Abgrenzung gemäß Anlage) zu beschließen. Die Verwaltung empfiehlt dem Rat daher, die Förderrichtlinie in der anliegenden modifizierten Fassung, die die Ergebnisse der vorberatenden Gremien berücksichtigt, zu beschließen. Der noch ausstehenden Vorberatung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen soll dadurch Rechnung getragen werden, dass dieser Beschluss vorbehaltlich des Votums dieses Fachausschusses ergeht. Anlage/n 1 Anlage_Verfuegungsfonds_ZM_Bad_Godesberg_Geltungsbereich (öffentlich) 2 Modifizierte_Richtlinien_Verfügungsfonds (öffentlich)Seite 3 von 15 Seite 4 von 15 Dokumentenklasse A (öffentlich) Richtlinien Verfügungsfonds Bonn-Bad Godesberg Richtlinien zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Bonn-Bad Godesberg – Verfügungsfonds ISEK Innenstadt Bad Godesberg – Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren Vorläufige Entwurfsfassung Präambel Im Rahmen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ (ZIZ) soll im Innenstadtbereich in Bad Godesberg strukturellen Problemlagen entgegengewirkt und das Zentrum als multifunktionaler, resilienter und kooperativer Ort (weiter-)entwickelt werden. Dem Strukturwandel vor Ort soll nicht nur durch geeignete Maßnahmen zur Aufwertung der Aufenthaltsqualität entgegengewirkt werden. Vielmehr sollen auch die Menschen vor Ort, die in Bad Godesberg leben, in diesen Prozess aktiv miteingebunden und daran beteiligt werden. Das Zentrenmanagement dient als direkter Ansprechpartner vor Ort. Es betreut und begleitet den Ort der Begegnung, der als Begegnungsort und Treffpunkt dient und das soziale Miteinander stärkt. Des Weiteren besteht mit dem Labor für Transformation ein Ort in der Innenstadt, der dazu einlädt, Ideen und mögliche Lösungen für die Entwicklung der Innenstadt von Bad Godesberg zu erarbeiten, zu diskutieren und zu erproben. Mit Hilfe des Verfügungsfonds sollen gemeinwohlorientierte Projekte kurzfristig und wenig bürokratisch realisiert werden können. Der Fonds unterscheidet bei der Förderung zwischen fünf Zielsetzungen für die Innenstadt von Bad Godesberg. Das Fördergebiet des Verfügungsfonds entspricht dem Projektbereich des integrierten Stadtteilentwicklungskonzepts (ISEK) Bad Godesberg. Der Verfügungsfonds steht bis zum Ende des ZIZ-Bewilligungszeitraums, also vsl. dem 31.08.2025, zur Verfügung. Eine Fortführung des Fonds im Rahmen einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums wird zu gegebenem Zeitpunkt in Rücksprache mit dem Fördermittelgeber geprüft. 1. Zuwendungszweck Der übergeordnete Zweck des Verfügungsfonds in Bad Godesberg im Rahmen des Förderprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ ist die Förderung von investiven und nicht-investiven Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Zentrums. Der Verfügungsfonds soll dem Allgemeinwohl der Menschen in Bad Godesberg dienen. Dementsprechend ist die Bezuschussung für gemeinwohlorientierte Projekte in Bad Godesberg vorgesehen. Die Attraktivitätssteigerung des Zentrums von Bad Godesberg wird durch verschiedene Faktoren bedingt. Dementsprechend unterscheidet der Verfügungsfonds fünf Zielsetzungen,Seite 5 von 15 Dokumentenklasse A (öffentlich) welche wahlweise unterstützt werden sollen, die u.a. in dem Leitbildprozess für Bad Godesberg unter Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeitet wurden. Eine Kombination der Ziele ist möglich, aber keine Voraussetzung für eine Zuwendung. Die Ziele sind: • Eine Belebung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt von Bad Godesberg sowie eine Gestaltung der lokalen Transformationsprozesse. • Die Ausrichtung der Innenstadt von Bad Godesberg als klimagerechte und resiliente Stadt. • Der Netzwerkaufbau und die Netzwerkpflege sowie die Bildung von Kooperationen verschiedener Akteur*innen in Bad Godesberg. • Die Förderung der Innenstadt von Bad Godesberg als Identifikationsort und die Gestaltung eines positiven Images von Bad Godesberg. • Die Stärkung des sozialen Miteinanders sowie der Integration und Teilhabe aller Menschen in Bad Godesberg. 2. Zuwendungsvoraussetzungen und Eigenanteil Die Projekte müssen einen deutlichen Bezug zur Innenstadt von Bad Godesberg (zur Orientierung dient das Stadtumbaugebiet ISEK Bad Godesberg gem. § 171b BauGB) sowie zu den unter Abschnitt 1 benannten Zwecken und damit einhergehenden Zielen aufweisen. Zuwendungen sind ausschließlich zweckentsprechend zu verwenden. Soweit erforderlich müssen öffentlich-rechtliche Genehmigungen vorliegen (z. B. Sondernutzungen). Bei den notwendigen Genehmigungen für investive Maßnahmen ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob und welche Regelungen zu den Zweckbindungsfristen bestehen (Sicherstellung der Projektlaufdauer, Umgang mit und Eigentum von Gegenständen und Anlagen im öffentlichen Raum, etc.). Nicht berücksichtigt werden: • Projekte, die eindeutig den Pflichtaufgaben des Bundes, des Landes oder der Stadt Bonn zuzuordnen sind • Projekte, die der Gewinnerzielung oder der Bevorteilung einzelner Personen dienen • Unbefristete oder bereits laufende Projekte • Personal-, Betriebs- und Sachkosten, die dem laufenden Betrieb einer bestehenden Einrichtung dienen • Jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen (z. B. Bußgelder, Abschreibungen, Finanzierungs- oder Gerichtskosten)Seite 6 von 15 Dokumentenklasse A (öffentlich) • Projekte, für die Fördermittel des Bundes eingesetzt werden; dies gilt auch für Fördermittel der Bund-Länder-Städtebauförderung. Im Fall einer Drittmittelfinanzierung durch Landesmittel ist zum Ausschluss einer Doppelförderung im Antrag für den Verfügungsfonds das jeweilige Programm zu benennen. Es ist in Anträgen wünschenswert aber nicht verpflichtend, dass Antragsstellende der Zuwendungshöhe angemessene und im Rahmen der Möglichkeiten vertretbare entgeltliche (also finanzielle) Eigenmittel in das Projekt einbringen. Dies soll in Form der Übernahme von Kosten geschehen. Über die Angemessenheit entscheidet das Vergabegremium. Projekte, die als Zweck die Stärkung des Einzelhandels verfolgen, sollen einen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einbringen. Ausnahmen sind bei Vorliegen von Gründen möglich, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, den Eigenanteil in dieser Höhe zu übernehmen. Dies ist entsprechend darzulegen. Eigenleistungen können bei der Beantragung von Maßnahmen nicht als Eigenmittel berücksichtigt werden. Sachmittel können nur in Ausnahmefällen und in einem geringen Wertumfang als Eigenmittel berücksichtigt werden. Eine schriftliche Begründung der Notwendigkeit zur Berücksichtigung einzelner Sachmittel als Eigenmittel (einschließlich deren Rechnungsnachweise) ist bereits bei Antragsstellung miteinzureichen. Die schriftliche Begründung dient dem Vergabegremium als Entscheidungsgrundlage zur Anerkennung der Sachmittel. 3. Gegenstand der Zuwendung Zuwendungsfähig sind Honorar-, Sach- und Nebenkosten der beantragten und bewilligten Projekte. Zu den zuwendungsfähigen Projekten gehören: • Investive Projekte (z. B. Umsetzung von Lichtkonzepten, Aufstellen von Blumenkübeln oder von Bänken, Spielstationen für Kinder, Bücherschränke, Kunst im öffentlichen Raum) • Nicht-investive Projekte (z. B. Straßenfeste, Kinderaktionen, Erstellung Medien zur Öffentlichkeitsarbeit) • Investitionsvorbereitende Projekte (z. B. Workshops zur Belebung des Einzelhandels und der Gastronomie, Planungskosten für Lichtkonzepte, Verweilkonzepte) Zuwendungsfähige Kosten sind • Projektbezogene Investitionskosten (z. B. Bänke, Beleuchtungselemente, Bücherschränke, Pflanzgefäße, Kunstobjekte)Seite 7 von 15 Dokumentenklasse A (öffentlich) • Projektbezogene Sachkosten (z. B. Materialien oder Verbrauchsmaterialien wie Plakate, Straßenkreide, Farbe; Bei Festen: Wasser, Strom, Mobil-Toilette, Leihgebühren für Bühne) • Projektbezogene Bruttohonorarkosten (z. B. für Künstler*innen oder Workshop- Leiter*innen) 4. Art und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung beträgt bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten. Zuwendungsfähig sind nur tatsächlich entstandene Kosten. Die Zuwendung ist zweckgebunden und wirtschaftlich zu verwenden und nach Abschluss des Projekts über einen Verwendungsnachweis mit Originalbelegen zu dokumentieren. Sofern ein Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im Zuwendungsbescheid festgesetzt wurde, sind diese vom Antragsstellenden bzw. der Antragsstellenden zu tragen. Etwaige Einnahmen müssen in Abzug gebracht werden. Die Zuwendung kann ausschließlich für den unrentierlichen Teil der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden. Die Zuwendung pro Projekt ist auf eine Höchstsumme von 7.500 € (brutto) begrenzt. Im Einzelfall kann eine Zuwendung oberhalb dieser Wertgrenze beschlossen werden, die Entscheidung obliegt dem Vergabegremium. Der Zuwendungsbescheid bezieht sich stets auf den eingereichten Antrag und die darin gemachten Angaben. Eine Abweichung vom Projektplan oder die Aufgabe des Projekts sind dem Zentrenmanagement (Verwaltung des Verfügungsfonds) umgehend mitzuteilen. Dieses hat zu prüfen, ob und wie weit die Zuwendung im Sinne der Ziele des Verfügungsfonds weiterhin gewährleistet werden kann. Eine Kostensteigerung oder Reduzierung der Drittmittel führt nicht zu einer Steigerung der Zuwendung. Mehrausgaben sind vom Antragstellenden zu tragen. 5. Auflagen und Wirtschaftlichkeit Ein Projektantrag kann durch das Vergabegremium mit Auflagen versehen oder nur in einzelnen Punkten bewilligt werden. Das beantragte Projekt ist dann nur in den bewilligten Teilen zuwendungsfähig. Die Mittel des Verfügungsfonds sind wirtschaftlich zu verwenden. Bei einer Auftragssumme in Höhe von bis zu 1.000 € netto wird die Einziehung von Vergleichsangeboten durch den Antragsteller empfohlen. Es wird empfohlen, bei wiederkehrenden Aufträgen zwischen Anbietern zu wechseln.Seite 8 von 15 Dokumentenklasse A (öffentlich) Bei einer Auftragssumme in Höhe von über 1.000 € netto ist die Einziehung von mindestens drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes oder der Leistung durch den Antragstellenden erforderlich. Es ist grundsätzlich das günstigste Angebot zu wählen. Wird zugunsten der Wirtschaftlichkeit nicht das günstigste Angebot gewählt, so ist dazu vorab mit den Verwaltenden des Verfügungsfonds Rücksprache zu halten und die Wahl des Angebots mit dem Verwendungsnachweis in Form eines Vermerks schriftlich zu begründen. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs- Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Soweit eine Angebotseinziehung aufgrund der Besonderheit des Projekts (z. B. bei Künstlerengagements) nicht möglich erscheint, ist dies ebenfalls mit dem Verwendungsnachweis in Form eines Vermerks zu begründen. Bei Nicht-Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben kann dies zur Folge haben, dass die Auszahlung der Förderung trotz vorheriger Antragsgenehmigung vollständig oder in Teilen (den entsprechenden Auftrag betreffend) nicht erfolgt. Spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme hat der Antragsstellende bzw. die Antragsstellende beim Zentrenmanagement die Abrechnung vorzulegen (s.a. Absatz 8), spätestens aber bis Ende November 2025. Das Zentrenmanagement übernimmt eine Vorprüfung der Abrechnung und leitet diese an das Stadtplanungsamt weiter. Die Verantwortlichkeit für die Prüfung und Auszahlung der Abrechnungen liegen bei der Bundesstadt Bonn. Weitere Auflagen ergeben sich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) des Bundes (als Anlage beigefügt) sowie den Nebenbestimmungen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ (im Folgenden erläutert): Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat eine De-minimis-Erklärung im Sinne der EU-Verordnungen für De-minimis-Beihilfen vorzulegen (die Erklärung ist Bestandteil des Antragformulars). Gemäß der De-minimis-Verordnung der EU wird ein Zuschuss aus dem Verfügungsfonds nur gewährt, wenn ein (antragstellendes) Unternehmen den für das Unternehmen geltenden Höchstbetrag an Beihilfen durch die Zuwendung innerhalb von 3 Wirtschaftsjahren nicht überschreitet. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht der Bundesstadt Bonn anzuerkennen. 6. Verwaltung des Verfügungsfonds Die Verwaltung des Verfügungsfonds wird durch das Zentrenmanagement ausgeführt, das Auftragnehmer der Bundesstadt Bonn ist. Soweit kein Zentrenmanagement vorhanden ist, übernimmt die Bundesstadt Bonn die Verwaltung des Verfügungsfonds.Seite 9 von 15 Dokumentenklasse A (öffentlich) Die Verwaltung des Verfügungsfonds stellt sicher, dass das Vergabegremium regelmäßig zusammentritt und über die eingegangenen Anträge zu den Projekten entscheidet. Die Verwaltung des Verfügungsfonds informiert zu den vorgesehenen Sitzungen des Vergabegremiums über die zur Verfügung stehenden Mittel und die umgesetzten Projekte. Daneben steht die Verwaltung des Verfügungsfonds für Informationen über die Entwicklung im Stadtteil zur Verfügung. 7. Vergabegremium des Verfügungsfonds Das Vergabegremium setzt sich aus Expert*innen für die Bereiche Einzelhandel und Gastronomie, Kunst und Kultur, Integration und Zusammenleben, Brauchtum, Kinder und Jugend sowie Umwelt und Klima in Bad Godesberg zusammen. Die Benennung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Zentrenmanagements und des Stadtplanungsamts mit einer abgestimmten Vorlage durch Mehrheitsbeschluss im zuständigen politischen Ratsgremium der Bundesstadt Bonn, derzeit dem Rat. Benannt werden können Firmen, Vereine, Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen. Werden juristische Personen benannt, können diese selbstständig Vertretungsregelungen innerhalb ihrer Organisation für die Mitwirkung im Vergabegremium bestimmen. Es ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung aus den oben genannten Bereichen mit mindestens 9 und maximal 13 Mitgliedern insgesamt zu achten. Das Vergabegremium besteht weiterhin aus beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht: • Zentrenmanagement (Moderation und Verwaltung des Verfügungsfonds) • Amt 03 – Wirtschaftsförderung • Amt 50-33 – Sozialplanung und Quartiersentwicklung • Amt 61-2 – Bezirks- und Ortsteilplanung sowie Entwicklungs- und Stadterneuerungs- maßnahmen Das Vergabegremium ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit Stimmrecht. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Vergabegremium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Das Gremium kann weitere Personen zu Sitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten als eingeladene Gäste zu spezifischen Themen zulassen. Im Fall einer dringlichen Beschlussfassung besteht die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses via E-Mail. Das Zentrenmanagement koordiniert und protokolliert die Entscheidungsfindung. Das Vergabegremium tagt mindestens zweimal pro Jahr. Die Tagesordnung mit Anzahl und Titel der zu beratenden Projekte ist dem Vergabegremium zwei Wochen vor der Sitzung zuzuleiten.Seite 10 von 15 Dokumentenklasse A (öffentlich) 8. Antragstellung und Verfahren Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen. Mit Ausnahme des Zentrenmanagements sind auch die Mitglieder des Verfügungsfondsgremiums antragsberechtigt. Bei der Beratung und Beschlussfassung der eigenen Anträge sind diese Mitglieder jedoch auszuschließen und nicht stimmberechtigt. Anträge sind mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Dieses steht beim Zentrenmanagement oder über die Webseite des Zentrenmanagements bzw. bei der jeweiligen Verwaltung des Verfügungsfonds zur Verfügung. Anträge in Form des ausgefüllten Antragsformulars richten sich an das Zentrenmanagement (Postalisch: Am Fronhof 10, 53177 oder an info@zm-bad-godesberg.de) oder wenn dieses nicht vorhanden ist, an das Stadtplanungsamt der Bundesstadt Bonn (Berliner Platz 2, 53111 Bonn). Über Sitzungstermine des Vergabegremiums informiert das Zentrenmanagement auf Nachfrage. Zur Beratung muss ein Antrag folgende Angaben enthalten: • Angaben zum Antragstellenden einschl. Anschrift und Bankverbindung • Titel des Projekts • Zuordnung zu einer der Hauptzielsetzungen • Projektbeschreibung mit Zielsetzung, Zielgruppe, Darstellung des Projektablaufs, erwartete Auswirkungen im Fördergebiet • Räumliche Verortung im Fördergebiet • Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z.B. für Sondernutzungen), soweit erforderlich; diese sind selbstständig bei den zuständigen Behörden einzuholen • Angaben zu Kooperationspartnern • Durchführungszeitraum (max. bis zum Ende des Förderzeitraums, also voraussichtlich 31.08.2025) • Geplante Öffentlichkeitsarbeit • Kosten- und Finanzierungsübersicht mit Darstellung des Eigenanteils und dem Betrag der beantragten Zuwendung • Eine schriftliche Begründung der Notwendigkeit zur Berücksichtigung einzelner Sachmittel als Eigenmittel sowie die entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege zum Nachweis, soweit zu berücksichtigen • Rechtsverbindliche Unterschrift Eingereichte Anträge werden durch das Zentrenmanagement auf Vollständigkeit, Zuwendungsfähigkeit und Plausibilität geprüft und zur Beratung den Mitgliedern des Vergabegremiums zur Verfügung gestellt. Verfügungsfondsanträge können jederzeit gestellt werden, jedoch allerspätestens vor der letzten Sitzung des Verfügungsfondsgremiums innerhalb der Förderlaufzeit. DerSeite 11 von 15 Dokumentenklasse A (öffentlich) Sitzungstermin wird rechtzeitig durch das Zentrenmanagement (u.a. auf der Website www.zm- bad-godesberg.de) bekanntgegeben. Verfügungsfondsanträge werden in der nächsten Sitzung des Verfügungsfondsgremiums beraten. Das Datum der nächsten Sitzung ist dem Antragsstellenden bzw. der Antragsstellenden durch das Zentrenmanagement mitzuteilen. Im Fall einer dringlichen Beschlussfassung besteht die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses via E-Mail (s. Absatz 7). Das Vergabegremium hat die Möglichkeit, eine Bewilligung an Auflagen zu knüpfen oder nur einzelne Aspekte eines Antrags zu bewilligen. Stehen mehr Anträge als Mittel zur Verfügung, so erstellt das Zentrenmanagement eine Prioritätenliste der Anträge anhand der Qualität der eingereichten Projekte im Hinblick auf die Zielerreichung und Förderung der jeweiligen Themenbereiche. Auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Themenbereich des Abschnitts 1 ist zu achten. Das Vergabegremium entscheidet dann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über die Anträge. Nach einer positiven Entscheidung des Vergabegremiums ergeht ein schriftlicher Bescheid der Bundesstadt Bonn an den Antragstellenden. Dieser beinhaltet u. a. Angaben zur maximalen Höhe der bewilligten Zuwendung, zum Durchführungszeitraum sowie gegebenenfalls besondere Auflagen zur Durchführung des Projekts. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten erfolgt nicht. Die Summe der Auszahlung reduziert sich jedoch, wenn die nachgewiesenen Kosten niedriger als die bewilligten Kosten sind. Eigenmittel sind vorrangig einzubringen. Änderungen des geplanten Durchführungszeitraums sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Bonn möglich. Mit dem Projekt darf erst nach Erhalt des Bescheids begonnen werden. Ein zuwendungsunschädlicher vorzeitiger Projektbeginn kann beantragt werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Stadt Bonn. Die Zuwendungsempfänger*innen sind verpflichtet, das Projekt sowie die entstandenen Kosten zu dokumentieren und die entsprechende Dokumentation innerhalb von drei Monaten nach Durchführung des Projekts beim Zentrenmanagement einzureichen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung gestellten Mittel sind freiwillige Leistungen, die von der Haushaltssituation der Bundesstadt Bonn sowie den Zuwendungen der anderen Fördermittelgeber abhängig sind. Die Bewilligung erfolgt schriftlich per Weiterleitungsbescheid durch die Bundesstadt Bonn. Mit Zugang des Bewilligungsschreibens beim Antragsstellenden bzw. der Antragsstellenden wird der Zuschuss entsprechend gewährt.Seite 12 von 15 Dokumentenklasse A (öffentlich) 9. Verwendungsnachweis und Auszahlung der Mittel Zur Abrechnung eines Projekts ist ein Verwendungsnachweis mit folgenden Unterlagen einzureichen: • Formblatt Verwendungsnachweis mit rechtsverbindlicher Unterschrift • Projektbericht mit Darstellung der Ergebnisse des Projekts (maximal 2 DIN A4 Seiten) • Notwendige Genehmigungen und gegebenenfalls eine Inventarliste (der finanzierten Gegenstände i.S.d. Zweckbindung) • Mindestens 5 Fotos als Beleg (vorher/nachher) mit der Erteilung der entsprechenden Bildrechte zur freien Verwendung (als JPG) • Belege der Öffentlichkeitsarbeit • Belegliste (Kosten- und Zahlungsnachweise) mit allen zuwendungsfähigen Ausgaben sowie Rechnungen und Quittungen im Original • Vergleichsangebote • Alle Nachweise über Ein- und Auszahlungen, auch Zuschüsse Dritter und Sponsoring Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Projekts sowie nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 10. Widerrufsmöglichkeiten der Zuwendung und Erstattung Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinien oder falscher Angaben kann der Bescheid auch nach Auszahlung der Zuwendung widerrufen werden. Die Zuwendung kann vor Beginn, während und nach Abschluss des Projekts durch die Stadt Bonn widerrufen werden, insbesondere wenn • das Projekt nicht entsprechend dem Antrag umgesetzt wird • das Projekt vor positiver Entscheidung und Bewilligung begonnen wird • das Projekt nicht mehr im Förderzeitraum umgesetzt werden kann • das Projekt nicht spätestens drei Monate nach Beendigung abgerechnet wird • sich herausstellt, dass die Antragstellerin oder Antragsteller nicht in der Lage ist, das Projekt sachgerecht umzusetzen • die Verwendung der Mittel nicht sachgerecht nachgewiesen wird • die Auszahlung der Mittel nicht sachgerecht möglich ist • notwendige Vergleichsangebote nicht eingeholt wurden • eine Antragstellerin oder ein Antragsteller von dem Projekt oder dem Antrag Abstand nimmt • eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nachträglich den Antrag ändert oder ergänzt • sich eine Antragstellergemeinschaft aufgelöst hat • Verstöße gegen die Zweckbindungsfrist und gegen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorliegenSeite 13 von 15 Dokumentenklasse A (öffentlich) Das Vergabegremium ist über den Widerruf zu informieren. Auf die Rückerstattung von Beträgen in einer Gesamthöhe von bis zu 50 € wird zugunsten der Entlastung der Verwaltung verzichtet. Ausgezahlte Mittel in Höhe von mehr als 50 € sind unverzüglich zu erstatten, soweit die Zuwendung widerrufen oder unwirksam wird. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bescheids zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. 11. Bekanntmachung der Maßnahmen Alle bewilligten Projekte werden auf der Webseite des Zentrenmanagements (www.zm-bad- godesberg.de) veröffentlicht. 12. Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien und Pressetexten ist verpflichtend an geeigneter Stelle auf die Förderung durch das Förderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ des Bundes hinzuweisen. Nach Möglichkeit sind die entsprechenden Förderlogos zu verwenden. Produkte der Öffentlichkeitsarbeit sind vor der Veröffentlichung mit dem Zentrenmanagement abzustimmen. Die zu verwendenden Logos werden vom Zentrenmanagement zur Verfügung gestellt. 13. Zweckbindungsdauer im Investitionsbereich Für investive Projekte, wie Ersteinrichtungen oder bewegliche Gegenstände, ist eine Zweckbindungsfrist von zwei Jahren ab Anschaffungsdatum von den Zuwendungsempfänger*innen einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung. Die laufenden Kosten für Betrieb, Wartung, Versicherung etc. sind, sofern nicht anders beantragt und beschieden, von den Zuwendungsempfänger*innen zu tragen. Nach Ablauf der zeitlichen Bindung geht das Eigentum auf die Zuwendungsempfänger*innen mit den entsprechenden Rechten und Pflichten über, soweit mit der Bundesstadt Bonn im Vorfeld nichts anderes vereinbart wurde. 14. Entlastung, Prüfung Die Verwaltung des Verfügungsfonds bereitet zum 31.12.2025 und auf Verlangen der Bundesstadt Bonn eine Aufstellung der bewilligten und verausgabten Mittel auf. Die Aufstellung wird auf die zweckentsprechende Auszahlung und Verwendung der Mittel durch die Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt – Amt 61, geprüft und so die Entlastung vonSeite 14 von 15 Dokumentenklasse A (öffentlich) Vergabegremium und Verwaltung des Verfügungsfonds festgestellt. Das Prüfrecht des Rechnungsprüfungsamtes der Bundesstadt Bonn und der staatlichen Prüfbehörden erstreckt sich auch auf die Verwaltung des Verfügungsfonds. 15. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am Tage nach dem Beschluss durch den Rat der Bundesstadt Bonn in Kraft. Ende des DokumentsSeite 15 von 15
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