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240219 · Beschlussvorlage

ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds

Nummer
240219
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 17.04.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 10.04.2024 Anhörung
  4. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 09.04.2024 Empfehlung
  5. Sitzung des Rates 18.04.2024 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 240219-04 ST ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds
  2. 240219-03 AA ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds Antrag zur Vorlage 240219
  3. 240219-02 AA FDP Änderungsantrag: ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds Antrag zur Vorlage 240219
  4. 240219-01 ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds - Benennung der Personen für das Vergabegremium

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Beschlussvorlage
öffentlich
240219
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur
Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds
Beratungsfolge
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 10.04.2024 Anhörung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
17.04.2024 Empfehlung
Rat 18.04.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die als Anlage beigefügten Richtlinien zur Vergabe von Mitteln des
Verfügungsfonds Bonn-Bad Godesberg des ISEK Innenstadt Bad Godesberg
werden beschlossen.
Begründung
Das ISEK Innenstadt Bad Godesberg wurde 2020 beschlossen (DS
190431) und stellt im Grundsatz die Programmatik der Innenstadtentwicklung in
Bad Godesberg für mindestens 15 Jahre dar. Mit dem „ISEK Innenstadt Bad
Godesberg“ (DS 190431) will die Stadt Bonn die Innenstadt attraktiver
gestalten, eine multifunktionale Nutzung ermöglichen und einen Beitrag leisten,
die Innenstadt zu einem noch lebenswerteren Begegnungsort für alle
auszugestalten.
Im Rahmen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“
konnten für die Umsetzung einzelner Projekte des ISEKs Fördermittel
eingeworben werden (DS 211511), so auch für einen sogenannten
Verfügungsfonds, der mit diesem Beschluss eingerichtet werden soll. Der
Verfügungsfonds ergänzt die baulichen Aktivitäten in der Innenstadt, ermöglicht
den Akteuren selbst aktiv zu werden und aktiviert zudem bürgerschaftliches
Engagement.
Mit Hilfe des Verfügungsfonds sollen gemeinwohlorientierte Projekte kurzfristig
und wenig bürokratisch realisiert werden können. Der Fonds unterscheidet bei
der Förderung zwischen sechs Zielsetzungen für die Innenstadt von Bad
Godesberg, die u.a. im Leitbildprozess für Bad Godesberg unter Beteiligung derSeite 1 von 19
Seite 2
Bürgerschaft in Bad Godesberg erarbeitet wurden:
• Eine Belebung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt von Bad
Godesberg sowie eine Gestaltung der lokalen
Transformationsprozesse.
• Die Ausrichtung der Innenstadt von Bad Godesberg als klimagerechte
und resiliente Stadt.
• Der Netzwerkaufbau und die Netzwerkpflege sowie die Bildung von
Kooperationen verschiedener Akteure in Bad Godesberg
• Die Förderung der Innenstadt von Bad Godesberg als Identifikationsort
und die Gestaltung eines positiven Images von Bad Godesberg.
• Die Stärkung des sozialen Miteinanders sowie der Integration und
Teilhabe aller Menschen in Bad Godesberg.
• Die Beratung und Qualifizierung von Menschen vor Ort in Bad
Godesberg.
Der Verfügungsfonds umfasst ein Zuwendungsvolumen von 99.000 Euro bis
voraussichtlich 31.08.2025 (vorbehaltlich der Rückmeldung seitens des
Fördergebers zur Übertragungsfähigkeit der in 2023 nicht verausgabten Mittel
in Höhe von 32.000 Euro, anderenfalls sind diese in Abzug zu bringen bzw.
Rücksprache mit dem Fördergeber zu halten). Der Fonds wird gespeist aus
Mitteln des Bundes sowie den erforderlichen Eigenmitteln der Stadt Bonn im
Rahmen des Bundesprogramms “Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren”. Die
Eigenmittel sind im Haushalt 2024 und 2025 eingeplant.
Je Projekt sollen bis zu 7.500 € Zuschuss vergeben werden können.
Antragsberechtigt sind sowohl Privat- als auch juristische Personen.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein gemeinwohlorientiertes Projekt mit
Bezug zur Innenstadt von Bad Godesberg. Über die Bewilligung der Anträge
entscheidet ein Expert*innengremium. Die Benennung der Personen für das
Gremium erfolgt entsprechend der Richtlinien durch den Rat der Bundesstadt
Bonn in einer separaten Vorlage (DS 240219-01).
Die Richtlinien regeln Zielsetzung und Ablauf einer Bezuschussung. Der Fonds
wird gespeist aus Mitteln des Bundes sowie den erforderlichen Eigenmitteln der
Stadt Bonn im Rahmen des Bundesprogramms “Zukunftsfähige Innenstädte
und Zentren”.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.09.02
Produktgruppenbezeichnung
bes. Städtebaurecht
Produkt
1.09.02.06
Integriertes
Stadtentwicklungskonzept
(ISEK) Bad GodesbergSeite 2 von 19
Seite 3
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
99.000
EUR
(50%
zuwendungsfähige
Ausgaben,
49.500,00 EUR)
ISEK Bad
Godesberg
161000902/
72.1000
(Innenauftrag
6103000)
2024/2025
Einzahlungen /
Erträge
(BMI Förderung 75%)
37.125
EUR ISEK Bad
Godesberg
161000902/
61.1000
(Innenauftrag
6103000)
2024/2025
Haushaltsbelastung 61.875
EUR
Anlage/n
1 Beschlussvorlage_Richtlinien_Verfügungsfonds_ZM_Bad_Godesberg
(öffentlich)
2 Anlage_Verfügungsfonds_ZM_Bad_Godesberg_ANBest-P (öffentlich)
3 Anlage_Verfügungsfonds_ZM_Bad_Godesberg_Geltungsbereich (öffentlich)Seite 3 von 19
Richtlinien Verfügungsfonds Bonn-Bad Godesberg
Richtlinien zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Bonn-Bad Godesberg –
Verfügungsfonds ISEK Innenstadt Bad Godesberg – Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren
Vorläufige Entwurfsfassung
Präambel
Im Rahmen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ (ZIZ) soll im
Innenstadtbereich in Bad Godesberg strukturellen Problemlagen entgegengewirkt und das
Zentrum als multifunktionaler, resilienter und kooperativer Ort (weiter-)entwickelt werden. Dem
Strukturwandel vor Ort soll nicht nur durch geeignete Maßnahmen zur Aufwertung der
Aufenthaltsqualität entgegengewirkt werden. Vielmehr sollen auch die Menschen vor Ort, die
in Bad Godesberg leben, in diesen Prozess aktiv miteingebunden und daran beteiligt werden.
Das Zentrenmanagement dient als direkter Ansprechpartner vor Ort. Es betreut und begleitet
den Ort der Begegnung, der als Begegnungsort und Treffpunkt dient und das soziale
Miteinander stärkt. Des Weiteren besteht mit dem Labor für Transformation ein Ort in der
Innenstadt, der dazu einlädt, Ideen und mögliche Lösungen für die Entwicklung der Innenstadt
von Bad Godesberg zu erarbeiten, zu diskutieren und zu erproben.
Mit Hilfe des Verfügungsfonds sollen gemeinwohlorientierte Projekte kurzfristig und wenig
bürokratisch realisiert werden können. Der Fonds unterscheidet bei der Förderung zwischen
fünf Zielsetzungen für die Innenstadt von Bad Godesberg. Das Fördergebiet des
Verfügungsfonds entspricht dem Projektbereich des integrierten
Stadtteilentwicklungskonzepts (ISEK) Bad Godesberg.
Der Verfügungsfonds steht bis zum Ende des ZIZ-Bewilligungszeitraums, also vsl. dem
31.08.2025, zur Verfügung. Eine Fortführung des Fonds im Rahmen einer Verlängerung des
Bewilligungszeitraums wird zu gegebenem Zeitpunkt in Rücksprache mit dem
Fördermittelgeber geprüft.
1. Zuwendungszweck
Der übergeordnete Zweck des Verfügungsfonds in Bad Godesberg im Rahmen des
Förderprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ ist die Förderung von investiven
und nicht-investiven Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Zentrums. Der
Verfügungsfonds soll dem Allgemeinwohl der Menschen in Bad Godesberg dienen.
Dementsprechend ist die Bezuschussung für gemeinwohlorientierte Projekte in Bad
Godesberg vorgesehen.
Die Attraktivitätssteigerung des Zentrums von Bad Godesberg wird durch verschiedene
Faktoren bedingt. Dementsprechend unterscheidet der Verfügungsfonds fünf Zielsetzungen,Seite 4 von 19
welche wahlweise unterstützt werden sollen, die u.a. in dem Leitbildprozess für Bad
Godesberg unter Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeitet wurden. Eine Kombination der Ziele
ist möglich, aber keine Voraussetzung für eine Zuwendung.
Die Ziele sind:
 Eine Belebung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt von Bad Godesberg sowie
eine Gestaltung der lokalen Transformationsprozesse.
 Die Ausrichtung der Innenstadt von Bad Godesberg als klimagerechte und resiliente
Stadt.
 Der Netzwerkaufbau und die Netzwerkpflege sowie die Bildung von Kooperationen
verschiedener Akteur*innen in Bad Godesberg.
 Die Förderung der Innenstadt von Bad Godesberg als Identifikationsort und die
Gestaltung eines positiven Images von Bad Godesberg.
 Die Stärkung des sozialen Miteinanders sowie der Integration und Teilhabe aller
Menschen in Bad Godesberg.
2. Zuwendungsvoraussetzungen und Eigenanteil
Die Projekte müssen einen deutlichen Bezug zur Innenstadt von Bad Godesberg (zur
Orientierung dient das Stadtumbaugebiet ISEK Bad Godesberg gem. § 171b BauGB) sowie
zu den unter Abschnitt 1 benannten Zwecken und damit einhergehenden Zielen aufweisen.
Zuwendungen sind ausschließlich zweckentsprechend zu verwenden.
Soweit erforderlich müssen öffentlich-rechtliche Genehmigungen vorliegen (z. B.
Sondernutzungen). Bei den notwendigen Genehmigungen für investive Maßnahmen ist im
Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob und welche Regelungen zu den Zweckbindungsfristen
bestehen (Sicherstellung der Projektlaufdauer, Umgang mit und Eigentum von Gegenständen
und Anlagen im öffentlichen Raum, etc.).
Nicht berücksichtigt werden:
 Projekte, die eindeutig den Pflichtaufgaben des Bundes, des Landes oder der Stadt
Bonn zuzuordnen sind
 Projekte, die der Gewinnerzielung oder der Bevorteilung einzelner Personen dienen
 Unbefristete oder bereits laufende Projekte
 Personal-, Betriebs- und Sachkosten, die dem laufenden Betrieb einer bestehenden
Einrichtung dienen
 Jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen (z. B.
Bußgelder, Abschreibungen, Finanzierungs- oder Gerichtskosten)Seite 5 von 19
 Projekte, für die Fördermittel des Bundes eingesetzt werden; dies gilt auch für
Fördermittel der Bund-Länder-Städtebauförderung. Im Fall einer Drittmittelfinanzierung
durch Landesmittel ist zum Ausschluss einer Doppelförderung im Antrag für den
Verfügungsfonds das jeweilige Programm zu benennen.
Es ist in Anträgen wünschenswert aber nicht verpflichtend, dass Antragsstellende der
Zuwendungshöhe angemessene und im Rahmen der Möglichkeiten vertretbare entgeltliche
(also finanzielle) Eigenmittel in das Projekt einbringen. Dies soll in Form der Übernahme von
Kosten geschehen. Über die Angemessenheit entscheidet das Vergabegremium.
Projekte, die als Zweck die Stärkung des Einzelhandels verfolgen, sollen einen Eigenanteil
von mindestens 20 Prozent an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einbringen.
Ausnahmen sind bei Vorliegen von Gründen möglich, wenn es dem Antragsteller nicht
zumutbar ist, den Eigenanteil in dieser Höhe zu übernehmen. Dies ist entsprechend
darzulegen.
Eigenleistungen können bei der Beantragung von Maßnahmen nicht als Eigenmittel
berücksichtigt werden. Sachmittel können nur in Ausnahmefällen und in einem geringen
Wertumfang als Eigenmittel berücksichtigt werden. Eine schriftliche Begründung der
Notwendigkeit zur Berücksichtigung einzelner Sachmittel als Eigenmittel (einschließlich deren
Rechnungsnachweise) ist bereits bei Antragsstellung miteinzureichen. Die schriftliche
Begründung dient dem Vergabegremium als Entscheidungsgrundlage zur Anerkennung der
Sachmittel.
3. Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind Honorar-, Sach- und Nebenkosten der beantragten und bewilligten
Projekte.
Zu den zuwendungsfähigen Projekten gehören:
 Investive Projekte (z. B. Umsetzung von Lichtkonzepten, Aufstellen von Blumenkübeln
oder von Bänken, Spielstationen für Kinder, Bücherschränke, Kunst im öffentlichen
Raum)
 Nicht-investive Projekte (z. B. Straßenfeste, Kinderaktionen, Erstellung Medien zur
Öffentlichkeitsarbeit)
 Investitionsvorbereitende Projekte (z. B. Workshops zur Belebung des Einzelhandels
und der Gastronomie, Planungskosten für Lichtkonzepte, Verweilkonzepte)
Zuwendungsfähige Kosten sind
 Projektbezogene Investitionskosten (z. B. Bänke, Beleuchtungselemente,
Bücherschränke, Pflanzgefäße, Kunstobjekte)Seite 6 von 19
 Projektbezogene Sachkosten (z. B. Materialien oder Verbrauchsmaterialien wie
Plakate, Straßenkreide, Farbe; Bei Festen: Wasser, Strom, Mobil-Toilette,
Leihgebühren für Bühne)
 Projektbezogene Bruttohonorarkosten (z. B. für Künstler*innen oder Workshop-
Leiter*innen)
4. Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten. Zuwendungsfähig sind
nur tatsächlich entstandene Kosten.
Die Zuwendung ist zweckgebunden und wirtschaftlich zu verwenden und nach Abschluss des
Projekts über einen Verwendungsnachweis mit Originalbelegen zu dokumentieren.
Sofern ein Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im
Zuwendungsbescheid festgesetzt wurde, sind diese vom Antragsstellenden bzw. der
Antragsstellenden zu tragen. Etwaige Einnahmen müssen in Abzug gebracht werden. Die
Zuwendung kann ausschließlich für den unrentierlichen Teil der zuwendungsfähigen Kosten
gewährt werden.
Die Zuwendung pro Projekt ist auf eine Höchstsumme von 7.500 € (brutto) begrenzt. Im
Einzelfall kann eine Zuwendung oberhalb dieser Wertgrenze beschlossen werden, die
Entscheidung obliegt dem Vergabegremium.
Der Zuwendungsbescheid bezieht sich stets auf den eingereichten Antrag und die darin
gemachten Angaben. Eine Abweichung vom Projektplan oder die Aufgabe des Projekts sind
dem Zentrenmanagement (Verwaltung des Verfügungsfonds) umgehend mitzuteilen. Dieses
hat zu prüfen, ob und wie weit die Zuwendung im Sinne der Ziele des Verfügungsfonds
weiterhin gewährleistet werden kann.
Eine Kostensteigerung oder Reduzierung der Drittmittel führt nicht zu einer Steigerung der
Zuwendung. Mehrausgaben sind vom Antragstellenden zu tragen.
5. Auflagen und Wirtschaftlichkeit
Ein Projektantrag kann durch das Vergabegremium mit Auflagen versehen oder nur in
einzelnen Punkten bewilligt werden. Das beantragte Projekt ist dann nur in den bewilligten
Teilen zuwendungsfähig.
Die Mittel des Verfügungsfonds sind wirtschaftlich zu verwenden.
Bei einer Auftragssumme in Höhe von bis zu 1.000 € netto wird die Einziehung von
Vergleichsangeboten durch den Antragsteller empfohlen. Es wird empfohlen, bei
wiederkehrenden Aufträgen zwischen Anbietern zu wechseln.Seite 7 von 19
Bei einer Auftragssumme in Höhe von über 1.000 € netto ist die Einziehung von mindestens
drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen Beschreibung des
Beschaffungsgegenstandes oder der Leistung durch den Antragstellenden erforderlich.
Es ist grundsätzlich das günstigste Angebot zu wählen. Wird zugunsten der Wirtschaftlichkeit
nicht das günstigste Angebot gewählt, so ist dazu vorab mit den Verwaltenden des
Verfügungsfonds Rücksprache zu halten und die Wahl des Angebots mit dem
Verwendungsnachweis in Form eines Vermerks schriftlich zu begründen.
Soweit eine Angebotseinziehung aufgrund der Besonderheit des Projekts (z. B. bei
Künstlerengagements) nicht möglich erscheint, ist dies ebenfalls mit dem
Verwendungsnachweis in Form eines Vermerks zu begründen.
Bei Nicht-Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben kann dies zur Folge haben, dass die
Auszahlung der Förderung trotz vorheriger Antragsgenehmigung vollständig oder in Teilen
(den entsprechenden Auftrag betreffend) nicht erfolgt.
Spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme hat der Antragsstellende bzw. die
Antragsstellende beim Zentrenmanagement die Abrechnung vorzulegen (s.a. Absatz 8),
spätestens aber bis Ende November 2025. Das Zentrenmanagement übernimmt eine
Vorprüfung der Abrechnung und leitet diese an das Stadtplanungsamt weiter. Die
Verantwortlichkeit für die Prüfung und Auszahlung der Abrechnungen liegen bei der
Bundesstadt Bonn.
Weitere Auflagen ergeben sich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung (ANBest-P) des Bundes (als Anlage beigefügt) sowie den
Nebenbestimmungen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ (im
Folgenden erläutert): Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat eine De-minimis-Erklärung
im Sinne der EU-Verordnungen für De-minimis-Beihilfen vorzulegen (die Erklärung ist
Bestandteil des Antragformulars). Gemäß der De-minimis-Verordnung der EU wird ein
Zuschuss aus dem Verfügungsfonds nur gewährt, wenn ein (antragstellendes) Unternehmen
den für das Unternehmen geltenden Höchstbetrag an Beihilfen durch die Zuwendung
innerhalb von 3 Wirtschaftsjahren nicht überschreitet. Die Antragstellerin bzw. der
Antragsteller hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht der Bundesstadt Bonn anzuerkennen.
6. Verwaltung des Verfügungsfonds
Die Verwaltung des Verfügungsfonds wird durch das Zentrenmanagement ausgeführt, das
Auftragnehmer der Bundesstadt Bonn ist. Soweit kein Zentrenmanagement vorhanden ist,
übernimmt die Bundesstadt Bonn die Verwaltung des Verfügungsfonds.
Die Verwaltung des Verfügungsfonds stellt sicher, dass das Vergabegremium regelmäßig
zusammentritt und über die eingegangenen Anträge zu den Projekten entscheidet.Seite 8 von 19
Die Verwaltung des Verfügungsfonds informiert zu den vorgesehenen Sitzungen des
Vergabegremiums über die zur Verfügung stehenden Mittel und die umgesetzten Projekte.
Daneben steht die Verwaltung des Verfügungsfonds für Informationen über die Entwicklung im
Stadtteil zur Verfügung.
7. Vergabegremium des Verfügungsfonds
Das Vergabegremium setzt sich aus Expert*innen für die Bereiche Einzelhandel und
Gastronomie, Kunst und Kultur, Integration und Zusammenleben, Brauchtum, Kinder und
Jugend sowie Umwelt und Klima in Bad Godesberg zusammen. Die Benennung der Mitglieder
erfolgt auf Vorschlag des Zentrenmanagements und des Stadtplanungsamts mit einer
abgestimmten Vorlage durch Mehrheitsbeschluss im zuständigen politischen Ratsgremium
der Bundesstadt Bonn, derzeit dem Rat.
Benannt werden können Firmen, Vereine, Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen.
Werden juristische Personen benannt, können diese selbstständig Vertretungsregelungen
innerhalb ihrer Organisation für die Mitwirkung im Vergabegremium bestimmen.
Es ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung aus den oben genannten Bereichen mit
mindestens 9 und maximal 13 Mitgliedern insgesamt zu achten.
Das Vergabegremium besteht weiterhin aus beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht:
 Zentrenmanagement (Moderation und Verwaltung des Verfügungsfonds)
 Amt 03 – Wirtschaftsförderung
 Amt 50-33 – Sozialplanung und Quartiersentwicklung
 Amt 61-2 – Bezirks- und Ortsteilplanung sowie Entwicklungs- und Stadterneuerungs-
maßnahmen
Das Vergabegremium ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit
Stimmrecht. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Vergabegremium trifft seine
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Das Gremium kann weitere Personen zu Sitzungen
oder einzelnen Tagesordnungspunkten als eingeladene Gäste zu spezifischen Themen
zulassen.
Im Fall einer dringlichen Beschlussfassung besteht die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses
via E-Mail. Das Zentrenmanagement koordiniert und protokolliert die Entscheidungsfindung.
Das Vergabegremium tagt mindestens zweimal pro Jahr. Die Tagesordnung mit Anzahl und
Titel der zu beratenden Projekte ist dem Vergabegremium zwei Wochen vor der Sitzung
zuzuleiten.Seite 9 von 19
8. Antragstellung und Verfahren
Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen. Mit Ausnahme des
Zentrenmanagements sind auch die Mitglieder des Verfügungsfondsgremiums
antragsberechtigt. Bei der Beratung und Beschlussfassung der eigenen Anträge sind diese
Mitglieder jedoch auszuschließen und nicht stimmberechtigt.
Anträge sind mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Dieses steht beim
Zentrenmanagement oder über die Webseite des Zentrenmanagements bzw. bei der
jeweiligen Verwaltung des Verfügungsfonds zur Verfügung.
Anträge in Form des ausgefüllten Antragsformulars richten sich an das Zentrenmanagement
(Postalisch: Am Fronhof 10, 53177 oder an info@zm-bad-godesberg.de) oder wenn dieses
nicht vorhanden ist, an das Stadtplanungsamt der Bundesstadt Bonn (Berliner Platz 2, 53111
Bonn). Über Sitzungstermine des Vergabegremiums informiert das Zentrenmanagement auf
Nachfrage.
Zur Beratung muss ein Antrag folgende Angaben enthalten:
 Angaben zum Antragstellenden einschl. Anschrift und Bankverbindung
 Titel des Projekts
 Zuordnung zu einer der Hauptzielsetzungen
 Projektbeschreibung mit Zielsetzung, Zielgruppe, Darstellung des Projektablaufs,
erwartete Auswirkungen im Fördergebiet
 Räumliche Verortung im Fördergebiet
 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z.B. für Sondernutzungen), soweit erforderlich;
diese sind selbstständig bei den zuständigen Behörden einzuholen
 Angaben zu Kooperationspartnern
 Durchführungszeitraum (max. bis zum Ende des Förderzeitraums, also voraussichtlich
31.08.2025)
 Geplante Öffentlichkeitsarbeit
 Kosten- und Finanzierungsübersicht mit Darstellung des Eigenanteils und dem Betrag
der beantragten Zuwendung
 Eine schriftliche Begründung der Notwendigkeit zur Berücksichtigung einzelner
Sachmittel als Eigenmittel sowie die entsprechenden Rechnungen oder
Zahlungsbelege zum Nachweis, soweit zu berücksichtigen
 Rechtsverbindliche Unterschrift
Eingereichte Anträge werden durch das Zentrenmanagement auf Vollständigkeit,
Zuwendungsfähigkeit und Plausibilität geprüft und zur Beratung den Mitgliedern des
Vergabegremiums zur Verfügung gestellt.
Verfügungsfondsanträge können jederzeit gestellt werden, jedoch allerspätestens vor der
letzten Sitzung des Verfügungsfondsgremiums innerhalb der Förderlaufzeit. DerSeite 10 von 19
Sitzungstermin wird rechtzeitig durch das Zentrenmanagement (u.a. auf der Website www.zm-
bad-godesberg.de) bekanntgegeben. Verfügungsfondsanträge werden in der nächsten
Sitzung des Verfügungsfondsgremiums beraten. Das Datum der nächsten Sitzung ist dem
Antragsstellenden bzw. der Antragsstellenden durch das Zentrenmanagement mitzuteilen. Im
Fall einer dringlichen Beschlussfassung besteht die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses via
E-Mail (s. Absatz 7).
Das Vergabegremium hat die Möglichkeit, eine Bewilligung an Auflagen zu knüpfen oder nur
einzelne Aspekte eines Antrags zu bewilligen.
Stehen mehr Anträge als Mittel zur Verfügung, so erstellt das Zentrenmanagement eine
Prioritätenliste der Anträge anhand der Qualität der eingereichten Projekte im Hinblick auf die
Zielerreichung und Förderung der jeweiligen Themenbereiche. Auf eine ausgewogene
Berücksichtigung der Themenbereich des Abschnitts 1 ist zu achten. Das Vergabegremium
entscheidet dann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über die Anträge.
Nach einer positiven Entscheidung des Vergabegremiums ergeht ein schriftlicher Bescheid
der Bundesstadt Bonn an den Antragstellenden. Dieser beinhaltet u. a. Angaben zur
maximalen Höhe der bewilligten Zuwendung, zum Durchführungszeitraum sowie
gegebenenfalls besondere Auflagen zur Durchführung des Projekts.
Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten
erfolgt nicht. Die Summe der Auszahlung reduziert sich jedoch, wenn die nachgewiesenen
Kosten niedriger als die bewilligten Kosten sind. Eigenmittel sind vorrangig einzubringen.
Änderungen des geplanten Durchführungszeitraums sind nur mit schriftlicher Zustimmung der
Stadt Bonn möglich.
Mit dem Projekt darf erst nach Erhalt des Bescheids begonnen werden. Ein
zuwendungsunschädlicher vorzeitiger Projektbeginn kann beantragt werden. Die
Entscheidung darüber obliegt der Stadt Bonn.
Die Zuwendungsempfänger*innen sind verpflichtet, das Projekt sowie die entstandenen
Kosten zu dokumentieren und die entsprechende Dokumentation innerhalb von drei Monaten
nach Durchführung des Projekts beim Zentrenmanagement einzureichen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung
gestellten Mittel sind freiwillige Leistungen, die von der Haushaltssituation der Bundesstadt
Bonn sowie den Zuwendungen der anderen Fördermittelgeber abhängig sind. Die Bewilligung
erfolgt schriftlich per Weiterleitungsbescheid durch die Bundesstadt Bonn. Mit Zugang des
Bewilligungsschreibens beim Antragsstellenden bzw. der Antragsstellenden wird der Zuschuss
entsprechend gewährt.Seite 11 von 19
9. Verwendungsnachweis und Auszahlung der Mittel
Zur Abrechnung eines Projekts ist ein Verwendungsnachweis mit folgenden Unterlagen
einzureichen:
 Formblatt Verwendungsnachweis mit rechtsverbindlicher Unterschrift
 Projektbericht mit Darstellung der Ergebnisse des Projekts (maximal 2 DIN A4 Seiten)
 Notwendige Genehmigungen und gegebenenfalls eine Inventarliste (der finanzierten
Gegenstände i.S.d. Zweckbindung)
 Mindestens 5 Fotos als Beleg (vorher/nachher) mit der Erteilung der entsprechenden
Bildrechte zur freien Verwendung (als JPG)
 Belege der Öffentlichkeitsarbeit
 Belegliste (Kosten- und Zahlungsnachweise) mit allen zuwendungsfähigen Ausgaben
sowie Rechnungen und Quittungen im Original
 Vergleichsangebote
 Alle Nachweise über Ein- und Auszahlungen, auch Zuschüsse Dritter und Sponsoring
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Projekts sowie nach Prüfung des
Verwendungsnachweises.
10. Widerrufsmöglichkeiten der Zuwendung und Erstattung
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinien oder falscher Angaben kann der Bescheid
auch nach Auszahlung der Zuwendung widerrufen werden. Die Zuwendung kann vor Beginn,
während und nach Abschluss des Projekts durch die Stadt Bonn widerrufen werden,
insbesondere wenn
 das Projekt nicht entsprechend dem Antrag umgesetzt wird
 das Projekt vor positiver Entscheidung und Bewilligung begonnen wird
 das Projekt nicht mehr im Förderzeitraum umgesetzt werden kann
 das Projekt nicht spätestens drei Monate nach Beendigung abgerechnet wird
 sich herausstellt, dass die Antragstellerin oder Antragsteller nicht in der Lage ist, das
Projekt sachgerecht umzusetzen
 die Verwendung der Mittel nicht sachgerecht nachgewiesen wird
 die Auszahlung der Mittel nicht sachgerecht möglich ist
 notwendige Vergleichsangebote nicht eingeholt wurden
 eine Antragstellerin oder ein Antragsteller von dem Projekt oder dem Antrag Abstand
nimmt
 eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nachträglich den Antrag ändert oder ergänzt
 sich eine Antragstellergemeinschaft aufgelöst hat
 Verstöße gegen die Zweckbindungsfrist und gegen die zweckentsprechende
Verwendung der Mittel vorliegenSeite 12 von 19
Das Vergabegremium ist über den Widerruf zu informieren.
Auf die Rückerstattung von Beträgen in einer Gesamthöhe von bis zu 50 € wird zugunsten der
Entlastung der Verwaltung verzichtet. Ausgezahlte Mittel in Höhe von mehr als 50 € sind
unverzüglich zu erstatten, soweit die Zuwendung widerrufen oder unwirksam wird.
Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bescheids zur Rückzahlung
fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszins
der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
11. Bekanntmachung der Maßnahmen
Alle bewilligten Projekte werden auf der Webseite des Zentrenmanagements (www.zm-bad-
godesberg.de) veröffentlicht.
12. Publizitätsvorschriften
Bei der Erstellung von Medien und Pressetexten ist verpflichtend an geeigneter Stelle auf die
Förderung durch das Förderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ des Bundes
hinzuweisen. Nach Möglichkeit sind die entsprechenden Förderlogos zu verwenden. Produkte
der Öffentlichkeitsarbeit sind vor der Veröffentlichung mit dem Zentrenmanagement
abzustimmen.
Die zu verwendenden Logos werden vom Zentrenmanagement zur Verfügung gestellt.
13. Zweckbindungsdauer im Investitionsbereich
Für investive Projekte, wie Ersteinrichtungen oder bewegliche Gegenstände, ist eine
Zweckbindungsfrist von zwei Jahren ab Anschaffungsdatum von den
Zuwendungsempfänger*innen einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die
zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung. Die
laufenden Kosten für Betrieb, Wartung, Versicherung etc. sind, sofern nicht anders beantragt
und beschieden, von den Zuwendungsempfänger*innen zu tragen.
Nach Ablauf der zeitlichen Bindung geht das Eigentum auf die Zuwendungsempfänger*innen
mit den entsprechenden Rechten und Pflichten über, soweit mit der Bundesstadt Bonn im
Vorfeld nichts anderes vereinbart wurde.
14. Entlastung, Prüfung
Die Verwaltung des Verfügungsfonds bereitet zum 31.12.2025 und auf Verlangen der
Bundesstadt Bonn eine Aufstellung der bewilligten und verausgabten Mittel auf. Die
Aufstellung wird auf die zweckentsprechende Auszahlung und Verwendung der Mittel durch
die Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt – Amt 61, geprüft und so die Entlastung vonSeite 13 von 19
Vergabegremium und Verwaltung des Verfügungsfonds festgestellt. Das Prüfrecht des
Rechnungsprüfungsamtes der Bundesstadt Bonn und der staatlichen Prüfbehörden erstreckt
sich auch auf die Verwaltung des Verfügungsfonds.
15. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tage nach dem Beschluss durch den Rat der Bundesstadt Bonn in
Kraft.
Ende des DokumentsSeite 14 von 19
ANBest-P ab 13.06.2019, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 19/2019, S. 372)
Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu §44 BHO
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P)
Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des
Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 6 Nachweis der Verwendung
Nr. 7 Prüfung der Verwendung
Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen,
Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle
mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist
hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 vom Hundert
überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ein-
zelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördli-
chen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind in-
nerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zuläs-
sig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.
1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet
werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendun-
gen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffent-
lichen Dienst (TVÖD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt wer-
den.
1.4 Im Regelfall werden die Zuwendungen im Wege des Abrufverfahrens bereitgestellt. In diesen Fällen
gelten die Regelungen der BNBest-Abruf. Findet eine Teilnahme am Abrufverfahren nicht statt, wer-
den die Zuwendungen wie folgt bereitgestellt: Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ange-
fordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforde-
rung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:
1.4.1 Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwen-
dungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungs-
empfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.4.2) anteilig durch mehrere Zu-
wendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der ande-
ren Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies
allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.Seite 15 von 19
1.6 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu
widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.
2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben
für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z. B.
Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorge-
sehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender Förderung desselben Zu-
wendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr
als 500 Euro ändern.
3. Vergabe von Aufträgen
3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung
mehr als 100.000 Euro beträgt, sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Regelungen anzuwen-
den:
- für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher
Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung
- UVgO). Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften:
˗ § 22 zur Aufteilung nach Losen,
˗ § 28 Absatz 1 Satz 3 zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,
˗ § 30 zur Vergabebekanntmachung,
˗ § 38 Absatz 2 bis 4 zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,
˗ § 44 zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
˗ § 46 zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter;
- für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleis-
tungen (VOB/A).
3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.
4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für
den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf
über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig ver-
fügen.
4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände,
deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisie-
ren. Soweit aus besonderen Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in
dem Inventar besonders zu bezeichnen.
5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde
anzuzeigen, wennSeite 16 von 19
ANBest-P ab 13.06.2019, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 19/2019, S. 372)
5.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere
Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält
oder wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält,
5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich
ändern oder wegfallen,
5.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu errei-
chen ist,
5.4 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen
verbraucht werden können,
5.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem
Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
5.6 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
6. Nachweis der Verwendung
6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungs-
zwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats
der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis
zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjah-
res über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil
eines Zwischennachweises gemäß Nr. 6.3 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden wer-
den, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.
6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
6.2.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen
darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten
Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemes-
senheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.
6.2.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinan-
der getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss
alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter,
eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufü-
gen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste).
Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/ Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung
ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15
des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt
werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirt-
schaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls
den Belegen übereinstimmen.
6.3 Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis (ohne Belegliste nach Nr. 6.2.2 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der
Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind.
6.4 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabe-
belege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und
bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuord-
nungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.
6.5 Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzel-
zahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zu-
sammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnach-
weises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet
werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-
führung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.Seite 17 von 19
6.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, hat
er die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischen-
nachweise entsprechend VV Nr.11 zu §44 BHO zu prüfen und den Prüfvermerk dem Verwendungs-
oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind die
Verwendungs- und Zwischennachweise der Letztempfänger vorzulegen.
7. Prüfung der Verwendung
7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern
sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte
prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbe-
hörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwen-
dungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
7.3 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen
(§§ 91, 100 BHO).
8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht
(insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn
8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwen-
dungsempfänger
8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet
oder
8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen
Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig
nachkommt.
8.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ver-
wendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die
Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden; entsprechendes
gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig
einzusetzen sind (§ 49a Abs. 4 VwVfG). Eine alsbaldige Verwendung der Mittel liegt im Anforderungs-
verfahren jedenfalls nicht vor, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszah-
lung für fällige Zahlungen verbraucht werden.Seite 18 von 19
Geltungsbereich des Verfügungsfonds
Integriertes Stadtteilentwicklungskonzept für die Innenstadt von Bad Godesberg
Abgrenzung des Stadtumbaugebietes gem. § 171b BauGB
Anlage zu den Richtlinien des Verfügungsfonds Bonn-Bad Godesberg
Stadtbezirk Bonn Bad Godesberg, Ortsteil Bad Godesberg / Stand: März 2024Seite 19 von 19

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Datenstand: 02.11.2026, 17:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de