240219 · Beschlussvorlage
ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds
Kerndaten
- Nummer
- 240219
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.03.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Untergeordnet
- ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds
- ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds Antrag zur Vorlage 240219
- FDP Änderungsantrag: ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds Antrag zur Vorlage 240219
- ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds - Benennung der Personen für das Vergabegremium
Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 240219 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds Beratungsfolge Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 10.04.2024 Anhörung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 17.04.2024 Empfehlung Rat 18.04.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die als Anlage beigefügten Richtlinien zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Bonn-Bad Godesberg des ISEK Innenstadt Bad Godesberg werden beschlossen. Begründung Das ISEK Innenstadt Bad Godesberg wurde 2020 beschlossen (DS 190431) und stellt im Grundsatz die Programmatik der Innenstadtentwicklung in Bad Godesberg für mindestens 15 Jahre dar. Mit dem „ISEK Innenstadt Bad Godesberg“ (DS 190431) will die Stadt Bonn die Innenstadt attraktiver gestalten, eine multifunktionale Nutzung ermöglichen und einen Beitrag leisten, die Innenstadt zu einem noch lebenswerteren Begegnungsort für alle auszugestalten. Im Rahmen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ konnten für die Umsetzung einzelner Projekte des ISEKs Fördermittel eingeworben werden (DS 211511), so auch für einen sogenannten Verfügungsfonds, der mit diesem Beschluss eingerichtet werden soll. Der Verfügungsfonds ergänzt die baulichen Aktivitäten in der Innenstadt, ermöglicht den Akteuren selbst aktiv zu werden und aktiviert zudem bürgerschaftliches Engagement. Mit Hilfe des Verfügungsfonds sollen gemeinwohlorientierte Projekte kurzfristig und wenig bürokratisch realisiert werden können. Der Fonds unterscheidet bei der Förderung zwischen sechs Zielsetzungen für die Innenstadt von Bad Godesberg, die u.a. im Leitbildprozess für Bad Godesberg unter Beteiligung derSeite 1 von 19 Seite 2 Bürgerschaft in Bad Godesberg erarbeitet wurden: • Eine Belebung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt von Bad Godesberg sowie eine Gestaltung der lokalen Transformationsprozesse. • Die Ausrichtung der Innenstadt von Bad Godesberg als klimagerechte und resiliente Stadt. • Der Netzwerkaufbau und die Netzwerkpflege sowie die Bildung von Kooperationen verschiedener Akteure in Bad Godesberg • Die Förderung der Innenstadt von Bad Godesberg als Identifikationsort und die Gestaltung eines positiven Images von Bad Godesberg. • Die Stärkung des sozialen Miteinanders sowie der Integration und Teilhabe aller Menschen in Bad Godesberg. • Die Beratung und Qualifizierung von Menschen vor Ort in Bad Godesberg. Der Verfügungsfonds umfasst ein Zuwendungsvolumen von 99.000 Euro bis voraussichtlich 31.08.2025 (vorbehaltlich der Rückmeldung seitens des Fördergebers zur Übertragungsfähigkeit der in 2023 nicht verausgabten Mittel in Höhe von 32.000 Euro, anderenfalls sind diese in Abzug zu bringen bzw. Rücksprache mit dem Fördergeber zu halten). Der Fonds wird gespeist aus Mitteln des Bundes sowie den erforderlichen Eigenmitteln der Stadt Bonn im Rahmen des Bundesprogramms “Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren”. Die Eigenmittel sind im Haushalt 2024 und 2025 eingeplant. Je Projekt sollen bis zu 7.500 € Zuschuss vergeben werden können. Antragsberechtigt sind sowohl Privat- als auch juristische Personen. Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein gemeinwohlorientiertes Projekt mit Bezug zur Innenstadt von Bad Godesberg. Über die Bewilligung der Anträge entscheidet ein Expert*innengremium. Die Benennung der Personen für das Gremium erfolgt entsprechend der Richtlinien durch den Rat der Bundesstadt Bonn in einer separaten Vorlage (DS 240219-01). Die Richtlinien regeln Zielsetzung und Ablauf einer Bezuschussung. Der Fonds wird gespeist aus Mitteln des Bundes sowie den erforderlichen Eigenmitteln der Stadt Bonn im Rahmen des Bundesprogramms “Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren”. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 1.09.02 Produktgruppenbezeichnung bes. Städtebaurecht Produkt 1.09.02.06 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) Bad GodesbergSeite 2 von 19 Seite 3 Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 99.000 EUR (50% zuwendungsfähige Ausgaben, 49.500,00 EUR) ISEK Bad Godesberg 161000902/ 72.1000 (Innenauftrag 6103000) 2024/2025 Einzahlungen / Erträge (BMI Förderung 75%) 37.125 EUR ISEK Bad Godesberg 161000902/ 61.1000 (Innenauftrag 6103000) 2024/2025 Haushaltsbelastung 61.875 EUR Anlage/n 1 Beschlussvorlage_Richtlinien_Verfügungsfonds_ZM_Bad_Godesberg (öffentlich) 2 Anlage_Verfügungsfonds_ZM_Bad_Godesberg_ANBest-P (öffentlich) 3 Anlage_Verfügungsfonds_ZM_Bad_Godesberg_Geltungsbereich (öffentlich)Seite 3 von 19 Richtlinien Verfügungsfonds Bonn-Bad Godesberg Richtlinien zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Bonn-Bad Godesberg – Verfügungsfonds ISEK Innenstadt Bad Godesberg – Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren Vorläufige Entwurfsfassung Präambel Im Rahmen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ (ZIZ) soll im Innenstadtbereich in Bad Godesberg strukturellen Problemlagen entgegengewirkt und das Zentrum als multifunktionaler, resilienter und kooperativer Ort (weiter-)entwickelt werden. Dem Strukturwandel vor Ort soll nicht nur durch geeignete Maßnahmen zur Aufwertung der Aufenthaltsqualität entgegengewirkt werden. Vielmehr sollen auch die Menschen vor Ort, die in Bad Godesberg leben, in diesen Prozess aktiv miteingebunden und daran beteiligt werden. Das Zentrenmanagement dient als direkter Ansprechpartner vor Ort. Es betreut und begleitet den Ort der Begegnung, der als Begegnungsort und Treffpunkt dient und das soziale Miteinander stärkt. Des Weiteren besteht mit dem Labor für Transformation ein Ort in der Innenstadt, der dazu einlädt, Ideen und mögliche Lösungen für die Entwicklung der Innenstadt von Bad Godesberg zu erarbeiten, zu diskutieren und zu erproben. Mit Hilfe des Verfügungsfonds sollen gemeinwohlorientierte Projekte kurzfristig und wenig bürokratisch realisiert werden können. Der Fonds unterscheidet bei der Förderung zwischen fünf Zielsetzungen für die Innenstadt von Bad Godesberg. Das Fördergebiet des Verfügungsfonds entspricht dem Projektbereich des integrierten Stadtteilentwicklungskonzepts (ISEK) Bad Godesberg. Der Verfügungsfonds steht bis zum Ende des ZIZ-Bewilligungszeitraums, also vsl. dem 31.08.2025, zur Verfügung. Eine Fortführung des Fonds im Rahmen einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums wird zu gegebenem Zeitpunkt in Rücksprache mit dem Fördermittelgeber geprüft. 1. Zuwendungszweck Der übergeordnete Zweck des Verfügungsfonds in Bad Godesberg im Rahmen des Förderprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ ist die Förderung von investiven und nicht-investiven Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Zentrums. Der Verfügungsfonds soll dem Allgemeinwohl der Menschen in Bad Godesberg dienen. Dementsprechend ist die Bezuschussung für gemeinwohlorientierte Projekte in Bad Godesberg vorgesehen. Die Attraktivitätssteigerung des Zentrums von Bad Godesberg wird durch verschiedene Faktoren bedingt. Dementsprechend unterscheidet der Verfügungsfonds fünf Zielsetzungen,Seite 4 von 19 welche wahlweise unterstützt werden sollen, die u.a. in dem Leitbildprozess für Bad Godesberg unter Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeitet wurden. Eine Kombination der Ziele ist möglich, aber keine Voraussetzung für eine Zuwendung. Die Ziele sind: Eine Belebung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt von Bad Godesberg sowie eine Gestaltung der lokalen Transformationsprozesse. Die Ausrichtung der Innenstadt von Bad Godesberg als klimagerechte und resiliente Stadt. Der Netzwerkaufbau und die Netzwerkpflege sowie die Bildung von Kooperationen verschiedener Akteur*innen in Bad Godesberg. Die Förderung der Innenstadt von Bad Godesberg als Identifikationsort und die Gestaltung eines positiven Images von Bad Godesberg. Die Stärkung des sozialen Miteinanders sowie der Integration und Teilhabe aller Menschen in Bad Godesberg. 2. Zuwendungsvoraussetzungen und Eigenanteil Die Projekte müssen einen deutlichen Bezug zur Innenstadt von Bad Godesberg (zur Orientierung dient das Stadtumbaugebiet ISEK Bad Godesberg gem. § 171b BauGB) sowie zu den unter Abschnitt 1 benannten Zwecken und damit einhergehenden Zielen aufweisen. Zuwendungen sind ausschließlich zweckentsprechend zu verwenden. Soweit erforderlich müssen öffentlich-rechtliche Genehmigungen vorliegen (z. B. Sondernutzungen). Bei den notwendigen Genehmigungen für investive Maßnahmen ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob und welche Regelungen zu den Zweckbindungsfristen bestehen (Sicherstellung der Projektlaufdauer, Umgang mit und Eigentum von Gegenständen und Anlagen im öffentlichen Raum, etc.). Nicht berücksichtigt werden: Projekte, die eindeutig den Pflichtaufgaben des Bundes, des Landes oder der Stadt Bonn zuzuordnen sind Projekte, die der Gewinnerzielung oder der Bevorteilung einzelner Personen dienen Unbefristete oder bereits laufende Projekte Personal-, Betriebs- und Sachkosten, die dem laufenden Betrieb einer bestehenden Einrichtung dienen Jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen (z. B. Bußgelder, Abschreibungen, Finanzierungs- oder Gerichtskosten)Seite 5 von 19 Projekte, für die Fördermittel des Bundes eingesetzt werden; dies gilt auch für Fördermittel der Bund-Länder-Städtebauförderung. Im Fall einer Drittmittelfinanzierung durch Landesmittel ist zum Ausschluss einer Doppelförderung im Antrag für den Verfügungsfonds das jeweilige Programm zu benennen. Es ist in Anträgen wünschenswert aber nicht verpflichtend, dass Antragsstellende der Zuwendungshöhe angemessene und im Rahmen der Möglichkeiten vertretbare entgeltliche (also finanzielle) Eigenmittel in das Projekt einbringen. Dies soll in Form der Übernahme von Kosten geschehen. Über die Angemessenheit entscheidet das Vergabegremium. Projekte, die als Zweck die Stärkung des Einzelhandels verfolgen, sollen einen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einbringen. Ausnahmen sind bei Vorliegen von Gründen möglich, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, den Eigenanteil in dieser Höhe zu übernehmen. Dies ist entsprechend darzulegen. Eigenleistungen können bei der Beantragung von Maßnahmen nicht als Eigenmittel berücksichtigt werden. Sachmittel können nur in Ausnahmefällen und in einem geringen Wertumfang als Eigenmittel berücksichtigt werden. Eine schriftliche Begründung der Notwendigkeit zur Berücksichtigung einzelner Sachmittel als Eigenmittel (einschließlich deren Rechnungsnachweise) ist bereits bei Antragsstellung miteinzureichen. Die schriftliche Begründung dient dem Vergabegremium als Entscheidungsgrundlage zur Anerkennung der Sachmittel. 3. Gegenstand der Zuwendung Zuwendungsfähig sind Honorar-, Sach- und Nebenkosten der beantragten und bewilligten Projekte. Zu den zuwendungsfähigen Projekten gehören: Investive Projekte (z. B. Umsetzung von Lichtkonzepten, Aufstellen von Blumenkübeln oder von Bänken, Spielstationen für Kinder, Bücherschränke, Kunst im öffentlichen Raum) Nicht-investive Projekte (z. B. Straßenfeste, Kinderaktionen, Erstellung Medien zur Öffentlichkeitsarbeit) Investitionsvorbereitende Projekte (z. B. Workshops zur Belebung des Einzelhandels und der Gastronomie, Planungskosten für Lichtkonzepte, Verweilkonzepte) Zuwendungsfähige Kosten sind Projektbezogene Investitionskosten (z. B. Bänke, Beleuchtungselemente, Bücherschränke, Pflanzgefäße, Kunstobjekte)Seite 6 von 19 Projektbezogene Sachkosten (z. B. Materialien oder Verbrauchsmaterialien wie Plakate, Straßenkreide, Farbe; Bei Festen: Wasser, Strom, Mobil-Toilette, Leihgebühren für Bühne) Projektbezogene Bruttohonorarkosten (z. B. für Künstler*innen oder Workshop- Leiter*innen) 4. Art und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung beträgt bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten. Zuwendungsfähig sind nur tatsächlich entstandene Kosten. Die Zuwendung ist zweckgebunden und wirtschaftlich zu verwenden und nach Abschluss des Projekts über einen Verwendungsnachweis mit Originalbelegen zu dokumentieren. Sofern ein Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im Zuwendungsbescheid festgesetzt wurde, sind diese vom Antragsstellenden bzw. der Antragsstellenden zu tragen. Etwaige Einnahmen müssen in Abzug gebracht werden. Die Zuwendung kann ausschließlich für den unrentierlichen Teil der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden. Die Zuwendung pro Projekt ist auf eine Höchstsumme von 7.500 € (brutto) begrenzt. Im Einzelfall kann eine Zuwendung oberhalb dieser Wertgrenze beschlossen werden, die Entscheidung obliegt dem Vergabegremium. Der Zuwendungsbescheid bezieht sich stets auf den eingereichten Antrag und die darin gemachten Angaben. Eine Abweichung vom Projektplan oder die Aufgabe des Projekts sind dem Zentrenmanagement (Verwaltung des Verfügungsfonds) umgehend mitzuteilen. Dieses hat zu prüfen, ob und wie weit die Zuwendung im Sinne der Ziele des Verfügungsfonds weiterhin gewährleistet werden kann. Eine Kostensteigerung oder Reduzierung der Drittmittel führt nicht zu einer Steigerung der Zuwendung. Mehrausgaben sind vom Antragstellenden zu tragen. 5. Auflagen und Wirtschaftlichkeit Ein Projektantrag kann durch das Vergabegremium mit Auflagen versehen oder nur in einzelnen Punkten bewilligt werden. Das beantragte Projekt ist dann nur in den bewilligten Teilen zuwendungsfähig. Die Mittel des Verfügungsfonds sind wirtschaftlich zu verwenden. Bei einer Auftragssumme in Höhe von bis zu 1.000 € netto wird die Einziehung von Vergleichsangeboten durch den Antragsteller empfohlen. Es wird empfohlen, bei wiederkehrenden Aufträgen zwischen Anbietern zu wechseln.Seite 7 von 19 Bei einer Auftragssumme in Höhe von über 1.000 € netto ist die Einziehung von mindestens drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes oder der Leistung durch den Antragstellenden erforderlich. Es ist grundsätzlich das günstigste Angebot zu wählen. Wird zugunsten der Wirtschaftlichkeit nicht das günstigste Angebot gewählt, so ist dazu vorab mit den Verwaltenden des Verfügungsfonds Rücksprache zu halten und die Wahl des Angebots mit dem Verwendungsnachweis in Form eines Vermerks schriftlich zu begründen. Soweit eine Angebotseinziehung aufgrund der Besonderheit des Projekts (z. B. bei Künstlerengagements) nicht möglich erscheint, ist dies ebenfalls mit dem Verwendungsnachweis in Form eines Vermerks zu begründen. Bei Nicht-Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben kann dies zur Folge haben, dass die Auszahlung der Förderung trotz vorheriger Antragsgenehmigung vollständig oder in Teilen (den entsprechenden Auftrag betreffend) nicht erfolgt. Spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme hat der Antragsstellende bzw. die Antragsstellende beim Zentrenmanagement die Abrechnung vorzulegen (s.a. Absatz 8), spätestens aber bis Ende November 2025. Das Zentrenmanagement übernimmt eine Vorprüfung der Abrechnung und leitet diese an das Stadtplanungsamt weiter. Die Verantwortlichkeit für die Prüfung und Auszahlung der Abrechnungen liegen bei der Bundesstadt Bonn. Weitere Auflagen ergeben sich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) des Bundes (als Anlage beigefügt) sowie den Nebenbestimmungen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ (im Folgenden erläutert): Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat eine De-minimis-Erklärung im Sinne der EU-Verordnungen für De-minimis-Beihilfen vorzulegen (die Erklärung ist Bestandteil des Antragformulars). Gemäß der De-minimis-Verordnung der EU wird ein Zuschuss aus dem Verfügungsfonds nur gewährt, wenn ein (antragstellendes) Unternehmen den für das Unternehmen geltenden Höchstbetrag an Beihilfen durch die Zuwendung innerhalb von 3 Wirtschaftsjahren nicht überschreitet. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht der Bundesstadt Bonn anzuerkennen. 6. Verwaltung des Verfügungsfonds Die Verwaltung des Verfügungsfonds wird durch das Zentrenmanagement ausgeführt, das Auftragnehmer der Bundesstadt Bonn ist. Soweit kein Zentrenmanagement vorhanden ist, übernimmt die Bundesstadt Bonn die Verwaltung des Verfügungsfonds. Die Verwaltung des Verfügungsfonds stellt sicher, dass das Vergabegremium regelmäßig zusammentritt und über die eingegangenen Anträge zu den Projekten entscheidet.Seite 8 von 19 Die Verwaltung des Verfügungsfonds informiert zu den vorgesehenen Sitzungen des Vergabegremiums über die zur Verfügung stehenden Mittel und die umgesetzten Projekte. Daneben steht die Verwaltung des Verfügungsfonds für Informationen über die Entwicklung im Stadtteil zur Verfügung. 7. Vergabegremium des Verfügungsfonds Das Vergabegremium setzt sich aus Expert*innen für die Bereiche Einzelhandel und Gastronomie, Kunst und Kultur, Integration und Zusammenleben, Brauchtum, Kinder und Jugend sowie Umwelt und Klima in Bad Godesberg zusammen. Die Benennung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Zentrenmanagements und des Stadtplanungsamts mit einer abgestimmten Vorlage durch Mehrheitsbeschluss im zuständigen politischen Ratsgremium der Bundesstadt Bonn, derzeit dem Rat. Benannt werden können Firmen, Vereine, Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen. Werden juristische Personen benannt, können diese selbstständig Vertretungsregelungen innerhalb ihrer Organisation für die Mitwirkung im Vergabegremium bestimmen. Es ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung aus den oben genannten Bereichen mit mindestens 9 und maximal 13 Mitgliedern insgesamt zu achten. Das Vergabegremium besteht weiterhin aus beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht: Zentrenmanagement (Moderation und Verwaltung des Verfügungsfonds) Amt 03 – Wirtschaftsförderung Amt 50-33 – Sozialplanung und Quartiersentwicklung Amt 61-2 – Bezirks- und Ortsteilplanung sowie Entwicklungs- und Stadterneuerungs- maßnahmen Das Vergabegremium ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit Stimmrecht. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Vergabegremium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Das Gremium kann weitere Personen zu Sitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten als eingeladene Gäste zu spezifischen Themen zulassen. Im Fall einer dringlichen Beschlussfassung besteht die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses via E-Mail. Das Zentrenmanagement koordiniert und protokolliert die Entscheidungsfindung. Das Vergabegremium tagt mindestens zweimal pro Jahr. Die Tagesordnung mit Anzahl und Titel der zu beratenden Projekte ist dem Vergabegremium zwei Wochen vor der Sitzung zuzuleiten.Seite 9 von 19 8. Antragstellung und Verfahren Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen. Mit Ausnahme des Zentrenmanagements sind auch die Mitglieder des Verfügungsfondsgremiums antragsberechtigt. Bei der Beratung und Beschlussfassung der eigenen Anträge sind diese Mitglieder jedoch auszuschließen und nicht stimmberechtigt. Anträge sind mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Dieses steht beim Zentrenmanagement oder über die Webseite des Zentrenmanagements bzw. bei der jeweiligen Verwaltung des Verfügungsfonds zur Verfügung. Anträge in Form des ausgefüllten Antragsformulars richten sich an das Zentrenmanagement (Postalisch: Am Fronhof 10, 53177 oder an info@zm-bad-godesberg.de) oder wenn dieses nicht vorhanden ist, an das Stadtplanungsamt der Bundesstadt Bonn (Berliner Platz 2, 53111 Bonn). Über Sitzungstermine des Vergabegremiums informiert das Zentrenmanagement auf Nachfrage. Zur Beratung muss ein Antrag folgende Angaben enthalten: Angaben zum Antragstellenden einschl. Anschrift und Bankverbindung Titel des Projekts Zuordnung zu einer der Hauptzielsetzungen Projektbeschreibung mit Zielsetzung, Zielgruppe, Darstellung des Projektablaufs, erwartete Auswirkungen im Fördergebiet Räumliche Verortung im Fördergebiet Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z.B. für Sondernutzungen), soweit erforderlich; diese sind selbstständig bei den zuständigen Behörden einzuholen Angaben zu Kooperationspartnern Durchführungszeitraum (max. bis zum Ende des Förderzeitraums, also voraussichtlich 31.08.2025) Geplante Öffentlichkeitsarbeit Kosten- und Finanzierungsübersicht mit Darstellung des Eigenanteils und dem Betrag der beantragten Zuwendung Eine schriftliche Begründung der Notwendigkeit zur Berücksichtigung einzelner Sachmittel als Eigenmittel sowie die entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege zum Nachweis, soweit zu berücksichtigen Rechtsverbindliche Unterschrift Eingereichte Anträge werden durch das Zentrenmanagement auf Vollständigkeit, Zuwendungsfähigkeit und Plausibilität geprüft und zur Beratung den Mitgliedern des Vergabegremiums zur Verfügung gestellt. Verfügungsfondsanträge können jederzeit gestellt werden, jedoch allerspätestens vor der letzten Sitzung des Verfügungsfondsgremiums innerhalb der Förderlaufzeit. DerSeite 10 von 19 Sitzungstermin wird rechtzeitig durch das Zentrenmanagement (u.a. auf der Website www.zm- bad-godesberg.de) bekanntgegeben. Verfügungsfondsanträge werden in der nächsten Sitzung des Verfügungsfondsgremiums beraten. Das Datum der nächsten Sitzung ist dem Antragsstellenden bzw. der Antragsstellenden durch das Zentrenmanagement mitzuteilen. Im Fall einer dringlichen Beschlussfassung besteht die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses via E-Mail (s. Absatz 7). Das Vergabegremium hat die Möglichkeit, eine Bewilligung an Auflagen zu knüpfen oder nur einzelne Aspekte eines Antrags zu bewilligen. Stehen mehr Anträge als Mittel zur Verfügung, so erstellt das Zentrenmanagement eine Prioritätenliste der Anträge anhand der Qualität der eingereichten Projekte im Hinblick auf die Zielerreichung und Förderung der jeweiligen Themenbereiche. Auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Themenbereich des Abschnitts 1 ist zu achten. Das Vergabegremium entscheidet dann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über die Anträge. Nach einer positiven Entscheidung des Vergabegremiums ergeht ein schriftlicher Bescheid der Bundesstadt Bonn an den Antragstellenden. Dieser beinhaltet u. a. Angaben zur maximalen Höhe der bewilligten Zuwendung, zum Durchführungszeitraum sowie gegebenenfalls besondere Auflagen zur Durchführung des Projekts. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten erfolgt nicht. Die Summe der Auszahlung reduziert sich jedoch, wenn die nachgewiesenen Kosten niedriger als die bewilligten Kosten sind. Eigenmittel sind vorrangig einzubringen. Änderungen des geplanten Durchführungszeitraums sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Bonn möglich. Mit dem Projekt darf erst nach Erhalt des Bescheids begonnen werden. Ein zuwendungsunschädlicher vorzeitiger Projektbeginn kann beantragt werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Stadt Bonn. Die Zuwendungsempfänger*innen sind verpflichtet, das Projekt sowie die entstandenen Kosten zu dokumentieren und die entsprechende Dokumentation innerhalb von drei Monaten nach Durchführung des Projekts beim Zentrenmanagement einzureichen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung gestellten Mittel sind freiwillige Leistungen, die von der Haushaltssituation der Bundesstadt Bonn sowie den Zuwendungen der anderen Fördermittelgeber abhängig sind. Die Bewilligung erfolgt schriftlich per Weiterleitungsbescheid durch die Bundesstadt Bonn. Mit Zugang des Bewilligungsschreibens beim Antragsstellenden bzw. der Antragsstellenden wird der Zuschuss entsprechend gewährt.Seite 11 von 19 9. Verwendungsnachweis und Auszahlung der Mittel Zur Abrechnung eines Projekts ist ein Verwendungsnachweis mit folgenden Unterlagen einzureichen: Formblatt Verwendungsnachweis mit rechtsverbindlicher Unterschrift Projektbericht mit Darstellung der Ergebnisse des Projekts (maximal 2 DIN A4 Seiten) Notwendige Genehmigungen und gegebenenfalls eine Inventarliste (der finanzierten Gegenstände i.S.d. Zweckbindung) Mindestens 5 Fotos als Beleg (vorher/nachher) mit der Erteilung der entsprechenden Bildrechte zur freien Verwendung (als JPG) Belege der Öffentlichkeitsarbeit Belegliste (Kosten- und Zahlungsnachweise) mit allen zuwendungsfähigen Ausgaben sowie Rechnungen und Quittungen im Original Vergleichsangebote Alle Nachweise über Ein- und Auszahlungen, auch Zuschüsse Dritter und Sponsoring Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Projekts sowie nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 10. Widerrufsmöglichkeiten der Zuwendung und Erstattung Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinien oder falscher Angaben kann der Bescheid auch nach Auszahlung der Zuwendung widerrufen werden. Die Zuwendung kann vor Beginn, während und nach Abschluss des Projekts durch die Stadt Bonn widerrufen werden, insbesondere wenn das Projekt nicht entsprechend dem Antrag umgesetzt wird das Projekt vor positiver Entscheidung und Bewilligung begonnen wird das Projekt nicht mehr im Förderzeitraum umgesetzt werden kann das Projekt nicht spätestens drei Monate nach Beendigung abgerechnet wird sich herausstellt, dass die Antragstellerin oder Antragsteller nicht in der Lage ist, das Projekt sachgerecht umzusetzen die Verwendung der Mittel nicht sachgerecht nachgewiesen wird die Auszahlung der Mittel nicht sachgerecht möglich ist notwendige Vergleichsangebote nicht eingeholt wurden eine Antragstellerin oder ein Antragsteller von dem Projekt oder dem Antrag Abstand nimmt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nachträglich den Antrag ändert oder ergänzt sich eine Antragstellergemeinschaft aufgelöst hat Verstöße gegen die Zweckbindungsfrist und gegen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorliegenSeite 12 von 19 Das Vergabegremium ist über den Widerruf zu informieren. Auf die Rückerstattung von Beträgen in einer Gesamthöhe von bis zu 50 € wird zugunsten der Entlastung der Verwaltung verzichtet. Ausgezahlte Mittel in Höhe von mehr als 50 € sind unverzüglich zu erstatten, soweit die Zuwendung widerrufen oder unwirksam wird. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bescheids zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. 11. Bekanntmachung der Maßnahmen Alle bewilligten Projekte werden auf der Webseite des Zentrenmanagements (www.zm-bad- godesberg.de) veröffentlicht. 12. Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien und Pressetexten ist verpflichtend an geeigneter Stelle auf die Förderung durch das Förderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ des Bundes hinzuweisen. Nach Möglichkeit sind die entsprechenden Förderlogos zu verwenden. Produkte der Öffentlichkeitsarbeit sind vor der Veröffentlichung mit dem Zentrenmanagement abzustimmen. Die zu verwendenden Logos werden vom Zentrenmanagement zur Verfügung gestellt. 13. Zweckbindungsdauer im Investitionsbereich Für investive Projekte, wie Ersteinrichtungen oder bewegliche Gegenstände, ist eine Zweckbindungsfrist von zwei Jahren ab Anschaffungsdatum von den Zuwendungsempfänger*innen einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung. Die laufenden Kosten für Betrieb, Wartung, Versicherung etc. sind, sofern nicht anders beantragt und beschieden, von den Zuwendungsempfänger*innen zu tragen. Nach Ablauf der zeitlichen Bindung geht das Eigentum auf die Zuwendungsempfänger*innen mit den entsprechenden Rechten und Pflichten über, soweit mit der Bundesstadt Bonn im Vorfeld nichts anderes vereinbart wurde. 14. Entlastung, Prüfung Die Verwaltung des Verfügungsfonds bereitet zum 31.12.2025 und auf Verlangen der Bundesstadt Bonn eine Aufstellung der bewilligten und verausgabten Mittel auf. Die Aufstellung wird auf die zweckentsprechende Auszahlung und Verwendung der Mittel durch die Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt – Amt 61, geprüft und so die Entlastung vonSeite 13 von 19 Vergabegremium und Verwaltung des Verfügungsfonds festgestellt. Das Prüfrecht des Rechnungsprüfungsamtes der Bundesstadt Bonn und der staatlichen Prüfbehörden erstreckt sich auch auf die Verwaltung des Verfügungsfonds. 15. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am Tage nach dem Beschluss durch den Rat der Bundesstadt Bonn in Kraft. Ende des DokumentsSeite 14 von 19 ANBest-P ab 13.06.2019, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 19/2019, S. 372) Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu §44 BHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Inhalt Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Nachweis der Verwendung Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ein- zelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördli- chen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind in- nerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zuläs- sig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung. 1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendun- gen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffent- lichen Dienst (TVÖD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt wer- den. 1.4 Im Regelfall werden die Zuwendungen im Wege des Abrufverfahrens bereitgestellt. In diesen Fällen gelten die Regelungen der BNBest-Abruf. Findet eine Teilnahme am Abrufverfahren nicht statt, wer- den die Zuwendungen wie folgt bereitgestellt: Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ange- fordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforde- rung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden: 1.4.1 Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwen- dungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungs- empfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.4.2) anteilig durch mehrere Zu- wendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der ande- ren Zuwendungsgeber angefordert werden. 1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.Seite 15 von 19 1.6 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung 2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z. B. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung 2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorge- sehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. 2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender Förderung desselben Zu- wendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern. 3. Vergabe von Aufträgen 3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Regelungen anzuwen- den: - für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO). Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften: ˗ § 22 zur Aufteilung nach Losen, ˗ § 28 Absatz 1 Satz 3 zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen, ˗ § 30 zur Vergabebekanntmachung, ˗ § 38 Absatz 2 bis 4 zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote, ˗ § 44 zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten, ˗ § 46 zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter; - für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleis- tungen (VOB/A). 3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt. 4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig ver- fügen. 4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisie- ren. Soweit aus besonderen Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu bezeichnen. 5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wennSeite 16 von 19 ANBest-P ab 13.06.2019, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 19/2019, S. 372) 5.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält, 5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu errei- chen ist, 5.4 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden können, 5.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden, 5.6 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. 6. Nachweis der Verwendung 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungs- zwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjah- res über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gemäß Nr. 6.3 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden wer- den, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet. 6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 6.2.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemes- senheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. 6.2.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinan- der getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufü- gen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/ Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirt- schaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. 6.3 Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nr. 6.2.2 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. 6.4 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabe- belege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuord- nungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten. 6.5 Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzel- zahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zu- sammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnach- weises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch- führung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.Seite 17 von 19 6.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, hat er die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischen- nachweise entsprechend VV Nr.11 zu §44 BHO zu prüfen und den Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind die Verwendungs- und Zwischennachweise der Letztempfänger vorzulegen. 7. Prüfung der Verwendung 7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbe- hörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen. 7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwen- dungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 7.3 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§§ 91, 100 BHO). 8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. 8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn 8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwen- dungsempfänger 8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder 8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt. 8.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. 8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ver- wendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden; entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 49a Abs. 4 VwVfG). Eine alsbaldige Verwendung der Mittel liegt im Anforderungs- verfahren jedenfalls nicht vor, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszah- lung für fällige Zahlungen verbraucht werden.Seite 18 von 19 Geltungsbereich des Verfügungsfonds Integriertes Stadtteilentwicklungskonzept für die Innenstadt von Bad Godesberg Abgrenzung des Stadtumbaugebietes gem. § 171b BauGB Anlage zu den Richtlinien des Verfügungsfonds Bonn-Bad Godesberg Stadtbezirk Bonn Bad Godesberg, Ortsteil Bad Godesberg / Stand: März 2024Seite 19 von 19
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