← zurück zu 240219

240219-03 AA · Änderungsantrag

ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds Antrag zur Vorlage 240219

Nummer
240219-03 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
10.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 10.04.2024 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 182,2 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 240219 ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (6.485 Zeichen)
Änderungsantrag
öffentlich
240219-03 AA
Dokumentenklasse A (öffentlich)
Antragsteller/in:
Dr. Uli Barth
SPD Bezirksfraktion Bad Godesberg
Gabriel Kunze
10.04.2024, gez. Wenzel
ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur
Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds
Antrag zur Vorlage 240219
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 10.04.2024 Anhörung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Beschlussfassung erfolgt mit folgenden Maßgaben:
1. Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis
zu 50,00 Euro wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
verzichtet.
2. Für Förderungen bis zu 1.000 Euro wird die Verwaltung ermächtigt,
ein vereinfachtes Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren
vor.
3. Bürgerschaftliches Engagement wird entsprechend der Richtlinie
des zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei
der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der
Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Gemeinsamer Runderlass
v. 23.10.2023) als anerkennungsfähige Kosten berücksichtigt.
4. Zu beratenden Mitglieder des Vergabegremiums werden außerdem
der Bezirksbürgermeister und seine Stellvertreter berufen.
Begründung
Um den Verfügungsfonds von unnötigen Verwaltungsaufgaben zu entlasten,
schlagen die Antragstellenden die obigen Änderungen an der Richtlinie vor.
Außerdem wird vorgeschlagen, die Anerkennung von bürgerschaftlichem
Engagement genauso wie in anderen Richtlinien der Stadt Bonn entsprechend
dem Vorbild des Landes (Anlage) zu regeln.
Außerdem halten wir es für sinnvoll, dass auch politische Verantwortungsträger
des Stadtbezirks beratend an der Sitzung des Vergabegremiums teilnehmen
können. Daher schlagen wir vor, den Bezirksbürgermeister und seine
Stellvertreter zu beratenden Mitgliedern des Verfügungsfonds zu berufen.Seite 1 von 5
Seite 2
Dokumentenklasse A (öffentlich)
Anlage/n
1 Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement
(öffentlich)Seite 2 von 5
Richtlinie
zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement
bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Gemeinsamer Runderlass
des Ministerpräsidenten,
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie,
des Ministeriums der Finanzen,
des Ministeriums des Innern,
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Schule und Bildung,
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums der Justiz,
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr,
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
- 102/BE -
Vom 25. Oktober 2023
1. Rechtsgrundlage
Nach Nummer 2.4.2 der VV zu § 44 LHO - Teil I - VV für Zuwendungen an den
außergemeindlichen Bereich - beziehungsweise nach Nummer 2.3.3 der VVG zu § 44 LHO -
Teil II - VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - kann bürgerschaftliches Engagement
nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien berücksichtigt werden.
2. Gegenstand der Förderung
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann
als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder
juristische Person einbezogen werden.
3. Voraussetzung für die Berücksichtigung
Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in
Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer
organschaftlichen Stellung, zum Beispiel Aufsichtsrat oder Geschäftsführung, bei der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.
4. Art und Umfang, Grenze der Anerkennung
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen können bei der
Ermittlung der Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt Berücksichtigung
finden.Seite 3 von 5
4.1
Jede geleistete Arbeitsstunde kann pauschal in Höhe von 20 Euro angesetzt werden.
4.2
Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für die
Zuwendung zuständige Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall
einen höheren Betrag anerkennen.
4.3
Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
4.4
Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen,
die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen der oder des ehrenamtlich Tätigen,
Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von der Zuwendungsempfängerin
oder dem Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen.
5. Ressortspezifische Besonderheiten
Ressortspezifische Besonderheiten einer Zuwendung im Zusammenhang mit dieser
Richtlinie sind von dem jeweils zuständigen Ministerium in Absprache mit dem Ministerium
der Finanzen sowie gegebenenfalls mit der Bewilligungsbehörde gesondert zu regeln.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses treten
a) die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der
Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministerpräsidenten des
Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 1. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 86), die durch
Runderlass vom 21. November 2022 (MBl. NRW. S. 978) geändert worden ist,
b) die „Richtlinien zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der
Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kinder,
Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration“ vom 13. Oktober 2022 (MBl. NRW.
S. 978),
c) die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der
Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales“ vom 22. Juli 2022 (MBl. NRW. S. 654),
d) die „Richtlinien zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der
Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Schule und
Bildung“ vom 27. August 2023 (Abl. NRW. 09/23) sowieSeite 4 von 5
e) die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von
Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft“ vom
4. Dezember 2019 (MBl. NRW. S. 783), die durch Runderlass vom 12. Dezember 2022
(MBl. NRW. S. 1040) geändert worden ist,
außer Kraft.Seite 5 von 5

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de