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240204-06 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Weiterentwicklung Integrationsassistenz durch Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung

Nummer
240204-06 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 20.06.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 19.06.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240204 Weiterentwicklung Integrationsassistenz durch Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240204-06 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Weiterentwicklung Integrationsassistenz durch
Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie
verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.06.2024 Kenntnisnahme
Rat 20.06.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Die Vorlage einer katalogisierten „Schulliste“ bis Ende 2024 ist nicht
umsetzbar.
Grundsätzlich sei angemerkt, dass jedes Kind und jeder Jugendliche
einen Rechtsanspruch auf eine individuelle und auf den Einzelfall aus-
gerichtete Eingliederungshilfe hat. Der Rechtsanspruch zielt also auf ei-
ne auf den Einzelfall orientierte und zu erbringende Hilfegestaltung ab.
Für alle darüberhinausgehende Modelle und Umsetzungsformen (Klas-
senassistenzen, Poolmodelle, Infrastrukturmodelle, etc.) benötigt es
gemeinsam auf den Schulstandort individuell entwickelter und getrage-
ner Modelle.
Dabei ist zwingende Voraussetzung für ein funktionierendes Modell, ei-
ne umfassende Beteiligung und Mitnahme aller entsprechender Akteu-
re, wie Schulen, Schulamt, Schulaufsicht, freie Träger und Eltern. Dabei
ist nicht nur relevant, welche Schulen sich aufgrund möglicher, bisheri-
ger Fallzahlen theoretisch für ein Infrastrukturmodell (Klassenassis-
tenzmodell) eignen würden. Vielmehr ist ein breiter Beteiligungsprozess
erforderlich, um herauszufinden, welche Inklusionskonzepte und
-vorstellungen in den Schulen bereits bestehen. Ebenso ist für ein ge-
lingendes Infrastrukturmodell die unbedingte Bereitschaft der entspre-
chenden Schulen (und des möglichen Trägers) erforderlich. Eine hierfür
vorgelegte Liste ohne vorherige intensive Abstimmung, würde Begehr-
lichkeiten oder auch Ängste und Verunsicherungen der beteiligten
Schulpartner wecken und läuft dem Ziel der gemeinsamen Entwicklung
entgegen. Es sei darauf hingewiesen, dass es nicht die Kompetenz der
Verwaltung ist, Schulen ein Modell „überzustülpen“, sondern dass es ei-
nes gemeinsam getragenen Modells bedarf.
Vor dem dargestellten Hintergrund der gesetzlichen Regelung der Inte-
grationsassistenz für das einzelne Kind, sowie des genauen Abstim-
mungsbedarfes individuell für jede einzelne Schule bei Modellen, dieSeite 1 von 5
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über den Einzelfall hinausgehen, sowie aus personellen Gründen, kann
in der Verwaltung (Querschnitt) bis Ende des Jahres keine Liste erstellt
werden.
2. Die Verwaltung wird frühestmöglich mit der Umsetzung von Infrastruk-
turmodellen beginnen. Dabei kann es jedoch nicht darum gehen, das
vorhandene Poolmodell effektiver zu gestalten. Die Umsetzung eines
Poolmodells und eines Infrastrukturmodelles schließen sich gegenseitig
aus. Es handelt sich um zwei komplett verschiedene Systeme. Während
das Poolmodell auf einer individuellen auf das einzelne Kind zugeordne-
ten Bedarfsprüfung beruht (einzelne Fälle werden individuell geprüft und
deren anschließende „Poolung“ dann schulstandortbezogen analysiert),
basiert die Umsetzung eines Infrastrukturmodells (ähnlich zum Klassen-
assistenzmodell) auf einer zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegten
Bedarfserfassung für den kompletten Schulstandort, bspw. für ein Jahr.
Eine Weiterentwicklung des Poolmodells auf Basis eines erprobten In-
frastrukturmodells ist inhaltlich nicht zielführend und daher nicht um-
setzbar.
3. Die Verwaltung versteht den diesbezüglichen politischen Auftrag dahin-
gehend, zum Schuljahr 2025/26 die bislang entsprechend gültigen Leis-
tungsverträge dahingehend anzupassen, als dass zum neuen Schuljahr
2025/26 die bisherigen, gültigen Leistungsverträge zu kündigen sind
und mit den freien Trägern der Eingliederungshilfe in Neuverhandlungen
eingetreten wird, um Rahmenbedingungen für ein Modell zu entwickeln
was effektivere Möglichkeiten des „poolens“ vorsieht und die entspre-
chenden Vertragsbestandteile kosten- und leistungseffizienter anzupas-
sen sind.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass für leistungsvertragliche Anpas-
sungen, die vorherige Kündigung der bestehenden Leistungsverträge
(zum Schuljahr 2025/26) erforderlich ist.
Ebenso weist die Verwaltung darauf hin, dass flächendeckende Infra-
strukturmodelle auch zum Schuljahr 2025/26 allein vor dem Hintergrund
zu beteiligender Gremien wie der Schulkonferenz nicht umzusetzen
sind.
Bei der fachlichen Weiterentwicklung wird die Verwaltung die Erfahrun-
gen der Stadt Essen mit den dortigen „Klassenassistenzen“ entspre-
chend berücksichtigen.
4. Die Verwaltung weist abschließend darauf hin, dass ohne die Schaffung
der in der ursprünglichen Beschlussvorlage übermittelten Personalbe-
darfe, konkretisiert in der Verwaltungsstellungnahme 240204-01 ST, ei-
ne strukturelle Weiterentwicklung, sowie die notwendige Fallzahlen- und
Kostensteuerung nicht umsetzbar ist.
Dies beinhaltet alle neun skizzierten Vollzeitstellen (analog 240204-01
ST)
- 4 Stellen S14 in der operativen Fallarbeit und der Fallsteuerung
im Eingangsmanagement des Fachdienstes Eingliederungshilfe
(zwei Stellen in 2024 und zwei Stellen in 2025)Seite 2 von 5
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Der beschriebene zusätzliche Personalbedarf wird daher im
Fachdienst Eingliederungshilfe nicht alleinig für den Aufgaben-
bereich Integrationsassistenz eingesetzt.
Zudem spiegeln die zusätzlichen Stellen den tatsächlichen Be-
darf auf Basis der aktuellen Fallzahlen (Stand Oktober 2023) wi-
der. Die Personalausstattung des Fachdienstes Eingliederungs-
hilfe zum Start im Herbst 2023 beruhte auf einer gemeinsamen
Personalbedarfsberechnung mit dem Personal- und Organisati-
onsamt auf den Fallzahlen des Jahres 2020. In den letzten Jah-
ren gab es allerdings regelmäßige Fallzahlsteigerungen von
durchschnittlich 15 %, so dass mit den zusätzlichen Stellen le-
diglich eine Aktualisierung der Personalbedarfsberechnung vor-
genommen worden ist und keine perspektivischen Entwicklun-
gen abgebildet sind.
Die Fallzahlentwicklung soll kontinuierlich auch unterjährig be-
obachtet werden
- 2 Stellen A10 im Aufgabenbereich der wirtschaftlichen Hilfe zur
Abrechnung aller Leistungen der Eingliederungshilfe (eine Stelle
in 2024 und ggf. eine weitere Stelle in 2025 je nach Entwicklung
der Fallzahlen und der Systemumstellung)
Begründung analog der o.a. Situation. Die Mitarbeitenden der
wirtschaftlichen Hilfe, sind für die verwaltungsmäßige Abwick-
lung der Eingliederungshilfen zuständig (Zuständigkeitsprüfung,
Bescheiderteilung, etc.).
- 1 Stelle S17 zusätzliche Leitung(sunterstützung) (2024)
Wie mündlich bereits am 29.05.2024 ausführlicher berichtet, ist
die zugrunde gelegte Leitungsschlüssel zu groß. Notwendige
Steuerungen und Durchsetzungen von Standards sind in dem
bisherigen Leitungsschlüssel nicht möglich.
- 2 Stellen im Fachdienst Koordination 51-303 für Querschnitts-
aufgaben (A10, sozialpädagogisch besetzt) (beide 2024)
• Rechnungsprüfung aller Poolabrechnungen,
• Prüfung von Träger-Kalkulationen,
• Erstellen und Weiterentwicklung von Leistungsbeschrei-
bungen zu den einzelnen Angeboten und Maßnahmen,
• Erstellen, Verhandeln von Leistungs-, Qualitäts-, Prü-
fungs- und Vergütungsvereinbarungen aller ambulanten
Eingliederungshilfen und neuer Angebote - ca. 17 Lern-
therapiepraxen, deren Leistungen neu verhandelt werden
müssen, verschiedene Autismustherapiepraxen, ver-
schiedene Familienunterstützende Dienste, Gruppenan-
gebote, Ferienangebote für Kinder mit Behinderung (An-
merkung: wir bewegen uns auf ein neues, inklusivesSeite 3 von 5
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SGB VIII hinzu), die jährlich verhandelt werden und
überprüft werden müssen.
• Qualitätsprüfung mit Wirksamkeitsüberprüfung und
Führen von jährlichen Qualitätsdialogen mit den Trägern
• Beratung für Einrichtungssuche nach § 35a SGB VIII,
• Einzelfallberatung bei besonders gelagerten Fällen die
ein komplexes „Einrichtungswissen“ erfordern,
• Prüfung auswärtiger Leistungsbeschreibungen für §35a
SGB VIII,
• Arbeitskreise und Steuerungsgruppen zu verschiedenen
Themen
Durch die geplante Weiterentwicklung des Bonner Poolmodells sowie
die neue Komplettzuständigkeit für Eingliederungshilfe für Kinder und
Jugendliche ab dem Schulalter, kommen weitere Aufgaben hinzu, bzw.
sollen vorhandene Aufgaben häufiger und intensiver wahrgenommen
werden.
• Fall- und Fachcontrolling gemeinsam mit dem Fachdienst
Eingliederungshilfe und dem Controlling der Verwal-
tungsabteilung des Jugendamtes
• Regelmäßige Qualitätsdialoge mit allen Leistungsanbie-
tern
• Datengrundlagen für verschiedene Modelle erheben und
analysieren.
• Ausgestaltung um Umsetzung verschiedener Modellvor-
haben sowie ein späteres Ausrollen
Diese muss individuell je Schule erarbeitet und umgesetzt
werden. Es wird daher nicht mehr eine Leistungsbe-
schreibung und eine Vereinbarung für Integrationsassis-
tenz an Schulen in Bonn geben, sondern schulstandorts-
pezifisch und trägerspezifisch erarbeitet Konzepte, Leis-
tungsbeschreibungen und darauf aufbauende Leistungs-
und Vergütungsvereinbarungen (zumindest für Schulen
mit Infrastruktur- oder Klassenassistenzmodellen)
• Aufstellen und Überprüfen von Leistungsbeschreibungen,
Leistungsvereinbarungen, Qualitätsvereinbarungen und
Vergütungsvereinbarungen zum jeweiligen schulspezifi-
schen Infrastrukturmodell
• Aufstellen und Aushandeln von Leistungsvereinbarungen,
Vergütungsvereinbaren, Qualitätsvereinbarungen für die
Schulstandorte, an denen kein Infrastrukturmodell umge-
setzt wird.
• Aufstellen und Prüfen von Kinderschutzkonzepten für Ein-
richtungen und Dienste der Eingliederungshilfe (bisher
nicht erfolgt, neu im § 37 SGB IX).
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KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 10:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de