240204 · Beschlussvorlage
Weiterentwicklung Integrationsassistenz durch Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung
Kerndaten
- Nummer
- 240204
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.04.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Schulausschusses Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 240204 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Weiterentwicklung Integrationsassistenz durch Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 10.04.2024 Empfehlung Schulausschuss 17.04.2024 Empfehlung Rat 18.04.2024 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Im Rahmen des neuen Verfahrens zur Einrichtung neuer Stellen musste vorlaufend ein Beschluss des Verwaltungsvorstandes eingeholt werden. Der Beschluss wurde erst am 02.04.2024 gefasst. Da die Weiterentwicklung der Integrationsassistenz eine wichtige Maßnahme der Haushaltskonsolidierung bereits ab dem Jahr 2024 ist, müssen die dafür benötigten zusätzlichen Personalressourcen schnellstmöglich bereitgestellt und personalisiert werden. Somit ist eine dringliche politische Beschlussfassung zwingend erforderlich. Beschlussvorschlag 1. Die Verwaltung löst das Bonner Poolmodell der Integrationsassistenz zum Schuljahr 2025/2026 ab. Es erfolgt eine Umstellung auf sog. Einzelfallabrechnung, d.h. Abrechnung der Individualhilfen nach den Regelungen des Landesrahmenvertrages sowie die Weiterentwicklung des Bonner Poolmodells zu einem fallunabhängigen Infrastrukturmodell. 2. Die notwendigen 9 Stellen mit den in Anlage 1 dargestellten Stellenwerten werden eingerichtet. Die Mittel zur Finanzierung der Stellen werden über die dargestellten Einsparungen zur Verfügung gestellt. Begründung Die Integrationsassistenz (Schulbegleitung) wird im Rahmen der SGB VIII und IX finanziert und seit dem Schuljahr 2018/2019 gemäß einstimmigem Beschluss des Rates (DS-Nr. 1710854) im Rahmen eines fallabhängigen Poolmodells umgesetzt, deren Anspruchsgrundlage Einzelfallanträge und individuelle Bedarfsermittlungen und Gesamtplanverfahren sind. Zudem erfolgt die Zuordnung der Leistungsanbieter zu den Schulen durch feste Zuteilungsräume. Leider musste festgestellt werden, dass viele Kernaspekte des Bonner Poolmodells in der Praxis nicht umgesetzt werden konnten. Auch aufgrund des Fachkräftemangels und der Situation an einzelnenSeite 1 von 14 Seite 2 Schulstandorten und -klassen (mehrere Integrationsassistenzen pro Klasse), stößt die Hilfe bei angenommener weiterer Fallzahlsteigerung an eine Grenze des faktisch Machbaren und pädagogisch und schulsystemisch sinnvollen. Darüber hinaus bestehen nicht unerhebliche rechtliche Unsicherheiten zur Fortführung des Bonner Poolmodells in der aktuellen Ausgestaltung. Die Stadt Bonn befindet sich trotz der Rechtsprechung des SG Köln (Beschluss vom 14.09.2022 im Rahmen der Streitigkeiten mit dem ASB) weiterhin auf einem fragilen Fundament zur weiteren Umsetzung des Bonner Poolmodells. Ein standardisiertes Verfahren zur Bildung von Schulbegleiterpools besteht schlichtweg noch nicht und weder der Landesrahmenvertrag noch spezialgesetzlich werden Rahmenbedingungen für Poolmodelle verbindlich festgelegt. Neben den rechtlichen Unsicherheiten, den nicht vollumfänglich eingelösten fachlich-pädagogischen Zielen des Bonner Poolmodells sind die Kosten für die ambulante Eingliederungshilfe in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Der bedeutende Kostentreiber ist die Integrationsassistenz. Mit dem Bonner Poolmodell und den Entwicklungen der Fallzahlen und Kosten agiert die Stadt Bonn immer mehr als Ausfallbürge für systemische Defizite einer inklusiven Schule und setzt die inklusive Schulbildung trotz eines enormen Aufwandes auf allen Seiten und mittlerweile 42 Mio. Euro pro Jahr (Stand 2023) nicht fachlich- pädagogisch sinnvoll um. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen aber auch der städtischen Haushaltslage, ist es zwingend erforderlich Leistungen bzw. Kosten kritisch zu hinterfragen und nachzujustieren. Die Integrationsassistenz ist daher eine wesentliche Maßnahme des Dezernates V im aktuellen Prozess zur Haushaltskonsolidierung. Das aktuelle Bonner Poolmodell sowie die derzeitigen (personellen) Ressourcen und Rahmenbedingungen reichen dabei aus fachlicher Sicht nicht aus, um perspektivisch eine deutliche Kostenreduzierung herbeizuführen. Der Verwaltungsvorstand hat daher am 02.04.2024 folgende Maßnahmen beschlossen: • Unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Unwägbarkeiten in Bezug auf die laufenden gerichtlichen Verfahren zu Poolmodellen, steigende Fallzahlen und Finanzierbarkeit, soll das Bonner Poolmodell zum Schuljahr 2025/2026 abgelöst werden. Gleichzeitig werden die bisherigen Zuteilungsräume aufgelöst. • Ab dem Schuljahr 2025/2026 soll es für Leistungsanbieter der Integrationsassistenz nur noch die Möglichkeit der Einzelfallabrechnung analog den Regelungen des Landesrahmenvertrages oder eine Umstellung auf ein fallunabhängiges Infrastrukturmodell geben. • Es erfolgen Neuverhandlungen mit den Leistungsanbietern von Integrationsassistenz zu angepassten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen ab dem Schuljahr 2025/2026 sowie Umsetzung von einzelfallunabhängigen Infrastrukturmodellen. Ist ein Infrastrukturmodell am Schulstandort nicht umzusetzen, so erfolgt dieSeite 2 von 14 Seite 3 Abrechnung der Leistungen der Integrationsassistenz im Rahmen der klassischen Individualhilfen mit einem veränderten Finanzierungsrahmen, der sich konsequent am Landesrahmenvertrag orientiert. Unabhängig vom vorgenannten Prozess der Weiterentwicklung soll durch den zum 01.10.2023 eingerichteten Fachdienst Eingliederungshilfe bereits im Vorfeld der Systemumstellung der Integrationsassistenz eine verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung erfolgen, so dass die bereits für das Haushaltsjahr 2024 ff. vorgesehenen pauschalen Einsparungen im Budget der Eingliederungshilfe von 4 Mio. Euro auch tatsächlich umgesetzt werden können. Um beide Prozesse (Weiterentwicklung des Bonner Poolmodells durch Systemumstellung und Fachdienst Eingliederungshilfe) parallel zügig und umfassend gestalten zu können, sind weitere personelle Ressourcen erforderlich. Amt 51 beantragt zusätzliche Personalressourcen für den • Fachdienst Eingliederungshilfe im Umfang von 7 Stellen und • weitere 2 Stellen für den Fachdienst Koordination 51-303. Die Deckung der durch die Einrichtung der Stellen entstehenden Kosten kann über die nachstehend aufgeführten Einsparungen erfolgen. Denn neben fachlich-pädagogischen Zielen soll durch die Weiterentwicklung des Bonner Poolmodells sowie durch eine sukzessive verbesserte Fall- und Kostensteuerung städtische Finanzmittel in nicht unerheblichen Umfang eingespart werden. Bei einem im Haushaltsjahr veranschlagten aktuellen Finanzvolumen von 45 Mio. Euro für das Jahr 2024 kann davon ausgegangen werden, dass die entstehenden Personalkosten für das zusätzlich benötigte Fachpersonal durch eingesparte Mittel der Eingliederungshilfe gedeckt werden können. Allerdings muss auch daraufhin gewiesen werden, dass aufgrund der (bundesweit) hohen Steigerungsdynamik bei den Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche die Systemumstellung nicht automatisch bedeutet, dass die Kosten für die ambulante Eingliederungshilfe auch in dem Maße absolut sinken werden. Trotz aller Unwägbarkeiten sind im parallellaufenden aufgabenkritischen Konsolidierungsprozess überschlägig mittelfristige Einsparungen im Budget der ambulanten Eingliederungshilfe exemplarisch berechnet worden: • Einsparungen durch eine verbesserte Fall- und Kostensteuerung durch den Fachdienst Eingliederungshilfe geplant: 2,5 Mio. Euro • Einsparungen durch neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen durch Systemumstellung und monatliche Rechnungslegen durch die Leistungsanbieter geplant: 5 Mio. Euro • nachrichtlich: Pauschale Kürzungen zur Haushaltsanmeldung 2023/2024 auch für die mittelfristige Finanzplanung bereits umgesetzt: 4,0 Mio. Euro Durch die Umsetzung der beschriebenen verschiedenen Maßnahmen kann sich dieses mittelfristige Konsolidierungspotenzial über die bereits im Haushaltsplan berücksichtigen pauschalen Einsparungen von 4,0 Mio. Euro schätzungsweise um weitere 7,5 Mio. Euro und somit insgesamt auf 11,5 Mio. Euro erhöhen.Seite 3 von 14 Seite 4 Tabelle: siehe Anlage 1 Bei den von Amt 51 beantragten zusätzlichen Personalbedarfen für den Fachdienst Eingliederungshilfe ist zu berücksichtigen, dass für die Personalbedarfsplanung zum Start des Fachdienstes Eingliederungshilfe die Rahmenbedingungen, Prozessbeschreibungen und insbesondere Fallzahlen aus dem Jahr 2020 zu Grunde gelegt worden sind. Die Fallzahlen sind in der Zwischenzeit, bis zum vollständigen Start des Fachdienstes im Herbst 2023 in den drei Jahren jeweils um zweistellige Prozentzahlen pro Jahr gestiegen, so dass die ursprüngliche Personalbedarfsplanung schlichtweg nicht mehr zutreffend ist. Die Kostenrelevanz der Querschnittsaufgaben im Fachdienst Koordination 51-303 ist sehr hoch, weil nicht nur die Vertrags- und Vergütungsvereinbarungen langjährige Kostenwirkungen entfalten. Auch und insbesondere eine erfolgreiche sukzessive Systemumstellung mit Infrastrukturmodellen ohne eine Vielzahl von zusätzlichen Anträgen der Personensorgeberechtigten für Individualhilfen und die konsequente Verhandlung über Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zu Abrechnung der Individualhilfen nach dem Landesrahmenvertrag, ermöglichen nicht nur eine gelingende Inklusion an Schule, sondern leisten auch den gewünschten Beitrag zur Fall- und Kostensteuerung. Bereits im Zuge der Zusammenführung der Aufgaben der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche wurde durch Amt 51 explizit darauf hingewiesen, dass die zunächst genehmigten, drei Stellen im Querschnitt bei 51-303 nicht ausreichend bemessen sind und lediglich eine Überführung der geschätzten Stellenanteile des ursprünglich zuständigen Amtes 50 darstellten. Die geplante Weiterentwicklung des Bonner Poolmodells durch die Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 hat in den damaligen Personalbedarfsplanungen noch keine Berücksichtigung finden können. Die Weiterentwicklung ist bei einer Beibehaltung der bisherigen Personalressourcen nicht umsetzbar und gefährdet die im Rahmen der Haushaltskonsolidierung fest eingeplanten und in den Haushaltsanmeldungen 2025/2026 berücksichtigten Einsparungen sowie die fachlich-pädagogisch sinnvolle Weiterentwicklung. Wesentliche Fehler aus der damaligen Umsetzung des Bonner Poolmodells durch eine mangelnde Personalausstattung sollten nicht erneut wiederholt werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ohne zusätzliches Personal im Fachdienst Koordination 51-303 die Entwicklung, Konzeptionierung und Weiterentwicklung einer inklusiven Jugendhilfe, getragen von Infrastrukturmodellen nicht umgesetzt werden kann und wird. Ferner bliebe es, unabhängig der Effekte des Fachdienst Eingliederungshilfe bei einer zu hohen Anzahl an Einzel- bzw. Individualhilfen mit der Folge von weiteren Fallzahl- und Kostensteigerungen. Die Kritik, dass die Leistungen der Stadt Bonn in der Eingliederungshilfe dem Ziel der schulischen Verantwortung für inklusive Bildung entgegenlaufen, bleibt auch mit der Umstellung zum Schuljahr 2025/2026 grundsätzlich bestehen. Dies ist aktuell alternativlos, läuft aber dem nachdrücklich zu verfolgenden Ziel einer Gesamtverantwortung der Schule für die Erbringung von Bildungsleistungen entgegen. Grundlage dabei ist ein Inklusionsverständnis, bei dem die Schülerinnen und Schüler bei einem ganzheitlich personenbezogenen Ansatz weiterhin im Mittelpunkt stehen und ihreSeite 4 von 14 Seite 5 Kompetenzen und individuellen Bedürfnisse der Maßstab des Handelns sind. Dabei muss die Konsequenz nicht unbedingt in einer Schulassistenz liegen. Aber die noch engere Einbindung von Schulen in die Planungen des Infrastrukturmodells, fordert die schulische Verantwortung ein und baut diese aus. In der Weiterentwicklung bleibt es daher weiter eine Herausforderung, sich auf der einen Seite an den originären Aufgaben der Eingliederungshilfe zu orientieren, insbesondere in Abgrenzung zum Aufgabenbereich der Schule (Landesfinanzierung) und auf der anderen Seite, insbesondere auch unter finanziellen Gesichtspunkten, sich das Instrument der angemessenen Hilfen zur Schulbildung für Inklusion nutzbar zu machen. Über die geplanten Maßnahmen zum Schuljahr 2025/2026 sind die Leistungsanbieter am 22.01.2024 informiert worden. Die familienpolitischen Sprecher/ -innen sind im Vorfeld am 17.01.2024 ebenfalls informiert worden und eine Beschlussvorlage für die politischen Gremien wurde bereits für das Frühjahr 2024 avisiert. Diese Vorlage leistet auch einen Beitrag zum Prozess der strukturellen Haushaltskonsolidierung (DS 231491), den die Verwaltung aktuell im Auftrag der Politik durchführt. Die Verwaltung wird unter der genannten DS-Nr. fortlaufend über den Prozess und die Ergebnisse berichten. Hinweis: Weitere ergänzende Informationen zum Bonner Poolmodell und dessen Weiterentwicklung können der beigefügten Anlage zu dieser Beschlussvorlage entnommen werden. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbe- zeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.06.05 Sonstige Leistungen zur Förderung junger Men- schen und Familien 1.06.05.02 Hilfeleistungen für junge Menschen und Familien Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 2024: 765.156,91 2025: 783.896,61 2026: 807.413,51 2027: 831.635,91 151000605/ 70.1000 2024: 765.156,91 2025: 783.896,61 2026: 807.413,51 2027: 831.635,91 Deckung der Personalkosten durch Einsparun- gen in den Sach-Seite 5 von 14 Seite 6 2028: 856.584,99 2029: 882.282,54 2028: 856.584,99 2029: 882.282,54 kosten Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Anlage 1 (öffentlich) 2 Anlage 2 (öffentlich)Seite 6 von 14 Tabelle (Anlage 1) Anzahl Stellenwert Betrag 2024 (€) Betrag 2025 (€) 4 S 14 318.474,12 323.538,76 2 A 10 176.579,20 182.633,16 1 S 17 93.524,39 95.091,53 2 A 10 176.579,20 182.633,16 Summe 765.156,91 783.896,61Seite 7 von 14 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage zur Beschlussvorlage Weiterentwicklung der Integrationsassistenz durch Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung | Aspekt (detaillierte) Beschreibung Was ist das Bonner Poolmodell und welche Kernpunkte hatte das Konzept? Mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Jahr 2007 verpflichtete sich Deutschland, ein inklusives Bildungssystem zu schaffen. Seit dem Inkrafttreten zum 26.03.2009 ist das inklusive Bildungssystem bundes- wie landespolitisch und gesellschaftlich gewolltes, anzustrebendes Ziel. Für den schulischen Bereich bedeutet dies im Sinne von Art. 3 GG, dass Schülerinnen und Schüler mit (drohender) Behinderung die gleichen Möglichleiten offenstehen müssen, an qualitativ hochwertiger Bildung teilzuhaben und ihre Potentiale wie alle anderen Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung bzw. nicht von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern zu entwickeln. Ausgangspunkt für die Neuausrichtung der Integrationsassistenz in Bonn zum Schuljahr 2018/2019 ist der bestehende Rechtsanspruch nach § 99 SGB IX und § 35 a SGB VIII. Leistungsberechtigte sind Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung einen Unterstützungsbedarf zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung aufweisen. Leistungen nach diesen Rechtsgrundlagen – insbesondere seit Einführung des sogenannten Gemeinsamen Lernens – werden von einem immer größer werdenden Personenkreis in Anspruch genommen und führen zur dargestellten Fallzahlen- und Kostenentwicklung. Die Steigerung lässt sich zunächst einmal aus den Entwicklungen ableiten, welche sich aus der UN- Behindertenrechtskonvention ableitet. So wurde z.B. mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz die Beschulung von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf an Regelschulen in NRW zum Normalfall. In der Folge war es Eltern möglich, sich bei der Einschulung ihrer Kinder zwischen einer Schule des Gemeinsamen Lernens und einer Förderschule zu entscheiden. Die Umsetzung des Anspruchs auf gemeinsamen Unterricht wurde in NRW zunächst sehr zügig vorangetrieben. Gleichzeitig ist aber seitdem die Institution Schule strukturell und konzeptionell noch nicht umfassend auf diese Veränderung eingestellt und auch die zusätzliche Ausstattung mit Ressourcen erfolgt derzeit noch nicht additiv und nicht konzeptionell-integriert. In diesem Zusammenhang entwickeln sich Interessen und Bedarfe seitens der Erziehungsberechtigten und seitens der Schulen auseinander (Einzelbetreuung/Einzelanspruch vs. system- und standortunterstützende Ressourcen/Hilfen). Um eine inklusive Beschulung – wie von der UN-BRK gefordert - umzusetzen, war es daher notwendig, Schüler*innen Unterstützung durch eine Integrationsassistenz zur Seite zu stellen, damit der gemeinsame Unterricht gelingen konnte. Sorgeberechtigte wünschen sich in der Regel die persönliche Begleitung ihres Kindes, Schulen formulieren einen generellen Bedarf nach Unterstützung/Ressourcen. Die im SGB VIII und SGB IX hinterlegten Inhalte unterscheiden sich demnach substanziell mehr und mehr von den formulieren Bedarfen. Zielgruppe der Leistungen sind aber nicht die Eltern oder Schulen, sondern die Kinder/die Jugendlichen, welchen die Teilhabe an der (Lern-)Gemeinschaft (hier insbesondere im Kontakt Schule) sichergestellt werden soll. Schulen müssen sich noch mehr zu einem inklusiven Bildungsort weiterentwickeln und im Rahmen der Kultusverantwortung sind in erster Linie das Land NRW gefragt, ein Schulsystem zu entwickeln und zu finanzieren, dass der UN-BRK entspricht.Seite 8 von 14 Seite 2 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aspekt (detaillierte) Beschreibung Aufgrund der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in vier Stufen ab dem 30.12.2016 und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, KJSG) ab dem 10.06.2021 in drei Stufen ist diese Forderung aktueller denn je. Durch das BTHG wurde die Ausweitung der Leistungen zur Teilhabe an Bildung auf schulische Ganztagesangebote in der offenen Form vorgenommen (§ 112 Abs. 1 SGB IX) und der Möglichkeiten der gemeinsamen Leistungserbringung (§ 112 Abs. 4 SGB IX) eine Gesetzesgrundlage gegeben. Die Integrationsassistenz wird im Rahmen der SGB VIII und IX finanziert. Beide Gesetzbücher fordern eine Ausrichtung der Hilfe am individuellen Bedarf des Kindes/ Jugendlichen. Dem gegenüber steht die Definition von Inklusion, die fordert, dass Systeme so ausgerichtet sind, dass auch Menschen mit Behinderung nicht an der Teilhabe gehindert werden. Die Umsetzung dieses Anspruchs würde bedeuten: das System Schule wird so ausgestattet, dass alle Kinder mit Behinderung an Bildung teilhaben können. Lediglich in Einzelfällen sollte eine zusätzliche Unterstützung für einzelne Kinder/ Jugendliche notwendig sein. Diesem Gedanken versucht die Bundesstadt Bonn mit der Ausrichtung der Integrationsassistenz als systemische Leistung Rechnung zu tragen. Seit dem Schuljahr 2018/2019 wird die Leistung der Integrationsassistenz in Bonn wie folgt beschrieben: Integrationsassistenz ist ein „systemisch ausgerichtetes und am individuellen Bedarf orientiertes Angebot zur Förderung der Teilhabe von Kindern/Jugendlichen mit Behinderung am Schulalltag durch den Einsatz von vereinbarten Kontingenten von Integrationsassistenzen durch einen Leistungserbringer für einen Zuteilungsraum. Die Leistungen beziehen sich auf das einzelne Kind/ die (den) einzelne(n) Jugendliche(n) als Mitglied einer Gruppe. Auch Maßnahmen, die sich nicht auf Kinder/Jugendliche mit Behinderung selbst, sondern auf andere Kinder/Jugendliche in der Gruppe beziehen, können geeignet sein, ein Kind/eine(n) Jugendliche(n) innerhalb seiner Bezugsgruppe zu stärken. Die Leistung ist am individuellen Bedarf orientiert und systemisch ausgerichtet.“ Die Neuausrichtung der Integrationsassistenz wurde gemeinsam mit Eltern, Schulen und bisherigen Leistungsanbietern der Integrationsassistenz in einem partizipativen Prozess entwickelt und am 11.05.2017 einstimmig vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen (DS-Nr. 1710854). Kernpunkte des Konzeptes sind: systemisch ausgerichtete Pool-Lösung bei der für mehrere Schulen innerhalb eines Zuteilungsraumes ein Leistungsanbieter zuständig ist Konzept zur systemischen Ausrichtung richtet den Blick auf das Kind in der Gruppe, Integrationsassistenz wird als Tätigkeit in einem pädagogischen Gesamtkonzept verstanden Damit sollten jeweils individuell bestehende Teilhabe- und Unterstützungsbedarfe zur Erlangung einer gemeinsamen Schulbildung besser gedeckt und zugleich die Gefahr einer möglichen Stigmatisierung betroffener Schüler/-innen verringert werden Poolbildung je Zuteilungsraum sollte zu einer größeren Flexibilität in Vertretungsfällen aber auch bei sich zwischenzeitlich verändernden Bedarfen schaffen Pools sollten als multiprofessionelle Teams gestaltet werden, so dass eine Vielfalt von möglichen Bedarfen von Kindern mit Behinderung flexibel gedeckt werden.Seite 9 von 14 Seite 3 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aspekt (detaillierte) Beschreibung Mit viel Enthusiasmus sind Verwaltung, aber auch die Leistungsanbieter zum Schuljahr 2017/2018 mit diesem Verständnis des Bonner Poolmodells gestartet. Auch wenn selbstverständlich einige Qualitätsverbesserungen gemeinsam erzielt werden konnten, insbesondere der Aspekt, dass deutlich weniger Schüler/-innen wegen fehlender Assistenz nicht zur Schule gehen konnten, gibt es viele Kernaspekte des Bonner Poolmodells, die nicht umgesetzt werden konnten. Es musste festgestellt werden, dass trotz aller Verbesserungen, weiterhin der Anspruch an ein inklusives Schulsystem und somit unser Ziel der Integrationsassistenz in einem inklusiven Schulsystem nicht erreicht worden ist. Das Poolsystem stößt in seiner derzeitigen Ausgestaltung immer wieder an Grenzen und ist nicht viel zu häufig „Ausfallbürge“ für ein nicht umfassend inklusiv gestaltetes Schulsystem. Was hat sich mit dem Bonner Poolmodell nicht umsetzen lassen? Mit dem Bonner Poolmodell konnten leider nicht alle Kernaspekte umgesetzt werden: Zuteilungsräume schaffen nicht die erhofften Synergien Umsetzung einer hohen Poolquote, die Bedarfe der einzelnen Schüler/-innen werden sehr oft isoliert betrachtet, statt den systemischen Blick auf Klassenverbünde und das System Schule zu richten Die Zunahme der individuellen Eingliederungshilfeleistungen führt zu einer Zunahme von Assistenzkräften in einer Klasse und somit der Anzahl der sich in einem Klassenraum befindenden Erwachsenen. Dieses als „zu hohe Erwachsenendichte“ auch in Bonn vielfach beschrieben Phänomen ist dem Unterrichtsgeschehen fremd und kann aus pädagogischer Sicht durchaus kritisch bewertet werden. kein „Label“ für Kinder mit Behinderung und somit keine Stigmatisierung wird durch die hohe Einzelfallbetreuung und den isolierten Blick nicht erreicht. Die andauernde Anwesenheit der Schulassistenz verdeutlich ihnen beharrlich, dass sie weitergehende Unterstützungsbedarfe als ihre Peers haben. Anders als pädagogisch gewünscht, lernen die Mitschüler/-innen so oft nicht, selbst soziale Verantwortung in der Klassengemeinschaft zu übernehmen. eine verbesserte Inklusion von schwer behinderten Schüler/-innen ist bisher nicht gelungen die Antrags- und Hilfeplanverfahrens sind weiterhin mit einem hohen bürokratischen Aufwand bei allen Beteiligten verbunden hinzu gekommen sind die rechtlichen Unsicherheiten zur Fortführung des Bonner Poolmodells Wie haben sich die Fallzahlen und Kosten seit Einführung des Bonner Poolmodells entwickelt? Die Inanspruchnahme von Integrationsassistenz ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Wurden zu Beginn des Bonner Poolmodells 465 Kinder und Jugendliche mit Behinderung betreut, liegt die Fallzahl Stand März 2024 bei 864 (334 fachliche Begleitungen und 530 reguläre – vormals nicht-fachliche Begleitungen). Die Eingliederungshilfeleistung der Schulbegleitung ist als nachrangige Leistung nach § 10 Abs. 1 SGB VIII bzw. § 91 SGB IX ausgestaltet. Insofern ist sie ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer inklusiven Schule, kann jedoch nicht als Ausfallbürge für systemische Defizite herhalten. Die starke Zunahme der Eingliederungshilfeleistungen insbesondere nach § 35 a SGB VIII zeigt jedoch,Seite 10 von 14 Seite 4 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aspekt (detaillierte) Beschreibung dass auf die Eingliederungshilfe und ihre individuelle Teilhabeleistung der Schulbegleitung zurückgegriffen wird. Die Weiterentwicklung von Schule zu einem inklusiven Schulsystem gelingt trotz des erklärten Willens der Kultusministerkonferenz und ihren Empfehlungen für ein höchstmögliches Maß an gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderung an Bildung bedauerlicherweise nicht. Neben den bereits genannten Gründen gibt es für die kontinuierlich und zu Beginn der Umsetzung des Poolmodells sprunghaft gestiegenen Fallzahlen weiteren Begründungen: Umsetzung des Rechts auf gemeinsamen Unterricht – gemeinsames Lernen und verstärkter Wunsch der Eltern, dass ihre Kinder in Regelschulen beschult werden, es werden immer mehr Kinder mit (drohender) Behinderung an Regelschulen beschult Schulen betrachten die Schulbegleitung als wichtigen Faktor zur Umsetzung von inklusiver Bildung Vereinfachter Zugang zu den Hilfemöglichkeiten für die Leistungsberechtigten, es wurden bewusst bestehende Hemmschwellen abgebaut Bessere Information der Schulen und Eltern über die Möglichkeit der Schulbegleitung führte zu einer stärkeren Nutzung Sicherstellung des Bedarfes für alle Schülerinnen und Schüler inklusive der Vertretungszeiten sowie der OGS-Nachmittage Aufgrund der beschriebenen Fallzahlsteigerungen sind die Ausgaben der Integrationsassistenz erheblich gestiegen. Da es sich bei der Hilfe um einen individuellen Rechtsanspruch handelt, sind die Möglichkeiten einer kurzfristige Fallsteuerung bisher begrenzt. Maßnahmen für eine Konsolidierung durch eine bessere Fallsteuerung durch den Fachdienst Eingliederungshilfe oder die sukzessive Umsetzung von sogenannten fallunabhängigen Infrastrukturmodellen sind daher mittel- und langfristig wirksam. Die Ausgaben haben sich seit dem Jahr 2015 wie folgt entwickelt: 2015 Ausgaben: 6,2 Mio. Euro 2016 Ausgaben: 7,4 Mio. Euro (Anstieg um 17,5 %) 2017 Ausgaben: 8,7 Mio. Euro (Anstieg um 18,4 %) 2018 Ausgaben: 12,7 Mio. Euro (Anstieg um 46,0 %) 2019 Ausgaben: 21,3 Mio. Euro (Anstieg um 66,6 %) 2020 Ausgaben: 26,5 Mio. Euro (Anstieg um 24,6 %) 2021 Ausgaben: 32,5 Mio. Euro (Anstieg um 22,6 %) 2022 Ausgaben: 36,8 Mio. Euro (Anstieg um 13,1 %) 2023 Ausgaben: 42,1 Mio. Euro (Anstieg um 14,4%) Was ist ein sogenanntes Die konsequente Umsetzung des systemischen Gedankens der gemeinsamen Leistungserbringung, in der Schule explizit miteinbezogen wird, erfordert eine strukturell angelegte Kooperation zwischen Verwaltung, Leistungserbringer undSeite 11 von 14 Seite 5 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aspekt (detaillierte) Beschreibung fallunabhängiges Infrastrukturmodell? Schule und stellt Verbindlichkeit und einheitliches Handeln für alle Akteure/-innen sicher. Derzeit besteht in Bonn ein fallabhängiges Poolmodell. Die Bildung des fallabhängigen Poolmodells erfolgt im Rahmen des sozialen Dreiecks unter Einbeziehung der Schule. Anspruchsgrundlage für die Bedarfsprüfung bleibt der individuelle Rechtsanspruch der Schülerinnen und Schüler mit einer (drohenden) Behinderung nach § 112 SGB IX und § 35 a SGB IX. Im fallabhängigen Poolmodell bleibt das Erfordernis der Antragstellung auf Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen, d.h. die Sorgeberechtigten stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bzw. Jugendhilfe. Darauf folgt das Bedarfsermittlungs- bzw. Gesamtplanverfahren, das durch eine gemeinsame Abstimmung zwischen Schule, Leistungserbringer, Fachkräfte des Trägers der Eingliederungshilfe bzw. Jugendhilfe und den Leistungsberechtigten bezüglich möglicher geteilter Hilfen und Bündelungen im Pool erweitert wird. Entscheidendes Element der Implementierung bei diesem Modell ist die Erweiterung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses durch den Einbezug der jeweiligen Schule als Kooperationspartner. Im fallabhängigen Pool wird in Bonn dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten in dem dialogischen Verfahren Rechnung getragen. Falls in Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts kein Konsens mit den Sorgeberechtigten erzielt werden kann, kann die Schulassistenz auch als 1:1 Einzelfallbegleitung gewährt werden, soweit nicht bereits ein fachliches Erfordernis im Rahmen des Bedarfsermittlungs- bzw. Gesamtplanverfahren auch durch den Träger der Eingliederungshilfe/Jugendhilfe festgestellt wurde. Das derzeitige fallabhängige Poolmodell soll, um den ursprünglichen Gedanken eines systemischen Poolmodels vollständig umzusetzen, außerhalb des üblichen sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses in ein fallunabhängiges Poolmodell, infrastrukturelles Poolmodell weiterentwickelt werden. Infrastrukturmodelle finden keine Grundlage im Recht der Eingliederungshilfe des SGB IX oder des SGB VIII, da die Eingliederungshilfe einen personenzentrierte, bedarfsdeckende Individualleistung ist. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts fußt der infrastrukturelle Pool vor allem auf dem politischen Willen zu einer derartigen strukturellen und systemischen Weiterentwicklung auf der Möglichkeit der Finanzierung. Hier muss noch geprüft werden, inwiefern hierfür die zur Verfügung gestellten Finanzmittel der Inklusionspausche, zumindest in Teilen genutzt werden können. Angebote der Schulbegleitung im Infrastrukturpool werden als ein der Bedarfsprüfung vorgeschaltetes Angebot und unabhängig von möglicherweise bestehenden individuellen Hilfeansprüchen konzipiert und umgesetzt. Die Stadt Bonn stellt den Schulen Schulbegleitung losgelöst von Einzelfällen und konkreten Bedarfen als „Pool“ zur Verfügung. Die Assistenzkräfte sind in der Folge keinem bestimmten Schüler bzw. keiner bestimmten Schülerin zugeordnet, sondern können flexibel eingesetzt werden, da sie unabhängig von individuellen Hilfeansprüchen tätig sind. Dennoch haben die Kinder feste Bezugspersonen, da die Assistenzkräfte in der Planung mit der jeweiligen Schule bestimmten Bereichen wie Klassen, Klassenverbünden, Klassenstufen etc. zugeordnet werden. Gerade in diesem infrastrukturellen Poolmodel ist der Einbezug der Schule als Kooperationspartner ein notwendiger Bestandteil der Konzeption, fordert Schulen aber auch noch einmal stärker an der Umsetzung des systemischen Poolmodels. Alle Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule können im Bedarfsfall Unterstützung durch das vorgehaltene Angebot erhalten. Hierzu ist kein Antrag derSeite 12 von 14 Seite 6 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aspekt (detaillierte) Beschreibung Personensorgeberechtigten erforderlich. Das Infrastrukturmodell wirkt daher für Eltern und ihre Kinder als unbürokratische, nicht zu beantragende und damit niedrigschwellige Leistung. Jedoch gilt auch im Infrastrukturmodell der Individualanspruch weiter. Wenn das infrastrukturelle Angebot nicht ausreicht, eine Teilhabebeeinträchtigung vollständig zu kompensieren, kommen weitergehende Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. der Jugendhilfe als individuelle Unterstützung in Betracht, welche neben dem Infrastrukturmodell beantragt, werden können. Mit dem fallunabhängigen, infrastrukturellen Pool verbindet die Verwaltung folgenden Erwartungen und Vorteile: Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und damit Entlastung von Eltern, Schulen, Leistungserbringern und Verwaltung durch den Wegfall des Bewilligungsverfahrens in jedem Fall Bei einem bedarfsgerechten Einsatz der Ressourcen kann eine Optimierung der Hilfe- und Kostensteuerung erreicht werden Soziale Integration in die Klassengemeinschaft wird erleichtert Durch gemeinsame Konzepte können Teamstrukturen unter den Assistenzkräften und Lehrkräften entstehen, die sich positiv auf die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler und die Weiterentwicklung inklusiver Strukturen auswirken können Diese Hilfeform kann zudem sehr frühzeitig einsetzen und präventive Wirkung entfalten und somit eventuell entstehende, individuelle Rechtsansprüche bereits im Vorfeld erledigen Die Leistungserbringer haben einen verbindlichen Auftrag und eine höhere Planungssicherheit. Gesicherte Verträge bieten stabile Betreuungsverhältnisse und damit verlässliche Bedingungen für Inklusion. Vertretungsregelungen sind im Infrastrukturmodell noch deutlich besser zu regeln. Sollten die Rahmenbedingungen an einem Schulstandort die Sicherstellung von Integrationsassistenz in einem Infrastrukturmodell ermöglichen, so ist diese Form der Leistungserbringung die fachlich-pädagogisch sinnvolle Umsetzung von Inklusion. Die konstruktive und kompromissbereite Zusammenarbeit aller beteiligter Akteure stellt die größte Herausforderung für die erfolgreiche Umsetzung eines Pool-Modells im Bereich der Schulbegleitung dar. Für Infrastrukturmodell bieten sich daher zunächst besonders Schulen mit dem Schulprofil Inklusion und Schulen mit langjähriger Inklusionsorientierung an. Zudem erfordert die Implementation eines Pool-Modells eine Mindestanzahl leistungsberechtigter Schüler/-innen, die Abhängigkeit von der Größe der Schule und der Altersstruktur der leistungsberechtigten Schüler/-innen in Abstimmung von Schule, Leistungsanbieter und Jugendamt vereinbart werden sollte. Was macht der im Jugendamt neu eingerichtete Die Hilfelandschaft für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen ist aktuell gesetzlich zweigeteilt geregelt. Für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung, wie für Kinder und JugendlicheSeite 13 von 14 Seite 7 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aspekt (detaillierte) Beschreibung Fachdienst Eingliederungshilfe? allgemein ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und somit das Jugendamt zuständig. Demgegenüber ist die Sozialhilfe ab dem 01.01.2020 nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorrangiger Leistungsträger, wenn eine (drohende) geistige oder körperliche Behinderung diagnostiziert wird. Grundsätzlicher Handlungsbedarf ergibt sich aus der UN- Behindertenrechtskonvention, die 2009 in Deutschland in Kraft getreten ist. Das Leitprinzip der Inklusion fordert danach, die „Angebote (der Kinder- und Jugendhilfe) grundlegend so zu gestalten, dass ein selbstverständlicher Einbezug aller Kinder und Jugendlichen erfolgen kann.“ In diesem Kontext ist in der Vergangenheit wiederholt die sogenannte „Inklusive Lösung“ oder „Große Lösung“ mit der Überfügung der Leistungen für Kinder und Jugendliche aus dem SGB IX in das SGB VIII diskutiert worden. Zuletzt wurde durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz- KJSG ein Gesetz vorgelegt, dass die Zuständigkeit für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII ansiedelt. Allerdings ist für diesen dreistufigen Prozess der Umsetzung ein Zeitraum von insgesamt sieben Jahren (bis 2028) vorgesehen. Darüber hinaus sind wichtige Fragestellungen, wie beispielsweise die Finanzierung noch nicht abschließend geklärt. Im Herbst 2023 nahm der Fachdienst Eingliederungshilfe seine Arbeit auf und ist gleichermaßen für die Leistungen der Eingliederungshilfe gem. SGB VIII und SGB IX für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zuständig. Bisher erfolgte eine getrennte Bearbeitung in den beiden Fachämtern 50 und 51. Die Anliegen aller Kinder mit (drohender) Behinderung sind nunmehr Aufgabe des Amtes 51. Die sogenannte große Lösung der SGB VIII-Reform wird damit vorgezogen in Bonn umgesetzt. Die Rechte und Interessen der Leistungsberechtigten werden damit im Sinn der UN-Behindertenrechtskonvention konsequent verfolgt und umgesetzt. Betroffene erhalten kompetente Beratung und Hilfestellung. Die neuen gesetzlichen Anforderungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz werden im Fachdienst Eingliederungshilfe umgesetzt. Mit der Einrichtungen des Fachdienst Eingliederungshilfe soll eine deutlich verbesserte Fallsteuerung und somit folgende Effekte erzielt werden: ein Ansprechpartner für den gesamten Hilfeverlauf Beseitigung der Schnittstellen zwischen den beiden bisher beteiligten Ämtern Möglichkeit der Bündelung von behinderungsspezifischem Fachwissen Kompetenzsteigerung in sehr differenziertem und sensiblem Aufgabengebiet Abbau von Doppelberatungen effizientere Verwaltung einheitliches Vorgehen Verbesserung der Kooperation insbesondere mit Trägern und Schulen Verbesserung der Steuerungsmöglichkeit von Einzelhilfen und Hilfeaufkommen gesamt Verbesserung der Motivation der Mitarbeitenden für die spezielle Aufgabe Verbesserung des Kinderschutzes bei Kindern mit BehinderungSeite 14 von 14
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de