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240204 · Beschlussvorlage

Weiterentwicklung Integrationsassistenz durch Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung

Nummer
240204
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.04.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Schulausschusses 12.06.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 19.06.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 20.06.2024 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 240204-06 ST Weiterentwicklung Integrationsassistenz durch Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung
  2. 240204-04 AA Änderungsantrag: Weiterentwicklung Integrationsassistenz durch Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung Antrag zur Vorlage 240204
  3. 240204-01 ST Weiterentwicklung Integrationsassistenz durch Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung
  4. 240204-05 AA Weiterentwicklung Integrationsassistenz durch Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung Antrag zur Vorlage 240204
  5. 240204-02 ST Weiterentwicklung Integrationsassistenz durch Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung
  6. 240204-03 AA FDP-Änderungsantrag: Weiterentwicklung Integrationsassistenz durch Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung Antrag zur Vorlage 240204

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Beschlussvorlage
öffentlich
240204
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Weiterentwicklung Integrationsassistenz durch
Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie
verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 10.04.2024 Empfehlung
Schulausschuss 17.04.2024 Empfehlung
Rat 18.04.2024 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Im Rahmen des neuen Verfahrens zur Einrichtung neuer Stellen musste
vorlaufend ein Beschluss des Verwaltungsvorstandes eingeholt werden. Der
Beschluss wurde erst am 02.04.2024 gefasst. Da die Weiterentwicklung der
Integrationsassistenz eine wichtige Maßnahme der Haushaltskonsolidierung
bereits ab dem Jahr 2024 ist, müssen die dafür benötigten zusätzlichen
Personalressourcen schnellstmöglich bereitgestellt und personalisiert werden.
Somit ist eine dringliche politische Beschlussfassung zwingend erforderlich.
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung löst das Bonner Poolmodell der Integrationsassistenz
zum Schuljahr 2025/2026 ab. Es erfolgt eine Umstellung auf sog.
Einzelfallabrechnung, d.h. Abrechnung der Individualhilfen nach den
Regelungen des Landesrahmenvertrages sowie die Weiterentwicklung
des Bonner Poolmodells zu einem fallunabhängigen Infrastrukturmodell.
2. Die notwendigen 9 Stellen mit den in Anlage 1 dargestellten
Stellenwerten werden eingerichtet. Die Mittel zur Finanzierung der
Stellen werden über die dargestellten Einsparungen zur Verfügung
gestellt.
Begründung
Die Integrationsassistenz (Schulbegleitung) wird im Rahmen der SGB VIII und
IX finanziert und seit dem Schuljahr 2018/2019 gemäß einstimmigem
Beschluss des Rates (DS-Nr. 1710854) im Rahmen eines fallabhängigen
Poolmodells umgesetzt, deren Anspruchsgrundlage Einzelfallanträge und
individuelle Bedarfsermittlungen und Gesamtplanverfahren sind. Zudem erfolgt
die Zuordnung der Leistungsanbieter zu den Schulen durch feste
Zuteilungsräume. Leider musste festgestellt werden, dass viele Kernaspekte
des Bonner Poolmodells in der Praxis nicht umgesetzt werden konnten. Auch
aufgrund des Fachkräftemangels und der Situation an einzelnenSeite 1 von 14
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Schulstandorten und
-klassen (mehrere Integrationsassistenzen pro Klasse), stößt die Hilfe bei
angenommener weiterer Fallzahlsteigerung an eine Grenze des faktisch
Machbaren und pädagogisch und schulsystemisch sinnvollen.
Darüber hinaus bestehen nicht unerhebliche rechtliche Unsicherheiten zur
Fortführung des Bonner Poolmodells in der aktuellen Ausgestaltung. Die Stadt
Bonn befindet sich trotz der Rechtsprechung des SG Köln (Beschluss vom
14.09.2022 im Rahmen der Streitigkeiten mit dem ASB) weiterhin auf einem
fragilen Fundament zur weiteren Umsetzung des Bonner Poolmodells. Ein
standardisiertes Verfahren zur Bildung von Schulbegleiterpools besteht
schlichtweg noch nicht und weder der Landesrahmenvertrag noch
spezialgesetzlich werden Rahmenbedingungen für Poolmodelle verbindlich
festgelegt.
Neben den rechtlichen Unsicherheiten, den nicht vollumfänglich eingelösten
fachlich-pädagogischen Zielen des Bonner Poolmodells sind die Kosten für die
ambulante Eingliederungshilfe in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Der
bedeutende Kostentreiber ist die Integrationsassistenz. Mit dem Bonner
Poolmodell und den Entwicklungen der Fallzahlen und Kosten agiert die Stadt
Bonn immer mehr als Ausfallbürge für systemische Defizite einer inklusiven
Schule und setzt die inklusive Schulbildung trotz eines enormen Aufwandes auf
allen Seiten und mittlerweile 42 Mio. Euro pro Jahr (Stand 2023) nicht fachlich-
pädagogisch sinnvoll um. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen aber
auch der städtischen Haushaltslage, ist es zwingend erforderlich Leistungen
bzw. Kosten kritisch zu hinterfragen und nachzujustieren.
Die Integrationsassistenz ist daher eine wesentliche Maßnahme des
Dezernates V im aktuellen Prozess zur Haushaltskonsolidierung. Das aktuelle
Bonner Poolmodell sowie die derzeitigen (personellen) Ressourcen und
Rahmenbedingungen reichen dabei aus fachlicher Sicht nicht aus, um
perspektivisch eine deutliche Kostenreduzierung herbeizuführen. Der
Verwaltungsvorstand hat daher am 02.04.2024 folgende Maßnahmen
beschlossen:
• Unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen
Rahmenbedingungen und Gegebenheiten, insbesondere unter
Berücksichtigung der Unwägbarkeiten in Bezug auf die laufenden
gerichtlichen Verfahren zu Poolmodellen, steigende Fallzahlen und
Finanzierbarkeit, soll das Bonner Poolmodell zum Schuljahr 2025/2026
abgelöst werden. Gleichzeitig werden die bisherigen Zuteilungsräume
aufgelöst.
• Ab dem Schuljahr 2025/2026 soll es für Leistungsanbieter der
Integrationsassistenz nur noch die Möglichkeit der Einzelfallabrechnung
analog den Regelungen des Landesrahmenvertrages oder eine
Umstellung auf ein fallunabhängiges Infrastrukturmodell geben.
• Es erfolgen Neuverhandlungen mit den Leistungsanbietern von
Integrationsassistenz zu angepassten Leistungs- und
Vergütungsvereinbarungen ab dem Schuljahr 2025/2026 sowie
Umsetzung von einzelfallunabhängigen Infrastrukturmodellen.
Ist ein Infrastrukturmodell am Schulstandort nicht umzusetzen, so erfolgt dieSeite 2 von 14
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Abrechnung der Leistungen der Integrationsassistenz im Rahmen der
klassischen Individualhilfen mit einem veränderten Finanzierungsrahmen, der
sich konsequent am Landesrahmenvertrag orientiert.
Unabhängig vom vorgenannten Prozess der Weiterentwicklung soll durch den
zum 01.10.2023 eingerichteten Fachdienst Eingliederungshilfe bereits im
Vorfeld der Systemumstellung der Integrationsassistenz eine verbesserte
Fallzahl- und Kostensteuerung erfolgen, so dass die bereits für das
Haushaltsjahr 2024 ff. vorgesehenen pauschalen Einsparungen im Budget der
Eingliederungshilfe von 4 Mio. Euro auch tatsächlich umgesetzt werden
können.
Um beide Prozesse (Weiterentwicklung des Bonner Poolmodells durch
Systemumstellung und Fachdienst Eingliederungshilfe) parallel zügig und
umfassend gestalten zu können, sind weitere personelle Ressourcen
erforderlich. Amt 51 beantragt zusätzliche Personalressourcen für den
• Fachdienst Eingliederungshilfe im Umfang von 7 Stellen und
• weitere 2 Stellen für den Fachdienst Koordination 51-303.
Die Deckung der durch die Einrichtung der Stellen entstehenden Kosten kann
über die nachstehend aufgeführten Einsparungen erfolgen. Denn neben
fachlich-pädagogischen Zielen soll durch die Weiterentwicklung des Bonner
Poolmodells sowie durch eine sukzessive verbesserte Fall- und
Kostensteuerung städtische Finanzmittel in nicht unerheblichen Umfang
eingespart werden. Bei einem im Haushaltsjahr veranschlagten aktuellen
Finanzvolumen von 45 Mio. Euro für das Jahr 2024 kann davon ausgegangen
werden, dass die entstehenden Personalkosten für das zusätzlich benötigte
Fachpersonal durch eingesparte Mittel der Eingliederungshilfe gedeckt werden
können. Allerdings muss auch daraufhin gewiesen werden, dass aufgrund der
(bundesweit) hohen Steigerungsdynamik bei den Eingliederungshilfeleistungen
für Kinder und Jugendliche die Systemumstellung nicht automatisch bedeutet,
dass die Kosten für die ambulante Eingliederungshilfe auch in dem Maße
absolut sinken werden.
Trotz aller Unwägbarkeiten sind im parallellaufenden aufgabenkritischen
Konsolidierungsprozess überschlägig mittelfristige Einsparungen im Budget der
ambulanten Eingliederungshilfe exemplarisch berechnet worden:
• Einsparungen durch eine verbesserte Fall- und Kostensteuerung durch
den Fachdienst Eingliederungshilfe geplant: 2,5 Mio. Euro
• Einsparungen durch neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen
durch Systemumstellung und monatliche Rechnungslegen durch die
Leistungsanbieter geplant: 5 Mio. Euro
• nachrichtlich: Pauschale Kürzungen zur Haushaltsanmeldung
2023/2024 auch für die mittelfristige Finanzplanung bereits umgesetzt:
4,0 Mio. Euro
Durch die Umsetzung der beschriebenen verschiedenen Maßnahmen kann
sich dieses mittelfristige Konsolidierungspotenzial über die bereits im
Haushaltsplan berücksichtigen pauschalen Einsparungen von 4,0 Mio. Euro
schätzungsweise um weitere 7,5 Mio. Euro und somit insgesamt auf 11,5 Mio.
Euro erhöhen.Seite 3 von 14
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Tabelle: siehe Anlage 1
Bei den von Amt 51 beantragten zusätzlichen Personalbedarfen für den
Fachdienst Eingliederungshilfe ist zu berücksichtigen, dass für die
Personalbedarfsplanung zum Start des Fachdienstes Eingliederungshilfe die
Rahmenbedingungen, Prozessbeschreibungen und insbesondere Fallzahlen
aus dem Jahr 2020 zu Grunde gelegt worden sind. Die Fallzahlen sind in der
Zwischenzeit, bis zum vollständigen Start des Fachdienstes im Herbst 2023 in
den drei Jahren jeweils um zweistellige Prozentzahlen pro Jahr gestiegen, so
dass die ursprüngliche Personalbedarfsplanung schlichtweg nicht mehr
zutreffend ist.
Die Kostenrelevanz der Querschnittsaufgaben im Fachdienst Koordination
51-303 ist sehr hoch, weil nicht nur die Vertrags- und
Vergütungsvereinbarungen langjährige Kostenwirkungen entfalten. Auch und
insbesondere eine erfolgreiche sukzessive Systemumstellung mit
Infrastrukturmodellen ohne eine Vielzahl von zusätzlichen Anträgen der
Personensorgeberechtigten für Individualhilfen und die konsequente
Verhandlung über Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zu Abrechnung
der Individualhilfen nach dem Landesrahmenvertrag, ermöglichen nicht nur
eine gelingende Inklusion an Schule, sondern leisten auch den gewünschten
Beitrag zur Fall- und Kostensteuerung.
Bereits im Zuge der Zusammenführung der Aufgaben der Eingliederungshilfe
für Kinder und Jugendliche wurde durch Amt 51 explizit darauf hingewiesen,
dass die zunächst genehmigten, drei Stellen im Querschnitt bei 51-303 nicht
ausreichend bemessen sind und lediglich eine Überführung der geschätzten
Stellenanteile des ursprünglich zuständigen Amtes 50 darstellten. Die geplante
Weiterentwicklung des Bonner Poolmodells durch die Systemumstellung zum
Schuljahr 2025/2026 hat in den damaligen Personalbedarfsplanungen noch
keine Berücksichtigung finden können. Die Weiterentwicklung ist bei einer
Beibehaltung der bisherigen Personalressourcen nicht umsetzbar und
gefährdet die im Rahmen der Haushaltskonsolidierung fest eingeplanten und in
den Haushaltsanmeldungen 2025/2026 berücksichtigten Einsparungen sowie
die fachlich-pädagogisch sinnvolle Weiterentwicklung. Wesentliche Fehler aus
der damaligen Umsetzung des Bonner Poolmodells durch eine mangelnde
Personalausstattung sollten nicht erneut wiederholt werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ohne zusätzliches Personal im Fachdienst
Koordination 51-303 die Entwicklung, Konzeptionierung und Weiterentwicklung
einer inklusiven Jugendhilfe, getragen von Infrastrukturmodellen nicht
umgesetzt werden kann und wird. Ferner bliebe es, unabhängig der Effekte des
Fachdienst Eingliederungshilfe bei einer zu hohen Anzahl an Einzel- bzw.
Individualhilfen mit der Folge von weiteren Fallzahl- und Kostensteigerungen.
Die Kritik, dass die Leistungen der Stadt Bonn in der Eingliederungshilfe dem
Ziel der schulischen Verantwortung für inklusive Bildung entgegenlaufen, bleibt
auch mit der Umstellung zum Schuljahr 2025/2026 grundsätzlich bestehen.
Dies ist aktuell alternativlos, läuft aber dem nachdrücklich zu verfolgenden Ziel
einer Gesamtverantwortung der Schule für die Erbringung von
Bildungsleistungen entgegen. Grundlage dabei ist ein Inklusionsverständnis,
bei dem die Schülerinnen und Schüler bei einem ganzheitlich
personenbezogenen Ansatz weiterhin im Mittelpunkt stehen und ihreSeite 4 von 14
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Kompetenzen und individuellen Bedürfnisse der Maßstab des Handelns sind.
Dabei muss die Konsequenz nicht unbedingt in einer Schulassistenz liegen.
Aber die noch engere Einbindung von Schulen in die Planungen des
Infrastrukturmodells, fordert die schulische Verantwortung ein und baut diese
aus. In der Weiterentwicklung bleibt es daher weiter eine Herausforderung, sich
auf der einen Seite an den originären Aufgaben der Eingliederungshilfe zu
orientieren, insbesondere in Abgrenzung zum Aufgabenbereich der Schule
(Landesfinanzierung) und auf der anderen Seite, insbesondere auch unter
finanziellen Gesichtspunkten, sich das Instrument der angemessenen Hilfen zur
Schulbildung für Inklusion nutzbar zu machen.
Über die geplanten Maßnahmen zum Schuljahr 2025/2026 sind die
Leistungsanbieter am 22.01.2024 informiert worden. Die familienpolitischen
Sprecher/
-innen sind im Vorfeld am 17.01.2024 ebenfalls informiert worden und eine
Beschlussvorlage für die politischen Gremien wurde bereits für das Frühjahr
2024 avisiert.
Diese Vorlage leistet auch einen Beitrag zum Prozess der strukturellen
Haushaltskonsolidierung (DS 231491), den die Verwaltung aktuell im Auftrag
der Politik durchführt. Die Verwaltung wird unter der genannten DS-Nr.
fortlaufend über den Prozess und die Ergebnisse berichten.
Hinweis:
Weitere ergänzende Informationen zum Bonner Poolmodell und dessen
Weiterentwicklung können der beigefügten Anlage zu dieser Beschlussvorlage
entnommen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
1.06.05 Sonstige Leistungen zur
Förderung junger Men-
schen und Familien
1.06.05.02 Hilfeleistungen für junge Menschen
und Familien
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
2024: 765.156,91
2025: 783.896,61
2026: 807.413,51
2027: 831.635,91
151000605/
70.1000
2024: 765.156,91
2025: 783.896,61
2026: 807.413,51
2027: 831.635,91
Deckung der
Personalkosten
durch Einsparun-
gen in den Sach-Seite 5 von 14
Seite 6
2028: 856.584,99
2029: 882.282,54
2028: 856.584,99
2029: 882.282,54
kosten
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Anlage 1 (öffentlich)
2 Anlage 2 (öffentlich)Seite 6 von 14
Tabelle (Anlage 1)
Anzahl Stellenwert Betrag 2024 (€) Betrag 2025 (€)
4 S 14 318.474,12 323.538,76
2 A 10 176.579,20 182.633,16
1 S 17 93.524,39 95.091,53
2 A 10 176.579,20 182.633,16
Summe 765.156,91 783.896,61Seite 7 von 14
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage zur Beschlussvorlage
Weiterentwicklung der Integrationsassistenz durch Systemumstellung zum Schuljahr 2025/2026 sowie
verbesserte Fallzahl- und Kostensteuerung |
Aspekt (detaillierte) Beschreibung
Was ist das Bonner
Poolmodell und welche
Kernpunkte hatte das
Konzept?
Mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Jahr
2007 verpflichtete sich Deutschland, ein inklusives Bildungssystem zu schaffen. Seit
dem Inkrafttreten zum 26.03.2009 ist das inklusive Bildungssystem bundes- wie
landespolitisch und gesellschaftlich gewolltes, anzustrebendes Ziel. Für den
schulischen Bereich bedeutet dies im Sinne von Art. 3 GG, dass Schülerinnen und
Schüler mit (drohender) Behinderung die gleichen Möglichleiten offenstehen
müssen, an qualitativ hochwertiger Bildung teilzuhaben und ihre Potentiale wie alle
anderen Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung bzw. nicht von Behinderung
bedrohten Schülerinnen und Schülern zu entwickeln.
Ausgangspunkt für die Neuausrichtung der Integrationsassistenz in Bonn zum
Schuljahr 2018/2019 ist der bestehende Rechtsanspruch nach § 99 SGB IX und § 35
a SGB VIII. Leistungsberechtigte sind Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer
Behinderung einen Unterstützungsbedarf zur Erlangung einer angemessenen
Schulbildung aufweisen. Leistungen nach diesen Rechtsgrundlagen – insbesondere
seit Einführung des sogenannten Gemeinsamen Lernens – werden von einem immer
größer werdenden Personenkreis in Anspruch genommen und führen zur
dargestellten Fallzahlen- und Kostenentwicklung. Die Steigerung lässt sich zunächst
einmal aus den Entwicklungen ableiten, welche sich aus der UN-
Behindertenrechtskonvention ableitet. So wurde z.B. mit dem 9.
Schulrechtsänderungsgesetz die Beschulung von Kindern mit und ohne
sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf an Regelschulen in NRW zum
Normalfall. In der Folge war es Eltern möglich, sich bei der Einschulung ihrer Kinder
zwischen einer Schule des Gemeinsamen Lernens und einer Förderschule zu
entscheiden.
Die Umsetzung des Anspruchs auf gemeinsamen Unterricht wurde in NRW zunächst
sehr zügig vorangetrieben. Gleichzeitig ist aber seitdem die Institution Schule
strukturell und konzeptionell noch nicht umfassend auf diese Veränderung eingestellt
und auch die zusätzliche Ausstattung mit Ressourcen erfolgt derzeit noch nicht
additiv und nicht konzeptionell-integriert. In diesem Zusammenhang entwickeln sich
Interessen und Bedarfe seitens der Erziehungsberechtigten und seitens der Schulen
auseinander (Einzelbetreuung/Einzelanspruch vs. system- und
standortunterstützende Ressourcen/Hilfen). Um eine inklusive Beschulung – wie von
der UN-BRK gefordert - umzusetzen, war es daher notwendig, Schüler*innen
Unterstützung durch eine Integrationsassistenz zur Seite zu stellen, damit der
gemeinsame Unterricht gelingen konnte.
Sorgeberechtigte wünschen sich in der Regel die persönliche Begleitung ihres
Kindes, Schulen formulieren einen generellen Bedarf nach
Unterstützung/Ressourcen. Die im SGB VIII und SGB IX hinterlegten Inhalte
unterscheiden sich demnach substanziell mehr und mehr von den formulieren
Bedarfen. Zielgruppe der Leistungen sind aber nicht die Eltern oder Schulen, sondern
die Kinder/die Jugendlichen, welchen die Teilhabe an der (Lern-)Gemeinschaft (hier
insbesondere im Kontakt Schule) sichergestellt werden soll.
Schulen müssen sich noch mehr zu einem inklusiven Bildungsort weiterentwickeln
und im Rahmen der Kultusverantwortung sind in erster Linie das Land NRW gefragt,
ein Schulsystem zu entwickeln und zu finanzieren, dass der UN-BRK entspricht.Seite 8 von 14
Seite 2
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aspekt (detaillierte) Beschreibung
Aufgrund der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in vier Stufen ab dem
30.12.2016 und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und
Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, KJSG) ab dem 10.06.2021 in
drei Stufen ist diese Forderung aktueller denn je. Durch das BTHG wurde die
Ausweitung der Leistungen zur Teilhabe an Bildung auf schulische
Ganztagesangebote in der offenen Form vorgenommen (§ 112 Abs. 1 SGB IX) und
der Möglichkeiten der gemeinsamen Leistungserbringung (§ 112 Abs. 4 SGB IX) eine
Gesetzesgrundlage gegeben.
Die Integrationsassistenz wird im Rahmen der SGB VIII und IX finanziert. Beide
Gesetzbücher fordern eine Ausrichtung der Hilfe am individuellen Bedarf des Kindes/
Jugendlichen. Dem gegenüber steht die Definition von Inklusion, die fordert, dass
Systeme so ausgerichtet sind, dass auch Menschen mit Behinderung nicht an der
Teilhabe gehindert werden. Die Umsetzung dieses Anspruchs würde bedeuten: das
System Schule wird so ausgestattet, dass alle Kinder mit Behinderung an Bildung
teilhaben können. Lediglich in Einzelfällen sollte eine zusätzliche Unterstützung für
einzelne Kinder/ Jugendliche notwendig sein.
Diesem Gedanken versucht die Bundesstadt Bonn mit der Ausrichtung der
Integrationsassistenz als systemische Leistung Rechnung zu tragen. Seit dem
Schuljahr 2018/2019 wird die Leistung der Integrationsassistenz in Bonn wie folgt
beschrieben:
Integrationsassistenz ist ein „systemisch ausgerichtetes und am individuellen Bedarf
orientiertes Angebot zur Förderung der Teilhabe von Kindern/Jugendlichen mit
Behinderung am Schulalltag durch den Einsatz von vereinbarten Kontingenten von
Integrationsassistenzen durch einen Leistungserbringer für einen Zuteilungsraum.
Die Leistungen beziehen sich auf das einzelne Kind/ die (den) einzelne(n)
Jugendliche(n) als Mitglied einer Gruppe. Auch Maßnahmen, die sich nicht auf
Kinder/Jugendliche mit Behinderung selbst, sondern auf andere Kinder/Jugendliche
in der Gruppe beziehen, können geeignet sein, ein Kind/eine(n) Jugendliche(n)
innerhalb seiner Bezugsgruppe zu stärken. Die Leistung ist am individuellen Bedarf
orientiert und systemisch ausgerichtet.“
Die Neuausrichtung der Integrationsassistenz wurde gemeinsam mit Eltern, Schulen
und bisherigen Leistungsanbietern der Integrationsassistenz in einem partizipativen
Prozess entwickelt und am 11.05.2017 einstimmig vom Rat der Bundesstadt Bonn
beschlossen (DS-Nr. 1710854). Kernpunkte des Konzeptes sind:
 systemisch ausgerichtete Pool-Lösung bei der für mehrere Schulen innerhalb
eines Zuteilungsraumes ein Leistungsanbieter zuständig ist
 Konzept zur systemischen Ausrichtung richtet den Blick auf das Kind in der
Gruppe, Integrationsassistenz wird als Tätigkeit in einem pädagogischen
Gesamtkonzept verstanden
 Damit sollten jeweils individuell bestehende Teilhabe- und
Unterstützungsbedarfe zur Erlangung einer gemeinsamen Schulbildung
besser gedeckt und zugleich die Gefahr einer möglichen Stigmatisierung
betroffener Schüler/-innen verringert werden
 Poolbildung je Zuteilungsraum sollte zu einer größeren Flexibilität in
Vertretungsfällen aber auch bei sich zwischenzeitlich verändernden Bedarfen
schaffen
 Pools sollten als multiprofessionelle Teams gestaltet werden, so dass eine
Vielfalt von möglichen Bedarfen von Kindern mit Behinderung flexibel
gedeckt werden.Seite 9 von 14
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aspekt (detaillierte) Beschreibung
Mit viel Enthusiasmus sind Verwaltung, aber auch die Leistungsanbieter zum
Schuljahr 2017/2018 mit diesem Verständnis des Bonner Poolmodells gestartet.
Auch wenn selbstverständlich einige Qualitätsverbesserungen gemeinsam erzielt
werden konnten, insbesondere der Aspekt, dass deutlich weniger Schüler/-innen
wegen fehlender Assistenz nicht zur Schule gehen konnten, gibt es viele
Kernaspekte des Bonner Poolmodells, die nicht umgesetzt werden konnten. Es
musste festgestellt werden, dass trotz aller Verbesserungen, weiterhin der Anspruch
an ein inklusives Schulsystem und somit unser Ziel der Integrationsassistenz in
einem inklusiven Schulsystem nicht erreicht worden ist. Das Poolsystem stößt in
seiner derzeitigen Ausgestaltung immer wieder an Grenzen und ist nicht viel zu
häufig „Ausfallbürge“ für ein nicht umfassend inklusiv gestaltetes Schulsystem.
Was hat sich mit dem
Bonner Poolmodell
nicht umsetzen lassen?
Mit dem Bonner Poolmodell konnten leider nicht alle Kernaspekte umgesetzt werden:
 Zuteilungsräume schaffen nicht die erhofften Synergien
 Umsetzung einer hohen Poolquote, die Bedarfe der einzelnen Schüler/-innen
werden sehr oft isoliert betrachtet, statt den systemischen Blick auf
Klassenverbünde und das System Schule zu richten
 Die Zunahme der individuellen Eingliederungshilfeleistungen führt zu einer
Zunahme von Assistenzkräften in einer Klasse und somit der Anzahl der sich
in einem Klassenraum befindenden Erwachsenen. Dieses als „zu hohe
Erwachsenendichte“ auch in Bonn vielfach beschrieben Phänomen ist dem
Unterrichtsgeschehen fremd und kann aus pädagogischer Sicht durchaus
kritisch bewertet werden.
 kein „Label“ für Kinder mit Behinderung und somit keine Stigmatisierung wird
durch die hohe Einzelfallbetreuung und den isolierten Blick nicht erreicht. Die
andauernde Anwesenheit der Schulassistenz verdeutlich ihnen beharrlich,
dass sie weitergehende Unterstützungsbedarfe als ihre Peers haben. Anders
als pädagogisch gewünscht, lernen die Mitschüler/-innen so oft nicht, selbst
soziale Verantwortung in der Klassengemeinschaft zu übernehmen.
 eine verbesserte Inklusion von schwer behinderten Schüler/-innen ist bisher
nicht gelungen
 die Antrags- und Hilfeplanverfahrens sind weiterhin mit einem hohen
bürokratischen Aufwand bei allen Beteiligten verbunden
 hinzu gekommen sind die rechtlichen Unsicherheiten zur Fortführung des
Bonner Poolmodells
Wie haben sich die
Fallzahlen und Kosten
seit Einführung des
Bonner Poolmodells
entwickelt?
Die Inanspruchnahme von Integrationsassistenz ist in den letzten Jahren erheblich
gestiegen. Wurden zu Beginn des Bonner Poolmodells 465 Kinder und Jugendliche
mit Behinderung betreut, liegt die Fallzahl Stand März 2024 bei 864 (334 fachliche
Begleitungen und 530 reguläre – vormals nicht-fachliche Begleitungen). Die
Eingliederungshilfeleistung der Schulbegleitung ist als nachrangige Leistung nach §
10 Abs. 1 SGB VIII bzw. § 91 SGB IX ausgestaltet.
Insofern ist sie ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer inklusiven Schule, kann
jedoch nicht als Ausfallbürge für systemische Defizite herhalten. Die starke Zunahme
der Eingliederungshilfeleistungen insbesondere nach § 35 a SGB VIII zeigt jedoch,Seite 10 von 14
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aspekt (detaillierte) Beschreibung
dass auf die Eingliederungshilfe und ihre individuelle Teilhabeleistung der
Schulbegleitung zurückgegriffen wird. Die Weiterentwicklung von Schule zu einem
inklusiven Schulsystem gelingt trotz des erklärten Willens der
Kultusministerkonferenz und ihren Empfehlungen für ein höchstmögliches Maß an
gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderung an Bildung
bedauerlicherweise nicht. Neben den bereits genannten Gründen gibt es für die
kontinuierlich und zu Beginn der Umsetzung des Poolmodells sprunghaft
gestiegenen Fallzahlen weiteren Begründungen:
 Umsetzung des Rechts auf gemeinsamen Unterricht – gemeinsames Lernen
und verstärkter Wunsch der Eltern, dass ihre Kinder in Regelschulen beschult
werden, es werden immer mehr Kinder mit (drohender) Behinderung an
Regelschulen beschult
 Schulen betrachten die Schulbegleitung als wichtigen Faktor zur Umsetzung
von inklusiver Bildung
 Vereinfachter Zugang zu den Hilfemöglichkeiten für die
Leistungsberechtigten, es wurden bewusst bestehende Hemmschwellen
abgebaut
 Bessere Information der Schulen und Eltern über die Möglichkeit der
Schulbegleitung führte zu einer stärkeren Nutzung
 Sicherstellung des Bedarfes für alle Schülerinnen und Schüler inklusive der
Vertretungszeiten sowie der OGS-Nachmittage
Aufgrund der beschriebenen Fallzahlsteigerungen sind die Ausgaben der
Integrationsassistenz erheblich gestiegen. Da es sich bei der Hilfe um einen
individuellen Rechtsanspruch handelt, sind die Möglichkeiten einer kurzfristige
Fallsteuerung bisher begrenzt. Maßnahmen für eine Konsolidierung durch eine
bessere Fallsteuerung durch den Fachdienst Eingliederungshilfe oder die sukzessive
Umsetzung von sogenannten fallunabhängigen Infrastrukturmodellen sind daher
mittel- und langfristig wirksam.
Die Ausgaben haben sich seit dem Jahr 2015 wie folgt entwickelt:
2015 Ausgaben: 6,2 Mio. Euro
2016 Ausgaben: 7,4 Mio. Euro (Anstieg um 17,5 %)
2017 Ausgaben: 8,7 Mio. Euro (Anstieg um 18,4 %)
2018 Ausgaben: 12,7 Mio. Euro (Anstieg um 46,0 %)
2019 Ausgaben: 21,3 Mio. Euro (Anstieg um 66,6 %)
2020 Ausgaben: 26,5 Mio. Euro (Anstieg um 24,6 %)
2021 Ausgaben: 32,5 Mio. Euro (Anstieg um 22,6 %)
2022 Ausgaben: 36,8 Mio. Euro (Anstieg um 13,1 %)
2023 Ausgaben: 42,1 Mio. Euro (Anstieg um 14,4%)
Was ist ein
sogenanntes
Die konsequente Umsetzung des systemischen Gedankens der gemeinsamen
Leistungserbringung, in der Schule explizit miteinbezogen wird, erfordert eine
strukturell angelegte Kooperation zwischen Verwaltung, Leistungserbringer undSeite 11 von 14
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aspekt (detaillierte) Beschreibung
fallunabhängiges
Infrastrukturmodell?
Schule und stellt Verbindlichkeit und einheitliches Handeln für alle Akteure/-innen
sicher. Derzeit besteht in Bonn ein fallabhängiges Poolmodell. Die Bildung des
fallabhängigen Poolmodells erfolgt im Rahmen des sozialen Dreiecks unter
Einbeziehung der Schule. Anspruchsgrundlage für die Bedarfsprüfung bleibt der
individuelle Rechtsanspruch der Schülerinnen und Schüler mit einer (drohenden)
Behinderung nach § 112 SGB IX und § 35 a SGB IX. Im fallabhängigen Poolmodell
bleibt das Erfordernis der Antragstellung auf Leistungen der Eingliederungshilfe
bestehen, d.h. die Sorgeberechtigten stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe
beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bzw. Jugendhilfe. Darauf folgt das
Bedarfsermittlungs- bzw. Gesamtplanverfahren, das durch eine gemeinsame
Abstimmung zwischen Schule, Leistungserbringer, Fachkräfte des Trägers der
Eingliederungshilfe bzw. Jugendhilfe und den Leistungsberechtigten bezüglich
möglicher geteilter Hilfen und Bündelungen im Pool erweitert wird.
Entscheidendes Element der Implementierung bei diesem Modell ist die Erweiterung
des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses durch den Einbezug der jeweiligen
Schule als Kooperationspartner. Im fallabhängigen Pool wird in Bonn dem Wunsch-
und Wahlrecht der Leistungsberechtigten in dem dialogischen Verfahren Rechnung
getragen. Falls in Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts kein Konsens mit den
Sorgeberechtigten erzielt werden kann, kann die Schulassistenz auch als 1:1
Einzelfallbegleitung gewährt werden, soweit nicht bereits ein fachliches Erfordernis
im Rahmen des Bedarfsermittlungs- bzw. Gesamtplanverfahren auch durch den
Träger der Eingliederungshilfe/Jugendhilfe festgestellt wurde.
Das derzeitige fallabhängige Poolmodell soll, um den ursprünglichen Gedanken
eines systemischen Poolmodels vollständig umzusetzen, außerhalb des üblichen
sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses in ein fallunabhängiges Poolmodell,
infrastrukturelles Poolmodell weiterentwickelt werden. Infrastrukturmodelle finden
keine Grundlage im Recht der Eingliederungshilfe des SGB IX oder des SGB VIII, da
die Eingliederungshilfe einen personenzentrierte, bedarfsdeckende
Individualleistung ist. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts fußt der
infrastrukturelle Pool vor allem auf dem politischen Willen zu einer derartigen
strukturellen und systemischen Weiterentwicklung auf der Möglichkeit der
Finanzierung. Hier muss noch geprüft werden, inwiefern hierfür die zur Verfügung
gestellten Finanzmittel der Inklusionspausche, zumindest in Teilen genutzt werden
können.
Angebote der Schulbegleitung im Infrastrukturpool werden als ein der
Bedarfsprüfung vorgeschaltetes Angebot und unabhängig von möglicherweise
bestehenden individuellen Hilfeansprüchen konzipiert und umgesetzt. Die Stadt
Bonn stellt den Schulen Schulbegleitung losgelöst von Einzelfällen und konkreten
Bedarfen als „Pool“ zur Verfügung. Die Assistenzkräfte sind in der Folge keinem
bestimmten Schüler bzw. keiner bestimmten Schülerin zugeordnet, sondern können
flexibel eingesetzt werden, da sie unabhängig von individuellen Hilfeansprüchen tätig
sind. Dennoch haben die Kinder feste Bezugspersonen, da die Assistenzkräfte in der
Planung mit der jeweiligen Schule bestimmten Bereichen wie Klassen,
Klassenverbünden, Klassenstufen etc. zugeordnet werden. Gerade in diesem
infrastrukturellen Poolmodel ist der Einbezug der Schule als Kooperationspartner ein
notwendiger Bestandteil der Konzeption, fordert Schulen aber auch noch einmal
stärker an der Umsetzung des systemischen Poolmodels. Alle Schülerinnen und
Schüler der betreffenden Schule können im Bedarfsfall Unterstützung durch das
vorgehaltene Angebot erhalten. Hierzu ist kein Antrag derSeite 12 von 14
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aspekt (detaillierte) Beschreibung
Personensorgeberechtigten erforderlich. Das Infrastrukturmodell wirkt daher für
Eltern und ihre Kinder als unbürokratische, nicht zu beantragende und damit
niedrigschwellige Leistung.
Jedoch gilt auch im Infrastrukturmodell der Individualanspruch weiter. Wenn das
infrastrukturelle Angebot nicht ausreicht, eine Teilhabebeeinträchtigung vollständig
zu kompensieren, kommen weitergehende Leistungen der Eingliederungshilfe bzw.
der Jugendhilfe als individuelle Unterstützung in Betracht, welche neben dem
Infrastrukturmodell beantragt, werden können.
Mit dem fallunabhängigen, infrastrukturellen Pool verbindet die Verwaltung folgenden
Erwartungen und Vorteile:
 Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und damit Entlastung von Eltern,
Schulen, Leistungserbringern und Verwaltung durch den Wegfall des
Bewilligungsverfahrens in jedem Fall
 Bei einem bedarfsgerechten Einsatz der Ressourcen kann eine Optimierung
der Hilfe- und Kostensteuerung erreicht werden
 Soziale Integration in die Klassengemeinschaft wird erleichtert
 Durch gemeinsame Konzepte können Teamstrukturen unter den
Assistenzkräften und Lehrkräften entstehen, die sich positiv auf die
Unterstützung der Schülerinnen und Schüler und die Weiterentwicklung
inklusiver Strukturen auswirken können
 Diese Hilfeform kann zudem sehr frühzeitig einsetzen und präventive
Wirkung entfalten und somit eventuell entstehende, individuelle
Rechtsansprüche bereits im Vorfeld erledigen
 Die Leistungserbringer haben einen verbindlichen Auftrag und eine höhere
Planungssicherheit. Gesicherte Verträge bieten stabile
Betreuungsverhältnisse und damit verlässliche Bedingungen für Inklusion.
 Vertretungsregelungen sind im Infrastrukturmodell noch deutlich besser zu
regeln.
Sollten die Rahmenbedingungen an einem Schulstandort die Sicherstellung von
Integrationsassistenz in einem Infrastrukturmodell ermöglichen, so ist diese Form der
Leistungserbringung die fachlich-pädagogisch sinnvolle Umsetzung von Inklusion.
Die konstruktive und kompromissbereite Zusammenarbeit aller beteiligter Akteure
stellt die größte Herausforderung für die erfolgreiche Umsetzung eines Pool-Modells
im Bereich der Schulbegleitung dar. Für Infrastrukturmodell bieten sich daher
zunächst besonders Schulen mit dem Schulprofil Inklusion und Schulen mit
langjähriger Inklusionsorientierung an. Zudem erfordert die Implementation eines
Pool-Modells eine Mindestanzahl leistungsberechtigter Schüler/-innen, die
Abhängigkeit von der Größe der Schule und der Altersstruktur der
leistungsberechtigten Schüler/-innen in Abstimmung von Schule, Leistungsanbieter
und Jugendamt vereinbart werden sollte.
Was macht der im
Jugendamt neu
eingerichtete
Die Hilfelandschaft für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und
seelischen Behinderungen ist aktuell gesetzlich zweigeteilt geregelt. Für Kinder und
Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung, wie für Kinder und JugendlicheSeite 13 von 14
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aspekt (detaillierte) Beschreibung
Fachdienst
Eingliederungshilfe?
allgemein ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB
VIII) und somit das Jugendamt zuständig. Demgegenüber ist die Sozialhilfe ab dem
01.01.2020 nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorrangiger
Leistungsträger, wenn eine (drohende) geistige oder körperliche Behinderung
diagnostiziert wird. Grundsätzlicher Handlungsbedarf ergibt sich aus der UN-
Behindertenrechtskonvention, die 2009 in Deutschland in Kraft getreten ist. Das
Leitprinzip der Inklusion fordert danach, die „Angebote (der Kinder- und Jugendhilfe)
grundlegend so zu gestalten, dass ein selbstverständlicher Einbezug aller Kinder und
Jugendlichen erfolgen kann.“ In diesem Kontext ist in der Vergangenheit wiederholt
die sogenannte „Inklusive Lösung“ oder „Große Lösung“ mit der Überfügung der
Leistungen für Kinder und Jugendliche aus dem SGB IX in das SGB VIII diskutiert
worden. Zuletzt wurde durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz- KJSG ein
Gesetz vorgelegt, dass die Zuständigkeit für Kinder und Jugendliche mit (drohender)
Behinderung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII ansiedelt.
Allerdings ist für diesen dreistufigen Prozess der Umsetzung ein Zeitraum von
insgesamt sieben Jahren (bis 2028) vorgesehen. Darüber hinaus sind wichtige
Fragestellungen, wie beispielsweise die Finanzierung noch nicht abschließend
geklärt.
Im Herbst 2023 nahm der Fachdienst Eingliederungshilfe seine Arbeit auf und ist
gleichermaßen für die Leistungen der Eingliederungshilfe gem. SGB VIII und SGB IX
für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zuständig. Bisher erfolgte eine
getrennte Bearbeitung in den beiden Fachämtern 50 und 51. Die Anliegen aller
Kinder mit (drohender) Behinderung sind nunmehr Aufgabe des Amtes 51. Die
sogenannte große Lösung der SGB VIII-Reform wird damit vorgezogen in Bonn
umgesetzt. Die Rechte und Interessen der Leistungsberechtigten werden damit im
Sinn der UN-Behindertenrechtskonvention konsequent verfolgt und umgesetzt.
Betroffene erhalten kompetente Beratung und Hilfestellung. Die neuen gesetzlichen
Anforderungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz werden im Fachdienst
Eingliederungshilfe umgesetzt.
Mit der Einrichtungen des Fachdienst Eingliederungshilfe soll eine deutlich
verbesserte Fallsteuerung und somit folgende Effekte erzielt werden:
 ein Ansprechpartner für den gesamten Hilfeverlauf
 Beseitigung der Schnittstellen zwischen den beiden bisher beteiligten Ämtern
 Möglichkeit der Bündelung von behinderungsspezifischem Fachwissen
 Kompetenzsteigerung in sehr differenziertem und sensiblem Aufgabengebiet
 Abbau von Doppelberatungen
 effizientere Verwaltung
 einheitliches Vorgehen
 Verbesserung der Kooperation insbesondere mit Trägern und Schulen
 Verbesserung der Steuerungsmöglichkeit von Einzelhilfen und
Hilfeaufkommen gesamt
 Verbesserung der Motivation der Mitarbeitenden für die spezielle Aufgabe
 Verbesserung des Kinderschutzes bei Kindern mit BehinderungSeite 14 von 14

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Datenstand: 02.11.2026, 18:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de