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240190-001 · Beschlussvorlage

Bürgerantrag: Temporeduktion auf der B 9 vom Trajektkreisel bis Hochkreuz

Nummer
240190-001
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Bundeskanzlerplatz Straße· Gronau, Bonn
  • Hochkreuz Ortsteil· Bad Godesberg
  • Gronau Ortsteil· Bonn
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 11.03.2026 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 12.03.2026 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 240190 Bürgerantrag: Temporeduktion auf der B 9 vom Trajektkreisel bis Hochkreuz

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Beschlussvorlage
öffentlich
240190-001
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Temporeduktion auf der B 9 vom
Trajektkreisel bis Hochkreuz
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 06.05.2025 Empfehlung
Rat 08.05.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung empfiehlt dem Beschluss des Ausschusses für Beteiligung für
Bürgerinnen und Bürger vom 26.06.2024 unter Drucksachen-Nummer 240190
nicht zu folgen.
Begründung
In der o. g. Sitzung wurde der Bürgerantrag zur Temporeduktion auf der B9
angenommen. Entsprechend dem Beschluss des Ausschusses hat die
Verwaltung die gewünschten Punkte in Bezug auf Anhörung der Feuerwehr
sowie Prüfung der Auswirkung auf Ampelanlagen in diese Vorlage mit
einbezogen.
Die B9 stellt für Feuerwehr und Rettungsdienst eine wichtige Nord-Süd-
Verbindung im linksrheinischen Stadtgebiet dar und das vom Bürgerantrag
betroffene Teilstück dient hierbei u. a. der Anfahrt von der Feuer- und
Rettungswache 3 (Bad Godesberg) in den Ortsteil Gronau, der von allen Feuer-
und Rettungswachen vergleichsweise weit entfernt ist. Um Anfahrtszeiten auf
dieser Verbindung zu reduzieren, laufen aktuell Abstimmungen zwischen
Feuerwehr und Tiefbauamt mit dem Ziel, Einsatzfahrten durch gezielte
Einflussnahme auf Lichtsignalanlagen zu verkürzen, wie dies bereits auf
anderen Verbindungen erfolgt.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wichtiger Verbindungsstraßen hat auf
Sonderrechtsfahrten von Einsatzfahrzeugen dahingehend Auswirkungen, dass
sich Gerichte bei der Prüfung von Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit im
Zuge von Unfällen regelmäßig auf die relative bzw. absolute Überschreitung
der Höchstgeschwindigkeit im Verhältnis zu anderen Randbedingungen, wie
Einsehbarkeit, Verkehrsdichte, Wetterlage etc. beziehen. Die Absenkung der
Höchstgeschwindigkeit führt daher potentiell auch zur Absenkung der
Schwellen für diese Einschätzung.
Bei einer Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50
km/h ist im Lichte solcher Urteile und der guten Einsehbarkeit und geradenSeite 1 von 3
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Straßenführung im betroffenen Abschnitt der B9 allerdings nicht damit zu
rechnen, dass Einsatzfahrten von Feuerwehr und Rettungsdienst dort bislang
regelmäßig oberhalb der Schwellen durchgeführt werden, die aus Sicht
zuständiger Gerichte noch als akzeptabel eingestuft werden. Gleichzeitig ist
grundsätzlich damit zu rechnen, dass eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h zügigere und sicherere Ausweichmanöver von
Verkehrsteilnehmenden gegenüber den Einsatzfahrzeugen ermöglicht. Aus
Sicht von Feuerwehr und Rettungsdienst bestehen grundsätzlich keine
Bedenken gegen eine Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im
fraglichen Straßenabschnitt von 70 km/h auf 50 km/h.
Polizeiliche Erkenntnisse, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit das
Abbiegeverhalten von Verkehrsteilnehmenden in besonderem Maße
beeinflusst, liegen allerdings nicht vor.
Eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf Strecken mit Grüner Welle zieht
eine vollständige Überarbeitung der Grünen Welle nach sich. Neben der
erforderlichen Planungsleistung, die personalbedingt aktuell nicht leistbar ist,
würde die Änderung an jeder betroffenen Lichtsignalanlage Kosten in Höhe von
ca. 6.000€ (gesamt: 36.000€ bei sechs Anlagen) verursachen. Es ist darauf
hinzuweisen, dass sich durch eine Reduktion der Geschwindigkeit die
Wartezeit an Lichtsignalanlagen nicht reduzieren wird.
Die vom Ausschuss verlangte Prüfung zur Temporeduktion erstreckt sich über
den im Bürgerantrag genannten Bereich hinaus auf die gesamte Strecke
zwischen Bahnhof Mehlem und Bundeskanzlerplatz. Lärmpegel nach RLS-90
oder RLS-19 liegen der Verwaltung aktuell nicht vor. Eine Berechnung nach
RLS-90 oder RLS-19 ist zurzeit aufgrund begrenzter finanzieller und
personeller Ressourcen nicht darstellbar. Für eine erste Einschätzung werden
die Ergebnisse der aktuellen Umgebungslärmkartierung nach CNOSSOS
herangezogen. Diese Ergebnisse lassen sich aufgrund der unterschiedlichen
Berechnungsvorschriften nicht unmittelbar umrechnen. Aus Erfahrungswerten
ist aber davon auszugehen, dass die berechneten Werte nach CNOSSOS
niedriger ausfallen als nach RLS 90.
Die Ergebnisse der Umgebungslärmkartierung im Bereich der B9 lassen darauf
schließen, dass die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) überschritten werden. Sie
werden hier als Orientierungswerte herangezogen. Damit wird die Situation
eröffnet, dass behördliches Ermessen auszuüben ist. Eine Überschreitung der
Richtwerte gemäß Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahme zum
Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) in Höhe von
70/60 dB(A) Tag/Nacht, berechnet nach RLS-90, kann in diesem Fall nicht
sicher ausgeschlossen werden. Es wäre daher zur verlässlichen Beurteilung
eine entsprechende Berechnung durchzuführen.
Die Verwaltung hält Temporeduzierungen zur Reduktion des Umgebungslärms
grundsätzlich für zielführend und wirksam, muss die jeweiligen Strecken jedoch
auch im Kontext zahlreicher weiterer Prüfaufträge und begrenzter finanzieller
Ressourcen betrachten. Eine Lärmberechnung für eine derart lange Strecke
würde erhebliche Kosten verursachen, für die derzeit keine Haushaltsmittel zur
Verfügung stehen. Darüber hinaus wird deren Beauftragung in Anbetracht der
Tatsache, dass keine Verringerung der Wartezeit an den LichtsignalanlagenSeite 2 von 3
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durch eine Temporeduktion erwartet werden kann und laut Polizei keine
Veränderung im Abbiegeverhalten aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
resultiert, als unverhältnismäßig eingestuft. Die im Bürgerantrag genannte
Aspekte alleine lassen sich im Ergebnis durch eine Absenkung der
Höchstgeschwindigkeit aus Sicht der Verwaltung nicht verbessern. Die
Verwaltung empfiehlt daher (ohne weitere Lärmberechnungen) zunächst von
weiteren Maßnahmen abzusehen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 12:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de