240128-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Änderung der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege § 5 Abs. 7 für das Kindergartenjahr 2024/2025
Kerndaten
- Nummer
- 240128-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240128-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V 23.01.2024 Bürgerantrag: Änderung der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege § 5 Abs. 7 für das Kindergartenjahr 2024/2025 Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.02.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Kindertagespflege ist eine wichtige Säule der Kindertagesbetreuung, die insbesondere für Kinder unter drei Jahren der Betreuung in einer Kita gleichge- stellt ist. Um als Kindertagespflegeperson tätig zu werden, ist u.a. die Absolvierung ei- nes Qualifizierungskurses notwendig. In der Vergangenheit umfasste dieser 160 Stunden, zwischenzeitlich sind weitere 140 Stunden berufsbegleitend zu absolvieren, um die QHB-Qualifikation zu erlangen. Es handelt sich daher nicht um einen Ausbildungsberuf. Bisher war es Tagespflegepersonen damit auch nicht möglich in Kindertages- einrichtungen zu arbeiten. Erst seit dem 01.07.2023 können Kindertagespfle- gepersonen, die über eine dreijährige Tätigkeitserfahrung und/oder eine QHB- Qualifikation verfügen als Ergänzungskräfte eingesetzt werden. Eine Eingruppierung würde bei der Bundesstadt Bonn in die Stufe S 2 des TVöD erfolgen. Dies entspricht einem Bruttoentgelt von 2.719,14 € in Stufe 1 bis 3.237,95 € in Stufe 6 zuzgl. anteiliger Jahressonderzahlung. Ab dem 01.08.24 erhalten die Kindertagespflegepersonen in Bonn folgende monatliche Leistungen: - siehe Anlage - Um die Förderleistung für Tagespflegepersonen auch weiterhin auskömmlich zu gestalten, wurde in die Satzung über die Förderung der Kindertagespflege der Bundesstadt Bonn vom 30.08.2023 eine Regelung analog zur Dynamisie- rung der Förderpauschalen nach dem Kinderbildungsgesetz aufgenommen. Die Fortschreibungsrate wird jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst und im Dezember für das jeweils folgende Kita-Seite 1 von 4 Seite 2 Jahr durch die Oberste Landesjugendbehörde veröffentlicht (§ 37 KiBiz). Zum Kita-Jahr 2024/2025 steigen die Fördersätze in der Kindertagespflege unter Berücksichtigung der Dynamisierung von 10,02 % von 691,31 € auf 760,58 € je Kind bei einer Betreuung von 40 Stunden. Zuzüglich 190,00 € für die Vor- und Nachbereitung entspricht dies bei fünf betreuten Kindern einem Förderbetrag von 3.992,90 €. Zusätzlich werden die Sachkosten um 6,31 % angehoben, so dass zusätzlich zu dem Förderbetrag noch 1.114,85 € Sachkosten bei Betreuung in eigener Wohnung erstattet werden. Von diesem Förderbetrag können steuerrechtlich seit dem Veranlagungszeit- raum 2023 pro betreutem Kind und Monat 400 € als Betriebsausgabenpau- schale in Abzug gebracht werden. Es ist somit festzustellen, dass die Förderpauschale, die an die Tagespflege- personen ausgezahlt werden, deutlich über dem Gehalt liegen, welches in einer Kindertagesstätte gezahlt wird. Das von den Antragstellern geforderte Grundgehalt in Entgeltgruppe vier, Stufe vier beträgt ab März 2024 3.615,30 €. Hier eingruppiert sind Kinderpfle- ger*innen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten, z.B. bei Tätigkeit in sog. Inte- grationsgruppen. Die Tätigkeit der Kindertagespflegeperson ist der Tätigkeit in der Kinderpflege sicher ähnlich, kann aber nicht als gleichwertig angesehen werden. Die Ausbil- dung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin umfasst 2.650 bis 2.800 Unter- richtsstunden und dauert zwei Schuljahre. Kindertagespflegepersonen unterlie- gen gem. § 23 Abs. 3 SGB VIII einer Prüfung ihrer Eignung. Dabei werden ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz sowie das Vorhandensein von kindgerech- ten Räumen überprüft. Eine solche Eignungsprüfung ist nicht dem Abschluss einer staatlichen Ausbildung gleichwertig. Mit Urteil vom 24.11.2022 - BVerwG 5 C 1.21 hat das Bundesverwaltungsge- richt festgestellt, dass eine schwierige fachliche Tätigkeit zwar nicht nur dann anzunehmen ist, wenn Tätigkeiten mit besonders betreuungsbedürftigen Per- sonen in Rede stehen, sondern auch dann, wenn die Arbeitsaufgabe aufgrund gesteigerter Anforderungen von der Normalität nicht nur unerheblich abweicht. Soweit die tarifvertraglichen Protokollerklärungen zur Entgeltordnung dies auch für die alleinige Betreuung von Gruppen in Randzeiten annehmen, ist dies auf Tagespflegepersonen nicht übertragbar, weil die in Kitas betreuten Gruppen regelmäßig größer sind als die Gruppen in der Kindertagespflege. Auch besteht keine Verpflichtung, den Förderbetrag für Tagespflegepersonen so auszuge- stalten, dass er dem Tarifrecht vollständig entspricht, auch nicht für Tagespfle- gepersonen, die ausnahmsweise eine Qualifikation als staatlich anerkannte Kinderpfleger besitzen. Von aktuell 378 aktiven Kindertagespflegepersonen in Bonn verfügen rund 15% über einen pädagogischen Berufsausbildungsabschluss. Im Sinne der Verwal- tungsvereinfachung und -ökonomie ist es zulässig, den Förderumfang mittels pauschalierter Durchschnittswerte zu bestimmen (OVG Bautzen, Urteil vom 17.03.2021 -3A 1146/18). Sofern im Einzelfall ein erhöhter pädagogischer Bedarf (Kinder mit (drohender) Behinderung) besteht, wird diesem mit der Gewährung einer erhöhten Förder- pauschale gem. § 5 Ziffer 2 der Satzung Rechnung getragen.Seite 2 von 4 Seite 3 Aufgrund der obigen Ausführungen empfiehlt die Verwaltung den Bürgerantrag abzulehnen. Beschlussvorschlag für den Bürgerausschuss: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stel- lungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeran- trägen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n 1 Übersicht mtl. Leistungen Kindertagespflegepersonen (öffentlich)Seite 3 von 4 Ab dem 01.08.24 erhalten die Kindertagespflegepersonen in Bonn folgende monatliche Leistungen: Betreuung 36-40 Std. je Kind Bei 5 Kindern Fördersatz 760,58 € 3.802,90 € Vor- und Nach- bereitung 38,00 € 190,00 € Sachkosten 222,97 € 1.114,85 € Summe 1.021,55 € 5.107,75 € Mietzuschuss bei angemieteten Wohnungen 132,89 € 664,45 € 1.154,44 € 5.772,20Seite 4 von 4
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