240068-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage Einsparungen in Folge der Bewirtschaftungsverfügung
Kerndaten
- Nummer
- 240068-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 16.05.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240068-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 14 Rechnungsprüfungsamt Dezernat: Dez. OB BBB-Anfrage Einsparungen in Folge der Bewirtschaftungsverfügung Beratungsfolge Rechnungsprüfungsausschuss 28.05.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur Großen Anfrage der BBB-Fraktion vom 06.05.2024 bezüglich Einsparungen in Folge der Bewirtschaftungsverfügung wird wie folgt Stellung genommen: zu 1. bis 3: Mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2023 kann das Rechnungsprüfungsamt erst beginnen, wenn der Entwurf des Jahresabschlusses - voraussichtlich am 20.06.2024 - in den Rat eingebracht und zur Prüfung an den Rechnungsprü- fungsausschuss verwiesen wird. Die Einhaltung der Vorgaben aus der Bewirtschaftungsverfügung und die „ver- waltungsinterne Wirksamkeitskontrolle“ sind nicht Bestandteil der regelmäßigen Jahresabschlussprüfung. Im Rahmen einer voraussichtlich nach der Haushalt- seinbringung im Juni 2024 anlaufenden Schwerpunktprüfung des Rechnungs- prüfungsamtes im Bereich der Kämmerei, werden wir jedoch dieses Thema aufgreifen; die Kämmerei ist hierüber bereits informiert. Die Kämmerei selber hat zu den Fragen im Übrigen wie folgt Stellung genom- men: In der Bewirtschaftungsverfügung für den Haushalt 2023 wurde u. a. verfügt: "Die übrigen konsumtiven Ansätze werden zu 80% freigegeben. Höhere Freigaben können auf Antrag mit entsprechender Begründung (z.B. für das Anlegen von Daueranordnungen) durch die Kämmerei genehmigtSeite 1 von 3 Seite 2 werden. Wegen der stark defizitären Haushaltslage sind die freigegebe- nen Mittel äußerst sparsam zu bewirtschaften. Nicht unbedingt erforder- liche Ausgaben sind zu unterlassen. Es ist ein strenger Wirtschaftlich- keitsmaßstab anzulegen." Hierbei handelt es sich nicht um eine Einsparvorgabe in Höhe von 20%. Hier- durch sollen ggf. notwendige Umdeckungen durch über- oder außerplanmäßige Mehrbedarfe in anderen Bereichen möglich gemacht werden. In der Praxis werden insbesondere für Leistungen des Bindungsgrades 1 und 2 schon mit Eröffnung des entsprechenden Haushaltsjahres die Ansätze zu 100 % freige- geben, um Daueranordnungen (12 Monatsraten z. B. für pflichtige Sozialhilfe- leistungen) zu ermöglichen. Diese Formulierung ist daher regelmäßig Gegenstand der Bewirtschaftungsver- fügungen. Insbesondere der Budgetgedanke des Neuen kommunalen Finanzmanage- ments gewährt den Budgetverantwortlichen weitgehende Eigenverantwortung in der Mittelverwendung der zur Verfügung gestellten Budgets. Die Bewirtschaf- tungsverfügung schränkt diese Freiheit dahingehend ein, dass nicht notwendi- gen Ausgaben zu unterlassen sind und an die Wirtschaftlichkeit ein enger Maß- stab anzulegen ist. Weder die Finanzbuchhaltung noch die Kämmerei prüfen oder dokumentieren die Anwendung bzw. Nichtanwendung dieser Regelungen der Budgetfreiheit. Die Klimaschutzmaßnahmen wurden erstmals mit dem Haushalt 2023/2024 in den Haushalt eingestellt und werden im Doppelhaushalt bei der Verwaltungs- führung etatisiert. Im Rahmen von überplanmäßigen Ausgaben werden die Budgets von dort in die Fachbereiche verlagert. Die Umsetzung der Klima- schutzmaßnahmen (Steckbriefe) lief im Jahr 2023 an und insofern sind für eine Vielzahl der Maßnahmen die Mittel im Laufe des Jahres 2023 nicht abgeflos- sen. Da auch (noch) keine rechtlichen Verpflichtungen eingegangen wurden, sind die Ermächtigungen nicht als gebundene Mittel eingestuft. Aus Sicht der Kämmerei ist die Umsetzung des Klimaschutzes aber keinesfalls als freiwillige Maßnahme einzustufen, sondern als unbedingt erforderlich zu klassifizieren.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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