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240068-02 · Große Anfrage

BBB-Anfrage Einsparungen in Folge der Bewirtschaftungsverfügung

Nummer
240068-02
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
06.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 28.05.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240068 BBB-Anfrage Einsparungen in Folge der Bewirtschaftungsverfügung

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Große Anfrage
öffentlich
240068-02
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Johannes Schott
06.05.2024
BBB-Anfrage Einsparungen in Folge der
Bewirtschaftungsverfügung
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungsausschuss 28.05.2024 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Welche Erkenntnisse liegen dem Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung 2023 zur Einhaltung bzw. der Höhe der Einsparungen
der in 2023 von der Stadtkämmerin ausgesprochenen
Bewirtschaftungsverfügung vor?
2. Wie beurteilt das Rechnungsprüfungsamt die diesbezügliche
„verwaltungsinterne Wirksamkeitskontrolle“ der von der Kämmerin verfügten
Maßnahmen auch mit Blick auf die Aussagen in DS 240068-01ST?
3. Wie schätzt das Rechnungsprüfungsamt vor dem Hintergrund der
Bewirtschaftungsverfügung der Kämmerin für 2023 und 2024, insbesondere der
Anordnung
„Die übrigen konsumtiven Ansätze werden zu 80% freigegeben. Höhere
Freigaben können auf Antrag mit entsprechender Begründung (z.B. für das
Anlegen von Daueranordnungen) durch die Kämmerei genehmigt werden.
Wegen der stark defizitären Haushaltslage sind die freigegebenen Mittel
äußerst sparsam zu bewirtschaften. Nicht unbedingt erforderliche Ausgaben
sind zu unterlassen. Es ist ein strenger Wirtschaftlichkeitsmaßstab anzulegen.“
die Positionen
a. lfd. Nr. 4 der konsumtiven Ermächtigungsübertragung 2023
b. lfd. Nr. 3 der investiven Ermächtigungsübertragung 2023
(DS 240328) ein?
Begründung
Hinsichtlich der Fragen 1 und 2 wird auf die Drucksachengruppe 240068
verwiesen.
Aufgrund des Umstandes, dass nur ein verschwindend geringer Anteil der
übertragenen Mittel für konkrete Maßnahmen gebunden war, haben dieSeite 1 von 2
Seite 2
Fragesteller erhebliche Zweifel daran, dass sich an die Verfügung der
Kämmerin „Nicht unbedingt erforderliche Ausgaben sind zu unterlassen.“
gehalten und das Kassenwirksamkeitsprinzip ausreichend beachtet wurde.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de