240055-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu CDU-Große Anfrage: Einrichtung einer Fahrradstraße im Steinweg
Kerndaten
- Nummer
- 240055-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 04.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Erich-Hoffmann-Straße Hauptort
- Steinweg
- Auf dem Hügel
- Maria-von-Linden-Weg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Volltext
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240055-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zu CDU-Große Anfrage: Einrichtung einer Fahrradstraße im Steinweg Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Ist der Verwaltung bekannt, dass die Straße Steinweg in Teilen im Besitz einiger Anwohner ist? Grundsätzlich befindet sich der Steinweg von Auf dem Hügel bis Erich- Hoffmann-Straße in städtischem Eigentum. Das Teilstück von Auf dem Hügel bis Maria-von-Linden-Weg (EN-6-1160, 1162 tlw., 1164 tlw.) ist fiktiv gewidmete öffentliche Verkehrsfläche, da diese bereits vor Inkrafttreten des StrWG NRW am 01.01.1962 als öffentliche Verkehrsfläche vorhanden war. Das Teilstück von Hausnr. 51 bis Erich-Hoffmann-Straße (EN-6-1162 tlw. und 1751 tlw.) ist ebenfalls den öffentlichen Verkehrsflächen im straßenrechtlichen Sinne zuzuordnen; hierfür wurde die im Amtsblatt der Stadt Bonn Nr. 46 vom 10.11.2010 veröffentlichte Widmung verfügt. Für das Zwischenstück von Maria- von-Linden-Weg bis Hausnr. 51 (En-6- 1162 tlw.) konnte hingegen bisher die Widmung nicht durchgeführt werden, da sich hier ein geringfügiger schmaler Abschnitt der Fahrbahn vor der Garagenzufahrt des Hauses Nr. 35a (EN-6- 670/3) noch in Privateigentum befindet. Die eigentliche Garagenzufahrt ist nicht als Straße bzw. Gehweg ausgebaut und gehört zum Privateigentum. Bei dem v. g. Zwischenstück handelt es sich aber um tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche, die von der Stadt Bonn als Eigentümerin zu unterhalten ist und den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegt. 2. Ist es möglich, ohne Grundbuchänderung eine Nutzungsänderung in Form von einer Fahrradstraße durchzuführen? Grundbucheintragungen oder -änderungen sind im Rahmen straßenrechtlicher Verfahren – bis auf den Eigentumsnachweis – nicht von Relevanz. Die Straße Steinweg kann also in eine Fahrradstraße umgewandelt werden, ohne dass eine Grundbuchänderung erfolgen muss. Für die v.g. geringfügige, als Fahrbahn in Anspruch genommene Fläche ist im Grundbuch kein Wegerecht eingetragen. 3. Was bedeutet es, wenn in Abteilung II des Grundbuchs keine Nutzungsrechte der Stadt Bonn für diese Straßenabschnitte eingetragen sind?Seite 1 von 6 Seite 2 Auch hierzu ist mitzuteilen: Grundbucheintragungen oder -änderungen sind im Rahmen straßenrechtlicher Verfahren – bis auf den Eigentumsnachweis – nicht von Relevanz. 4. Ist es rechtlich möglich, einem Eigentümer das Parken auf „seinem“ Bürgersteig zu untersagen, auch wenn kein Sondernutzungsrecht der Stadt vorliegt? Grundsätzlich verfügt die Straßenverkehrsbehörde/Verkehrslenkung nur über öffentliche (Verkehrs-)Flächen und fertigt keine Anordnungen für Privatbesitz. Anlage/n 1 Auszug Amtsblatt Nr. 46 vom 10.11.2010 (öffentlich)Seite 2 von 6 Seite 3 von 6 Seite 4 von 6 Seite 5 von 6 Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de