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240055-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu CDU-Große Anfrage: Einrichtung einer Fahrradstraße im Steinweg

Nummer
240055-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Erich-Hoffmann-Straße Straße· Endenich, Bonn Hauptort
  • Steinweg Straße· Endenich, Bonn
  • Auf dem Hügel Straße· Endenich, Bonn
  • Maria-von-Linden-Weg Straße· Endenich, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240055 CDU-Große Anfrage: Einrichtung einer Fahrradstraße im Steinweg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240055-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zu CDU-Große Anfrage:
Einrichtung einer Fahrradstraße im Steinweg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Ist der Verwaltung bekannt, dass die Straße Steinweg in Teilen im Besitz
einiger Anwohner ist?
Grundsätzlich befindet sich der Steinweg von Auf dem Hügel bis Erich-
Hoffmann-Straße in städtischem Eigentum. Das Teilstück von Auf dem Hügel
bis Maria-von-Linden-Weg (EN-6-1160, 1162 tlw., 1164 tlw.) ist fiktiv gewidmete
öffentliche Verkehrsfläche, da diese bereits vor Inkrafttreten des StrWG NRW
am 01.01.1962 als öffentliche Verkehrsfläche vorhanden war. Das Teilstück
von Hausnr. 51 bis Erich-Hoffmann-Straße (EN-6-1162 tlw. und 1751 tlw.) ist
ebenfalls den öffentlichen Verkehrsflächen im straßenrechtlichen Sinne
zuzuordnen; hierfür wurde die im Amtsblatt der Stadt Bonn Nr. 46 vom
10.11.2010 veröffentlichte Widmung verfügt. Für das Zwischenstück von Maria-
von-Linden-Weg bis Hausnr. 51 (En-6- 1162 tlw.) konnte hingegen bisher die
Widmung nicht durchgeführt werden, da sich hier ein geringfügiger schmaler
Abschnitt der Fahrbahn vor der Garagenzufahrt des Hauses Nr. 35a (EN-6-
670/3) noch in Privateigentum befindet. Die eigentliche Garagenzufahrt ist nicht
als Straße bzw. Gehweg ausgebaut und gehört zum Privateigentum. Bei dem v.
g. Zwischenstück handelt es sich aber um tatsächlich öffentliche
Verkehrsfläche, die von der Stadt Bonn als Eigentümerin zu unterhalten ist und
den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
2. Ist es möglich, ohne Grundbuchänderung eine Nutzungsänderung in Form
von einer Fahrradstraße durchzuführen?
Grundbucheintragungen oder -änderungen sind im Rahmen straßenrechtlicher
Verfahren – bis auf den Eigentumsnachweis – nicht von Relevanz. Die Straße
Steinweg kann also in eine Fahrradstraße umgewandelt werden, ohne dass
eine Grundbuchänderung erfolgen muss.
Für die v.g. geringfügige, als Fahrbahn in Anspruch genommene Fläche ist im
Grundbuch kein Wegerecht eingetragen.
3. Was bedeutet es, wenn in Abteilung II des Grundbuchs keine
Nutzungsrechte der Stadt Bonn für diese Straßenabschnitte eingetragen sind?Seite 1 von 6
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Auch hierzu ist mitzuteilen: Grundbucheintragungen oder -änderungen sind im
Rahmen straßenrechtlicher Verfahren – bis auf den Eigentumsnachweis – nicht
von Relevanz.
4. Ist es rechtlich möglich, einem Eigentümer das Parken auf „seinem“
Bürgersteig zu untersagen, auch wenn kein Sondernutzungsrecht der Stadt
vorliegt?
Grundsätzlich verfügt die Straßenverkehrsbehörde/Verkehrslenkung nur über
öffentliche (Verkehrs-)Flächen und fertigt keine Anordnungen für Privatbesitz.
Anlage/n
1 Auszug Amtsblatt Nr. 46 vom 10.11.2010 (öffentlich)Seite 2 von 6
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Datenstand: 03.11.2026, 10:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de