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240020-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für die Stadt Bonn - Ergänzende Stellungnahme zu den Fragen an die Verwaltung im PLA 10.04.2024

Nummer
240020-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240020 Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für die Stadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240020-04 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für
die Stadt Bonn - Ergänzende Stellungnahme zu
den Fragen an die Verwaltung im PLA 10.04.2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung beantwortet die Fragen aus der Sitzung des Ausschusses für
Wohnen, Planung und Bauen am 10.04.2024 von Herrn Biniek -SPD- wie folgt:
1. Wie wirken Freiraumplanung und Gesamtlandschaftplan zusammen?
Müssen wir nicht erst Freiraumplanung beschließen?
Landschaftsplanung ist die formelle Fachplanung des Naturschutzes
und der Landschaftspflege. Landschaftsplanung und die Aktualisierung
von Landschaftsplänen ist gesetzliche Pflichtaufgabe der Kommunen.
Der Bonner Freiraumplan ist ein gesamtstädtisches Konzept, das als
Dachstrategie für die Bonner Freiraumentwicklung erarbeitet wurde und
gibt Empfehlungen für das gesamte Stadtgebiet.
Anbei einige Abgrenzungen beider Planwerke:
• der Freiraumplan bezieht sowohl den baulichen Innen- wie auch
Außenbereich ein – im Unterschied zum Landschaftsplan, der
seinen Geltungsbereich im baulichen Außenbereich hat.
• Der Landschaftsplan wird als kommunale Satzung beschlossen
und entwickelt Rechtsverbindlichkeit unabhängig von anderen
informellen Planungen wie einem Freiraumplan. Der
Freiraumplan wird als informelles Konzept beschlossen. Damit
unterscheidet sich die Verbindlichkeit beider Planwerke
grundsätzlich.
• Die Aufstellung eines Landschaftsplans ist gesetzlich
vorgeschrieben und folgt einem gesetzlich vorgeschriebenen
Verfahren, das der Erarbeitung eines Planungskonzeptes
(Freiraumplan) nicht zugrunde liegt.
Der Freiraumplan behandelt auch Inhalte, die Ausschnitte des
Aufgabenbereichs der formellen Landschaftsplanung sind. Diese
Aufarbeitung von Teilanliegen ist sinnvoll, entfaltet ihre volle Wirkung
jedoch nur, wenn sie in die formelle Landschaftsplanung eingebunden
wird. Ein Beschluss des Bonner Freiraumplans vor Beschlussfassung
der Neuaufstellung eines Landschaftsplans ist nicht notwendig.Seite 1 von 2
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2. Ist auch geplant, den Bestand an geschützten Flächen zu erweitern
oder zu verringern?
Im Aufstellungsprozess werden auch die zeichnerischen Festsetzungen
und Geltungsbereiche der Schutzgebiete aktualisiert. Weitere
Schutzgebiete auszuweisen oder geschützte Bereiche aus dem
Schutzstatus zu entlassen ist nicht vorgesehen. Einzelne kleinflächige
Änderungen, insbesondere in den Grenzbereichen von Siedlungen zur
freien Landschaft, können sich aufgrund von städtebaulichen
Entwicklungen oder aus organisatorischen Gründen ergeben.
3. Ist die unterschiedliche Betrachtung der einzelnen Schutzgebiete
(Ennert, Kottenforst, Siegmündung, Rheinufer) nicht sinnvoll?
und
4. Wieso sollten überall die gleichen Regeln gelten, wenn
Unterschiedliches zu schützen ist?
Geänderte Gesetze und Richtlinien des Landes, Bundes und auf
europäischer Ebene geben neue Standards vor, welche in alle Bonner
Landschaftspläne eingearbeitet werden müssen. In einen
Gesamtlandschaftsplan können zusätzliche Inhalte und Anforderungen
(bspw. Klimawandelfolgeanpassungen) integriert werden.
Im Textteil der Landschaftspläne werden zu Schutzgebieten wie
Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten allgemeine
Festsetzungen getroffen, welche dann für alle Gebiete mit diesem
Schutzstatus gelten. Diese Festsetzungen müssen dann nicht bei jedem
Schutzgebiet wiederholt aufgeführt werden. Diese allgemeinen
Festsetzungen sollen durch den Gesamtlandschaftsplan vereinheitlicht
werden. Nachfolgend werden die einzelnen Schutzgebiete beschrieben
und Angaben zum Schutzzweck sowie spezielle Festsetzungen, die mit
dem Schutzzweck vereinbar sind, getroffen. Individuelle Festsetzungen
in den einzelnen Schutzgebieten sind also weiterhin vorgesehen.
Mit einem Gesamtlandschaftsplan könnte erstmals eine ökologische
Planungsgrundlage für den baulichen Außenbereich des gesamten
Stadtgebiets geschaffen werden, in der Entwicklungsziele,
Schutzgebiete und Festsetzungen aufeinander abgestimmt werden.
Gleichzeitig steigt im Rahmen der Digitalisierung von Planverfahren die
Bedeutung einer zügigen und nutzerfreundlichen Bereitstellung von
Plandokumenten. Einen Gesamtplan aufzustellen, statt vier Planwerke
zu aktualisieren, erscheint effektiver sowie verwaltungs- und
bürgerfreundlich.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de