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240020 · Beschlussvorlage

Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für die Stadt Bonn

Nummer
240020
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 06.06.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 20.06.2024 Entscheidung federführend
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 04.06.2024 Empfehlung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 10.04.2024 Empfehlung
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Empfehlung
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.06.2024 Empfehlung
  8. Sitzung des Naturschutzbeirates 10.04.2024 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 240020-02 AA Rhein.Grün - Änderungsantrag: Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für die Stadt Bonn Antrag zur Vorlage 240020
  2. 240020-04 ST Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für die Stadt Bonn - Ergänzende Stellungnahme zu den Fragen an die Verwaltung im PLA 10.04.2024
  3. 240020-03 ST Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für die Stadt Bonn Hier: Stellungnahme zu den Änderungsanträgen 240020-01 AA und 240020-02 AA
  4. 240020-01 AA RheinGrün-Änderungsantrag: Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für die Stadt Bonn Antrag zur Vorlage 240020

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Beschlussvorlage
öffentlich
240020
Die Oberbürgermeisterin
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für
die Stadt Bonn
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 09.04.2024 Empfehlung
Naturschutzbeirat 10.04.2024 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 10.04.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 10.04.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Hardtberg 16.04.2024 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
16.04.2024 Empfehlung
Rat 18.04.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Bonn, als Träger der Landschaftsplanung gemäß §7
LNatSchG, beschließt die Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplanes für
das Stadtgebiet Bonn, in dem die bestehenden Landschaftspläne Kottenforst,
Siegmündung, Ennert und die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Rheinufer (LSVO 2022) zusammengeführt werden. Die Verwaltung wird
beauftragt, das gesetzlich erforderliche Verfahren durchzuführen.
Begründung
Sachstand Bonner Landschaftsplanung
In Bonn regeln die drei rechtskräftigen Landschaftspläne Siegmündung, Ennert
und Kottenforst die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landespflege.
- Landschaftsplan Siegmündung
(656,3 ha) rechtsverbindlich seit 1985, zuletzt geändert 2004
- Landschaftsplan Ennert
(942,3 ha) rechtsverbindlich seit 1999, zuletzt geändert 2004
- Landschaftsplan Kottenforst
(5131,3 ha) rechtsverbindlich seit 2013
Zusätzlich hat die Bezirksregierung Köln als Höhere Naturschutzbehörde perSeite 1 von 7
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Ordnungsverfügung eine Landschaftsschutzgebietsverordnung für das
Rheinufer ausgewiesen:
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Rheinufer (653 ha), Erstaufstellung 1972, Neuaufstellung 2022, gültig bis
2042
Eine Übersichtskarte zum Geltungsbereich ist als Anlage 1 angehängt.
Grundsätze der Landschaftsplanung
Landschaftspläne haben die Aufgabe, die örtlichen Erfordernisse und
Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landespflege darzustellen. Die Landschaftsplanung ist Pflichtaufgabe
der kreisfreien Städte. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in
Kombination mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) bildet die
gesetzliche Grundlage für die Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen.
Nach § 9 BNatSchG ist die Fortschreibung der Landschaftspläne eine
kommunale Pflichtaufgabe. Gemäß § 11 (2) BNatSchG sind Landschaftspläne
[…) mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem
Umfang […] eine Fortschreibung erforderlich ist.
Anlass und Zielsetzung der Neuaufstellung des Landschaftsplanes
Die fachlichen Grundlagen der Landschaftspläne Siegmündung und Ennert
basieren auf der Datengrundlage und dem Kenntnisstand der frühen 1980er
Jahre. Die rechtliche Grundlage bildete zum damaligen Zeitpunkt das
Landschaftsgesetz (LG NW) in der Fassung vom 26.06.1980 bzw. 15.08.1994.
Das seither fortgeschrittene Wissen um ökologische Zusammenhänge, die
städtebauliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte – einschließlich der
veränderten Nutzungsansprüche an den Raum – und die mehrfach erfolgten
Änderungen des Landesnaturschutzgesetzes NRW und des
Bundesnaturschutzgesetzes führen zu dem dringlichen Erfordernis, die
Landschaftspläne zeitgemäß fortzuentwickeln und neu aufzustellen.
Mit der Neuaufstellung und Zusammenführung der drei Landschaftspläne und
der LSVO in einen Landschaftsplan entsteht ein modernes, aktuelles und
konsistentes Planwerk. Die vorgeschlagene Neuaufstellung hat folgende
Gründe bzw. verfolgt folgende Ziele:
- Aufhebung der bestehenden deutlichen Unterschiede zwischen den
Landschaftsplänen (siehe Anlage 2). Derzeit besteht keine Einheitlichkeit
sowohl in der Festsetzungsdichte als auch in der Form der Erarbeitung, bei den
Ge-und Verbotskatalogen sowie deren Ausnahmeregelungen. Dies führt zu
Planungs-und Rechtsunsicherheiten, die durch die Neuaufstellung des
Landschaftsplanes aufgehoben werden. Der Wortlaut der einzelnen
Festsetzungen wird im Aufstellungsverfahren unter Berücksichtigung eines
umfangreichen Beteiligungsprozesses erarbeitet.
- Aufnahme der Schutzgebietsverordnung Rheinufer in den Landschaftsplan
und damit in die kommunale Eigenverantwortung. Mit der Ausweisung als
kommunale Satzung können für das Rheinufer Entwicklungsziele sowie
Entwicklungs-, Pflege-, und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt werden.
Derzeit sind nur die Schutzgebietsausweisung mit Ge- und Verbotskatalogen
sowie Ausnahmebestimmungen festgesetzt. Die LSVO ist 20 Jahre gültig. EinSeite 2 von 7
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Landschaftsplan hat dagegen keine maximale Geltungsdauer.
- Aufgrund der Überalterung sind zahlreiche Planinhalte nicht mehr aktuell,
längst realisiert oder entsprechen in weiten Teilen nicht mehr den aktuellen
Bonner Zielen.
- Gleichzeitige Aktualisierung und Überarbeitung der Inhalte aller
Landschaftspläne: u.a. neue Bewertung des Biotop- und Artenschutzpotentials,
Förderung von FFH-Verantwortungsarten und –lebensräumen sowie
Überarbeitung von Naturschutzmaßnahmen.
- Integration von relevanten Konzepten und Planungen für die Bonner Natur
und Biodiversität: Passende Inhalte der informellen Planung „Freiraumplan
Bonn“ in die formelle Landschaftsplanung übernehmen, weitere kommunale
Konzepte integrieren, bspw. Klimaplan, Biodiversitätsstrategie,
Lärmaktionsplan, Schwammstadtkonzept, Stadtklimaanalyse, Masterpläne,
Sportentwicklungsplanung, Ausbau erneuerbarer Energien (Wind, Freiflächen-
PV)
- Anpassung an gegenwärtige Stadt- und Landschaftsstrukturen (z.B.
zahlreiche neuaufgestellte B-Pläne) sowie an geänderte Gesetze,
Verordnungen, Richtlinien und Rahmenbedingungen (neuaufgestellt:
Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Fachbeitrag Naturschutz, BNatSchG,
LNatSchG NRW, EEG2023 etc.).
- Übernahme und Darstellung von neuen Schutzgütern: Gesetzlich geschützte
Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, schutzwürdige Biotope und
Biotopverbundflächen.
- Berücksichtigung der Herausforderungen des Klimaschutzes und der
Klimafolgeanpassung. Im Rahmen der Landschaftsplanung müssen die
Folgewirkungen des Klimawandels auf die Naturgüter (Boden, Wasser, Arten
und Lebensräume, Landschaftsbild) und das Zusammenwirken auf die
Handlungsfelder Landwirtschaft, Wald- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft
und Naturschutz beurteilt und bewertet werden. Kritische Überprüfung der
bestehenden Ziele auf die im Planungsraum zu erwartenden klimabedingten
Veränderungen (Artenauswahl für klimastabile und biologisch vielfältige
Lebensräume).
- Harmonisierung mit angrenzen Landschaftsplänen des Rhein-Sieg-Kreises.
Geboten gemäß §14 Abs. 2 LNatSchG NRW.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Pläne ist grundsätzlich auf den baulichen
Außenbereich beschränkt, unter bestimmten Voraussetzungen sind aber auch
Darstellungen im Bereich von Bebauungsplänen möglich.
Finanzielle Auswirkungen
Das Land NRW fördert externe Planungsleistungen für Fachgutachten und
Verfahrensunterstützung zur Aufstellung von Landschaftsplänen mit hoher
Priorität (FöNa; Förderanteil 80%). Die Planungsleistung der Erarbeitung des
Landschaftsplanes soll gemäß HOAI an ein Planungsbüro vergeben werden.
Für die Aufstellung eines Gesamtplans ist nach §28 HOAI mit ca. 100T Euro zuSeite 3 von 7
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
rechnen. Der voraussichtliche Eigenanteil beträgt ca. 20T Euro. Im HH 2024
sind bereits 40T Euro eingeplant. Für den Doppelhaushalt 25/26 müssten die
restlichen 60T Euro angemeldet werden.
Ablauf des Aufstellungsverfahrens, Zeitplanung
Da der kommunale Landschaftsplan als Satzung rechtsverbindliche
Regelungen zum Beispiel für Schutzgebiete trifft, gelten für seine Aufstellung
ähnliche Vorschriften wie zum Beispiel für die Bauleitpläne der Stadt. Die
Zuständigkeit und das Verfahren zur (Neu-)Aufstellung des Landschaftsplanes
sind durch die Vorschriften des § 14 ff. LNatSchG NRW geregelt. Demnach
stellt die Stadt Bonn als Trägerin der Landschaftsplanung den Landschaftsplan
nach folgenden Verfahrensschritten in eigener Verantwortung auf:
• Aufstellungsbeschluss durch den Rat (14§ LNatSchG)
• Erarbeitung des Vorentwurfs
• Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher
Belange (15+16§ LNatSchG)
• Erarbeitung des Entwurfs
• Öffentliche Auslegung des Entwurfs (17§ LNatSchG)
• Satzungsbeschluss
• Anzeige des Landschaftsplans bei der Bezirksregierung (18§
LNatSchG)
• Inkrafttreten durch ortsübliche Bekanntmachung (19§ LNatSchG)
Der Aufstellung eines Landschaftsplans geht ein umfangreiches Verfahren
voran. Dieses Verfahren kann erfahrungsgemäß mehrere Jahre umfassen. Das
formelle Landschaftsplanverfahren wird bei idealem Verlauf ca. 5 Jahre dauern.
Die Zeitplanung wird mit Vergabe an ein Planungsbüro und Beginn des
förmlichen Verfahrens konkretisiert.
Fazit
Die Überarbeitung aller Landschaftspläne ist dringend geboten! Die
Zusammenführung der Landschaftspläne verschlankt, vereinfacht und
vereinheitlicht die bestehenden Inhalte der verschiedenen Planwerke und
kommt dem gesetzlichen Auftrag einer aktuellen und vorsorgeorientieren
Landschaftsplanung nach. Durch die o. g. rechtlichen Vorgaben wird deutlich,
dass sich im Bereich der kommunalen Landschaftsplanung zunehmend
komplexere Anforderungen ergeben, die eine Neuaufstellung des
Landschaftsplanes – und damit eine rechtlich gesicherte und verfahrenssichere
Plangrundlage – zusehends erforderlich machen.
Insgesamt soll der neue Gesamtlandschaftsplan schlanker und übersichtlicher
werden, ohne dadurch an Substanz einzubüßen. Diesem Ziel dient auch die
Zusammenführung der bisherigen drei Pläne zu einem gesamtstädtischen Plan.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1307 Natur und Landschaft 130701 Natur- und LandschaftsschutzSeite 4 von 7
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
100.000€ 156001307/
721000
2024:
40.000€
60.000 € in
2025/2026
anmelden
2024 ist der
Betrag im
Ansatz, für den
DHH 2025/2026
müssen 60.000 €
als Ausgabe und
48.000 € als
Einnahme
angemeldet
werden.
Einzahlungen /
Erträge
32.000 €
48.000 €
2024
2025/2026
Haushaltsbelastung
jährlich
20.000 €
Anlage/n
1 Anlage 1 Geltungsbereich (öffentlich)
2 Anlage 2 Gegenüberstellung (öffentlich)Seite 5 von 7
Anlage 1
Übersichtskarte: Geltungsbereich ein Bonner LandschaftsplanSeite 6 von 7
Beispiele für Unterschiede in den derzeit gültigen Bonner Landschaftsplänen und der LSVO Rheinufer, Anlage 2
welche durch die Neuaufstellung vereinheitlicht werden
Planbestandteil LP Kottenforst (2013) LP Siegmündung (2004) LP Ennert (2004) LSVO Rheinufer (2022)
Grundlagen Entwicklungsziele
Acht Entwicklungsziele Sieben Entwicklungsziele Acht Entwicklungsziele Keine Entwicklungsziele
Bemerkung: Es fehlt ein
Entwicklungsziel mit Schwerpunkt der
Biotopentwicklung.
Genehmigungs-
grundlagen
Ausnahmen auf Antrag
bspw. Gerätehütten bis 6m²
Keine Ausnahmen auf Antrag Keine Ausnahmen auf Antrag Detaillierte Ausnahmen auf
Antrag
bspw. das Errichten
landwirtschaftlicher
Viehunterstände mit höchstens
drei Wänden in Holzbauweise
Bemerkung: Ein an das Gebiet angepasster Verbotskatalog mit
Ausnahmetatbeständen ermöglicht es, die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit
den Schutzgütern in jedem Einzelfall zu überprüfen und ggf. zu genehmigen.
Ohne Ausnahmeregelungen bleibt nur das Mittel der Befreiung welches an
hohe Anforderungen geknüpft ist.
Festsetzungen
Errichten von
Weide-
/Kulturzäunen
Bemerkung:
Das Errichten von
ortsüblichen Weide-
und Kulturzäunen ist
genehmigungsfrei
zulässig
Keine Erläuterung
Keine Angaben zur Bauweise
Keine Erläuterung im LSG:
Erläuterung in NSG:
Ortsüblich sind Weide-
/Kulturzäune bis 1,50 m Höhe aus
Draht, Stacheldraht oder
Knotengitter mit Holzpfählen,
ferner Elektrozäune
Erläuterung im NSG:
Die Errichtung von ortsüblichen
Weide-und Forstkulturzäunen...
Erläuterung im LSG:
Die Errichtung von
landschaftsgerechten
Weidezäunen…
Ortsübliche, für Kleintiere
durchlässige Weidezäune bis
1,5 m Höhe und notwendige
ortsübliche Kulturzäune und
Weisergatter im Wald bis 2 m
Höhe;
Ausnahme auf Antrag:
Wolfsabweisende
Herdenschutzzäune
Bemerkung: Unterschied zwischen
„ortüblich“ und „landschaftsgerecht“
nicht definiert. Keine Bauweise
erläutert.
Veranstaltungen
Im LSG ist es verboten:
Veranstaltungen mit mehr als
100 Personen außerhalb der
befestigten Wege, der Park- und
Stellplätze, von
landwirtschaftlichen Hofstellen,
von Hausgärten oder
hausangrenzenden Wiesen oder
den dafür vorgesehenen
Flächen abzuhalten.
Im LSG ist es verboten:
Veranstaltungen aller Art ohne
Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde
durchzuführen.
Erläuterung: Als Veranstaltung im
Sinne des Landschaftsplans gelten
insbes. Veranstaltungen mit 50 und
mehr Teilnehmern.
Keine Festsetzung im LSG:
kein Verbot oder
Einschränkungen von
Veranstaltungen
In den mit einer Schraffur
versehenen Bereichen ist die
Durchführung von genehmigten
Veranstaltungen in der
bisherigen Art und im
bisherigen Umfang unter
Beachtung des Artenschutzes
gemäß § 44 BNatSchG zulässig.Seite 7 von 7

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Datenstand: 03.11.2026, 00:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de