240020 · Beschlussvorlage
Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für die Stadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 240020
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.03.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
- Sitzung des Naturschutzbeirates Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 240020 Die Oberbürgermeisterin Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für die Stadt Bonn Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 09.04.2024 Empfehlung Naturschutzbeirat 10.04.2024 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 10.04.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Beuel 10.04.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Hardtberg 16.04.2024 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 16.04.2024 Empfehlung Rat 18.04.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Bonn, als Träger der Landschaftsplanung gemäß §7 LNatSchG, beschließt die Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplanes für das Stadtgebiet Bonn, in dem die bestehenden Landschaftspläne Kottenforst, Siegmündung, Ennert und die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rheinufer (LSVO 2022) zusammengeführt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, das gesetzlich erforderliche Verfahren durchzuführen. Begründung Sachstand Bonner Landschaftsplanung In Bonn regeln die drei rechtskräftigen Landschaftspläne Siegmündung, Ennert und Kottenforst die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landespflege. - Landschaftsplan Siegmündung (656,3 ha) rechtsverbindlich seit 1985, zuletzt geändert 2004 - Landschaftsplan Ennert (942,3 ha) rechtsverbindlich seit 1999, zuletzt geändert 2004 - Landschaftsplan Kottenforst (5131,3 ha) rechtsverbindlich seit 2013 Zusätzlich hat die Bezirksregierung Köln als Höhere Naturschutzbehörde perSeite 1 von 7 Seite 2 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Ordnungsverfügung eine Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Rheinufer ausgewiesen: - Ordnungsbehördliche Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rheinufer (653 ha), Erstaufstellung 1972, Neuaufstellung 2022, gültig bis 2042 Eine Übersichtskarte zum Geltungsbereich ist als Anlage 1 angehängt. Grundsätze der Landschaftsplanung Landschaftspläne haben die Aufgabe, die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landespflege darzustellen. Die Landschaftsplanung ist Pflichtaufgabe der kreisfreien Städte. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kombination mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) bildet die gesetzliche Grundlage für die Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen. Nach § 9 BNatSchG ist die Fortschreibung der Landschaftspläne eine kommunale Pflichtaufgabe. Gemäß § 11 (2) BNatSchG sind Landschaftspläne […) mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang […] eine Fortschreibung erforderlich ist. Anlass und Zielsetzung der Neuaufstellung des Landschaftsplanes Die fachlichen Grundlagen der Landschaftspläne Siegmündung und Ennert basieren auf der Datengrundlage und dem Kenntnisstand der frühen 1980er Jahre. Die rechtliche Grundlage bildete zum damaligen Zeitpunkt das Landschaftsgesetz (LG NW) in der Fassung vom 26.06.1980 bzw. 15.08.1994. Das seither fortgeschrittene Wissen um ökologische Zusammenhänge, die städtebauliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte – einschließlich der veränderten Nutzungsansprüche an den Raum – und die mehrfach erfolgten Änderungen des Landesnaturschutzgesetzes NRW und des Bundesnaturschutzgesetzes führen zu dem dringlichen Erfordernis, die Landschaftspläne zeitgemäß fortzuentwickeln und neu aufzustellen. Mit der Neuaufstellung und Zusammenführung der drei Landschaftspläne und der LSVO in einen Landschaftsplan entsteht ein modernes, aktuelles und konsistentes Planwerk. Die vorgeschlagene Neuaufstellung hat folgende Gründe bzw. verfolgt folgende Ziele: - Aufhebung der bestehenden deutlichen Unterschiede zwischen den Landschaftsplänen (siehe Anlage 2). Derzeit besteht keine Einheitlichkeit sowohl in der Festsetzungsdichte als auch in der Form der Erarbeitung, bei den Ge-und Verbotskatalogen sowie deren Ausnahmeregelungen. Dies führt zu Planungs-und Rechtsunsicherheiten, die durch die Neuaufstellung des Landschaftsplanes aufgehoben werden. Der Wortlaut der einzelnen Festsetzungen wird im Aufstellungsverfahren unter Berücksichtigung eines umfangreichen Beteiligungsprozesses erarbeitet. - Aufnahme der Schutzgebietsverordnung Rheinufer in den Landschaftsplan und damit in die kommunale Eigenverantwortung. Mit der Ausweisung als kommunale Satzung können für das Rheinufer Entwicklungsziele sowie Entwicklungs-, Pflege-, und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt werden. Derzeit sind nur die Schutzgebietsausweisung mit Ge- und Verbotskatalogen sowie Ausnahmebestimmungen festgesetzt. Die LSVO ist 20 Jahre gültig. EinSeite 2 von 7 Seite 3 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Landschaftsplan hat dagegen keine maximale Geltungsdauer. - Aufgrund der Überalterung sind zahlreiche Planinhalte nicht mehr aktuell, längst realisiert oder entsprechen in weiten Teilen nicht mehr den aktuellen Bonner Zielen. - Gleichzeitige Aktualisierung und Überarbeitung der Inhalte aller Landschaftspläne: u.a. neue Bewertung des Biotop- und Artenschutzpotentials, Förderung von FFH-Verantwortungsarten und –lebensräumen sowie Überarbeitung von Naturschutzmaßnahmen. - Integration von relevanten Konzepten und Planungen für die Bonner Natur und Biodiversität: Passende Inhalte der informellen Planung „Freiraumplan Bonn“ in die formelle Landschaftsplanung übernehmen, weitere kommunale Konzepte integrieren, bspw. Klimaplan, Biodiversitätsstrategie, Lärmaktionsplan, Schwammstadtkonzept, Stadtklimaanalyse, Masterpläne, Sportentwicklungsplanung, Ausbau erneuerbarer Energien (Wind, Freiflächen- PV) - Anpassung an gegenwärtige Stadt- und Landschaftsstrukturen (z.B. zahlreiche neuaufgestellte B-Pläne) sowie an geänderte Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Rahmenbedingungen (neuaufgestellt: Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Fachbeitrag Naturschutz, BNatSchG, LNatSchG NRW, EEG2023 etc.). - Übernahme und Darstellung von neuen Schutzgütern: Gesetzlich geschützte Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, schutzwürdige Biotope und Biotopverbundflächen. - Berücksichtigung der Herausforderungen des Klimaschutzes und der Klimafolgeanpassung. Im Rahmen der Landschaftsplanung müssen die Folgewirkungen des Klimawandels auf die Naturgüter (Boden, Wasser, Arten und Lebensräume, Landschaftsbild) und das Zusammenwirken auf die Handlungsfelder Landwirtschaft, Wald- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft und Naturschutz beurteilt und bewertet werden. Kritische Überprüfung der bestehenden Ziele auf die im Planungsraum zu erwartenden klimabedingten Veränderungen (Artenauswahl für klimastabile und biologisch vielfältige Lebensräume). - Harmonisierung mit angrenzen Landschaftsplänen des Rhein-Sieg-Kreises. Geboten gemäß §14 Abs. 2 LNatSchG NRW. Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Pläne ist grundsätzlich auf den baulichen Außenbereich beschränkt, unter bestimmten Voraussetzungen sind aber auch Darstellungen im Bereich von Bebauungsplänen möglich. Finanzielle Auswirkungen Das Land NRW fördert externe Planungsleistungen für Fachgutachten und Verfahrensunterstützung zur Aufstellung von Landschaftsplänen mit hoher Priorität (FöNa; Förderanteil 80%). Die Planungsleistung der Erarbeitung des Landschaftsplanes soll gemäß HOAI an ein Planungsbüro vergeben werden. Für die Aufstellung eines Gesamtplans ist nach §28 HOAI mit ca. 100T Euro zuSeite 3 von 7 Seite 4 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) rechnen. Der voraussichtliche Eigenanteil beträgt ca. 20T Euro. Im HH 2024 sind bereits 40T Euro eingeplant. Für den Doppelhaushalt 25/26 müssten die restlichen 60T Euro angemeldet werden. Ablauf des Aufstellungsverfahrens, Zeitplanung Da der kommunale Landschaftsplan als Satzung rechtsverbindliche Regelungen zum Beispiel für Schutzgebiete trifft, gelten für seine Aufstellung ähnliche Vorschriften wie zum Beispiel für die Bauleitpläne der Stadt. Die Zuständigkeit und das Verfahren zur (Neu-)Aufstellung des Landschaftsplanes sind durch die Vorschriften des § 14 ff. LNatSchG NRW geregelt. Demnach stellt die Stadt Bonn als Trägerin der Landschaftsplanung den Landschaftsplan nach folgenden Verfahrensschritten in eigener Verantwortung auf: • Aufstellungsbeschluss durch den Rat (14§ LNatSchG) • Erarbeitung des Vorentwurfs • Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (15+16§ LNatSchG) • Erarbeitung des Entwurfs • Öffentliche Auslegung des Entwurfs (17§ LNatSchG) • Satzungsbeschluss • Anzeige des Landschaftsplans bei der Bezirksregierung (18§ LNatSchG) • Inkrafttreten durch ortsübliche Bekanntmachung (19§ LNatSchG) Der Aufstellung eines Landschaftsplans geht ein umfangreiches Verfahren voran. Dieses Verfahren kann erfahrungsgemäß mehrere Jahre umfassen. Das formelle Landschaftsplanverfahren wird bei idealem Verlauf ca. 5 Jahre dauern. Die Zeitplanung wird mit Vergabe an ein Planungsbüro und Beginn des förmlichen Verfahrens konkretisiert. Fazit Die Überarbeitung aller Landschaftspläne ist dringend geboten! Die Zusammenführung der Landschaftspläne verschlankt, vereinfacht und vereinheitlicht die bestehenden Inhalte der verschiedenen Planwerke und kommt dem gesetzlichen Auftrag einer aktuellen und vorsorgeorientieren Landschaftsplanung nach. Durch die o. g. rechtlichen Vorgaben wird deutlich, dass sich im Bereich der kommunalen Landschaftsplanung zunehmend komplexere Anforderungen ergeben, die eine Neuaufstellung des Landschaftsplanes – und damit eine rechtlich gesicherte und verfahrenssichere Plangrundlage – zusehends erforderlich machen. Insgesamt soll der neue Gesamtlandschaftsplan schlanker und übersichtlicher werden, ohne dadurch an Substanz einzubüßen. Diesem Ziel dient auch die Zusammenführung der bisherigen drei Pläne zu einem gesamtstädtischen Plan. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1307 Natur und Landschaft 130701 Natur- und LandschaftsschutzSeite 4 von 7 Seite 5 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 100.000€ 156001307/ 721000 2024: 40.000€ 60.000 € in 2025/2026 anmelden 2024 ist der Betrag im Ansatz, für den DHH 2025/2026 müssen 60.000 € als Ausgabe und 48.000 € als Einnahme angemeldet werden. Einzahlungen / Erträge 32.000 € 48.000 € 2024 2025/2026 Haushaltsbelastung jährlich 20.000 € Anlage/n 1 Anlage 1 Geltungsbereich (öffentlich) 2 Anlage 2 Gegenüberstellung (öffentlich)Seite 5 von 7 Anlage 1 Übersichtskarte: Geltungsbereich ein Bonner LandschaftsplanSeite 6 von 7 Beispiele für Unterschiede in den derzeit gültigen Bonner Landschaftsplänen und der LSVO Rheinufer, Anlage 2 welche durch die Neuaufstellung vereinheitlicht werden Planbestandteil LP Kottenforst (2013) LP Siegmündung (2004) LP Ennert (2004) LSVO Rheinufer (2022) Grundlagen Entwicklungsziele Acht Entwicklungsziele Sieben Entwicklungsziele Acht Entwicklungsziele Keine Entwicklungsziele Bemerkung: Es fehlt ein Entwicklungsziel mit Schwerpunkt der Biotopentwicklung. Genehmigungs- grundlagen Ausnahmen auf Antrag bspw. Gerätehütten bis 6m² Keine Ausnahmen auf Antrag Keine Ausnahmen auf Antrag Detaillierte Ausnahmen auf Antrag bspw. das Errichten landwirtschaftlicher Viehunterstände mit höchstens drei Wänden in Holzbauweise Bemerkung: Ein an das Gebiet angepasster Verbotskatalog mit Ausnahmetatbeständen ermöglicht es, die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit den Schutzgütern in jedem Einzelfall zu überprüfen und ggf. zu genehmigen. Ohne Ausnahmeregelungen bleibt nur das Mittel der Befreiung welches an hohe Anforderungen geknüpft ist. Festsetzungen Errichten von Weide- /Kulturzäunen Bemerkung: Das Errichten von ortsüblichen Weide- und Kulturzäunen ist genehmigungsfrei zulässig Keine Erläuterung Keine Angaben zur Bauweise Keine Erläuterung im LSG: Erläuterung in NSG: Ortsüblich sind Weide- /Kulturzäune bis 1,50 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengitter mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune Erläuterung im NSG: Die Errichtung von ortsüblichen Weide-und Forstkulturzäunen... Erläuterung im LSG: Die Errichtung von landschaftsgerechten Weidezäunen… Ortsübliche, für Kleintiere durchlässige Weidezäune bis 1,5 m Höhe und notwendige ortsübliche Kulturzäune und Weisergatter im Wald bis 2 m Höhe; Ausnahme auf Antrag: Wolfsabweisende Herdenschutzzäune Bemerkung: Unterschied zwischen „ortüblich“ und „landschaftsgerecht“ nicht definiert. Keine Bauweise erläutert. Veranstaltungen Im LSG ist es verboten: Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen außerhalb der befestigten Wege, der Park- und Stellplätze, von landwirtschaftlichen Hofstellen, von Hausgärten oder hausangrenzenden Wiesen oder den dafür vorgesehenen Flächen abzuhalten. Im LSG ist es verboten: Veranstaltungen aller Art ohne Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Erläuterung: Als Veranstaltung im Sinne des Landschaftsplans gelten insbes. Veranstaltungen mit 50 und mehr Teilnehmern. Keine Festsetzung im LSG: kein Verbot oder Einschränkungen von Veranstaltungen In den mit einer Schraffur versehenen Bereichen ist die Durchführung von genehmigten Veranstaltungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang unter Beachtung des Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG zulässig.Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de