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232335-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Grundstück in Bonn-Rüngsdorf, Mirbachstraße 10, / Wielandstraße 4 (Gemarkung Rüngsdorf, Flur 5, Flurstück 2399) - Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarge (Großgarage) Aktenzeichen 40911/2022 Hier: Stellungnahme zur Großen Anfrage DS 232335-01

Nummer
232335-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.12.2025
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Mirbachstraße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Wielandstraße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Rüngsdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.04.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 232335 Grundstück in Bonn-Rüngsdorf, Mirbachstraße 10, / Wielandstraße 4 (Gemarkung Rüngsdorf, Flur 5, Flurstück 2399) - Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarge (Großgarage) Aktenzeichen 40911/2022

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
232335-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Rüngsdorf, Mirbachstraße 10, /
Wielandstraße 4
(Gemarkung Rüngsdorf, Flur 5, Flurstück 2399)
- Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarge
(Großgarage)
Aktenzeichen 40911/2022
Hier: Stellungnahme zur Großen Anfrage DS
232335-01
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 28.01.2026 Kenntnisnahme
Die Verwaltung äußert sich zu den Fragen der Großen Anfrage DS 232335-01
wie folgt:
1. Welche Maßnahmen hinsichtlich von Lärm-, Erschütterungs- und
Staubbelastung muss der Bauherr anlässlich der Abbruch- und
Entkernungsarbeiten an den vormals von der LAB genutzten
Bürogebäuden zum Schutze der Nachbarn und der Umwelt im
Einzelnen ergreifen, welche Auflagen zum Immissionsschutz
wurden ihm erteilt und wer kontrolliert die einzuhaltenden
Vorgaben?
Bei Baustellen ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) zu beachten, für die
Messung von Erschütterungen ist die DIN 4150 Teil 2 und 3 zu
beachten. Staubimmissionen sind gemäß § 22 BImSchG auf ein
Mindestmaß zu reduzieren. Auflagen wurden seitens der
Unteren Umweltbehörde keine erteilt.
2. Hat der Bauherr im Rahmen einer Abbruchgenehmigung der
Verwaltung
- ein Schadstoffgutachten vorgelegt und wenn ja, welche
Schadstoffe liegen vor?
- ein Abbruchkonzept nebst Lärmprognose vorgelegt und wenn ja,
was sieht dieses im Detail vor?
Zunächst weist die Verwaltung darauf hin, dass mit der
Änderung der Landesbauordnung 2018 der Abbruch von
Gebäuden keiner Baugenehmigung mehr bedarf. DieSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Verantwortung trägt die Bauherrschaft.
Eine Prüfung durch die Bauaufsicht erfolgt nicht. Im April dieses
Jahres wurde der Abbruch angezeigt, worauf hin lediglich der
Eingang bestätigt wurde und – wie regelmäßig – darauf
hingewiesen, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der
Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
entbindet.
Bei der Unteren Umweltbehörde wurden weder ein
Schadstoffkataster, ein Lärmgutachten oder ein Abbruchkonzept
vorgelegt. Es wurde ein Entsorgungskonzept vorgelegt, das den
Anforderungen entspricht. Die Einreichung weiterer Unterlagen
ist gesetzlich nicht verpflichtend. Die Untere Umweltbehörde hat
darauf hingewiesen, dass zur Staubminderung, die Baustelle ggf.
zu bewässern ist.
3. Welche Maßnahmen zum Schutz des Baumbewuchses auf den in
Rede stehenden Grundstücken wurden dem Bauträger aufgegeben
und wer kontrolliert, dass insbesondere die dortige Blutbuche und
die Atlaszeder nicht durch Bautätigkeiten, u.a. Schädigungen des
Wurzelwerkes durch Überfahren mit Schwerlast-LKW, geschädigt
werden?
Auflagen zu Schutzmaßnahmen für Bäume sind Bestandteil der
Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern
mit Tiefgarage auf dem Grundstück. In einem Baumgutachten
wurden die von dem Bauvorhaben betroffenen Bäume bewertet
und es wurde überprüft, in welchem Maß diese von der
Bauplanung berührt sind. Es wurden 17 Bäume erfasst, von
denen 13 unter den Schutz der Bonner Baumschutzsatzung
fallen. Vier satzungsgeschützte Bäume müssen für das
Bauvorhaben entfernt werden. Hierfür wurde eine
Fällgenehmigung erteilt, die ebenfalls Bestandteil der
Baugenehmigung ist. Die Umsetzung der Schutzmaßnahmen für
die Bäume gemäß technisch geltenden Regelwerken werden
von einer Ökologischen Baubegleitung begleitet. Die Einrichtung
einer Ökologischen Baubegleitung ist ebenfalls eine Auflage der
Baugenehmigung.
4. Wurde die mutmaßlich durch den Bauträger veranlasste Entfernung
von Ästen an der Blutbuche und Atlaszeder durch die
Stadtverwaltung genehmigt und wenn ja, mit welcher Begründung?
Der Stadtverwaltung sind keine Schnittmaßnahmen an den
genannten Bäumen bekannt. Es wurde dementsprechend keine
Genehmigung erteilt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de