232335-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Grundstück in Bonn-Rüngsdorf, Mirbachstraße 10, / Wielandstraße 4 (Gemarkung Rüngsdorf, Flur 5, Flurstück 2399) - Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarge (Großgarage) Aktenzeichen 40911/2022 Hier: Stellungnahme zur Großen Anfrage DS 232335-01
Kerndaten
- Nummer
- 232335-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.12.2025
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Mirbachstraße Hauptort
- Wielandstraße
- Rüngsdorf
- Bonn
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 232335-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Rüngsdorf, Mirbachstraße 10, / Wielandstraße 4 (Gemarkung Rüngsdorf, Flur 5, Flurstück 2399) - Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarge (Großgarage) Aktenzeichen 40911/2022 Hier: Stellungnahme zur Großen Anfrage DS 232335-01 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 28.01.2026 Kenntnisnahme Die Verwaltung äußert sich zu den Fragen der Großen Anfrage DS 232335-01 wie folgt: 1. Welche Maßnahmen hinsichtlich von Lärm-, Erschütterungs- und Staubbelastung muss der Bauherr anlässlich der Abbruch- und Entkernungsarbeiten an den vormals von der LAB genutzten Bürogebäuden zum Schutze der Nachbarn und der Umwelt im Einzelnen ergreifen, welche Auflagen zum Immissionsschutz wurden ihm erteilt und wer kontrolliert die einzuhaltenden Vorgaben? Bei Baustellen ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) zu beachten, für die Messung von Erschütterungen ist die DIN 4150 Teil 2 und 3 zu beachten. Staubimmissionen sind gemäß § 22 BImSchG auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Auflagen wurden seitens der Unteren Umweltbehörde keine erteilt. 2. Hat der Bauherr im Rahmen einer Abbruchgenehmigung der Verwaltung - ein Schadstoffgutachten vorgelegt und wenn ja, welche Schadstoffe liegen vor? - ein Abbruchkonzept nebst Lärmprognose vorgelegt und wenn ja, was sieht dieses im Detail vor? Zunächst weist die Verwaltung darauf hin, dass mit der Änderung der Landesbauordnung 2018 der Abbruch von Gebäuden keiner Baugenehmigung mehr bedarf. DieSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Verantwortung trägt die Bauherrschaft. Eine Prüfung durch die Bauaufsicht erfolgt nicht. Im April dieses Jahres wurde der Abbruch angezeigt, worauf hin lediglich der Eingang bestätigt wurde und – wie regelmäßig – darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften entbindet. Bei der Unteren Umweltbehörde wurden weder ein Schadstoffkataster, ein Lärmgutachten oder ein Abbruchkonzept vorgelegt. Es wurde ein Entsorgungskonzept vorgelegt, das den Anforderungen entspricht. Die Einreichung weiterer Unterlagen ist gesetzlich nicht verpflichtend. Die Untere Umweltbehörde hat darauf hingewiesen, dass zur Staubminderung, die Baustelle ggf. zu bewässern ist. 3. Welche Maßnahmen zum Schutz des Baumbewuchses auf den in Rede stehenden Grundstücken wurden dem Bauträger aufgegeben und wer kontrolliert, dass insbesondere die dortige Blutbuche und die Atlaszeder nicht durch Bautätigkeiten, u.a. Schädigungen des Wurzelwerkes durch Überfahren mit Schwerlast-LKW, geschädigt werden? Auflagen zu Schutzmaßnahmen für Bäume sind Bestandteil der Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück. In einem Baumgutachten wurden die von dem Bauvorhaben betroffenen Bäume bewertet und es wurde überprüft, in welchem Maß diese von der Bauplanung berührt sind. Es wurden 17 Bäume erfasst, von denen 13 unter den Schutz der Bonner Baumschutzsatzung fallen. Vier satzungsgeschützte Bäume müssen für das Bauvorhaben entfernt werden. Hierfür wurde eine Fällgenehmigung erteilt, die ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung ist. Die Umsetzung der Schutzmaßnahmen für die Bäume gemäß technisch geltenden Regelwerken werden von einer Ökologischen Baubegleitung begleitet. Die Einrichtung einer Ökologischen Baubegleitung ist ebenfalls eine Auflage der Baugenehmigung. 4. Wurde die mutmaßlich durch den Bauträger veranlasste Entfernung von Ästen an der Blutbuche und Atlaszeder durch die Stadtverwaltung genehmigt und wenn ja, mit welcher Begründung? Der Stadtverwaltung sind keine Schnittmaßnahmen an den genannten Bäumen bekannt. Es wurde dementsprechend keine Genehmigung erteilt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de