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232335 · Mitteilungsvorlage

Grundstück in Bonn-Rüngsdorf, Mirbachstraße 10, / Wielandstraße 4 (Gemarkung Rüngsdorf, Flur 5, Flurstück 2399) - Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarge (Großgarage) Aktenzeichen 40911/2022

Nummer
232335
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
04.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.06.2024 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 232335-02 ST Grundstück in Bonn-Rüngsdorf, Mirbachstraße 10, / Wielandstraße 4 (Gemarkung Rüngsdorf, Flur 5, Flurstück 2399) - Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarge (Großgarage) Aktenzeichen 40911/2022 Hier: Stellungnahme zur Großen Anfrage DS 232335-01
  2. 232335-01 BBB-Anfrage: vormalige Liegenschaft der Lastenausgleichsbank (LAB, später DtA, heute KfW) Mirbachstraße 10 / Wielandstraße 4 - Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarage; hier Abbrucharbeiten Drucksachengruppe 232335

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
232335
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Rüngsdorf, Mirbachstraße 10, /
Wielandstraße 4
(Gemarkung Rüngsdorf, Flur 5, Flurstück 2399)
- Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarge
(Großgarage)
Aktenzeichen 40911/2022
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.03.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung beabsichtigt einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung
von zwei Wohngebäuden mit gemeinsamer Tiefgarage auf dem o.a.
Grundstück zu erteilen, da das Vorhaben im Wesentlichen den Festsetzungen
des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB entspricht und die
erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach
§ 31 Abs. 2 BauGB und § 31 Abs. 3 BauGB städtebaulich vertretbar sind.
Das Vorhaben auf dem o.a. Grundstück war bereits Gegenstand der
Tagesordnung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen in der Sitzung
am 10.08.2023 – DS 231311 - wurde jedoch vertagt, da von Seiten der
Bauherrenschaft Gesprächsbereitschaft im Hinblick auf die Schaffung von
gefördertem Wohnen – im Ergebnis 10 % - signalisiert wurde. In der Folge
wurde eine Umplanung eingereicht. Geplant sind nun 133 Wohneinheiten,
wovon 14 Wohneinheiten (also 10%) als geförderter Wohnungsbau errichtet
werden sollen.
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
8217-63 vom 05.08.1977. Das Grundstück liegt zudem im Bereich des
Gebietes, für welches die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens Nr. 7016-
1 am 11.05.2017 beschlossen wurde.
Derzeit ist das Vorhaben allerdings noch nach dem rechtsgültigen
Bebauungsplan 8217-63 zu beurteilen. Im Übrigen kann sich die
Bauherrenschaft auf einen mehrfach verlängerten Bauvorbescheid aus dem
Jahre 2012 berufen, der auch das bestehende Planungsrecht in Anspruch
nimmt.
Für die nachstehenden Abweichungen von den Festsetzungen des gültigen
Bebauungsplanes ist die Erteilung von Befreiungen bzw. Abweichungen
städtebaulich vertretbar, um insbesondere auch den Wohnungsbau zu fördern:Seite 1 von 4
Seite 2
1. Es ergeben sich teilweise Baugrenzüberschreitungen durch das
Wohngebäude und die geplante Tiefgarage. Die
Baugrenzüberschreitungen können als untergeordnet angesehen
werden. Gleiches gilt für die teilweise deutlich außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen liegende Tiefgarage, u. a. da sie
baulich nicht unmittelbar in Erscheinung tritt. An anderen Stellen bleibt
das Vorhaben jedoch von den umfassenden Baugrenzen zurück.
2. Geplant ist ein zusätzliches – viertes – Vollgeschoss des
straßenseitigen Baukörpers an der Wielandstraße. Auch wenn die
Abweichung von der festgesetzten Dreigeschossigkeit in Summe als
erheblich einzustufen ist und die Grundzüge der Planung hierdurch
berührt werden, ist die Erteilung einer Befreiung zugunsten des
Wohnungsbaus nach den Maßgaben des § 31 Abs. 3 BauGB vertretbar,
da es sich hier um einen Einzelfall handelt. Darüber hinaus werden die
nachbarlichen Interessen weiterhin berücksichtigt und das Vorhaben ist
mit den öffentlichen Interessen vereinbar.
3. Nach der hier anzuwendenden Landesbauordnung 1970 ist das
Staffelgeschoss als Vollgeschoss zu werten. Da nach der heute gültigen
Baunutzungsverordnung und der Bauordnung das Staffelgeschoss als
Nichtvollgeschoss zu qualifizieren wäre und bei neueren
Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB
ein solches Geschoss zulässig wäre, wird in solchen Fällen regelmäßig
eine Befreiung erteilt. Im Übrigen tritt das Staffelgeschoss allseits vom
darunterliegenden Geschoss zurück.
4. Aus den beiden vorgenannten Punkten resultiert auch die Befreiung von
der Geschossflächenzahl, da bei Hinzurechnung der zusätzlichen
Vollgeschosse die maximal zulässige Geschossflächenzahl
überschritten wird. Die Überschreitung der maximal zulässigen GFZ von
0,9 auf 1,27 mit beiden Geschossen (ohne Staffel auf 1,04) ist
städtebaulich vertretbar.
5. Es ist ein Flachdach anstelle eines Sattel- bzw. Walmdaches geplant.
Gegen das geplante Flachdach bestehen keine Bedenken, da bereits
zahlreiche vergleichbare Gebäude mit Flachdachkonstruktionen
innerhalb des Plangebiets umgesetzt wurden und im Übrigen die
Flachdächer begrünt werden. Die Erteilung einer Abweichung nach § 89
BauO NRW ist daher vertretbar.
6. Die geschlossene Bauweise wird nicht gänzlich beachtet. Im Hinblick
auf die nicht vollumfänglich ausgeführte, geschlossene Bauweise
werden keine Bedenken erhoben. Die Unterbrechung der beiden
Baukörper erfolgt im rückwärtigen, nicht unmittelbar einsehbaren
Grundstücksbereich, was eine aufgelockerte, aber im
straßenzugeordneten Bereich weiterhin geschlossene Bauweise
ermöglicht. Dementsprechend werden die Grundzüge der Planung
weiterhin gewahrt, eine Befreiung kann erteilt werden.
Der Ausschuss für Wohnen Planung und Bauen hat der Verwaltungsvorlage
DS 232073 in seiner Sitzung am 30.11.2023 mehrheitlich zugestimmt.Seite 2 von 4
Seite 3
Der Antrag der BBB-Fraktion – DS 231311-02 - die Oberbürgermeisterin
entsprechend des Beschlusses der BV Bad Godesberg vom 09.08.2023 zu
beauftragen, die Bescheidung einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrages zur
Bebauung des in Rede stehenden Areals erst vorzunehmen, wenn die
Bezirksvertretung Bad Godesberg und der Planungsausschuss über die
Neubaupläne beraten haben, wurde durch den Ausschuss für Wohnen Planung
und Bauen am 30.11.2023 abgelehnt.
In diesem Zusammenhang wurde bereits mit der Stellungnahme zu obigem
Antrag – DS 231311-03 ST – darauf hingewiesen, dass die Bezirkssatzung
keine Entscheidungsrechte im Hinblick auf die Bescheidung von Bauanträgen
oder Bauvoranfragen vorsieht, ein Bauherr im Übrigen einen Anspruch auf
Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines Bauvorbescheides hat, wenn
seinem Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen und
zudem die Verwaltung an Fristen gebunden ist. Eine Zurückstellung der
Bescheidung über einen längeren Zeitraum zur Vermeidung von
Untätigkeitsklagen und Amtshaftungsansprüchen kann daher nicht in Betracht
kommen.
Anlage/n
1 Lageplan Mirbach-, Wielandstraße (öffentlich)
2 Dachaufsicht Mirbach-, Wielandstraße (nichtöffentlich)
3 Ansicht_Schnitt_Mirbach-, Wielandstraße (nichtöffentlich)Seite 3 von 4
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Datenstand: 03.11.2026, 04:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de